Urteil
Sonderkündigungsschutz gemäß § 12 und 18 SchwbG trotz verspäteter Mitteilung der Antragstellung beim Versorgungsamt

Gericht:

LAG Nürnberg


Aktenzeichen:

5 Sa 82/81


Urteil vom:

05.05.1983


Grundlage:

  • BGB § 626 |
  • SchwbG § 12 Fassung 1979-10-08 |
  • SchwbG § 18 Fassung 1979-10-08 |
  • KSchG § 1 Abs 1 Fassung 1969-08-25 |
  • BGB § 620 Abs 2

Leitsatz:

1. Äußert der Arbeitnehmer gegenüber dem Arbeitgeber vor Ausspruch einer Kündigung, er werde einen Antrag auf Feststellung der Schwerbehinderteneigenschaft stellen, so reicht dies zur Erhaltung des Sonderkündigungsschutzes nicht aus. Den Arbeitgeber trifft in einem solchen Falle auch keine Aufklärungspflicht.

2. Gegen die Versäumung der von der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts entwickelten Regelfrist von einem Monat nach Zugang der Kündigung, in der der Arbeitnehmer eine festgestellte oder beantragte Schwerbehinderteneigenschaft dem Arbeitgeber mitteilen muß, um sich den Sonderkündigungsschutz zu erhalten, gibt es keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand.

3. Der Arbeitgeber kann sich aber auf die Versäumung der Mitteilungspflicht nicht berufen, wenn der Arbeitnehmer infolge Krankheit nicht in der Lage war, seine eigenen Angelegenheiten zu besorgen und nach Wegfall des Hindernisses die Mitteilung an den Arbeitgeber unverzüglich nachholt.

Orientierungssatz:

1. Revision eingelegt (7 AZR 373/83).

Rechtszug:

nachgehend BAG 1985-01-16 7 AZR 373/83

Referenznummer:

KARE171270302


Informationsstand: 01.01.1990