Leitsatz:
1. Der Arbeitnehmer, der beantragt hat, seine Schwerbehinderteneigenschaft festzustellen, darf die Regelfrist von einem Monat seit Zugang der Kündigung, innerhalb derer er dem Arbeitgeber die Antragstellung mitteilen muß, wenn er sich den Sonderkündigungsschutz nach dem SchwbG erhalten will ( Vergleiche BAG 1978-02-23, 2 AZR 462/76, BAGE 30, 141 und BAG 1982- 05-14 7 AZR 1221/79, BAGE 39, 59), grundsätzlich voll ausschöpfen. Zu einem früheren Zeitpunkt braucht er den Arbeitgeber nur zu unterrichten, wenn er aufgrund besonderer Umstände damit rechnen muß, während des restlichen Laufs der Regelfrist hierzu nicht mehr in der Lage zu sein.
2. Ob diese Grundsätze auch für die Mitteilung der festgestellten Schwerbehinderteneigenschaft gelten, bleibt unentschieden.
Rechtszug:
vorgehend LArbG Nürnberg 1983-05-05 5 Sa 82/81
vorgehend ArbG Weiden 1981-07-14 3 Ca 316/80