Leitsatz:
1. Der Senat hält daran fest, daß der Arbeitnehmer, der die Feststellung seiner Schwerbehinderteneigenschaft beantragt hat, dies noch innerhalb eines Monats seit Zugang der Kündigung zur Erhaltung des Sonderkündigungsschutzes nach dem Schwerbehindertengesetz dem Arbeitgeber mitteilen kann (vgl. BAG Urteil vom 23.2.1978, 2 AZR 462/76 = BAGE 30, 141 = AP Nr 3 zu § 12 SchwbG).
2. Es kann in der Regel nicht als rechtsmißbräuchlich angesehen werden, wenn der Arbeitnehmer erst kurze Zeit vor Zugang der Kündigung den Antrag auf Feststellung der Schwerbehinderteneigenschaft stellt.
Diese Entscheidung wird zitiert von:
AiB 1990, 264-265, Uhh (Anmerkung)
Rechtszug:
vorgehend LArbG Frankfurt 1988-07-10 10 Sa 1705/86
vorgehend ArbG Frankfurt 1986-09-18 10 Ca 79/86