Urteil
Entlassung eines schwerbehinderten Beamten auf Probe

Gericht:

OVG Nordrhein-Westfalen 1. Senat


Aktenzeichen:

1 A 2745/87


Urteil vom:

15.11.1989


Grundlage:

  • BBG § 31 Abs 1 Nr 2 |
  • SchwbG § 47 Abs 2 Fassung 1979-10-08 |
  • SchwbG § 50 Abs 2 Fassung 1986-08-26

Leitsatz:

1. Vor der Entlassung eines schwerbehinderten Beamten auf Probe braucht die Dienststelle den Vertrauensmann der Schwerbehinderten und die Hauptfürsorgestelle dann nicht anzuhören, wenn sich der Beamte auf seine Schwerbehinderteneigenschaft nicht beruft und diese auch nicht offensichtlich ist.

Referenznummer:

MWRE106649020


Informationsstand: 01.01.1990