Urteil
Soziale Auswahl - Informationspflicht des Arbeitnehmers

Gericht:

ArbG Bocholt 3. Kammer


Aktenzeichen:

3 Ca 1185/99


Urteil vom:

23.03.2000


Leitsatz:

Soweit der Arbeitnehmer die soziale Auswahl wegen bestimmter Umstände als fehlerhaft rügt, die der Arbeitgeber nicht aus der Steuerkarte oder der Personalakte kennen kann, obliegt ihm im Rahmen seiner Treuepflicht und der Schadensbegrenzungspflicht eine zeitnahe Information des Arbeitgebers.

Eine Mitteilung erst drei Monate nach Zugang der Kündigung genügt dieser Pflicht nicht mehr, weshalb diese Gründe im Kündigungsschutzverfahren keine Berücksichtigung finden (analog BAG 7 AZR 555/ 94 zur Mitteilung der Schwerbehinderung).

Rechtsweg:

Es liegen keine Informationen zum Rechtsweg vor.

Quelle:

JURIS-GmbH

Referenznummer:

KARE600003479


Informationsstand: 30.01.2002