I.
Die Berufung des Klägers ist
gem. § 64
Abs. 2 c
ArbGG statthaft. Sie ist auch
gem. § 64
Abs. 6
ArbGG, §§ 519, 520
ZPO in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet worden.
II.
Die Berufung des Klägers ist unbegründet. Das Arbeitsgericht hat zutreffend entschieden, dass der Kündigungsrechtsstreit unter dem Aktenzeichen 2 Ca 326/04 durch den Prozessvergleich vom 24.08.2004 beendet worden ist. Damit sind die Sachanträge des Klägers nicht mehr zur Entscheidung angefallen.
1. Der Streit um die Wirksamkeit eines angefochtenen Prozessvergleichs ist nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts in demselben Verfahren auszutragen, und zwar unter Fortsetzung des Verfahrens in der Instanz, in der der Vergleich geschlossen wurde (zuletzt
BAG, 15.05.1997 - 2 AZR 43/96 - AP
BGB § 123
Nr. 45). Die Verfahrensbeendigung durch Abschluss eines Prozessvergleichs setzt voraus, dass dieser materiell wirksam und als Prozesshandlung ordnungsgemäß ist. Dies ergibt sich aus der Doppelnatur des Prozessvergleichs, der einerseits eine Prozesshandlung enthält, deren Wirksamkeit sich nach den Grundsätzen des Verfahrensrechts bestimmt, zugleich aber auch auf einem privatrechtlichen Vertrag beruht, für den § 779
BGB und alle übrigen Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs gelten (
allg. Meinung
vgl. nur
BAG, 05.08.1982 - 2 AZR 199/80 - AP
ZPO § 794
Nr. 31; Zöller-Stöber,
ZPO, 25. Aufl. § 794 Rz 15).
2. Das Arbeitsgericht hat zutreffend erkannt, dass der Prozessvergleich vom 24.08.2004 nicht aus materiell-rechtlichen Gründen unwirksam ist. Die Berufungskammer folgt dem Arbeitsgericht im Ergebnis und allen wesentlichen Teilen der Begründung. Ergänzend ist lediglich folgendes auszuführen:
a) Der Kläger hat mit unterschiedlichen rechtlichen Ansätzen die Auffassung vertreten, die Beklagte, der seine Schwerbehinderteneigenschaft bekannt gewesen sei, habe die Rechtspflicht getroffen, den Betriebsrat, das Gericht und ihn selbst über die rechtlichen Folgen der Schwerbehinderung, insbesondere über den Sonderkündigungsschutz nach den §§ 85
ff. SGB IX zu unterrichten. Dem kann die Kammer weder im Tatsächlichen noch im Rechtlichen folgen.
b) Unstreitig war der Beklagten bekannt, dass der Kläger spätestens seit Anfang des Jahres 2004 aufgrund seiner Seh- und Hörschwäche eine Behinderung aufwies. Die entscheidende Frage ist jedoch, ob der Beklagten
bzw. deren Vertreter nicht nur die Behinderung, sondern auch die Schwerbehinderung des Klägers bekannt war oder die Behinderung zumindest offenkundig war. Zu beiden Voraussetzungen fehlt es an einem hinreichenden Vorbringen des Klägers.
Es ist unstreitig, dass dem Geschäftsführer der Beklagten Anfang des Jahres 2004 Zweifel kamen, ob der Kläger noch über eine ausreichende Sehkraft verfügte, um seiner Berufstätigkeit als Erzieher nachzugehen und um Auto zu fahren. Der Geschäftsführer der Beklagten wandte sich deswegen mit Schreiben vom 16.02.2004 an das Gesundheitsamt C. mit der Bitte um eine amtsärztliche Überprüfung. Außerdem nahm er am 19.02.2004 Kontakt mit der örtlichen Polizei auf. Mit Schreiben vom 04. 03.2004 teilte er dem Kläger u.a. mit, er habe ihm untersagt, allein oder mit Schülern Auto zu fahren, solange er sich nicht erfolgreich einem Sehtest unterzogen habe.
Wie sich in der Berufungsverhandlung ergeben hat, nahm der Kläger den Termin beim Gesundheitsamt wahr. Allerdings informierte er die Beklagte nicht über den Ausgang des Besuchs, also insbesondere darüber, dass das Gesundheitsamt seine Zuständigkeit verneint hatte. Er unterließ zwar nach Übergabe des Schreibens vom 04.03.2004 das Autofahren, ging aber seiner Berufstätigkeit als Erzieher unverändert nach. Am 24.06.2004 stellte er sodann einen Antrag auf Anerkennung als Schwerbehinderter. Über diesen Antrag unterrichtete er die Beklagte nicht.
Unter diesen Umständen kann nicht davon ausgegangen werden, der Beklagten sei die Schwerbehinderung, d.h. ein Grad der Behinderung von mindestens 50 % bekannt gewesen. Auch von einer Offenkundigkeit der Schwerbehinderung kann keine Rede sein. Eine allmählich nachlassende Seh- und Hörkraft ist anders als andere körperliche Leiden für Dritte, jedenfalls was den Grad der Beeinträchtigungen angeht, nur schwer feststellbar. Die vorgelegten Schriftstücke belegen, dass die Beklagte zwar Zweifel an der ausreichenden Seh- und Hörkraft des Klägers hatte. Gerade deswegen versuchte sie jedoch, eine Aufklärung des Sachverhalts durch Einschaltung von Polizei und Gesundheitsamt zu erreichen. Die Versuche schlugen fehl, unter anderem deswegen, weil der Kläger sich zu diesem Zeitpunkt noch nicht den erforderlichen ärztlichen Untersuchungen unterzog und die Beklagte auch nicht über den Grad seiner Behinderung informierte. Als Betroffener konnte der Kläger seinen Gesundheitszustand selbst am besten einschätzen. Er hielt ihn jedenfalls nicht für so gravierend, dass er seine Tätigkeit als Erzieher für beeinträchtigt hielt. Denn er übte diese Tätigkeit unverändert bis zum Ausspruch der fristlosen Kündigung vom 22.07.2004 aus.
c) Unterstellt man zugunsten des Klägers, der Beklagten sei die Schwerbehinderteneigenschaft bekannt gewesen, so war die Beklagte aus rechtlichen Gründen nicht verpflichtet, den Kläger und das Gericht über einen etwaigen Sonderkündigungsschutz aufzuklären. Eine derartige Aufklärungspflicht folgt weder aus prozessualen noch aus materiell-rechtlichen Gründen.
aa) Gemäß § 138
Abs. 1
ZPO haben die Parteien ihre Erklärungen über tatsächliche Umstände vollständig und der Wahrheit gemäß abzugeben. Hieraus folgt u.a., dass die an sich beweisbegünstigte Partei ein nur pauschales Vorbringen des darlegungsbelasteten Gegners substantiiert bestreiten muss, wenn dieser außerhalb des von ihm darzulegenden Geschehensablaufs steht und die maßgebenden Tatsachen nicht näher kennt, während die andere Partei sie kennt und ihr ergänzende Angaben zuzumuten sind (sog. sekundäre Behauptungslast,
vgl. Zöller-Greger, a.a.O. § 138 Rz 8b und vor § 284 Rz 34). Weitergehende Verpflichtungen folgen jedoch aus dem Prozessrecht nicht. Dieses kennt insbesondere keine allgemeine Auskunftspflicht über die gegnerischen Behauptungen hinaus. Keine Partei ist gehalten, dem Gegner für seinen Prozesssieg das Material zu verschaffen, über das er nicht schon von sich aus verfügt (
BGH, 11.06. 1990 - II ZR 159/89 - NJW 1990, 3151;
BGH 17.10. 1996 - IX ZR 293/95 - NJW 1997, 128;
BAG, 20.11.2003 - 8 AZR 580/02 - NZA 2004, 489, 491).
Hieraus folgt, dass die Beklagte sich nicht zu einer etwaigen Schwerbehinderung des Klägers im Kündigungsschutzprozess äußern musste. Sie hätte sich zu einem etwaigen Sonderkündigungsschutz des Klägers nur dann Stellung nehmen müssen, falls der Kläger seine Schwerbehinderung in den Prozess eingeführt hätte. Dies war jedoch nicht der Fall.
bb) Eine Aufklärungspflicht gegenüber dem Kläger und dem Gericht über einen eventuellen Sonderkündigungsschutz des Klägers ergab sich auch nicht aus dem materiellen Recht. Zwar können sich aus dem Grundsatz von Treu und Glauben (§ 242
BGB) Hinweis- und Aufklärungspflichten gegenüber der anderen Partei ergeben. Grundsätzlich hat aber jeder Vertragspartner selbst für die Wahrnehmung seiner Interessen zu sorgen. Hinweis und Aufklärungspflichten beruhen auf den besonderen Umständen des Einzelfalles und sind das Ergebnis einer umfassenden Interessenabwägung. Sie können vor allem dadurch entstehen, dass der Arbeitgeber beim Arbeitnehmer den Eindruck erweckt hat, er werde bei der vorzeitigen Beendigung des Arbeitsverhältnisses die Interessen des Arbeitnehmers wahren und ihn vor unbedachten nachteiligen Folgen eines vorzeitigen Ausscheidens bewahren (grundlegend
BAG, 10.03.1988 - 8 AZR 420/85 - AP
BGB § 611 Fürsorgepflicht
Nr. 99;
BAG, 03.07.1990 - 3 AZR 382/89 - NZA 1990, 971;
BAG, 17.10.2000 - 3 AZR 605/99 - NZA 2001, 206;
BAG, 11.12.2001 - 3 AZR 339/00 - AP
BetrAVG § 1 Auskunft
Nr. 2;
BAG, 29.09.2005 - 8 AZR 571/04 - DB 2005, 2751).
Nach diesen Grundsätzen hätte die Beklagte den Kläger auch dann nicht über die rechtlichen Folgen der Schwerbehinderteneigenschaft unterrichten müssen, wenn ihr die Schwerbehinderung des Klägers bekannt gewesen wäre. Es gehört zum arbeitsrechtlichen Grundwissen, dass ein schwer behinderter Arbeitnehmer Sonderkündigungsschutz genießt. Zumindest darf der Arbeitgeber davon ausgehen, dass der Arbeitnehmer, der einen Antrag auf Anerkennung als Schwerbehinderter stellt, sich über die rechtlichen Folgen der Anerkennung Klarheit verschafft. Im konkreten Fall war der Kläger zudem im Kündigungsschutzprozess anwaltlich beraten. Die Beklagte musste und durfte daher davon ausgehen, dass der Kläger
bzw. dessen damaliger Prozessbevollmächtigter die Tatsache der Schwerbehinderung in den Prozess einführen werde, falls ein entsprechender Feststellungsbescheid vorlag oder zumindest rechtzeitig (
vgl. die seit 01.05.2004 geltende Vorschrift des § 90
Abs. 2 a
SGB IX) ein Antrag auf Anerkennung gestellt worden war. Dass ein schwer behinderter Arbeitnehmer einen Prozessvergleich abschließt, ohne sich über den damit verbundenen Verlust des Sonderkündigungsschutzes im Klaren zu sein, ist derart fern liegend, dass damit ein vernünftiger Arbeitgeber nicht rechnen muss.
d) Der Prozessvergleich vom 24.08.2004 ist schließlich auch nicht deswegen unwirksam, weil die Beklagte den Betriebsrat nicht über die Schwerbehinderung des Klägers (erneut die Kenntnis der Schwerbehinderteneigenschaft unterstellt) unterrichtet hat. Die Anhörungspflicht nach
§ 102 Abs. 1 BetrVG erstreckt sich nur auf Kündigungen. Die Argumentation des Klägers, er hätte den Prozessvergleich vom 24.08.2004 nicht abgeschlossen, wenn er auch nur geringste Zweifel an der ordnungsgemäßen Betriebsratsanhörung gehabt hätte, steht in deutlichem Widerspruch zu seinem Vortrag im Kündigungsschutzprozess. Denn in der Klageschrift vom 04.08.2004 hatte der Kläger die ordnungsgemäße Anhörung des Betriebsrats ausdrücklich bestritten, somit seine Zweifel an der ordnungsgemäßen Durchführung des Anhörungsverfahrens zum Ausdruck gebracht. Nunmehr will der Kläger geglaubt haben, die Beklagten habe den Betriebsrat über seine Schwerbehinderteneigenschaft unterrichtet. Woraus sich sein jetziger Glaube ergeben haben soll, hat der Kläger nicht dargetan. Die Argumentation des Klägers läuft auf den - untauglichen - Versuch hinaus, die Unwirksamkeitsfolge des § 102
Abs. 1 Satz 3
BetrVG auf den Prozessvergleich vom 24.08. 2004 zu erstrecken.
3. Der Vergleich ist auch nicht aus prozessualen Gründen unwirksam.
a) Zur Vermeidung von Wiederholungen nimmt die Berufungskammer zunächst auf die zutreffenden Ausführungen des Arbeitsgerichts (Seite 17
ff. des Urteils) Bezug. In der Berufungsinstanz hat der Kläger nochmals gerügt, der Prozessvergleich vom 24.08.2004 verstoße gegen den Grundsatz des fairen Verfahrens. Er hat ausgeführt, der erstinstanzliche Vorsitzende habe seinen lauten und deutlichen Hinweises, er (der Kläger) könne den Vorsitzenden nicht sehen und auch nicht verstehen, ignoriert. Im Zusammenhang mit seinem weiteren Vorbringen, er sei von seinem damaligen Prozessbevollmächtigten über den Inhalt des gerichtlichen Vergleichs nicht richtig und vollständig informiert worden, zielt der Kläger offenkundig darauf ab, das Arbeitsgericht habe sein Recht auf ein rechtsstaatliches und faires Verfahren verletzt.
b) Das Recht auf ein faires Verfahren ist ein aus prozessualen und materiellen Grundrechten in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip entwickeltes allgemeines Prozessgrundrecht (Zöller-Vollkommer, a.a.O., Einleitung Rz 101). Seinen Niederschlag findet es auch in
Art. 6
Abs. 1 Satz der Europäischen Menschen rechtskonvention. Als Ausprägung einer rechtsstaatlichen Verfahrensgestaltung hat es das Bundesverfassungsgericht angesehen, dass der der deutschen Sprache nicht hinreichend mächtige Angeklagte in einem Strafverfahren nicht zu einem unverstandenen Objekt des Verfahrens herabgewürdigt werden dürfe. Das Recht auf ein faires Verfahren gewährleiste, dass der Angeklagte in die Lage versetzt werden müsse, die ihn betreffenden wesentlichen Verfahrensvorgänge zu verstehen und sich im Verfahren verständlich zu machen (
BVerfG, 17.05. 1983- 2 BvR 731/80 - NJW 1983, 2762;
BVerfG, 21.05.1987 - 2 BvR 1170/83 - NJW 1988, 1462; Kissel/Mayer, GVG, 4. Aufl. § 185 Rz. 5;
vgl. auch Bundestags-Drucksache 14/ 9266
S. 40 zur Änderung des § 186 GVG). Hieraus folgt, dass ein Dolmetscher hinzuzuziehen ist, wenn eine Partei der deutschen Sprache nicht oder nicht hinreichend mächtig ist. Gleiches gilt nach § 186 GVG für die Hinzuziehung eines Sprachmittlers bei hör- und sprachbehinderten Parteien.
Welche Rechtsfolgen sich für einen im Zivilprozess abgeschlossenen Prozessvergleich ergeben, wenn eine sprachunkundige Partei durch einen sprachkundigen Prozessbevollmächtigten vertreten worden war, hat das Bundesarbeitsgericht bislang offen gelassen (die Unwirksamkeit befürwortend
LAG Düsseldorf, 24.11.1981 - 24 Sa 1125/81 - LAGE
Art. 103
GG Nr. 1). Es hat die Auffassung vertreten, die sprachunkundige Partei könne sich auf einen eventuellen Verfahrensfehler des Gerichts wegen Rügeverzichts nach § 295
Abs. 1
ZPO nicht mehr berufen, wenn sie das Fehlen eines Dolmetschers nicht beanstandet oder zumindest auf ihre Sprachunkundigkeit hingewiesen habe (
BAG, 15.08.1990 - 2 AZR 153/90 - zitiert nach Juris;
vgl. ferner
BVerwG, 10.11.1981 - 9 C 474.80 - zitiert nach JURIS;
BVerwG, 29.04.1983 - 9 B 1610/81 - zitiert nach JURIS;
BVerwG, 07.10.1987 - 9 CB 20/87 - NJW 1988, 722;
BVerwG, 06.07.1998 - 9 C 45/97 - NVwZ 1999, 65 zustimmend Zöller/Gummer, a.a.O., § 185 Rz. 3; Baumbach/Lauterbach,
ZPO, 63. Aufl.§ 185 Rz. 4; a.A. Kissel/Mayer, a.a.O., Rz. 7).
c) Überträgt man diese Grundsätze auf den hier vorliegenden Fall einer Seh- und Hörbehinderung, so ergibt sich folgendes: Anders als bei Sprachunkundigkeit ist für das Gericht nicht ohne weiteres erkennbar, in welchem Umfang die behinderte Partei in der Lage ist, der Verhandlung zu folgen. Ist eine Partei sprachunkundig, so ist es offensichtlich, dass ihr weder das Gericht noch der Prozessbevollmächtigte den Gang und Inhalt der Verhandlung verständlich machen können, es sei denn, dass alle beteiligten Personen der fremden Sprache mächtig sind und die Hinzuziehung eines Dolmetschers nach § 185
Abs. 2 GVG unterbleiben kann. Bei einer seh- und hörbehinderten Partei hängt es hingegen von den Umständen wie
z.B. vom Grad der Seh- und Hörbehinderung, der Entfernung der sprechenden Person und der Stärke der Störgeräusche ab, ob und in welchem Umfang eine Verständigung möglich ist. Wortbeiträge, die die behinderte Partei nicht oder nicht vollständig verstanden hat, können ihr von anderen Verfahrensbeteiligten, so
z.B. dem Prozessbevollmächtigten ohne weiteres nochmals vermittelt werden. Um so mehr ist von der seh- und hörbehinderten Partei zu verlangen, dass sie auf ihre Verständigungsprobleme hinweist. Vor allem muss die behinderte Partei verdeutlichen, dass etwa die Sprachvermittlung durch den eigenen Prozessbevollmächtigten nicht ausreicht, um eine Verständigung zu gewährleisten. Denn das Gericht kann eine faire Verfahrensgestaltung nur dann gewährleisten, wenn die betroffene Partei eine solche Verfahrensgestaltung ermöglicht.
Für das vorliegende Verfahren bedeutet dies, dass der Kläger nicht nur verdeutlichen musste, dass er seh- und hörbehindert ist. Der Kläger hätte darüber hinausgehend klarstellen müssen, dass die Vermittlung der Verhandlung durch seinen damaligen Prozessbevollmächtigten nicht ausreichte, um eine hinreichende Verständigung zu gewährleisten. Dass die Vermittlung durch den Prozessbevollmächtigten nicht ausreichte, musste sich dem erstinstanzlichen Vorsitzenden nicht aufdrängen. Denn unstreitig ist der Kläger nicht vollständig blind und taub. Wie die Anschauung in der Berufungsverhandlung ergeben hat, kann sich der Kläger in einem Raum - wenn auch mit Unsicherheiten - durchaus orientieren. Die Verständigung erfolgte in der Berufungsverhandlung dergestalt, dass sich der Kläger entweder der Kommunikationshelferin oder seinem Prozessbevollmächtigten zuneigte, um sich die von den anderen Prozessbeteiligten gesprochenen Worte nochmals mitteilen zu lassen. Die Sprachvermittlung erfolgte nicht im Wege der Gebärdensprache oder des sogenannten Lormens (beide Kommunikationsformen beherrscht der Kläger nach Mitteilung der Kommunikationshelferin nicht), sondern durch schlichte Wiederholung der gesprochenen Worte.
Auch wenn der Kläger dem erstinstanzlichen Vorsitzenden klar und deutlich mitgeteilt haben sollte, er könne ihn nicht sehen und nicht verstehen (mit dieser Klarheit hat er dies erst in der Berufungsbegründung behauptet), so war diese Erklärung mehrdeutig. Wie bereits in der Verfügung vom 05.09.2005 angesprochen, konnte darin die bloße Bitte liegen, der Vorsitzende möge lauter sprechen. Denkbar war auch die Aufforderung, der Vorsitzende möge sich an seinen Prozessbevollmächtigten wenden, der ihm sodann den Inhalt einer Frage vermittle. Schließlich konnte darin der Hinweis zu sehen sein, ohne eine Kommunikationshelferin sei keine Verständigung möglich. Mit der erforderlichen Eindeutigkeit erfolgte nach dem eigenen Vorbringen des Klägers aber kein Hinweis. Da sich der Kläger an der Güteverhandlung durch eigene Beiträge beteiligte, die Verhandlung zumindest zweimal zur Besprechung der Parteien unterbrochen wurde und der Kläger sich sodann in einer Art Schlusswort äußerte, er halte den Prozessvergleich nicht für gerecht, musste es sich dem erstinstanzlichen Vorsitzenden nicht aufdrängen, der Kläger benötige einen Kommunikationshelfer. Wenn dem tatsächlich so war, so hat der Kläger nicht das seinerseits Erforderliche dazu beigetragen, damit das Gericht Maßnahmen ergreifen konnte, um eine Verständigung sicherzustellen. Unter diesen Umständen kann der Kläger dem Gericht nicht vorhalten, dieses habe den Grundsatz des fairen Verfahrens verletzt.
III.
Der Kläger hat gemäß § 97
Abs. 1
ZPO die Kosten seines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels zu tragen. Für die Zulassung der Revision bestand keine Veranlassung.