Der taubstumme Kläger mit GdB 100 ist bei dem Beklagten als Kfz-Mechaniker beschäftigt. Für ihn besteht eine Betreuung im Bereich der Vermögenssorge mit Einwilligungsvorbehalt. Der Beklagte erklärte mit Schreiben vom 13.06.2005 die Kündigung, und händigte das Schreiben am 30.06.2005 dem Kläger persönlich aus. Dieser leitete es Anfang Juli an seine Betreuerin weiter.
Am 20.07.2005 wurde Kündigungsschutzklage erhoben, mit der die Unwirksamkeit der Kündigung nach § 85 SGB IX wegen fehlender Zustimmung des Integrationsamts und der fehlenden Beachtung der Betreuung geltend gemacht wurde.
Das Arbeitsgericht gab der Klage statt, das Landesarbeitsgericht wies die Berufung des Beklagten zurück. Die Kündigung sei wegen der fehlenden Zustimmung des Integrationsamts nach § 134 BGB, § 85 SGB IX unwirksam. Der Beklagte könne sich auch nicht auf Unkenntnis der Schwerbehinderteneigenschaft berufen, da bei dem taubstummen Kläger seine Schwerbehinderung offensichtlich zu erkennen gewesen sei. Die Klage sei auch rechtzeitig erhoben worden, da der Zugang der Kündigung erst mit Kenntniserlangung der Betreuerin nach § 1903 Abs. 1 Satz 2, § 131 Abs. 2 BGB erfolgt sei. Unerheblich sei, ob der Beklagte Kenntnis von dem bestehenden Einwilligungsvorbehalt für die Vermögenssorge der Betreuerin nach § 1903 Abs. 1 BGB gehabt habe. Da diese Regelung dem Schutz des beschränkt Geschäftsfähigen diene, könne dieser nur dann effektiv sein, wenn auf die objektive Sachlage, nicht jedoch auf die Kenntnis des jeweiligen Geschäftspartners abgestellt werde.
Es könne auch nicht von einem wirksamen Zugang der Kündigungserklärung mit Kenntniserlangung des Klägers nach §§ 1903, 113 Abs. 1 BGB ausgegangen werden, weil dieser das Arbeitsverhältnis mit Zustimmung der Betreuerin eingegangen sei. Denn die Anwendung des § 113 BGB würde im vorliegenden Fall den angeordneten Einwilligungsvorbehalt leer laufen lassen. Die Anordnung des Einwilligungsvorbehalts zeige, dass der Kläger des Schutzes in Angelegenheiten der Vermögenssorge bedürfe. Daher erscheine es sinnwidrig, ihm gerade in Angelegenheiten seines Arbeitsverhältnisses, das für ihn die einzige Einnahmequelle darstelle, über § 113 BGB wieder zu entbinden und den notwendigen Schutz zu nehmen. Nach § 1903 Abs. 1 Satz 2 BGB sollten die §§ 108 bis 113 BGB nur entsprechend gelten, was nur so verstanden werden könne, dass die Regelungen nur dann Geltung erhalten sollten, wenn sie dem Sinn und Zweck des § 1903 Abs. 1 Satz 1 BGB nicht widersprächen, also wenn es "Sinn" mache.