Kündigung ohne Kenntnis des Betriebes über den besonderen Kündigungsschutz

In den Entscheidungen wird um die Wirksamkeit der Kündigungen im Falle der Unkenntnis der Betriebe über die Schwerbehinderung bzw. Gleichstellung und den damit verbundenen gesetzlichen Pflichtverletzungen gestritten.

Auch wenn Betriebe keine Kenntnis von der Schwerbehinderteneigenschaft bzw. der Gleichstellung des Beschäftigten haben, müssen sie die Zustimmung des Integrations-/Inklusionsamtes zur Kündigung einholen. Hierzu ist es jedoch erforderlich, dass sich der gekündigte Beschäftigte bis zu drei Wochen nach Ausspruch der Kündigung auf seinen besonderen Kündigungsschutz beruft.

Die Frage des Arbeitgebers/der Arbeitgeberin nach der Schwerbehinderung  oder Gleichstellung ist im Vorfeld einer Kündigung erlaubt, damit der Betrieb seinen gesetzlichen Pflichten im Sinne des besonderen Kündigungsschutzes nachkommen kann. Eine Falschbeantwortung dieser Frage entbindet den Betrieb vom Zustimmungserfordernis des Integrations-/Inklusionsamtes zur Kündigung.

Urteile (55)

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