Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen (§ 93a
Abs. 2 BVerfGG).
1. Sie ist unzulässig, soweit der Beschwerdeführer eine Verletzung von
Art. 3 und
Art. 6
GG rügt, denn sie entspricht insoweit nicht den Begründungsanforderungen der § 23
Abs. 1 Satz 2, § 92 BVerfGG. Im Übrigen ist sie unbegründet.
2. Im Übrigen ist die Verfassungsbeschwerde unbegründet, denn die Auslegung des
§ 88 Abs. 3 SGB IX durch das Bundesarbeitsgericht wahrt die verfassungsrechtlichen Grenzen richterlicher Entscheidungsbefugnis gemäß
Art. 2
Abs. 1 in Verbindung mit
Art. 20
Abs. 3
GG.
a) Die Anwendung und Auslegung der Gesetze durch die Gerichte steht mit dem Rechtsstaatsprinzip in Einklang, wenn sie sich in den Grenzen vertretbarer Auslegung und zulässiger richterlicher Rechtsfortbildung bewegt.
Art. 2
Abs. 1
GG gewährleistet in Verbindung mit
Art. 20
Abs. 3
GG, dass richterliche Entscheidungen im Einzelfall diesen Anforderungen genügen (
vgl. BVerfGE 128, 193 (206
ff.); 132, 99 (127)). Die Rechtsfortbildung gehört zu den Aufgaben der Rechtsprechung (
vgl. BVerfGE 82, 6 (11
ff.); 132, 99 (127)); sie darf allerdings nicht dazu führen, dass die Gerichte ihre eigene materielle Gerechtigkeitsvorstellung an die Stelle derjenigen des Gesetzgebers setzen (
vgl. BVerfGE 82, 6 (12); 128, 193 (210); 132, 99 (127)). Die Aufgabe der Rechtsprechung beschränkt sich vielmehr darauf, den vom Gesetzgeber festgelegten Sinn und Zweck eines Gesetzes unter gewandelten Bedingungen möglichst zuverlässig zur Geltung zu bringen oder eine planwidrige Regelungslücke mit den anerkannten Auslegungsmethoden zu füllen. Eine Interpretation, die als richterliche Rechtsfortbildung den Wortlaut des Gesetzes hintanstellt und sich über den klar erkennbaren Willen des Gesetzgebers hinwegsetzt, greift unzulässig in die Kompetenzen des demokratisch legitimierten Gesetzgebers ein (
vgl. BVerfGE 118, 212 (243); 128, 193 (210); 132, 99 (127 f.)).
b) Nach diesen Maßstäben ist die vom Beschwerdeführer angegriffene Auslegung der einschlägigen gesetzlichen Normen nicht zu beanstanden. Das Bundesarbeitsgericht hat sich mit seiner Entscheidung nicht in Widerspruch zu gesetzgeberischen Grundentscheidungen gesetzt und sich in den Grenzen vertretbarer Auslegung bewegt. Die Auslegung des § 88
Abs. 3
SGB IX lässt weder einen krassen Widerspruch zu einem klar erkennbaren Willen des Gesetzgebers noch eine offensichtliche Missachtung grundrechtlicher Belange erkennen; die hier vom Bundesarbeitsgericht vorgenommene Rechtsfortbildung kann sich vielmehr vertretbar auf den Normzweck der in Bezug genommenen Vorschriften berufen und hält sich im fachgerichtlichen Wertungsrahmen.
Es gibt keine Anhaltspunkte dafür, dass sich der Gesetzgeber der vom Bundesarbeitsgericht entschiedenen Problemlage bewusst war; daher ist es vertretbar, hier vom Vorliegen einer planwidrigen Regelungslücke auszugehen. Das Bundesarbeitsgericht durfte es als nicht abschließend geregelt und daher als regelungsbedürftig ansehen, wenn zur Wirksamkeit einer Kündigung neben der Zustimmung des Integrationsamtes eine weitere behördliche Genehmigung erforderlich und innerhalb der Frist des § 88
Abs. 3
SGB IX noch nicht erteilt ist. Es durfte deshalb in einfachrechtlicher Würdigung eine Auslegung geltenden Rechts für erforderlich halten, die eine solche Kollision unter Ausgleich der jeweiligen grundrechtlich geschützten Positionen löst. Das Bundesarbeitsgericht hat dabei sowohl die Interessen des betroffenen Schwerbehinderten als auch die Interessen des Arbeitgebers berücksichtigt. Eine andere Auslegung des § 88
Abs. 3
SGB IX wäre möglicherweise auch vertretbar gewesen, ist jedoch nicht zwingend. Das Bundesarbeitsgericht orientiert sich nachvollziehbar am Konzept des Gesetzgebers zu ähnlichen Problemlagen und entwickelt dieses in Orientierung an der eigenen Rechtsprechung weiter. Es orientiert sich dabei an den Wertungen des Gesetzgebers, die den Regelungen des
§ 91 Abs. 2 und Abs. 5 SGB IX sowie des § 626
Abs. 2
BGB zugrunde liegen, und stellt hieran anknüpfend insbesondere darauf ab, dass durch sie verhindert werden soll, Zustimmungen zu Kündigungen des Arbeitgebers auf Vorrat zu erlangen. Dies stößt nicht auf verfassungsrechtliche Bedenken.
3. Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d
Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.