Die zulässige Anfechtungsklage ist begründet. Der streitgegenständliche Bescheid des Zentrums Bayern Familie und Soziales, Region ..., Integrationsamt vom 27. Oktober 2011 ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten (
vgl. § 113
Abs. 1 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung -
VwGO).
1. Die Klage ist zulässig, insbesondere ist sie statthaft, da die nach
§ 91 Abs. 3 Satz 2 des Sozialgesetzbuches (SGB) Neuntes Buch (IX) - Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen, fingierte Zustimmung zur Kündigung - der Bescheid des Integrationsamts vom 27. Oktober 2011 stellt den Eintritt der Zustimmungsfiktion ausdrücklich fest - einen anfechtbaren Verwaltungsakt darstellt (
vgl. BVerwG vom 10.9.1992 BVerwGE 91, 7 zu den inhaltsgleichen Vorgängerregelungen in § 18
Abs. 3 Satz 2 des Schwerbehindertengesetzes (
SchwbG) i.d.F. vom 8.10.1979
bzw. § 21
Abs. 3 Satz 2
SchwbG i.d.F. vom 26.08.1986).
Die Durchführung eines Vorverfahrens war entbehrlich. Das Gericht hält die Zweifel dahingehend, ob eine Rechtsbehelfsbelehrung, die entsprechend
Art. 15
Abs. 1 Satz 1
Nr. 4 des Gesetzes zur Ausführung der Verwaltungsgerichtsordnung (AGVwGO) auf ein (lediglich) fakultatives Widerspruchsverfahren hinweist, im Hinblick auf
§ 118 Abs. 1 Satz 2 SGB IX zutreffend ist
bzw. richtig erteilt wurde, nicht aufrecht (
vgl. VG Augsburg vom 7.2.2012 Az.
Au 3 K 11.1470 (juris)). Mit Erlass des
Art. 15
Abs. 1 AGVwGO wurde für Verwaltungsakte bayerischer Behörden ab dem 1. Juli 2007 das fakultative Widerspruchsverfahren eingeführt und - auch nach Ansicht des bayerischen Landesgesetzgebers (
vgl. LT-Drs. 15/7252
S. 10) - von der Öffnungsklausel des § 68
Abs. 1 Satz 2 Alt. 1
VwGO, die der Bundesgesetzgeber zum 1. Januar 1997 in der derzeit gültigen Fassung normiert hatte, für abweichende landesrechtliche Regelungen Gebrauch gemacht. (Solche Regelungen waren nach § 68
Abs. 1 Satz 2
VwGO a. F. nicht möglich gewesen, da hiernach Ausnahmen nur "für besondere Fälle" vorgesehen waren.)
2. Die Klage ist auch begründet. Der streitgegenständliche Bescheid
bzw. die Zustimmung zur außerordentlichen Kündigung mit sozialer Auslauffrist erweist sich als rechtswidrig, da das Integrationsamt das ihm eingeräumte Ermessen hier fehlerhaft nicht ausübte (
vgl. § 114 Satz 1
VwGO).
a) Rechtsgrundlage für die Zustimmung des Beklagten zur außerordentlichen Kündigung der Klägerin durch die Beigeladene ist § 91
i.V.m. §§ 85,
87 ff. SGB IX. Nach § 85
SGB IX bedarf die Kündigung des Arbeitsverhältnisses eines schwerbehinderten Menschen durch den Arbeitgeber der vorherigen Zustimmung des Integrationsamtes. Die Klägerin ist schwerbehindert im Sinne von
§ 2 Abs. 2 SGB IX, für sie besteht demnach der vorgenannte besondere Kündigungsschutz. Das Zustimmungserfordernis besteht nach § 91
Abs. 1
SGB IX auch für außerordentliche Kündigungen; wobei es hierbei ohne Belang ist, ob die außerordentliche Kündigung fristlos oder mit sozialer Auslauffrist ausgesprochen wird (
vgl. VG Augsburg vom 20.6.2000 Az. Au 3 K 00.114). Weder Wortlaut noch Normzweck - der darauf zielt, die Nachteile schwerbehinderter Menschen auf dem Arbeitsmarkt auszugleichen - bieten insoweit Anlass für eine einschränkende Auslegung. Maßgeblich hierbei ist, dass die Beigeladene die Zustimmung für eine außerordentliche Kündigung der Klägerin beantragte, so dass § 91
SGB IX anwendbar ist (
vgl. VG Stuttgart vom 7.2.2011 Az.
11 K 2352/10 (juris)).
b) Die Beigeladene beantragte die streitgegenständliche Zustimmung fristgerecht innerhalb von zwei Wochen gemäß § 91
Abs. 2 Satz 1
SGB IX. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Arbeitgeber von den für die Kündigung maßgebenden Tatsachen Kenntnis erlangt (§ 91
Abs. 2 Satz 2
SGB IX). Dies sind vorliegend die krankheitsbedingten Zeiten der Arbeitsunfähigkeit der Klägerin. Die Regelung in § 91
Abs. 2 Satz 2
SGB IX ist der Bestimmung des § 626
Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches (
BGB) nachgebildet, so dass für die Beurteilung der Frage der Kenntniserlangung vom Kündigungsgrund dieselben Erwägungen gelten, die bei der Einhaltung der Zwei-Wochen-Frist des § 626
Abs. 2
BGB zu beachten sind (
vgl. BayVGH vom 6.12.2010 Az. 12
ZB 09.954 (juris)). Bei einer dauernden Unfähigkeit, die vertraglichen Dienste erbringen zu können, handelt es sich um einen Dauertatbestand, bei welchem die vorgenannte Frist eingehalten ist, wenn die Krankheit auch in den letzten zwei Wochen vor Ausspruch der Kündigung angehalten hat (
vgl. BAG vom 21.3.1996 NJW 1997, 1656; BayVGH vom 29.7.2004 Az. 9
ZB 04.698 (juris);
VG Augsburg vom 20.6.2000 a.a.O.). Dies ist unstrittig der Fall, da die letzte krankheitsbedingte Fehlzeit am 5. September 2011 begann und bis zum 4. Juni 2012 andauerte.
c) Das bei der Erteilung der Zustimmung zur Kündigung nach § 85
SGB IX bestehende Ermessen ist fehlerhaft nicht ausgeübt worden.
aa) Das Ermessen des Integrationsamtes ist nicht gemäß § 91
Abs. 4
SGB IX eingeschränkt gewesen; hiernach soll die Behörde die Zustimmung zur außerordentlichen Kündigung erteilen, wenn die Kündigung aus einem Grund erfolgt, der nicht im Zusammenhang mit der Behinderung steht.
Diese Vorschrift beruht auf der gesetzlichen Wertung, dem Kündigungsinteresse des Arbeitgebers grundsätzlich den Vorrang vor dem Interesse des Schwerbehinderten an der Erhaltung seines Arbeitsplatzes einzuräumen, wenn der behinderte Arbeitnehmer einen Grund für eine außerordentliche Kündigung gegeben hat, der nicht im Zusammenhang mit seiner Behinderung steht (
vgl. BVerwG vom 2.7.1992 BVerwGE 90, 275). Aufgrund der Ausgestaltung als "Soll"-Vorschrift im verwaltungsrechtlichen Sinne hat das Integrationsamt hiernach im Regelfall die Zustimmung zu erteilen; nur bei Vorliegen von Umständen, die den Fall als atypisch erscheinen lassen, darf die Behörde nach pflichtgemäßem Ermessen entscheiden (
vgl. BVerwG vom 2.7.1992 a.a.O.). Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist die Entscheidung, ob der Kündigungsgrund im Zusammenhang mit der Behinderung steht, auf der Grundlage des vom Arbeitgeber angegebenen, nur im arbeitsgerichtlichen Verfahren zu überprüfenden Kündigungsgrundes zu treffen (
BVerwG vom 18.9.1996 Buchholz 436.61 § 21
SchwbG Nr. 8). Denn § 91
Abs. 4
SGB IX verlangt von der Behörde nicht die Prüfung, ob die Kündigung berechtigt aus wichtigem Grund erfolgt.
Ein fehlender Zusammenhang zwischen dem Kündigungsgrund und der Behinderung der Klägerin im Sinne von § 91
Abs. 4
SGB IX konnte nicht festgestellt werden. Ausgangspunkt dieser Feststellung ist die vom Versorgungsamt anerkannte Behinderung (
vgl. BayVGH vom 8.6.2011 Az.
12 ZB 10.1727 (juris)). Die Beigeladene hat die außerordentliche Kündigung der Klägerin mit erheblichen Zeiten krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit und deshalb befürchteter künftiger Fehlzeiten begründet. Ein Zusammenhang im dargelegten Sinn nach § 91
Abs. 4
SGB IX ist bereits dann anzunehmen, wenn ein mittelbarer Zusammenhang zwischen dem Kündigungssachverhalt und der Behinderung besteht (
vgl. BayVGH vom 6.10.1997 BayVBl. 1998, 758) oder jedenfalls ein solcher aufgrund der Eigenart der Behinderung nicht auszuschließen ist (
vgl. VG München vom 29.6.2004 Az. M 6a K 02.3829 (juris)). Zwar gelten für diese Prüfung keine strengen Kausalitätsgrundsätze, vielmehr kann ein derartiger Zusammenhang auch nach allgemeiner Lebensanschauung aufgrund einer weiten Auslegung dieses Begriffs vermutet werden, ohne dass es hierfür zwingend sachverständiger Begutachtung bedürfte. Um die Rechtsfolgen einer behinderungsbedingten Kündigung auszulösen, genügt es deshalb, dass ein Zusammenhang nicht völlig ausgeschlossen werden kann (
vgl. VGH BW vom 3.5.1993 Az.
7 S 2773/92 (juris);
VG Augsburg vom 23.1.2001 VwRR BY 2001, 272). Für die Eröffnung des Ermessens ist zudem bereits ein möglicher Zusammenhang ausreichend, da bei einem "non liquet" die Entscheidung zu Lasten der beigeladenen Arbeitgeberin ausfällt, die insoweit die Darlegungs- und Beweislast trägt (
vgl. OVG NRW vom 27.6.2011, Behindertenrecht 2011, 212).
Vorliegend hat bereits das Integrationsamt - ausweislich der Klageerwiderung - einen Behinderungszusammenhang ausdrücklich angenommen. Dieser ist im weiteren gerichtlichen Verfahren durch die Beigeladene nicht substantiiert bestritten
bzw. in Frage gestellt oder widerlegt worden. Aufgrund des ärztlichen Attestes vom 23. August 2011 (Bl. 69 der Behördenakte) und der ergänzend eingeholten gerichtlichen Auskunft vom 25. Juni 2012 ist vielmehr davon auszugehen, dass die Behinderung der Klägerin zumindest zum Teil ursächlich für deren krankheitsbedingte Fehlzeiten war. Im vorgenannten Attest ist hierzu ausgeführt, dass im Vordergrund der Beschwerden die rezidive depressive Entwicklung stand, die der bisherigen Tätigkeit der Klägerin im Wege steht. Im Hinblick auf die seitens des Integrationsamtes angeforderte Prognose hinsichtlich künftiger Fehlzeiten wurde gleichwohl die Einholung eines fachärztlichen Gutachtens angeregt.
Das Integrationsamt hat
bzw. hatte demnach seine Entscheidung gemäß § 85
SGB IX im Rahmen des ihm eingeräumten und gemäß § 39
Abs. 1 Sozialgesetzbuch Erstes Buch (Allgemeiner Teil -
SGB I) nur durch Sinn und Zweck des Sozialgesetzbuches Neuntes Buch gebundenes Ermessen zu treffen (
vgl. BayVGH vom 20.3.2003 Az. 12 B 99.1880 (juris)). Es hat hierzu - anknüpfend an den Antrag der beigeladenen Arbeitgeberin und von ihm ausgehend - von Amts wegen all das zu ermitteln und dann auch zu berücksichtigen, was erforderlich ist, um die gegensätzlichen Interessen gegeneinander abwägen zu können (
vgl. BVerwG vom 2.7.1992 BVerwGE 90, 287). Die Entscheidung erfordert eine Abwägung des Interesses der Beigeladenen an der Erhaltung ihrer Gestaltungsmöglichkeiten gegen das Interesse der Klägerin an der Erhaltung ihres Arbeitsplatzes. Bei der Abwägung muss die Behörde berücksichtigen, ob und inwieweit die Kündigung die besondere, durch die anerkannte Behinderung bedingte Stellung der Klägerin im Wirtschaftsleben berührt.
bb) Gemessen hieran erweist sich der streitgegenständliche Bescheid als ermessensfehlerhaft (
vgl. § 114 Satz 1
VwGO). Der Bescheid stellt lediglich den Eintritt der Zustimmungsfiktion fest. Dass sich das Integrationsamt bei dessen Erlass seines Ermessensspielraumes bewusst war und dass es diesen auch tatsächlich wahrgenommen hat, lässt sich dem Bescheid gerade nicht entnehmen (
vgl. BayVGH vom 15.7.2010 Az. 7 BV 09.1276 (juris)). Vielmehr beinhaltet die Begründung des Bescheids, dass die Behörde "die Zustimmung erteilen soll, wenn die Kündigung aus einem Grund erfolgt, der nicht in Zusammenhang mit der Behinderung steht. Ein derartiger Zusammenhang war in vorliegendem Fall nicht erkennbar." Dies lässt - auch unter Berücksichtigung der Behördenakte - darauf schließen, dass die Behörde im maßgeblichen Zeitpunkt des Erlasses des Bescheids kein Ermessen ausgeübt hat. Demnach ist von einem Ermessensausfall auszugehen, was zur Folge hat, dass der Bescheid an einem nicht heilbaren materiellrechtlichen Fehler leidet.
Gemäß
Art. 39
Abs. 1 Satz 3 des Bayerischen Verwaltungsverfahrensgesetzes (BayVwVfG) soll die Begründung von Ermessensentscheidungen auch die Gesichtspunkte erkennen lassen, von denen die Behörde bei der Ausübung ihres Ermessens ausgegangen ist. Hierdurch soll der Betroffene zur Wahrung der nach
Art. 19
Abs. 4 des Grundgesetzes (
GG) gewährleisteten Rechtsschutzgarantie erkennen können, von welchen Gesichtspunkten sich die Behörde bei der Ausübung ihres Ermessens hat leiten lassen. Grundsätzlich ist die Behörde also verpflichtet, dem Betroffenen die Beweggründe für die Ausübung des Ermessens, insbesondere das Für und Wider der getroffenen Entscheidung, mitzuteilen (
vgl. BayVGH vom 15.7.2010 a.a.0.). Der streitgegenständliche Bescheid enthält jedoch, wie dargelegt, keine derartigen Ausführungen.
cc) Ausführungen zur Ermessensausübung waren auch nicht ausnahmsweise wegen einer Ermessensreduzierung auf Null entbehrlich. Unter Berücksichtigung der Gesamtumstände ist nicht davon auszugehen, dass die Entscheidungsmöglichkeit des Beklagten auf eine Alternative, nämlich die Zustimmung zur Kündigung, beschränkt war. Denn bei einer personenbedingten Kündigung aus Krankheitsgründen, wie sie hier in Streit steht, hat das Integrationsamt u.a. zu prüfen, ob die zu erwartenden Fehlzeiten eine erhebliche Beeinträchtigung der betrieblichen Interessen bedeuten und ob diese Beeinträchtigung dem Arbeitgeber (noch) zugemutet werden kann. Die hierzu erforderliche Prognose war, wie seitens der Behörde in der mündlichen Verhandlung eingeräumt wurde, innerhalb von zwei Wochen nicht zu erlangen.
Die erforderliche Abwägung war auch nicht wegen offensichtlicher arbeitsrechtlicher Unwirksamkeit der Kündigung entbehrlich. Zwar ist Sinn und Zweck des Zustimmungserfordernisses nicht, eine zusätzliche zweite Kontrolle der arbeitsrechtlichen Zulässigkeit der Kündigung zu schaffen, doch darf das Integrationsamt an einer offensichtlich unwirksamen Kündigung nicht mitwirken. Anhaltspunkt für eine "ohne jeden vernünftigen Zweifel in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht offen zu Tage liegende und sich jedem Kundigen geradezu aufdrängende" Unwirksamkeit sind hier allerdings nicht ersichtlich (
vgl. BVerwG vom 2.7.1992
BVerwG 90, 287; BayVGH vom 28.9.2010 Az.
12 B 10.1088 (juris)).
dd) Da der Beklagte beim Erlass des Bescheides kein Ermessen ausgeübt hat, konnten die fehlenden Ermessenserwägungen auch nicht mehr nachgeholt oder ergänzt werden (
vgl. Art. 45
Abs. 1
Nr. 2,
Abs. 2 BayVwVfG
i.V.m. § 114 Satz 2
VwGO). Gemäß § 114 Satz 2
VwGO kann zwar die Verwaltungsbehörde ihre Ermessenserwägungen hinsichtlich des Verwaltungsaktes auch noch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ergänzen. Nach gefestigter Rechtsprechung setzt die Nachholung oder Ergänzung jedoch voraus, dass bei der ursprünglich getroffenen Entscheidung überhaupt Ermessen ausgeübt wurde, die Behörde kann also nur defizitäre Ermessenserwägungen ergänzen. Die Regelung des § 114 Satz 2
VwGO schafft jedoch nicht die Voraussetzung dafür, dass die Behörde ihr Ermessen nachträglich erstmals ausübt (
vgl. BVerwG vom 5.9.2006 NvwZ 2007, 470
m.w.N.). Vorliegend wurde erstmalig im gerichtlichen Verfahren seitens des Integrationsamtes dargelegt, dass von einem Behinderungszusammenhang auszugehen und daher eine Ermessensentscheidung zu treffen sei. Zugleich wurde ausgeführt, weshalb letztendlich die gebotene Abwägung zugunsten der Beigeladenen ausfalle, ohne näher auf die behinderungsbedingte Stellung der Klägerin einzugehen. Mit diesen Ausführungen konnten jedoch die gänzlich fehlenden Ermessenserwägungen nicht nachgeholt
bzw. ergänzt werden.
Unabhängig davon darf das Nachschieben von Gründen die materielle Rechtsstellung der Klägerin nicht rückwirkend verschlechtern. Dies wäre vorliegend aber der Fall, da die Aufhebung der Zustimmung zur Kündigung zu deren Unwirksamkeit und damit zur Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses für die Zwischenzeit führt, was durch das Nachschieben von Ermessenserwägungen nicht beseitigt werden darf (
vgl. Eyermann,
VwGO, 12. Aufl. 2006 RdNr. 89 zu § 114).
3. Der Klage war demnach stattzugeben. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154
Abs. 1 und 3
VwGO.
Der Ausspruch der vorläufigen Vollstreckbarkeit hinsichtlich der Kostenentscheidung folgt aus § 167
VwGO i.V.m. §§ 708, 711 der Zivilprozessordnung (
ZPO).
Beschluss:
Der Gegenstandswert wird auf 5.000,00
EUR festgesetzt (§ 33
Abs. 1 Rechtsanwaltsvergütungsgesetz - RVG,
Nr. 39.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit, NVwZ 2004, 1327).