Kündigungserklärungsfrist

Hier finden Sie Entscheidungen, in denen die Rechtswirksamkeit von Kündigungen aufgrund überschrittener Kündigungserklärungsfristen bestritten wird.

Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber haben nach erteilter Zustimmung des Integrations-/Inklusionsamtes bei Ausspruch einer ordentlichen Kündigung vier Wochen Zeit, die Kündigung zu erklären. Bei außerordentlichen Kündigungen gilt für die Kündigungserklärung eine verkürzte Frist ab Zustimmungserteilung von zwei Wochen. Bereits geringfügige Überschreitungen der Frist können die Unwirksamkeit der Kündigung zur Folge haben.

Nach neuerer Rechtsprechung des BAG (Urteil vom 11.06.2020 - Akzeichen 2 AZR 442/19) wird der Fristablauf des § 626 Absatz 2 BGB überwunden, wenn die Kündigung unverzüglich (ohne schuldhafte Verzögerung) nach Erteilung der Zustimmung des Integrations-/Inklusionsamtes erklärt wird.

Urteile (54)

  • Aktuelle Seite: 1 1
  • 2
  • Aktuelle Seite: 1 1
  • 2