Urteil
Bewilligung von Erwerbsminderungsrente auf Zeit - Beendigung des Arbeitsverhältnisses - verspäteter Antrag auf Weiterbeschäftigung - Zustimmung des Integrationsamtes - tarifvertragliche Regelung

Gericht:

VG Aachen 2. Kammer


Aktenzeichen:

2 K 1804/08


Urteil vom:

17.11.2009


Tenor:

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden, einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen.

Tatbestand:

Der am 8. Februar 1950 geborene Kläger ist seit dem 1. August 1990 bei dem Beigeladenen, einem Eigenbetrieb der Stadt E. , als Gärtnermeister beschäftigt. Bei dem Beigeladenen sind insgesamt 1.161 Mitarbeiter/innen beschäftigt, wovon 63 schwerbehindert oder gleichgestellt sind (Stand: 2008).

Am 13. Oktober 2004 zeigte der Kläger seine Arbeitsunfähigkeit an. In der Folgezeit bis zur Gegenwart hat er den Arbeitsplatz bei dem Beigeladenen nicht mehr wahrgenommen.

Mit Bescheid des (damaligen) Versorgungsamtes B. vom 28. Januar 2005 wurde dem Kläger ein Grad der Behinderung (GdB) von 30 zuerkannt. Als Beeinträchtigungen sind in diesem Bescheid aufgeführt:

1. Funktionseinschränkung der Gliedmaßen
2. Funktionseinschränkung der Wirbelsäule mit wiederkehrenden Nerven- und Muskelreizerscheinungen
3. Seelisches Leiden.

Durch Bescheid der Bundesagentur für Arbeit - Agentur für Arbeit E. - vom 4. Juli 2006 wurde der Kläger auf seinen Antrag hin gemäß § 2 Abs. 3 des Sozialgesetzbuchs IX - Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen - (SGB IX) einem schwerbehinderten Menschen gleichgestellt.

Mit Bescheid der Deutschen Rentenversicherung Bund vom 12. Februar 2007 - Versicherungsnummer: 00 000000 S 070 - wurde dem Kläger mit Wirkung vom 1. Oktober 2006 (Rentenbeginn) eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung - längstens bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres (Beginn der Regelaltersrente) - zuerkannt. In der Begründung heißt es, ein Anspruch auf Rente wegen voller Erwerbsminderung bestehe nicht, weil der Kläger nach den Feststellungen der Rentenversicherung eine Erwerbstätigkeit von mindestens sechs Stunden täglich ausüben könne. Maßgeblich für die Beurteilung des Leistungsvermögens des Klägers sei das Ergebnis der medizinischen Sachaufklärung. Danach sei der Kläger zwar in seinem Beruf und in vergleichbaren Tätigkeiten nicht mehr mindestens sechs Stunden täglich einsatzfähig; er könne jedoch unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes eine Tätigkeit im Umfang von mindestens sechs Stunden täglich ausüben. Ein vom Kläger gegen diesen Rentenbescheid unter dem 28. Februar 2007 eingelegter Widerspruch mit dem Ziel der Bewilligung einer vollen Erwerbsminderungsrente wurde nach seinen Angaben in der Folgezeit nicht weiterverfolgt. Aus den bei den Verwaltungsakten befindlichen Ablichtungen dieses Bescheides ist ein vom Kläger stammender handschriftlicher Vermerk "Eingang 16.2.07" ersichtlich.

Mit Schreiben vom 1. März 2007, bei dem Beigeladenen eingegangen am 5. März 2007, übersandte der Kläger diesem den Rentenbescheid der Deutschen Rentenversicherung Bund vom 12. Februar 2007. Daraufhin wurde er seitens des Beigeladenen noch mit Schreiben vom Tage des Eingangs, d.h. vom 5. März 2007, auf die Regelung des § 33 Abs. 2 des Tarifvertrages für den öffentlichen Dienst - Allgemeiner Teil - (TVöD/AT) hingewiesen, wonach das Arbeitsverhältnis nach Ablauf des Monats, in dem der Bescheid des Rentenversicherungsträgers zugestellt worden sei, ende. Hierauf teilte der Kläger dem Beigeladenen mit Schreiben vom 9. März 2007, an diesem Tage auch dort eingegangen, mit, dass er innerhalb von 14 Tagen - nach Erhalt des Rentenbescheides - diesen dem Beigeladenen habe zukommen lassen und er nicht auf die Regelung des § 33 TVöD/AT hingewiesen worden sei, wonach ein Antrag auf Weiterbeschäftigung gestellt werden müsse. Bei ihm sei zwischenzeitlich eine Gleichstellung mit schwerbehinderten Menschen erfolgt, so dass er im Ergebnis seine Weiterbeschäftigung verlange.

Unter dem 16. März 2007, beim Beklagten eingegangen am 21. März 2007, beantragte der Beigeladene die Zustimmung gemäß §§ 85 ff. SGB IX zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses gemäß § 92 SGB IX. Zur Begründung wurde darauf verwiesen, dass der Rentenbescheid des Klägers beim Beigeladenen erst am 5. März 2007 eingegangen und der Hinweis auf § 33 Abs. 2 TVöD/AT hiernach umgehend erfolgt sei. Der Kläger habe die Frist des § 33 Abs. 3 TVöD/AT nicht eingehalten; hiernach habe der Beschäftigte innerhalb von zwei Wochen nach Zugang des Rentenbescheides seine Weiterbeschäftigung schriftlich zu beantragen. Diese Zwei-Wochen-Frist sei bereits am 1. März 2007 abgelaufen. Der Antrag des Klägers auf Weiterbeschäftigung sei erst am 9. März 2007 - und damit verspätet - beim Arbeitgeber eingegangen. Unabhängig hiervon sei nicht ersichtlich, in welcher Form der Kläger eine Weiterbeschäftigung anstrebe. Er sei seit dem 13. Oktober 2004 arbeitsunfähig. Einer Weiterverwendung stünden dringende dienstliche und betriebliche Gründe entgegen. Eine Rückfrage bei der Stadt E. , ob dort eine Weiterbeschäftigungsmöglichkeit bestehe, sei negativ beschieden worden.

Mit Schreiben vom 22. März 2007 widersprach der Kläger den vom Beigeladenen geltend gemachten Beendigungsgründen.

Am 28. März 2007 kam es zu einer ersten Anhörung des Klägers durch die örtliche Fürsorgestelle. Bei dieser Gelegenheit wurde ein Stellengesuch beim Personalamt der Stadt E. und beim Beigeladenen veranlasst. Das Personalamt der Stadt E. teilte daraufhin unter dem 2. April 2007 mit, dass alle vorhandenen Stellen in den in Betracht kommenden Bereichen besetzt seien und eine kurzfristige Fluktuation nicht ersichtlich sei. Die Einrichtung einer zusätzlichen Stelle komme auch aus finanziellen Gründen unter Berücksichtigung der Haushaltssituation nicht in Betracht. Der Beigeladene wies ebenfalls unter dem 2. April 2007 darauf hin, dass der Kläger in den letzten Jahren keinerlei Anzeichen gezeigt habe, wieder aktiv in das Arbeitsleben einsteigen zu wollen. Die Schwerbehindertenvertretung bei der Stadtverwaltung E. wies unter dem 2. April 2007 darauf hin, dass der Kläger nach eigener Einschätzung seine bisherige Tätigkeit nicht mehr ausüben könne, jedoch seine Einsatzmöglichkeiten im Bereich der Wertstoffannahme (Waage), als Fahrer, Hauswart, Vermessungsgehilfe, im Ermittlungsdienst oder in der Druckerei sehe.

Am 25. April 2007 fand bei der Fürsorgestelle der Stadt E. die Kündigungsverhandlung statt, an der der Kläger aus gesundheitlichen Gründen nicht teilnahm. Er war anwaltlich vertreten. Seitens des Integrationsfachdienstes wurde ein Antrag auf berufliche Rehabilitation beim Rentenversicherungsträger gestellt. Darüber hinaus wurde seitens des Klägers auf den Widerspruch gegen den Rentenbescheid verwiesen. Das Kündigungsschutzverfahren wurde auf Vorschlag der Fürsorgestelle im Einvernehmen mit den Beteiligten ruhend gestellt, bis über den Antrag auf berufliche Rehabilitation bzw. über den Widerspruch des Klägers gegen den Rentenbescheid entschieden worden sei.

Mit anwaltlichem Schriftsatz vom 9. Mai 2007 ließ der Kläger gegenüber der örtlichen Fürsorgestelle mitteilen, dass er willens und bereit sei, wieder in das Arbeitsleben zurückzukehren, und sich auch des Umstandes bewusst sei, bei einer Weiterbeschäftigung ggf. mit finanziell geringeren Konditionen rechnen zu müssen. Die vom Kläger in diesem Anwaltsschreiben genannten Einsatzmöglichkeiten wurden seitens der Stadt E. und seitens des Beigeladenen als nicht realisierbar bezeichnet.

Mit Bescheid der Deutschen Rentenversicherung Bund vom 29. Mai 2007 wurden dem Kläger auf seinen Antrag vom 27. April 2007 Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben dem Grunde nach bewilligt. Daraufhin wurde das ruhend gestellte Kündigungsschutzverfahren wieder aufgenommen; am 2. Juli 2007 führte die örtliche Fürsorgestelle der Stadt E. eine weitere Kündigungsschutzverhandlung durch. An dieser Verhandlung nahm der Kläger krankheitsbedingt ebenfalls nicht teil. Er war erneut anwaltlich vertreten; ferner nahm seine Ehefrau als Zuhörerin teil. In der Niederschrift über diese Kündigungsverhandlung vom 2. Juli 2007 heißt es:

"Selbst wenn im DSB (erg.: Dürener Service Betrieb) eine geeignete Stelle für Herrn T. frei wäre, wäre Herr T. aus krankheitsbedingten Gründen nicht in der Lage, diese Stelle anzutreten. Herr X. (erg.: vom Integrationsfachdienst) teilt mit, dass Herr T. ihm gegenüber erklärt habe, nicht mehr beim DSB arbeiten zu wollen. Herr RA. G. sowie die Ehefrau des Herrn T. bestätigen diese Aussage."

Personalrat und Schwerbehindertenvertretung widersprachen der beabsichtigten Kündigung nicht; insbesondere sahen sie keine anderweitige Beschäftigungsmöglichkeit für den Kläger. Auch aus der Sicht des Integrationsfachdienstes - so dessen Stellungnahme vom 24. Juli 2007 - sei die Perspektive einer realistischen Weiterbeschäftigung des Klägers nicht mehr gegeben.

Daraufhin erteilte der Beklagte mit Bescheid vom 18. September 2007 die "Zustimmung zur Kündigung gemäß § 85 SGB IX". Gegen diesen den Prozessbevollmächtigten des Klägers am 19. September 2007 zugestellten Bescheid erhob der Kläger unter dem 26. September 2007 Widerspruch. Mit Schreiben vom 5. Oktober 2007 teilte der Beigeladene dem Kläger "nach Erteilung der Zustimmung des Integrationsamtes zur Kündigung gemäß § 85 SGB IX" die Beendigung seines Arbeitsverhältnisses zum 21. September 2007 mit.

In dem vom Kläger daraufhin eingeleiteten arbeitsgerichtlichen Verfahren (ArbG -B. - 5 Ca 3888/07 - d) wurde ausweislich des Protokolls des Gütetermins vom 30. Oktober 2007 festgestellt, dass seitens des Arbeitgebers nicht beabsichtigt sei, dem Kläger gegenüber aufgrund der Entscheidung des Beklagten vom 18. September 2007 eine Kündigung auszusprechen. Sodann erklärten die Parteien dieses arbeitsgerichtlichen Verfahrens übereinstimmend den Rechtsstreit für erledigt.

Mit einem am 15. November 2007 beim Beklagten eingegangenen Schriftsatz vom 12. November 2007 beantragte der Beigeladene beim Beklagten erneut die Erteilung der Zustimmung gemäß §§ 85 ff. SGB IX zu einer Beendigung des Arbeitsverhältnisses gemäß § 92 SGB IX. In diesem Antrag wurde auf die mit dem ursprünglichen Petitum im Tenor nicht übereinstimmende Entscheidung des Beklagten vom 18. September 2007 ("Zustimmung zur Kündigung gemäß § 85 SGB IX ......") verwiesen und hervorgehoben, dass zu dem eigentlichen Antrag auf Zustimmung zu einer Beendigung des Arbeitsverhältnisses gemäß § 92 SGB IX noch keine Entscheidung ergangen sei. Daraufhin nahm der Beklagte mit Rücknahmebescheid vom 20. Dezember 2007 seinen Bescheid vom 18. September 2007 zurück, da er bei dieser Entscheidung irrtümlich von einer falschen Rechtsgrundlage ausgegangen sei.

Mit dem (im vorliegenden Verfahren nunmehr streitbefangenen) Bescheid vom 22. Februar 2008 erteilte der Beklagte auf Antrag des Beigeladenen die Zustimmung zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses gemäß § 92 SGB IX. Zur Begründung wurde zunächst darauf verwiesen, dass die zwischen den Parteien des Arbeitsverhältnisses streitige Frage der Beendigung desselben nach § 33 TVöD eine arbeitsrechtliche Problematik beinhalte und daher nur von den Arbeitsgerichten entschieden werde könne. Das Integrationsamt könne hierzu keine Aussage treffen. Im Übrigen sei die Zustimmung nach umfassender Aufklärung des Sachverhalts aufgrund pflichtgemäßen Ermessens erfolgt. Der Beklagte erläuterte im Folgenden, welche Aspekte er in seine Ermessensentscheidung eingestellt habe. Abschließend sei festzustellen, dass trotz des Umstandes, dass der Kläger durch den Verlust des Arbeitsplatzes voraussichtlich erhebliche Einbußen in finanzieller und sozialer Hinsicht werde hinnehmen müssen, die Interessen des Beigeladenen an einer Beendigung des Arbeitsverhältnisses überwögen. Die Zustellung dieses Bescheides an die Prozessbevollmächtigten des Klägers erfolgte am 27. Februar 2008.

Mit Anwaltsschriftsatz vom 11. März 2008, an diesem Tage auch beim Beklagten eingegangen, erhob der Kläger Widerspruch und leitete mit einer am 17. März 2008 beim Arbeitsgericht B. eingegangenen Klage ein weiteres arbeitsgerichtliches Verfahren (ArbG B. - 8 Ca 1180/08 - d) ein. In dem Gütetermin vom 14. April 2008 wurde diese Streitsache "vorläufig terminlos gestellt". Ferner wurde die Erklärung des Prozessbevollmächtigten des Klägers festgehalten, wonach "der Kläger auch derzeit noch nicht in der Lage (sei), seine arbeitsvertraglich geschuldete Tätigkeit als Gärtnermeister zu erbringen".

Aufgrund der Sitzung des beim Beklagten gebildeten Widerspruchsausschusses vom 30. Juli 2008 wurde der Widerspruch des Klägers gegen den Zustimmungsbescheid des Beklagten vom 22. Februar 2008 mit Widerspruchsbescheid vom 5. August 2008 zurückgewiesen. In diesem Widerspruchsbescheid geht der Beklagte von § 92 SGB IX als Rechtsgrundlage aus. Der Antrag des Beigeladenen vom 16. März 2007 auf Zustimmung zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses gemäß § 92 Satz 1 SGB IX sei fristgerecht gestellt worden. Abweichend vom Erstbescheid wurde in dem Widerspruchsbescheid die Auffassung vertreten, dass die Voraussetzungen des § 92 SGB IX in Verbindung mit § 33 TVöD/AT der vollen Überprüfung des Integrationsamtes zugänglich seien. Zwar handele es sich bei § 33 TVöD um eine tarifvertragliche Regelung, für deren Prüfung sonst die Arbeitsgerichte zuständig seien. Aufgrund der Bezugnahme im Tatbestand des § 92 SGB IX auf die Voraussetzungen des § 33 TVöD und des starken gesundheitlichen Bezugs der tarifvertraglichen Regelung sei vorliegend, um den Schwerbehindertenschutz gewährleisten, zugleich die Prüfungszuständigkeit des Integrationsamtes gegeben. Gemäß § 33 Abs. 2 TVöD ende das Arbeitsverhältnis mit Ablauf des Monats, in dem der Bescheid zugestellt worden sei. Der Kläger habe den Rentenbescheid vom 12. Februar 2007 ausweislich seines Eingangsvermerks am 16. Februar 2007 formlos erhalten. Unter Anwendung des Rechtsgedankens des § 9 des Verwaltungszustellungsgesetzes des Bundes gelte er in diesem Zeitpunkt als zugestellt. Damit sei das Arbeitsverhältnis im Sinne des § 92 SGB IX zu Ende gegangen, da der Widerspruchsführer einen Antrag auf Weiterbeschäftigung nicht fristgerecht bei dem Beigeladenen gestellt habe. Gemäß § 33 Abs. 3 TVöD sei ein solcher Antrag binnen zwei Wochen nach Zugang des Rentenbescheides schriftlich zu stellen, so dass der Kläger einen Weiterbeschäftigungsantrag bis zum Ablauf des 1. März 2007 habe anbringen müssen. Der erst am 9. März 2007 eingegangene Antrag des Klägers habe diese Frist nicht gewahrt. Im Übrigen gelangte der Widerspruchsausschuss bei der Abwägung der Belange des Klägers und des Beigeladenen zu einem mit dem Erstbescheid deckungsgleichen Ergebnis.

Nach Zustellung des Widerspruchsbescheides am 7. August 2008 hat der Kläger mit einem beim erkennenden Gericht am 2. September 2008 eingegangen Schriftsatz Klage erhoben, zu deren Begründung er sein Vorbringen im vorangegangenen Verwaltungsverfahren wiederholt und vertieft.

Der Kläger beantragt,

den Bescheid des Beklagten vom 22. Februar 2008 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 5. August 2008 aufzuheben.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung nimmt er im Wesentlichen auf den Inhalt der angefochtenen Bescheide Bezug.

Der Beigeladene beantragt ebenfalls,

die Klage abzuweisen.

Er schließt sich zur Begründung im Wesentlichen den Ausführungen des Beklagten an.

In der mündlichen Verhandlung vom 29. September 2009 hat der Kläger klargestellt, dass das im Protokoll des Arbeitsgerichts B. vom 14. April 2008 - 8 Ca 1180/08 d - (irrtümlich) erwähnte sozialgerichtliche Verfahren nicht betrieben worden sei. Der Grad seiner Behinderung sei zwischenzeitlich auf 40 festgesetzt worden. Im Zuge der ihm bewilligten beruflichen Rehabilitation habe im Oktober 2007 eine Maßnahme begonnen, die ursprünglich auf 12 Monate angelegt gewesen sei und sich durch ein Praktikum faktisch um ca. 2 Monate verlängert habe. Im Rahmen dieser Maßnahme sei er durch die "Tertia GWB (Gesellschaft für berufliche Weiterbildung mbH & Co)" bei der Fa. I. (Baumarktkette) als Fachberater im dortigen Gartencenter beschäftigt (gewesen). Seit dem 1. März 2009 sei er mit einem Zeitvertrag von einem Jahr - in vollem zeitlichem Umfang von 38,5 Stunden pro Woche - dort weiterhin tätig. Für die Zeitspanne von Dezember 2008 bis Februar 2009 habe er "Übergangsgeld nach Maßnahme" seitens des Rentenversicherungsträgers erhalten. Die ihm bewilligte teilweise Erwerbsminderungsrente beziehe er weiter. Im Hinblick auf die Befristung seines derzeitigen Arbeitsverhältnisses und die finanziellen Einbußen im Vergleich zu seinem Meistergehalt bei dem Beigeladenen strebe er eine Rückkehr in sein Arbeitsverhältnis bei Letzterem an. Seine gesundheitlichen Probleme schätze er als überwunden ein.

Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die im Verfahren gewechselten Schriftsätze, die Verwaltungsvorgänge des Beklagten (Beiakten I + II) sowie die seitens der Kammer beigezogenen Akten des Arbeitsgerichts B. (5 Ca 3888/07 d und 8 Ca 1180/08 d) Bezug genommen.

Rechtsweg:

Es liegen keine Informationen zum Rechtsweg vor.

Quelle:

Justizportal des Landes NRW

Entscheidungsgründe:

Die Klage hat keinen Erfolg.

Der Bescheid des Beklagten vom 22. Februar 2008 in der Fassung des Widerspruchsbescheides des Widerspruchsausschusses beim Integrationsamt des Beklagten vom 5. August 2008 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage ist hier der Monat März 2007, da der Antrag des Beigeladenen auf Zustimmung zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses zu diesem Zeitpunkt beim Beklagten eingegangen ist. Denn für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage bei einer Anfechtungsklage gegen Zustimmungserklärungen des Integrationsamtes ist regelmäßig maßgeblich der Zeitpunkt der Mitteilung der Kündigungsgründe durch den Arbeitgeber,

vgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Beschluss vom 7. März 1991 - 5 B 114/89 -, Zeitschrift für Sozialhilfe und Sozialgesetzbuch (ZfSH/SGB) 1991, 311; Verwaltungsgericht (VG Gelsenkirchen), Urteil vom 3. Dezember 2004 - 11 K 851/02 -.

Der Bescheid des Beklagten vom 22. Februar 2008 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 5. August 2008 ist formell rechtmäßig.

Die Verfahrensvorschriften des § 87 Abs. 2 SGB IX sind eingehalten. Das Integrationsamt hat die gesetzlich vorgeschriebenen Stellungnahmen des Personalrats und der Schwerbehindertenvertretung beim Beigeladenen eingeholt und dem Kläger selbst Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. Die Anhörung der Arbeitsverwaltung (Agentur für Arbeit) war entbehrlich, weil in Art. 1 Ziffer 20 a des Gesetzes zur Förderung der Ausbildung und Beschäftigung schwerbehinderter Menschen die bis dahin vorgeschriebene Anhörung des zuständigen Arbeitsamtes gestrichen worden ist. Diese Gesetzesnovellierung ist nach Art. 7 des Gesetzes zur Förderung der Ausbildung und Beschäftigung schwerbehinderter Menschen am ersten Tag des auf die Verkündung folgenden Monats in Kraft getreten. Da dieses Gesetz im Bundesgesetzblatt am 28. April 2004 veröffentlicht worden und keine abweichende Übergangsregelung vorhanden ist, ist hiernach in allen ab dem 1. Mai 2004 eingegangenen oder zu diesem Stichtag noch nicht abgeschlossenen laufenden Verwaltungsverfahren der Integrationsämter auf Zustimmung zur Kündigung die Anhörung der Arbeitsverwaltung entbehrlich. Im Rahmen des Widerspruchsverfahrens sind der Kläger und der Beigeladene gehört worden (§ 121 SGB IX).

Der Bescheid des Beklagten vom 22. Februar 2008 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 5. August 2008 ist auch materiell rechtmäßig.

Die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 92 SGB IX sind erfüllt.

Nach dieser Vorschrift bedarf die Beendigung des Arbeitsverhältnisses eines Schwerbehinderten auch dann der Zustimmung des Integrationsamtes, wenn sie im Fall des Eintritts der Berufsunfähigkeit ohne Kündigung erfolgt.

Der Kläger zählt gemäß § 1 SGB IX zum Personenkreis der Schwerbehinderten, da das seinerzeit zuständige Versorgungsamt dem Kläger zum hier maßgeblichen Zeitpunkt einen Grad der Behinderung von 30 zuerkannt und die Agentur für Arbeit gegenüber dem Kläger mit Bescheid vom 4. Juli 2006 die sog. Gleichstellung ausgesprochen hat.

Eine Beendigung des Arbeitsverhältnisses ohne Kündigung im Sinne des § 92 SGB IX liegt immer dann vor, wenn in Tarifverträgen ausbedungen ist, dass das Arbeitsverhältnis in dem Zeitpunkt endet, in dem die Berufsunfähigkeit eintritt. Eine solche Beendigungsmöglichkeit sieht § 33 TVöD/AT vor.

Die Voraussetzungen des § 92 SGB IX in Verbindung mit § 33 TVöD/AT unterfallen, wie im Widerspruchsbescheid vom 5. August 2008 zutreffend festgestellt worden ist, der Überprüfung durch das Integrationsamt und unterliegen damit - später - der vollen verwaltungsgerichtlichen Überprüfung. Zwar handelt es sich bei § 33 TVöD/AT um eine tarifvertragliche Regelung, für deren Prüfung ansonsten die Arbeitsgerichte zuständig sind. Aufgrund der Bezugnahme im Tatbestand des § 92 SGB IX auf die Voraussetzungen einer solchen tarifrechtlichen Regelung und wegen des starken gesundheitlichen Bezugs dieser tarifvertraglichen Regelung ist vorliegend, um den Schwerbehindertenschutz zu gewährleisten, zugleich die Prüfungszuständigkeit der Verwaltungsgerichte begründet.

Vgl. ebenso: VG Gelsenkirchen, Urteil vom 23. Mai 2005 - 11 K 5336/04 -.

Das Arbeitsverhältnis des Klägers ist im Sinne des § 33 TVöD/AT beendet worden.

Gemäß § 33 Abs. 2 TVöD/AT endet das Arbeitsverhältnis mit Ablauf des Monats, in dem der in Rede stehende Bescheid des Rentenversicherungsträgers zugestellt worden ist. Der Kläger hat diesen Rentenbescheid vom 12. Februar 2007 ausweislich seines eigenen Eingangsvermerks am 16. Februar 2007 formlos erhalten. Damit ist das Arbeitsverhältnis im Sinne des § 92 SGB IX zu Ende gegangen, da der Kläger einen Antrag auf Weiterbeschäftigung nicht fristgerecht bei dem Beigeladenen gestellt hat. Gemäß § 33 Abs. 3 TVöD/AT ist ein solcher Antrag binnen zwei Wochen nach Zugang des Rentenbescheides schriftlich zu stellen, so dass der Kläger einen Weiterbeschäftigungsantrag bis zum Ablauf des 1. März 2007 hätte stellen müssen. Der erst am 9. März 2007 eingegangene Antrag des Klägers hat diese Frist nicht gewahrt.

Die Frage, ob, wann und wie der Beigeladene den Kläger auf einen Antrag auf Weiterbeschäftigung hätte hinweisen müssen, kann hier dahinstehen, da es zum einen nicht in den Pflichtenkatalog des Beigeladenen gehört, den Kläger auf diese tarifrechtliche Regelung hinzuweisen; vielmehr ist es Aufgabe des Klägers, sich zu erkundigen, welche Rechtsfolgen mit der Bewilligung einer Rente einhergehen,

vgl. ebenso: VG Gelsenkirchen, Urteil vom 21. Mai 2005 (dort Seite 10 des Umdrucks);

zum anderen ist hier zu berücksichtigen, dass der Beigeladene erst am 5. März 2007 - mithin mehrere Tage nach Ablauf der Zwei-Wochen-Frist - erstmals von der Existenz des Rentenbescheides erfahren und den Kläger - nachdem allerdings die Frist aus nicht in der Sphäre des Beigeladenen liegenden Gründen bereits abgelaufen war - unverzüglich, d. h. sogar noch mit Schreiben von diesem Tage (5. März 2007) - auf die Regelung des § 33 Abs. 2 TVöD/AT hingewiesen hatte.

Gemäß § 92 Satz 2 SGB IX gelten im Falle der Beendigung des Arbeitsverhältnisses ohne Kündigung die Vorschriften über die Zustimmung zur ordentlichen Kündigung entsprechend.

Gemäß § 85 SGB IX steht die Erteilung der Zustimmung im pflichtgemäßen Ermessen des Beklagten. Das Integrationsamt hat bei der Ausübung des besonderen Kündigungsschutzes nach § 85 SGB IX hiernach eine Ermessensentscheidung zu treffen, bei welcher das Interesse des Arbeitgebers an der Erhaltung seiner Gestaltungsmöglichkeiten gegen das Interesse des schwerbehinderten Arbeitnehmers am Erhalt seines Arbeitsplatzes abzuwägen ist. Bei der Überprüfung der Ermessensentscheidung des Beklagten anhand des insoweit maßgebenden Widerspruchsbescheides vom 5. August 2008 vermag die Kammer keine Rechtsfehler zu erkennen. Dabei ist - wie stets in Verfahren dieser Art - ausdrücklich hervorzuheben, dass Ermessensentscheidungen von Behörden nach der gesetzlichen Vorgabe des § 114 VwGO nur einer eingeschränkten gerichtlichen Kontrolle unterliegen. Steht eine Entscheidung im Ermessen einer Behörde, hat diese alle den Streitfall kennzeichnenden widerstreitenden Interessen in ihre Entscheidungsfindung einzustellen, die Gesichtspunkte angemessen zu gewichten und gegeneinander abzuwägen und sich dabei ausschließlich an sachlichen Erwägungen, die dem Sinn und Zweck der Ermächtigung zur behördlichen Ermessensentscheidung gerecht werden, zu orientieren. In Verfahren der vorliegenden Art kommt hinzu, dass Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens nicht die arbeitsrechtliche Aufarbeitung der Beendigung des Arbeitsverhältnisses ist. Hierfür sind die Arbeitsgerichte zuständig, die im vorliegenden Fall auch bereits mit dem Sach- und Streitstand befasst waren und sind.

Der verwaltungsgerichtlichen Kontrolle obliegt - abgesehen von den gesetzlich normierten und bereits erörterten verfahrensrechtlichen Voraussetzungen - im Falle der Anwendbarkeit der allgemeinen Vorschrift des § 85 SGB IX nur noch die Frage, ob die Ermessensentscheidung in dem bereits oben im Zusammenhang mit § 114 VwGO erläuterten rechtlichen Rahmen ermessensfehlerfrei ergangen ist.

Dies ist im vorliegenden Fall zu bejahen. Der vom Widerspruchsausschuss beim Integrationgsamt erlassene Widerspruchsbescheid vom 5. August 2008, auf den nach § 79 Abs. 1 Nr. 1 VwGO maßgeblich abzustellen ist, hat alle für den vorliegenden Streit wesentlichen Gesichtspunkte erkannt und sachgerecht in den Abwägungsprozess eingestellt. Insoweit verweist die Kammer auf die nicht zu beanstandenden Ausführungen in diesem Widerspruchsbescheid.

Schließlich ist auch die zusammenfassende Ermessensentscheidung des Beklagten nicht zu beanstanden. Die diesbezüglichen Erwägungen im Widerspruchsbescheid vom 5. August 2008 orientieren sich an sachlichen und nachvollziehbaren Erwägungen, die dem Sinn und Zweck der Ermächtigung entsprechen. Die besonderen Schutzvorschriften der §§ 85 ff. SGB IX haben eine zusätzliche Kontrolle in Gestalt einer besonderen Gewichtung der Schwerbehinderung des Arbeitnehmers zur Folge; sie führen aber nicht zu einer regelmäßigen Unkündbarkeit eines schwerbehinderten Menschen.

Nach alledem ist die Entscheidung des Beklagten in der Gestalt des Widerspruchsbescheids rechtlich nicht zu beanstanden und die Klage daher abzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1 und Abs. 3, 162 Abs. 3, 188 Satz 2 VwGO. Da sich der Beigeladene durch Stellung eines Sachantrags an dem Kostenrisiko des Verfahrens beteiligt hat, entspricht es der Billigkeit, ihm den Anspruch auf Erstattung seiner außergerichtlichen Kosten zuzubilligen.

Referenznummer:

R/R3343


Informationsstand: 30.04.2010