Unter Zurückweisung der Anschlussberufung der Klägerin wird auf die Berufung der Beklagten das Urteil des Arbeitsgerichts Herford vom 08.09.2009 - 3 Ca 1359/08 - abgeändert:
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Die Revision wird zugelassen.
Die Parteien streiten im Wesentlichen um den Fortbestand des Arbeitsverhältnisses und insbesondere um die Frage der "Postbeschäftigungsunfähigkeit" der Klägerin und die hieran geknüpfte Auflösung des Arbeitsverhältnisses gemäß § 37
Abs. 4 MTV-DP
AG wegen Bewilligung einer Betriebsrente aus Gründen der Postbeschäftigungsunfähigkeit.
Die am 03.04.1952 geborene Klägerin ist aufgrund schriftlichen Arbeitsvertrages (Bl. 58 der beigezogenen Akte
ArbG Herford 3 Ca 378/08) seit dem Jahre 1987 bei der beklagten D5 P1
AG im Zustellbereich, und zwar zuletzt als Zustellerin für die Betriebsstätte H2 (Niederlassung Brief) mit dem Einsatzort B1 beschäftigt. Aufgrund Gleichstellungsbescheids der Bundesagentur für Arbeit vom 13.12.2006 ist sie einem schwerbehinderten Menschen gleichgestellt. Nach den Feststellungen des Versorgungsamtes vom 26.10.2006 beruht der festgestellte Grad der Behinderung von 30 auf nachfolgenden Beeinträchtigungen:
1. Funktionseinschränkungen der Fingergelenke
2. Funktionseinschränkung der Wirbelsäule, Kalksalzminderung, Wirbelsäulenbrüche, ausstrahlende Beschwerden
3. Funktionsstörung der Kniegelenke
4. Funktionsstörung der Schultergelenke.
Die Klägerin ist in der 6-Tage-Woche beschäftigt und war bislang als Vollzeitkraft (38,5 Std/Woche) tätig, wobei das übertragene Arbeitsvolumen wegen der bestehenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen auf 85 % der Normalleistung reduziert war. Aufgrund des im Mai 2007 geschlossenen Altersteilzeitvertrages (Bl. 265
ff. der Akte) ist für den Zeitraum vom 01.05.2009 bis 31.10.2011 die Arbeitsphase und anschließend die Freistellungsphase vom 01.11.2011 bis zum 30.04.2014 vorgesehen.
Wie unstreitig ist, erlitt die Klägerin Anfang 2006 einen Arbeitsunfall, als sie beim Austragen der Post auf Glatteis ausrutschte. Nach Abschluss der Behandlung und Wiederaufnahme ihrer Tätigkeit kam es zwischen den Parteien zu Meinungsverschiedenheiten wegen einer zwischenzeitlich vorgenommenen Änderung des Zustellbezirks und der hiermit verbundenen Belastungen der Kniegelenke durch vermehrtes Treppensteigen. Die aus diesem Grunde von der Klägerin eingeleiteten Verfahren
ArbG Herford 1 Ca 378/08 sowie 1 Ga 15/08 endeten durch Abschluss eines arbeitsgerichtlichen Vergleichs vom 13.06.2008 mit folgendem Wortlaut:
1. Die Parteien sind sich darüber einig, dass die Klägerin derzeit insgesamt nur 85 % der ansonsten zugrunde gelegten Normalleistung zu erbringen hat. Die Parteien sind sich weiter darüber einig, dass die ab dem 01.06.2008 vorgenommene Entlastung durch Herausnahme von zwei Straßen aus dem Laufbezirk der Klägerin verbleibt bis zur Realisierung der nächsten Neubemessung.
2. Die zur Ziffer 1. geschilderte derzeit gewährte Entlastung wird nur in Ausnahmefällen im Falle einer Zustellbezirksaufteilung der Klägerin wieder genommen, sofern eine anderweitige Vertretung nicht realisierbar ist. Dass soll maximal an bis zu 20 % der Arbeitstage der Klägerin möglich sein.
3. Damit ist der Rechtsstreit 1 Ga 15/08 erledigt. Erledigt ist ferner das Hauptsacheverfahren gleichen Rubrums mit dem Aktenzeichen 1 Ca 378/08.
Mit Wirkung ab Oktober 2008 erstellte die Beklagte sodann einen neuen Begehungsplan, welcher nach dem Standpunkt der Klägerin nunmehr zu unzumutbaren Mehrbelastungen durch Treppensteigen führt und insbesondere die auf Blatt 314, 315 bildlich wiedergegebenen Treppenanlagen umfasst. Unstreitig ergeben sich nach dem neuen Begehungsplan zusätzliche 15 Stufen, wobei nach Darstellung der Klägerin eine besondere Erschwernis darin begründet liegt, dass die hinzugekommenen Treppen gleich zu Beginn der Tour zu bewältigen sind, wohingegen nach der vorangehenden Tourengestaltung die Knie-Belastung durch das Treppensteigen erst in der Mitte der Tour anfiel und sich deshalb weniger belastend auswirkte.
Aus den vorstehenden Gründen legte die Klägerin hierauf der Beklagten eine ärztliche Bescheinigung des behandelnden Orthopäden
Dr. T1 (Bl. 13 der Akte) vor, in welcher es wie folgt heißt:
"Frau J2 befindet sich in meiner orthopädischen Behandlung, sie leidet unter anderem an beidseitigen Kniegelenkarthrosen sowie einem chronischen Rückenschmerzsyndrom. Aufgrund der Erkrankungen sollte Frau J2 möglichst wenig Treppe laufen, da dadurch die Kniegelenkbeschwerden verstärkt werden."
Die Vorlage des Attestes nahm die Beklagte zum Anlass, eine Untersuchung durch den Postbetriebsarzt zu veranlassen. Dieser teilte der Beklagten nach Untersuchung der Klägerin mit Schreiben vom 28.10.2008 (Bl. 14 d. A.) als Untersuchungsergebnis mit, die Klägerin sei aus medizinischer Sicht postbeschäftigungsunfähig, eine Untersuchung zur Wiedererlangung der Postbeschäftigungsfähigkeit werde in 24 Monaten empfohlen. Im Zuge des vorliegenden Rechtsstreits erläuterte der Postbetriebsarzt mit Schreiben vom 12.03.2009 (Bl. 58
ff. d. A.) die von ihm getroffene Feststellung unter Hinweis auf die Gefahr einer Leidensverschlimmerung.
Mit Schreiben vom 04.11.2008 (Bl. 15 d. A.) forderte die Beklagte sodann die Klägerin auf, einen Antrag auf Gewährung der Postbetriebsrente wegen Postbeschäftigungsunfähigkeit zu stellen.
Nach § 3 des Tarifvertrages zur Regelung des Besitzstandes aus der betrieblichen VAP-Zusatzversorgung (TV BZV) Tarifvertrag
Nr. 18 - Abschnitt 4 - vom 28.02.1997 (Auszug Bl. 43
ff. d. A.) wird dem Beschäftigten eine Betriebsrente
u. a. gezahlt
c) wegen Postbeschäftigungsunfähigkeit. Postbeschäftigungsunfähigkeit liegt vor, wenn der Betriebs- oder Amtsarzt feststellt, dass der Arbeitnehmer infolge eines körperlichen Gebrechens oder wegen Schwäche seiner körperlichen oder geistigen Kräfte zur Erfüllung seiner arbeitsvertraglichen Pflichten dauerhaft unfähig ist.
Die Klägerin widersprach den Feststellungen des Postbetriebsarztes zur angeblichen Postbeschäftigungsunfähigkeit, worauf die Beklagte mit Schreiben vom 18.12.2008 (Bl. 141 d. A.) auf die Regelungen des § 34
Abs. 3 MTV DP
AG hinwies, nach welcher im Falle der Postbeschäftigungsunfähigkeit die Verpflichtung bestehe, einen Rentenantrag zu stellen. Hierauf kündigte die Klägerin mit Schreiben vom 19.11.2008 (Bl. 288 d. A.) die Stellung eines Rentenantrages "unter Vorbehalt" sowie die gerichtliche Klärung der streitigen Angelegenheit an, unterzeichnete sodann am 24.11.2008 einen entsprechenden Rentenantrag (Bl. 320
ff. d. A.) und erhob unter dem 25.11.2008 Klage vor dem Arbeitsgericht, und zwar zunächst mit dem mit dem Klageziel einer Änderung des zugewiesenen Zustellbezirks.
Nachfolgend wurde der Klägerin die beantragte Betriebsrente bewilligt, worauf die Beklagte der Klägerin mit Schreiben vom 27.01.2009 (Bl. 297 d.A.) die Beendigung des Arbeitsverhältnisses zum 31.01.2009 mitteilte. Der - ebenfalls auf Veranlassung der Beklagten gestellte - Antrag der Klägerin auf Bewilligung der gesetzlichen Erwerbsminderungsrente wurde mit Bescheid der Deutschen Rentenversicherung vom 05.05.2009 zurückgewiesen (Bl. 295 d. A.).
Die Klägerin hat im ersten Rechtszug vorgetragen, der im Oktober 2008 erstellte neue Begehungsplan sei aus ihrer Sicht absolut schikanös, ein sachlicher Grund für die erneute Änderung des Begehungsplans nach Abschluss des arbeitsgerichtlichen Vergleichs vom 13.06.2008 sei nicht zu erkennen. In der Vergangenheit habe sie trotz der bestehenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen die ihr übertragene Arbeit erledigen können. Schon dieser Umstand stehe der vom Postbetriebsarzt angenommenen Postbeschäftigungsunfähigkeit entgegen, wobei in diesem Zusammenhang auch der Gesichtspunkt des betrieblichen Eingliederungsmanagements gemäß
§ 84 SGB IX zu beachten sei. Gegebenenfalls komme auch eine Versetzung in den Innendienst in Betracht, wie dies in dem ähnlichen Fall einer vergleichbaren Mitarbeiterin erfolgt sei. Demgegenüber gehe es der Beklagten ersichtlich darum, über den Weg der Postbeschäftigungsunfähigkeit den bestehenden Personalüberhang abzubauen. Da sich die Beklagte weigere, der Klägerin einen leidensgerechten Arbeitsplatz zur Verfügung zu stellen, sei die Beklagte zur Zahlung von Schadensersatz verpflichtet.
Die Klägerin hat im ersten Rechtszuge zuletzt beantragt,
1. festzustellen, dass die Klägerin nicht postbeschäftigungsunfähig im Sinne von § 3 TVBZV ist,
2. a) die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 15.205,80
EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus jeweils 3.041,16
EUR seit dem 01. Januar, 1. Februar, 1. März, 1. April und 1. Mai 2009 zu zahlen,
b) die Beklagte darüber hinaus zu verurteilen, das Gehalt der Klägerin für die Zeit ab dem 1. Mai 2009 auf der Basis der vereinbarten Altersteilzeit abzurechnen und den sich daraus ergebenden Nettobetrag an die Klägerin auszuzahlen, jeweils mit Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen monatlichen Bruttogehalt seit dem 1. Juni, 1. Juli, 1. August und 1. September 2009, abzüglich in der Zeit vom 06.11.2008 bis 05.03.2009 von der D5 B3 in 56789 W1 zur Versicherungs-
Nr. IK 123456789 gezahlten 5.789,50
EUR netto abzüglich von der D5 P1
AG - Niederlassung R1 - in 67890 S3 zum Bearbeitungszeichen G3/1234 2345 123-234 in der Zeit von März 2009 bis einschließlich August 2009 gezahlter 6.880,45
EUR netto.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie hat vorgetragen, die Klägerin sei auf der Grundlage der betriebsärztlichen Begutachtung als postbeschäftigungsunfähig anzusehen. Ein Einsatz der Klägerin im Zustelldienst scheide danach aus. Auch für eine anderweitige Beschäftigung mit vertragsgerechten oder geringer vergüteten Tätigkeiten sei schon aus gesundheitlichen Gründen kein Raum. Abweichend vom Standpunkt der Klägerin sei durchaus ein ausreichendes betriebliches Eingliederungsmanagement durchgeführt worden, ohne dass sich hieraus Handlungsalternativen für einen leidensgerechten Einsatz der Klägerin ergeben hätten. Aus demselben Grunde scheitere auch der von der Klägerin verfolgte Schadensersatzanspruch wegen angeblichen Verstoßes gegen die Verpflichtung zur leidensgerechten Beschäftigung.
Das Arbeitsgericht hat zur Frage der Postbeschäftigungsunfähigkeit ein Sachverständigengutachten (Bl. 77
ff. d. A.) eingeholt, welches das erforderliche "Fähigkeits- Anforderungsprofil" wie folgt beurteilt:
…Unter Berücksichtigung des aktuellen Kniebefundes …kann festgehalten werden, dass ein Bezirk, der keine Stufen beinhaltet, noch ausreichend zu bewältigen wäre. Gelegentlich 1 Stufe ist ebenfalls unproblematisch. Das Gehen von bis zu 10 Stufen 1 x in der Tour ist noch zumutbar. Mehr als 10 Stufen sind zu vermeiden.
Durch Urteil vom 08.09.2010, auf welches wegen des weiteren erstinstanzlichen Vorbringens Bezug genommen wird, hat das Arbeitsgericht den verfolgten Klageanträgen entsprochen. Zur Begründung ist im Wesentlichen ausgeführt worden, die tariflichen Vorschriften über die Bewilligung einer Betriebsrente im Falle der Postbeschäftigungsunfähigkeit und die hieran geknüpfte Beendigung des Arbeitsverhältnisses seien nicht isoliert für sich zu betrachten, sondern im Zusammenhang mit dem Erfordernis eines betrieblichen Eingliederungsmanagements nach § 84
Abs. 2
SGB IX zu beurteilen. Hieraus ergebe sich, dass eine Postbeschäftigungsunfähigkeit nur auf der Grundlage eines zuvor durchgeführten Eingliederungsmanagements festgestellt werden könne. Wie sich aus dem Vortrag der Beklagten ergebe, seien im Jahre 2008 nicht einmal Personalgespräche zwecks Durchführung eines ordnungsgemäßen Eingliederungsmanagements geführt worden, vielmehr sei die Klägerin nach Vorlage des ärztlichen Attestes vom 29.09.2008 kurzfristig zum Betriebsarzt geschickt und aufgrund des Untersuchungsergebnisses zur Stellung eines Rentenantrages veranlasst worden, ohne Integrationsamt und Schwerbehindertenvertretung zu beteiligen. In Anbetracht dieser Unvollständigkeit des Eingliederungsmanagements verschiebe sich die Darlegungs- und Beweislast in der Weise, dass es Sache der Beklagten sei, umfassend das Fehlen von leidensgerechten Beschäftigungsmöglichkeiten insbesondere auch im Innendienst darzulegen. Dies sei im Ergebnis der Beklagten nicht gelungen.
Mit ihrer rechtzeitig eingelegten und begründeten Berufung tritt die Beklagte unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vorbringens dem Standpunkt des arbeitsgerichtlichen Urteils zur Frage der fehlenden Postbeschäftigungsunfähigkeit und der hierauf gegründeten Schadensersatzpflicht gemäß
§ 81 Abs. 4 SGB IX entgegen. Abgesehen davon, dass nach den einschlägigen tariflichen Vorschriften die Feststellung der Postbeschäftigungsunfähigkeit dem mit den Besonderheiten des Postdienstes vertrauten Betriebsarzt vorbehalten sei und dieser zweifelsfrei Postbeschäftigungsunfähigkeit festgestellt habe, ergebe sich auch auf der Grundlage des vom Arbeitsgericht eingeholten Sachverständigengutachtens, dass die Klägerin den gestellten Arbeitsanforderungen nicht gewachsen sei. Danach sei die Klägerin nur unter der Voraussetzung als beschäftigungsfähig anzusehen, dass sich das Treppensteigen auf 1 x 10 Stufen je Schicht beschränke. Weder vor dem Jahre 2006 noch danach sei diese Voraussetzung erfüllt gewesen. Ergänzend trägt die Beklagte hierzu zur Anzahl der von der Klägerin zu begehenden Treppenstufen vor. Abgesehen davon seien ohnehin nicht allein diejenigen Treppenstufen zu berücksichtigen, welche die Klägerin betreten müsse, um zum jeweiligen Hauseingang zu gelangen, vielmehr erfordere die Postzustellung in zahlreichen Fällen eine Übergabe des Schriftstücks an der Wohnungstür. So seien
ca. 80-mal pro Woche "besonders zu behandelnde Beförderungsstücke" zuzustellen. Auch wenn hierin
z.B. Einwurf-Einschreiben
o. ä. enthalten seien, sei doch ohne weiteres erkennbar, dass die Klägerin jedenfalls diesen Teil der übertragenen Arbeitsaufgabe wegen der bestehenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen nicht erfülle könne. Soweit die Klägerin demgegenüber vortrage, in der Vergangenheit seien insoweit keine Probleme aufgetaucht, da die Empfänger der Sendungen sich bereit gezeigt hätten, ihr - der Klägerin - zum Empfang persönlich zu übergebender Sendungen entgegen zu kommen, entspreche dies nicht den bestehenden Vorgaben, zumal nur bei einer Zustellung an der Wohnungstür zu beurteilen sei, ob eine Ersatzzustellung in Frage komme. Darauf, dass mit der letzten Änderung des Zustellbezirks eine Mehrbelastung von 15 Treppenstufen verbunden sei, komme es nach alledem nicht an. Erst recht müsse sich die Beklagte gegen die Unterstellung verwahren, die Änderung des Zustellbezirks diene dazu, die Klägerin zu schikanieren und aus dem Postdienst zu drängen. Die Änderung des Zustellbezirks beruhe vielmehr auf den in der Regel jährlich durchgeführten Neuberechnungen unter Berücksichtigung der zu befördernden Sendungsmengen, welche wegen des Auftretens privater Zustelldienste nicht unverändert blieben.
Entgegen dem Standpunkt des arbeitsgerichtlichen Urteils sei auch das gesetzlich gebotene Eingliederungsmanagement ausreichend durchgeführt worden, wie schon die erfolgte Reduzierung des Zustellpensums um
ca. 15 % belege. Nach Vorlage des Attestes im Oktober 2008 und der Beurteilung durch den Betriebsarzt habe keine Möglichkeit bestanden, durch weitere Maßnahmen des Eingliederungsmanagements eine Weiterbeschäftigung der Klägerin im Zustelldienst zu erreichen. Entsprechendes gelte auch für die Frage der Beschäftigung der Klägerin mit anderweitigen Aufgaben. Auf den diesbezüglichen Vortrag in der Berufungsbegründung zu Ziffer I 5 (Bl. 207
ff. d. A.) wird Bezug genommen. Wie sich hieraus ergebe, habe selbst im Falle weiterer Maßnahmen des betrieblichen Eingliederungsmanagements die Beendigung des Arbeitsverhältnisses wegen Postbeschäftigungsunfähigkeit nicht vermieden werden können. Ohnehin sei aufgrund der tariflichen Regelung für eine einzelfallbezogene Verhältnismäßigkeitsprüfung und die Anwendung der Grundsätze des betrieblichen Eingliederungsmanagements kein Raum, da im Falle der Postbeschäftigungsunfähigkeit das Arbeitsverhältnis ohne Handlungsspielraum des Arbeitgebers ende. Aus den dargestellten Gründen scheide auch der vom Arbeitsgericht angenommene Schadensersatzanspruch aus.
Die Beklagte beantragt,
das Urteil des Arbeitsgerichts Herford vom 08.09.2009 - 3 Ca 1359/08 - abzuändern und die Klage abzuweisen.
Die Klägerin beantragt,
die Berufung zurückzuweisen
und legt ihrerseits mit der Berufungserwiderungsschrift Anschlussberufung ein mit den Anträgen
1. Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis zwischen der Klägerin und der Beklagten nicht aufgelöst ist, sondern zu den Bedingungen der bisherigen Arbeitsverträge, zuletzt der Altersteilzeitvereinbarung aus Mai 2007 unverändert fortbesteht,
2. hilfsweise
a) die Klägerin wird zu den bisherigen Bedingungen wieder eingestellt,
b) es wird festgestellt, dass die Beklagte sich seit dem 01.02.1009 im Hinblick auf die Leistungen der Klägerin in Annahmeverzug befindet,
c) es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, den Arbeitslohn der Klägerin so abzurechnen und auszuzahlen, als wenn diese seit Annahmeverzug durchgehend gearbeitet hätte.
Die Beklagte beantragt,
die Anschlussberufung der Klägerin zurückzuweisen.
Die Klägerin verteidigt die arbeitsgerichtliche Entscheidung unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vorbringens als zutreffend und weist erneut darauf hin, dass sie den Antrag auf Betriebsrente allein unter Vorbehalt gestellt habe. Wie das gerichtlich eingeholte Sachverständigengutachten ergebe habe, liege ein Fall der Postbeschäftigungsunfähigkeit nicht vor. Auch wenn nicht in Abrede gestellt werde, dass auch vor der letzten Änderung des Begehungsplanes im Oktober 2008 mehr als 10 Stufen zu bewältigen gewesen seien, und im Einzelfall - wenn auch äußerst selten - eine persönliche Übergabe zuzustellender Schriftstücke an der Wohnungstür nach weiterem Treppensteigen anfallen könne, folge doch schon aus dem Umstand, dass in der Vergangenheit niemals diesbezügliche Probleme aufgetaucht seien, dass sie trotz der bestehenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen in der Lage sei, ihre Tätigkeit in einem Zustellbezirk wie vor ihrem Arbeitsunfall und danach - notfalls sogar auch zu den aktuellen Bedingungen - durchzuführen, um so den Bestand des Arbeitsverhältnisses zu sichern. Abweichend von den weiteren Ausführungen der Beklagten im Schriftsatz vom 12.04.2010 sei es auch keineswegs unstreitig, dass anderweitige Beschäftigungsmöglichkeiten nicht vorhanden seien. Im Gegenteil sei klarzustellen, dass sämtliche Behauptungen der Beklagten, welche nicht mit dem Vortrag der Klägerin übereinstimmten, als bestritten anzusehen seien. Dies gelte insbesondere auch für den Vortrag der Beklagten zum Umfang der persönlich an der Wohnungstür abzugebenden Schriftstücke.
Die Berufung der Beklagten ist begründet, die Anschlussberufung der Klägerin hingegen unbegründet.
A
Die Berufung der Beklagten hat Erfolg und führt unter Abänderung des arbeitsgerichtlichen Urteils zur Abweisung der erstinstanzlich verfolgten Anträge.
Ausweislich der Berufungserwiderung und der hierin enthaltenen Antragserweiterung, welche rechtlich als Anschlussberufung zu würdigen ist, treten die neu gefassten Anträge nicht an die Stelle der erstinstanzlich verfolgten und beschiedenen Anträge, so dass zunächst über diese zu entscheiden ist.
I
Der Antrag der Klägerin, festzustellen, dass die Klägerin nicht postbeschäftigungsunfähig im Sinne von § 3 TVBZV sei, ist unzulässig.
Nach § 256
ZPO kommt als Gegenstand des Feststellungsantrages das Bestehen eines Rechtsverhältnisses oder auch das Bestehen einzelner Rechte und Pflichten in Betracht, nicht hingegen die Feststellung von Tatsachen oder einzelner Elemente der rechtlichen Beurteilung. Bei der Frage, ob die Klägerin postbeschäftigungsunfähig ist oder nicht, handelt es sich um die Feststellung einer Tatsache, weiter ist die Frage der Postbeschäftigungsunfähigkeit Vorfrage für die Gewährung von Betriebsrente und die hiermit verbundene Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Zulässiger Gegenstand des Feststellungsantrages kann danach im vorliegenden Zusammenhang allein die Frage sein, ob der Klägerin ein Anspruch auf Betriebsrente wegen Postbeschäftigungsunfähigkeit zusteht - ein solcher Feststellungsantrag ist nicht Gegenstand des Verfahrens - oder ob das bestehende Arbeitsverhältnis infolge Postbeschäftigungsunfähigkeit beendet ist
bzw. fortbesteht. Die Klägerin hat zwar den bereits von der Beklagten geäußerten Bedenken durch die Erweiterung ihrer Anträge Rechnung getragen, den bisherigen Antrag indessen beibehalten, weshalb insoweit die Klage als unzulässig abzuweisen ist.
II
Soweit es den verfolgten Schadensersatzanspruch betrifft, bestehen gegen die Zulässigkeit des Antrages keine Bedenken. In der Sache erweist sich das verfolgte Schadensersatzbegehren jedoch als unbegründet. Wie im Zuge der rechtlichen Beurteilung der Anschlussberufung der Klägerin auszuführen ist, ist zwar davon auszugehen, dass die von der Beklagten durchgeführten Maßnahmen des Eingliederungsmanagements den gesetzlichen Anforderungen nicht genügen, andererseits auch bei Ausschöpfung der gebotenen Maßnahmen eine Aufrechterhaltung des Arbeitsverhältnisses durch Zuweisung eines leidensgerechten Arbeitsplatzes nicht zu erreichen gewesen wäre. Damit fehlt es jedenfalls am erforderlichen Kausalzusammenhang zwischen der behaupteten Pflichtverletzung des Arbeitgebers und dem geltend gemachten Schaden. Da der verfolgte Zahlungsanspruch somit im Ergebnis insgesamt nicht durchgreift, bedarf es an dieser Stelle auch keiner weiteren Ausführungen, dass es sich bei dem Antrag auf Gehaltszahlung ab dem Monat Mai 2009 wohl um eine Stufenklage handelt, bei welcher im Falle der Begründetheit zunächst durch Teilurteil über den Abrechnungsantrag zu entscheiden wäre.
B
Die Anschlussberufung der Klägerin ist unbegründet.
I
Die Anschlussberufung der Klägerin ist form- und fristgerecht eingelegt, jedoch im Hinblick auf die hierin liegende Klageänderung nur zum Teil zulässig.
1. Soweit es den Antrag zu 1) betrifft, mit welchem die Klägerin den Fortbestand des Arbeitsverhältnisses geltend macht, bestehen auch unter Berücksichtigung der Vorschrift des § 533
ZPO gegen die Zulässigkeit des Antrags keine Bedenken, vielmehr trägt die Klägerin, ohne dass hiermit eine Änderung des zu beurteilenden Lebenssachverhalts verbunden ist und neue Tatsachen zu berücksichtigen wären, allein den von der Beklagten selbst geäußerten Zulässigkeitsbedenken wegen der erstinstanzlichen Antragsfassung Rechnung.
2. Demgegenüber handelt es sich bei dem Hilfsantrag zu 2 a), gerichtet auf Wiedereinstellung um einen anderen als den erstinstanzlich geltend gemachten Lebenssachverhalt. Soweit ersichtlich, kommt zur Rechtfertigung des Wiedereinstellungsantrages zum einen die Bereitschaft der Klägerin in Betracht, sich operieren zu lassen, um so (hilfsweise) eine etwa bestehende Postbeschäftigungsunfähigkeit zu überwinden, zum anderen lässt sich der Hinweis der Klägerin, die Beklagte könne ohne weiteres die beiden Treppenanlagen aus dem Bezirk der Klägerin herausnehmen, in dem Sinne verstehen, dass unter dieser Voraussetzung die ansonsten möglicherweise gegenwärtig anzunehmende Postbeschäftigungsunfähigkeit beseitigt werden könnte. Letztere Frage ist allerdings bereits bei der Beurteilung der Postbeschäftigungsunfähigkeit und der Beendigung
bzw. des Fortbestandes des Arbeitsverhältnisses zu prüfen. Soweit demgegenüber eine Wiedereinstellung nach wirksamer Beendigung des Arbeitsverhältnisses aus anderen Gründen -
z.B. einer Besserung der Gesundheit oder auf einem nachträglich frei gewordenen leidensgerechten Arbeitsplatz - geltend gemacht werden soll, entspricht eine solche Ausweitung des Klageziels nicht dem Sinn des Berufungsverfahrens.
3. Soweit es schließlich die Anträge zu 2 b) und c) betrifft, stehen diese mit den bislang verfolgten Anträgen im engen Zusammenhang, so dass diesbezüglich keine Bedenken gegen die Zulässigkeit der Klageerweiterung im zweiten Rechtszuge zu erheben sind.
II
In der Sache erweist sich die Anschlussberufung der Beklagten als unbegründet.
Abweichend vom Standpunkt der Klägerin ist das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis durch auflösende Bedingungen gemäß § 37
Abs. 4 MTV-DP
AG zum 31.01.2009 beendet worden.
1. Soweit die Klägerin die Anwendbarkeit der hier maßgeblichen tariflichen Vorschriften auf das bestehende Arbeitsverhältnis bezweifelt, ist zum einen auf den schriftlichen Arbeitsvertrag der Parteien zu verweisen, in welchem es ausdrücklich heißt, dass die Bestimmungen des Tarifvertrages für die Arbeiter der Deutschen Bundespost (TVArb) und der sonstigen Tarifverträge für die Arbeiter der Deutschen Bundespost in ihrer jeweiligen Fassung als unmittelbar zwischen den Vertragsparteien vereinbart gelten. Zum anderen war die Klägerin jedenfalls im Jahre 2008 Mitglied der Gewerkschaft ver.di. Auch wenn die Mitgliedschaft der Klägerin in der Gewerkschaft noch vor Eintritt der auflösenden Bedingungen gemäß § 37
Abs. 4 MTV geendet hat, bleibt die tarifliche Nachbindung gemäß § 3
Abs. 3
TVG zu beachten. Danach bleibt die Tarifgebundenheit auch nach Wegfall der Verbandsmitgliedschaft bestehen, bis der Tarifvertrag endet.
2. Gegen die Wirksamkeit der tariflichen Regelung des § 37 MTV bestehen keine Bedenken. Anknüpfungspunkt für die Beendigung des Arbeitsverhältnisses ist gemäß § 37
Abs. 4 MTV der Eintritt des Leistungsfalls des § 3 c TV BZV, so dass die Beendigung des Arbeitsverhältnisses nur bei entsprechender sozialer Absicherung durch Betriebsrentengewährung eintritt. Da der Leistungsfall des § 3 c TV BZV einen Antrag des Arbeitnehmers voraussetzt, tritt die Beendigung des Arbeitsverhältnisses auch nicht ohne den Willen des Arbeitnehmers ein. Zwar kann die Feststellung der Postbeschäftigungsunfähigkeit auch auf Veranlassung des Arbeitgebers getroffen werden. Nicht allein die Feststellung der Postbeschäftigungsunfähigkeit, sondern erst die Rentenbewilligung führt jedoch zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Ohne Rentenantrag des Arbeitnehmers scheidet eine Rentenbewilligung aus, vielmehr sieht die Vorschrift des § 34 MTV vor, dass die Weigerung des Arbeitnehmers, bei festgestellter Postunfähigkeit einen Rentenantrag zu stellen, dem Arbeitgeber das Recht zubilligt, das Arbeitsverhältnis durch ordentliche Kündigung zu beenden, auch wenn die Voraussetzungen der tariflichen Unkündbarkeit gegeben sind. Selbst nach festgestellter Postbeschäftigungsunfähigkeit kann der Arbeitnehmer seinen Rentenantrag noch zurücknehmen, um der tariflich vorgesehenen Beendigung des Arbeitsverhältnisses bei Rentengewährung zu entgehen. Damit ist der Grundsatz der Dispositionsfreiheit des Arbeitnehmers gewahrt (
vgl. BAG,06.12.2000, 7 AZR 302/99, AP
Nr. 3 zu § 1
TVG Tarifverträge: Deutsche Post = NZA 2001, 792 zur früheren Regelung des § 25 TV Arb). Soweit der Arbeitnehmer noch auf seinem oder einem anderen, ihm nach seinem Leistungsvermögen zumutbaren freien Arbeitsplatz weiterbeschäftigt werden könnte, folgt allerdings aus Sinn und Zweck der Tarifvorschrift sowie aus verfassungsrechtlichen Gesichtspunkten eine Einschränkung in dem Sinne, dass der Arbeitnehmer die Beendigung des Arbeitsverhältnisses dadurch abwenden kann, dass er vor Eintritt der tariflich vorgesehenen Beendigung des Arbeitsverhältnisses dem Arbeitgeber gegenüber sein Verlangen nach einer entsprechenden Weiterbeschäftigung zum Ausdruck bringt (
BAG a. a. O.) In Anwendung dieser Grundsätze kommt damit eine Beendigung des Arbeitsverhältnisses aufgrund der hier einschlägigen tariflichen Regelung nur in Betracht, wenn Beschäftigungsunfähigkeit nicht allein für die bislang ausgeübte und vertraglich zugewiesene Tätigkeit besteht, sondern - unter Einbeziehung der Verpflichtung zur leidens- und behindertengerechten Beschäftigung
gem. § 81 Abs. 4 SGB IX, der Berücksichtigung der Regelung des
§ 84 SGB IX sowie des Vorrangs der Änderungskündigung ein Einsatz im Postdienst überhaupt ausscheidet, also Postbeschäftigungsunfähigkeit im umfassenden Sinne des Wortes anzunehmen ist. Unter Beachtung dieser Einschränkungen bestehen gegen die Wirksamkeit der tariflichen Regelung keine Bedenken, da unter den genannten Voraussetzungen auch eine personenbedingte Kündigung des Arbeitsverhältnisses nicht zu beanstanden wäre. Auch aus der vorgelegten Entscheidung des
LAG Köln (13.11.2006,
14 Sa 750/06) lässt sich nichts anderes entnehmen, soweit hierin ausgeführt wird, allein eine lediglich teilweise Postbeschäftigungsunfähigkeit erfülle die Voraussetzungen des § 34 MTV-DP
AG nicht.
3. Unstreitig hat die Klägerin einen Rentenantrag gestellt, welchem die Beklagte entsprochen hat. Allein der Umstand, dass die Klägerin bei Antragstellung zugleich erklärt hat, dass sie ihren Antrag nur "unter Vorbehalt" stelle und nach ihrer Auffassung Postbeschäftigungsunfähigkeit nicht bestehe, führt nicht etwa dazu, dass ein wirksamer Rentenantrag gar nicht gestellt ist. Wie die Auslegung des Begleitschreibens vom 19.11.2008 ergibt, hat die Klägerin ihren Antrag nicht etwa unter einer Bedingung, sondern vorsorglich gestellt, um so zu erreichen, dass ihre Absicherung durch die Betriebsrente gewährleistet ist, sofern sich im gerichtlichen Verfahren die vom Arbeitgeber behauptete Postbeschäftigungsunfähigkeit bestätigen sollte. Zugleich soll auf diesem Wege vermieden werden, dass die Beklagte - wie im Schreiben vom 18.11.2008 ausgeführt - davon absieht, das Arbeitsverhältnis wegen verweigerter Rentenantragstellung zu beenden.
4. Damit kommt es darauf an, ob die Voraussetzungen der Postbeschäftigungsunfähigkeit gegeben sind.
a) Abweichend vom Standpunkt der Beklagten ist die Feststellung der Postbeschäftigungsunfähigkeit nicht abschließend dem Postbetriebsarzt übertragen, sondern unterliegt in vollem Umfang der gerichtlichen Überprüfung. Wie das Bundesarbeitsgericht zu der ähnlich ausgestalteten Vorschrift des § 59
BAT entschieden hat, handelt es sich bei der getroffenen ärztlichen Feststellung nicht um ein die Arbeitsvertragsparteien bindendes Schiedsgutachten, vielmehr ist im Streitfall gerichtlich zu klären, ob die getroffene ärztliche Feststellung den Begriff der "Beschäftigungsunfähigkeit" zutreffend erfasst hat und ob die fraglichen gesundheitlichen Beeinträchtigungen tatsächlich der Aufrechterhaltung der Beschäftigung entgegenstehen (
BAG, 08.05.1969, 2 AZR 348/68, AP
Nr. 1 zu § 59
BAT;
LAG Hamm, 11.12.2008, 8 Sa 1145/04).
b) Zutreffend hat das Arbeitsgericht auf dieser Grundlage ein Sachverständigengutachten zur Frage der Postbeschäftigungsfähigkeit der Klägerin eingeholt und des weiteren in diesem Zusammenhang in Übereinstimmung mit den vorstehend genannten Grundsätzen ausgeführt, dass eine Postbeschäftigungsunfähigkeit nur unter Einbeziehung leidensgerechter betrieblicher Beschäftigungsmöglichkeiten in Betracht kommt, wie dies nunmehr in der als Nachfolgeregelung zu § 59
BAT konzipierten Vorschrift des § 33
Abs. 3 TVöD nunmehr ausdrücklich geregelt ist. In diesem Zusammenhang ist der Anspruch des Schwerbehinderten
bzw. gleichgestellten Arbeitnehmers auf behindertengerechte Beschäftigung gemäß § 81
Abs. 4
SGB IX ebenso wie auch die Verpflichtung des Arbeitgebers zur Durchführung des betrieblichen Eingliederungsmanagements gemäß § 84
Abs. 2 SGB zu berücksichtigen. Eine Beendigung des Arbeitsverhältnisses wegen Postbeschäftigungsunfähigkeit
bzw. entsprechender Rentengewährung scheidet danach aus, sofern eine andere geeignete Beschäftigungsmöglichkeit zur Verfügung steht und der Arbeitnehmer hierauf verweist. Nachdem die Klägerin bereits im Anschluss an die Begutachtung durch den Betriebsarzt und erneut bei Stellung ihres Rentenantrages geltend gemacht hat, sie könne unter bestimmten Voraussetzungen weiter in der Postzustellung und gegebenenfalls auch anderweitig beschäftigt werden, war diesem Erfordernis Genüge getan, nicht etwa ist die Klägerin erst nach Eintritt der auflösenden Bedingung - der Rentenbewilligung wegen Postbeschäftigungsunfähigkeit - vorstellig geworden.
c) Wie der vom Arbeitsgericht beauftragte Sachverständige ausgeführt hat, liegen bei der Klägerin gesundheitliche Beeinträchtigungen vor, welche trotz der Bereitschaft der Klägerin, bis zu einem gewissen Grad Schmerzen zu ertragen, wegen der Gefahr der Leidensverschlimmerung dazu führen, dass Treppensteigen zu vermeiden ist. Zwar liegt bei der Klägerin keine hochgradige Arthrose, sondern allein eine klinische Knorpelschädigung mit Neigung zu Schwellungen bei häufigen Treppensteigen oder Gehen auf unebener Erde vor. Als unproblematisch wird vom Sachverständigen jedoch allein ein Zustellbezirk ohne die Notwendigkeit des Betretens von Stufen oder gelegentlich einer Stufe angesehen, ferner das Gehen von bis zu 10 Stufen einmal im Laufe der Tour, wohingegen mehr als 10 Stufen je Tour zu vermeiden sind. Die weitere Feststellung des Sachverständigen, die Arbeitsbedingungen aus dem Jahre 2006 oder davor seien mit dem bestehenden Krankheitsbild zu vereinbaren gewesen, beruht nicht etwa auf einer dem Sachverständigen übertragenen fachkundigen Feststellung der tatsächlichen Verhältnisse im früheren Zustellbezirk, sondern knüpft erklärtermaßen an die von der Klägerin gegebene Schilderung an, in der Vergangenheit habe sie nur gelegentlich Treppen steigen müssen, der aktuell zugewiesene Bezirk sei durch die besondere Erschwerung gekennzeichnet, dass gleich zu Beginn der Tour 10 Stufen zu bewältigen seien. Tatsächlich war indessen - wie die Klägerin nicht in Abrede gestellt hat - auch bei der früheren Ausgestaltung des Zustellbezirks die vom Sachverständigen genannte Voraussetzung, dass allein die einmalige Bewältigung von bis zu 10 Stufen als unbedenklich angesehen werden könne, nicht erfüllt.
Die Richtigkeit des gerichtlichen Sachverständigengutachtens in Bezug auf den maximal zuträglichen Umfang des Treppensteigens wird auch nicht durch die Tatsache infrage gestellt, dass die Klägerin ihre Tätigkeit in der Vergangenheit tatsächlich beanstandungsfrei erledigt hat, obgleich sie mit einer deutlich höheren Belastung der Kniegelenke verbunden war als vom Sachverständigen angenommen. Wenn die Klägerin, wie der Sachverständige betont hat, hochmotiviert und bereit war und weiter bereit ist, bis zu einem gewissen Grad Schmerzen zu ertragen, ändert dies nichts daran, dass nach dem aktuell vorliegenden Befund eine Leidensverschlimmerung droht, wenn die im Gutachten genannten Belastungsgrenzen überschritten werden. Auf dieser Grundlage muss davon ausgegangen werden, dass nicht allein die Mehrbelastung ab Oktober 2008 mit dem festgestellten Krankheitsbild unvereinbar ist, sondern auch eine Rückkehr zur frühen Ausgestaltung des Zustellbezirks nichts daran ändern würde, dass die Arbeitsanforderungen dem Gesundheitszustand der Klägerin abträglich sind. In gewissen Grenzen liegt es zwar beim Arbeitnehmer zu entscheiden, inwieweit er bereit ist, unter erschwerten Bedingungen und gelegentlichen Beschwerden zu arbeiten, um den Bestand des Arbeitsverhältnisses nicht zu gefährden. Besteht jedoch die Gefahr einer Leidensverschlimmerung, folgt hieraus nicht allein die Unzumutbarkeit der Beschäftigung für den Arbeitnehmer, vielmehr braucht es der Arbeitgeber nicht hinzunehmen, dass der Arbeitnehmer sehenden Auges seine Gesundheit ruiniert. Wenn der Sachverständige in seinem Gutachten konkrete Vorgaben für den Umfang zumutbaren Treppensteigens genannt und eine Einsatzfähigkeit in Bezug auf den früheren Aufgabenzuschnitt nur unter Verkennung der realen Gegebenheiten bejaht hat, vermag dies nichts daran zu ändern, dass nach dem unstreitigen Sachverhalt die geforderten Voraussetzungen für eine leidensgerechte Beschäftigung auch dann nicht gegeben sind, wenn die Änderung des Zustellbezirks ab Oktober 2008 unberücksichtigt bleibt
bzw. rückgängig gemacht würde.
d) Darüber hinaus folgt schon aus der Notwendigkeit, dass die Klägerin nicht allein Außentreppen zur Erreichung des Hauseingangs zu überwinden, sondern gegebenenfalls auch Treppen im Hause zu begehen hat, dass die vom Sachverständigen für maßgeblich erachtete Grenze von bis zu 10 Stufen einmal in der Tour ohnehin realistischerweise nicht konsequent eingehalten werden kann. Der Vortrag der Beklagten,
ca. 80-mal in der Woche habe die Klägerin Postsendungen persönlich zu übergeben, entspricht zwar ersichtlich nicht den tatsächlichen Gegebenheiten, vielmehr sind mit der genannten Anzahl sämtliche "besonders zu behandelnden Beförderungsstücke" erfasst, zu welchen - worauf die Klägerin zu Recht hinweist - etwa auch Einwurfeinschreiben u.ä. gehören. Andererseits stellt auch die Klägerin nicht in Abrede, dass gelegentlich - jedenfalls einige Male im Monat - zuzustellende Schriftstücke persönlich übergeben werden müssen. Auch wenn man den weiteren Vortrag der Klägerin berücksichtigt, insoweit seien in der Vergangenheit keine Probleme entstanden, weil die Kunden weitestgehend bereit gewesen seien, der Klägerin entgegen zu kommen, ändert dies nichts daran, dass die Klägerin - bezogen auf diesen Teil der Arbeitsaufgaben - aus gesundheitlichen Gründen den bestehenden Anforderungen nicht gerecht werden kann. Schon zum Erreichen der ersten Etage eines mehrstöckigen Gebäudes ist die Überwindung von mehr als 10 Stufen erforderlich. Muss das Schriftstück in einer höheren Etage übergeben werden, ist eine mehrfache Überschreitung des genannten Grenzwertes offensichtlich. Wenn die Beklagte - sei es wegen der gesetzlichen Zustellerfordernisse, sei es als Teil ihres Dienstleistungsangebots - für bestimmte Fälle eine persönliche Übergabe an der Wohnungstür vorsieht und dies zum Inhalt der Arbeitspflicht der Zusteller macht, läge eine Überschreitung der gerichtlichen Entscheidungskompetenz vor, wenn das Gericht die aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr zu erbringende Teilaufgabe als unbedeutend und verzichtbar aus der rechtlichen Beurteilung ausklammern würde. Die Ausgestaltung der Postdienstleistungen, welche für bestimmte Fallgestaltungen ein Aufsuchen des Kunden an der Wohnungstür vorsieht, kann auch nicht als völlig unsinnig oder willkürlich angesehen werden. Dass die Beklagte von sämtlichen Zustellern und auch von der Klägerin eine vollständige Leistungserbringung in Bezug auf sämtliche Formen der Postzustellung erwartet, welche auch die persönliche Übergabe von Post an der Wohnungstür einschließt, kann rechtlich nicht beanstandet werden. Eine Umorganisation der Arbeit, dass persönlich auszuhändigende Schriftstücke von einem anderen Zusteller ausgetragen werden, erscheint aus organisatorischen Gründen als kaum realisierbar
bzw. wegen des hiermit verbundenen Aufwandes als unzumutbar. Damit steht aber das Leistungsunvermögen der Klägerin - bezogen auf die bislang ausgeübte Zustellertätigkeit - fest.
e) Wie bereits ausgeführt, kommt eine umfassende "Postbeschäftigungsunfähigkeit" nur unter der weiteren Voraussetzung in Betracht, dass andere, dem Leistungsvermögen der Klägerin angepasste Beschäftigungsmöglichkeiten nicht zur Verfügung stehen.
(1) Zutreffend hat das Arbeitsgericht in diesem Zusammenhang ein unzureichendes betriebliches Eingliederungsmanagement beanstandet und aus der Tatsache, dass die Beklagte, nachdem der Betriebsarzt ausweislich seiner nachgereichten Stellungnahme vom 12.03.2009 (Bl. 58 f d,A.) die Frage der Postbeschäftigungsunfähigkeit allein im Hinblick auf die Zustellertätigkeit der Klägerin beurteilt hat, zu Recht eine gesteigerte Darlegungslast der Beklagten hinsichtlich anderweitiger Einsatzmöglichkeiten gefolgert. Jedenfalls im zweiten Zuge hat die Beklagte indessen ausführlich zur Frage anderweitiger Einsatzmöglichkeiten Stellung genommen und näher dargelegt, aus welchem Grunde ein behinderungsgerechter Einsatz der Klägerin selbst bei Vertragsänderung ausscheide und aus diesem Grunde auch bei vollständiger Durchführung des betrieblichen Eingliederungsmanagements eine Postbeschäftigungsunfähigkeit vermieden worden wäre. Nachdem die Beklagte bereits in ihrem Schriftsatz vom 21.08.2009 (Bl. 127
ff. d.A.) zur Frage von Beschäftigungsmöglichkeiten außerhalb des Zustelldienstes im Rahmen der Entgeltgruppe 3 - betreffend die Tätigkeit eines Paketzustellers oder
Kfz-Führers Stellung genommen und des weiteren auch zur Frage der Beschäftigung auf geringer bezahlten Arbeitsplätzen (Führen von Kraftfahrzeugen bis 7,5 t nebst Beladen sowie das Sortieren und Kodieren im Briefzentrum mit der Notwendigkeit der Überkopfarbeit) angesprochen hat, hat sie ergänzend in der Berufungsbegründung unter I Ziffer 5 ihren Vortrag in Bezug auf die Position der "Servicekräfte", "Mitarbeiterverkauf 1" und "Bearbeiter Großanlieferung" ergänzt und hierzu nachvollziehbar dargelegt, dass die Klägerin sowohl nach den fachlichen und körperlichen Voraussetzungen zur Übernahme derartiger Aufgaben außer Stande sei und im Übrigen sämtliche Arbeitsplätze besetzt seien. Weiter hat die Beklagte ausgeführt, dass ein Einsatz der Klägerin als
Kfz-Führerin oder "Verlader mit Gruppenführertätigkeit" wegen des Erfordernisses, schwere Lasten zu heben, ausscheide und die Tätigkeit als "Sortierer/Kodierer" mit Zwangshaltungen sowie Überkopfarbeit verbunden sei, welche wegen der Schulterbeschwerden der Klägerin sowie der Handbeschwerden nicht in Betracht kämen. Auch der Arbeitsposten "Verkauf II" scheide aus, da jedenfalls freie Arbeitsplätze nicht zur Verfügung stünden und derartige Arbeitsplätze im Zuge der Umstrukturierung abgebaut würden. Ebenso wenig könne die Klägerin schließlich auf Arbeitsplätzen der Entgeltgruppe 1 eingesetzt werden, in welcher Hausarbeiter, Lagerarbeiter und Verladekräfte beschäftigt würden.
Die Klägerin hat hierzu keinen Gegenvortrag geleistet und auch nicht für einen der genannten Arbeitsplätze konkret geltend gemacht, sie sei gleichwohl zur Übernahme einer der genannten Tätigkeiten in der Lage
bzw. es sei ein entsprechender Arbeitsplatz frei. Allein der pauschale Hinweis der Klägerin im Schriftsatz vom 15.04.2010, sämtliche Behauptungen, welche nicht mit ihrem Vortrag übereinstimmten, würden bestritten, kann nicht als substantiierte Auseinandersetzung mit dem Beklagtenvortrag angesehen werden. Soweit die Klägerin in der Berufungserwiderung den Bezirk der Frau K2 anspricht, welcher durch deren Ausscheiden frei geworden und als leidensgerecht anzusehen sei, hat die Beklagte im Schriftsatz vom 12.04.2010 darauf hingewiesen, dass auch hier häufig mehr als 10 Treppenstufen hintereinander zu begehen seien. Soweit die Klägerin die Beschäftigung der Frau P2 im Innendienst anspricht, hat die Beklagte unwidersprochen vorgetragen, dass deren Tätigkeit in der Zustellungsvorbereitung schwerpunktmäßig das Sortieren der Sendungen unter hohem Zeitdruck umfasst, was die Klägerin aus gesundheitlichen Gründen nicht bewältigen könne. Auch wenn man auf der Grundlage des Beklagtenvorbringens davon ausgeht, dass der genannte Arbeitsplatz nicht dauerhaft, sondern nur vorübergehend durch Frau P2 besetzt ist, welche nach Überwindung aktueller Schwierigkeiten in den Bereich der Zustellung wechseln soll, bietet der Vortrag der Klägerin keinen Anhaltspunkt dafür, dass sie die genannte Arbeitsaufgabe trotz der festgestellten Funktionseinschränkung der Fingergelenke bewältigen könnte. Letztlich beschränkt sich der Tatsachenvortrag der Klägerin zur Vermeidung der Postbeschäftigungsunfähigkeit auf den Einwand, die Beklagte müsse durch Veränderung des Zustellbezirks die Erschwerungen des Treppensteigens so reduzieren, dass die vom gerichtlichen Sachverständigen aufgestellten Beschäftigungsvoraussetzungen erfüllt seien. Aus den dargestellten Gründen lässt sich eine derart reduzierte Belastung im Zustelldienst jedoch nicht erreichen.
Damit muss festgestellt werden, dass auch bei gesetzeskonformer Durchführung des betrieblichen Eingliederungsmanagements eine geeignete Beschäftigungsmöglichkeit für die Klägerin außerhalb des Zustelldienstes nicht zur Verfügung gestanden hätte. Im Ergebnis muss damit das Tarifmerkmal der "Postbeschäftigungsunfähigkeit" bejaht werden.
Auf der Grundlage der tariflichen Regelung ist damit das Arbeitsverhältnis der Parteien mit Bewilligung der Betriebsrente wegen Postbeschäftigungsunfähigkeit der Klägerin durch auflösende Bedingung beendet worden. Der Antrag der Klägerin, den Fortbestand des Arbeitsverhältnisses feststellen zu lassen, erweist sich damit als unbegründet.
III
Aus der Unbegründetheit des Feststellungsantrages und der Tatsache, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien mit Ablauf des 31.01.2009 sein Ende gefunden hat, folgt zugleich, dass der Klägerin kein Anspruch auf Zahlung entgangener Arbeitsvergütung für die Folgezeit zusteht. Soweit das Arbeitsgericht der Klägerin Vergütungsansprüche für die Monate Dezember 2008 und Januar 2009 unter dem Gesichtspunkt des Schadensersatzes zugesprochen hat, bestand das Arbeitsverhältnis zwar noch fort, unstreitig war die Klägerin jedoch in Bezug auf die ihr übertragene Arbeitsaufgabe arbeitsunfähig erkrankt und der gesetzliche Entgeltfortzahlungszeitraum bereits abgelaufen. Da aus den dargestellten Gründen eine anderweitige behinderungsgerechte Beschäftigungsmöglichkeit nicht zur Verfügung stand, scheidet auch ein entsprechender Schadensersatzanspruch aus.
C
Die Kosten des Rechtsstreits hat die Klägerin zu tragen, da sie unterlegen ist.
D
Die Kammer hat die Revision gegen das Urteil im Hinblick auf die angesprochene Frage der Postbeschäftigungsunfähigkeit zugelassen.