Die gemäß § 64
Abs. 1 und 2 Buchst. c
ArbGG statthafte Berufung des Klägers ist form- sowie fristgerecht eingelegt und begründet worden (§§ 66
Abs. 1, 64
Abs. 6
ArbGG i.V.m. 519, 520
ZPO).
Die auch ansonsten zulässige Berufung hat aber in der Sache nur insoweit Erfolg, als das Arbeitsverhältnis der Parteien aufgrund auflösender Bedingung entgegen der Annahme des Arbeitsgerichts nicht zum 11. März 2011, sondern erst mit Ablauf des 21. März 2011 geendet hat.
Die innerhalb der Drei-Wochen-Frist gemäß §§ 21, 17 Satz 1
TzBfG erhobene Klage ist im wesentlichen unbegründet. Das Arbeitsgericht hat zu Recht angenommen, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien aufgrund auflösender Bedingung nach § 18
Abs. 1 Satz 1,
Abs. 5 AVR geendet hat, weil dem Kläger der Rentenbescheid der Deutschen Rentenversicherung Bund vom 16. Juni 2010 über die Gewährung einer unbefristeten Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung zugestellt wurde, das Integrationsamt der Beendigung des Arbeitsverhältnisses mit Bescheid vom 21. Februar 2011, dem Kläger am 25. Februar 2011 zugestellt, zugestimmt hat und der Kläger nicht nach § 18
Abs. 3 AVR innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung des Rentenbescheids seine Weiterbeschäftigung schriftlich bei der Beklagten beantragt hat.
Allerdings hat das Arbeitsverhältnis entgegen der Annahme des Arbeitsgerichts nicht zwei Wochen nach der am 25. Februar 2011 erfolgten Zustellung des Zustimmungsbescheids des Integrationsamtes zum 11. März 2011 geendet, sondern nach §§ 21, 15
Abs. 2
TzBfG zwei Wochen nach Zugang der mit Schreiben vom 4. März 2011 erfolgten schriftlichen Unterrichtung des Klägers durch die Beklagte über die Beendigung des Arbeitsverhältnisses.
I. Nach § 3 des Arbeitsvertrags vom 7. Juli 1992 gelten für das Arbeitsverhältnis der Parteien die Richtlinien für Arbeitsverträge in den Einrichtungen des Deutschen Caritasverbandes (AVR) in ihrer jeweils geltenden Fassung.
1. Diese Verweisungsklausel ist wirksam. Sie hält einer Vertragskontrolle nach den §§ 305
ff. stand.
Die Bezugnahmeklausel ist hinreichend klar und verständlich im Sinne von § 307
Abs. 1 Satz 2
BGB und steht nicht zu anderen im Dienstvertrag getroffenen Vereinbarungen in Widerspruch. Es handelt sich auch nicht um eine überraschende Klausel im Sinne von § 305 c
Abs. 1
BGB. Ein Überraschungsmoment ergibt sich weder aus der äußeren Form und Positionierung der in einem gesonderten Paragraphen vereinbarten Klausel noch aus ihrer inhaltlichen Gestaltung. Ein Arbeitnehmer, der einen Arbeitsvertrag mit einer Einrichtung des Deutschen Caritasverbandes schließt, hat davon auszugehen, dass sein Arbeitgeber das spezifisch kirchliche Vertragsrecht in seiner jeweiligen Fassung zum Gegenstand des Arbeitsverhältnisses machen will. Dass sich die Verweisungsklausel nicht auf die Bezugnahme auf eine bestimmte Fassung der Arbeitsvertragsrichtlinien beschränkt, sondern vorsieht, dass bei Änderungen der AVR jeweils die neue Fassung gilt, benachteiligt den Kläger nicht unangemessen im Sinne von § 307
Abs. 1 Satz 1
BGB. Dieser Änderungsvorbehalt bezieht sich nur auf für das Arbeitsverhältnis einschlägige kirchliche Arbeitsvertragsregelungen, die auf dem sog. Dritten Weg entstehen und von einer paritätisch mit weisungsunabhängigen Mitgliedern besetzten Arbeitsrechtlichen Kommission beschlossen werden. Ein solcher Änderungsvorbehalt stellt keine unangemessene Benachteiligung im Sinne von § 307
Abs. 1 Satz 1
BGB dar, sondern trägt dem Umstand Rechnung, dass das Arbeitsverhältnis als Dauerschuldverhältnis einer Anpassung an veränderte Rahmenbedingungen bedarf und schränkt wesentliche Rechte des Klägers, die sich aus der Natur des Arbeitsvertrags ergeben, nicht so ein, dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist (
vgl. BAG 22. Juli 2010 - 6 AZR 847/07 - Rn. 20, NZA 2011, 634).
2. Die aufgrund der Verweisungsklausel anwendbaren Regelungen in § 18
Abs. 1 und 3 AVR, die den tariflichen Regelungen in § 59
Abs. 1 und 3
BAT inhaltlich entsprechen, sind wirksam.
Bei der Inhaltskontrolle von im Arbeitsvertrag dynamisch in Bezug genommenen kirchlichen Arbeitsvertragsregelungen ist als im Arbeitsrecht geltende Besonderheit (§ 310
Abs. 4 Satz 2
BGB) zu berücksichtigen, dass das Verfahren des Dritten Weges mit paritätischer Besetzung der Arbeitsrechtlichen Kommission und Weisungsungebundenheit ihrer Mitglieder gewährleistet, dass die Arbeitgeberseite nicht einseitig ihre Interessen durchsetzen kann (
BAG 22. Juli 2010 - 6 AZR 847/07 - Rn. 22, NZA 2011, 634). Kirchliche Arbeitsvertragsrichtlinien entstehen anders als Tarifverträge auf dem sog. Dritten Weg. Für die Caritas beschließt die auf Kirchenverfassungsrecht gegründete Arbeitsrechtliche Kommission Arbeitsvertragsrichtlinien als eigene Regelungswerke. Die Arbeitsrechtliche Kommission ist von der Kirchenleitung unabhängig und paritätisch mit gewählten Repräsentanten der Arbeitnehmer und der Arbeitgeber besetzt. Die Beschlüsse bedürfen der Mehrheit von drei Viertel der Mitglieder der Arbeitsrechtlichen Kommission. Die Kommissionsmitglieder unterliegen keinen Weisungen und haben eine gleichermaßen unabhängige Stellung wie die Angehörigen der Mitarbeitvertretungen der Kirchen. Das Mittel des Arbeitskampfes steht keiner Seite zur Verfügung. Diese Unterschiede gegenüber der Entstehung von Tarifverträgen rechtfertigen es aber nicht, kirchliche Arbeitsvertragsrichtlinien einer grundsätzlich anderen Inhaltskontrolle zu unterziehen, als sie bei Tarifverträgen vorzunehmen wäre (
BAG 17. November 2005 - 6 AZR 160/05 - Rn. 23 f., NZA 2006, 872). Auf dem Dritten Weg ordnungsgemäß zustande gekommene Arbeitsvertragsregelungen sind vielmehr wie Tarifverträge nur daraufhin zu überprüfen, ob sie gegen die Verfassung, gegen anderes höherrangiges zwingendes Recht oder die guten Sitten verstoßen (
BAG 22. Juli 2010 - 6 AZR 847/07 - Rn. 31 f., NZA 2011, 634). Danach sind die in § 18
Abs. 1 und 3 AVR zur Beendigung des Dienstverhältnisses wegen verminderter Erwerbsfähigkeit enthaltenen Regelungen nicht zu beanstanden. Sie entsprechen inhaltlich den Tarifregelungen in § 59
Abs. 1 und 3
BAT, die nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (
BAG 15. März 2006 -
7 AZR 332/05 - AP
BAT § 59
Nr. 14) wirksam sind.
II. Aufgrund der in § 18 AVR geregelten auflösenden Bedingung hat das Arbeitsverhältnis mit Ablauf des 21. März 2011 sein Ende gefunden.
1. Wird durch den Bescheid eines Rentenversicherungsträgers festgestellt, dass der Mitarbeiter erwerbsgemindert ist, so endet nach § 18
Abs. 1 Satz 1 AVR das Dienstverhältnis mit Ablauf des Monats, in dem der Bescheid zugestellt wird, sofern der Mitarbeiter eine außerhalb der gesetzlichen Rentenversicherung bestehende Versorgung durch den Dienstgeber oder durch eine Versorgungseinrichtung erhält, zu der der Dienstgeber Mittel beigesteuert hat. Liegt bei einem Mitarbeiter, der schwerbehindert im Sinne des Neunten Sozialgesetzbuches (
SGB IX) ist, in dem Zeitpunkt, in dem nach § 18
Abs. 1 das Dienstverhältnis wegen verminderter Erwerbstätigkeit endet, die nach
§ 92 SGB IX erforderliche Zustimmung des Integrationsamtes noch nicht vor, endet das Dienstverhältnis gemäß § 18
Abs. 5 AVR mit Ablauf des Tages der Zustellung des Zustimmungsbescheides des Integrationsamtes.
Diese Voraussetzungen waren beim Kläger am 25. Februar 2011 erfüllt. Dem Kläger wurde der Bescheid der Deutschen Rentenversicherung Bund vom 16. Juni 2010 über die Gewährung einer unbefristeten Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung am 19. Juni 2010 zugestellt. Der Kläger erhält Versorgungsleistungen der Zusatzversorgungskasse nach Anlage 8 AVR. Die nach
§ 92 SGB IX erforderliche Zustimmung des Integrationsamtes zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses wegen teilweiser Erwerbsminderung wurde mit Bescheid vom 21. Februar 2011 erteilt. Der Zustimmungsbescheid wurde dem Kläger am 25. Februar 2011 zugestellt.
2. Der Kläger hat innerhalb der in § 18
Abs. 3 AVR festgelegten Frist von zwei Wochen nach der am 19. Juni 2010 erfolgten Zustellung des Rentenbescheids vom 16. Juni 2010 unstreitig keinen schriftlichen Weiterbeschäftigungsantrag gestellt. Soweit der Kläger erstmals im September 2010 seine Weiterbeschäftigung schriftlich beantragt hat, sind diese Anträge verspätet erfolgt.
a) Entgegen der Ansicht des Klägers ergibt sich nichts anderes daraus, dass das Arbeitsverhältnis aufgrund seiner Schwerbehinderung wegen der nach § 92
SGB IX erforderlichen Zustimmung des Integrationsamtes nach § 18
Abs. 5 AVR erst mit Ablauf des Tages der Zustellung des Zustimmungsbescheides des Integrationsamtes geendet hat. Die in § 18
Abs. 3 AVR festgelegte Frist für den Weiterbeschäftigungsantrag knüpft nach dem eindeutigen Wortlaut der Regelung an die Zustellung des Rentenbescheides an. In systematischer Hinsicht ist in § 18
Abs. 5 AVR die Fallgestaltung, dass bei einem schwerbehinderten Mitarbeiter im Zeitpunkt der Beendigung des Dienstverhältnisses nach den Absätzen 1 und 2 die erforderliche Zustimmung des Integrationsamtes noch nicht vorliegt, dergestalt geregelt, dass das Dienstverhältnis erst mit Ablauf des Tages der Zustellung des Zustimmungsbescheides des Integrationsamtes endet, während es für den Weiterbeschäftigungsantrag bei der in Absatz 3 geregelten Frist verbleibt. Nach dem Sinn und Zweck des Weiterbeschäftigungsantrags soll bei teilweiser Erwerbsminderung alsbald Klarheit darüber geschaffen werden, ob das Arbeitsverhältnis fortbesteht oder ob der Arbeitnehmer wegen der Erwerbsminderung und des Rentenbezugs an einer Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses nicht interessiert ist (
BAG 15. März 2006 - 7 AZR 332/05 - Rn. 30, AP
BAT § 59
Nr. 14). Dieses Klärungsbedürfnis besteht auch und gerade bei einem schwerbehinderten Arbeitnehmer im Hinblick auf die
ggf. erforderliche Einholung der Zustimmung des Integrationsamtes. Dementsprechend ist das Bundesarbeitsgericht in dem von ihm entschiedenen Fall (
BAG 15. März 2006 - 7 AZR 332/05 - Rn. 30, AP
BAT § 59
Nr. 14) ohne weiteres davon ausgegangen, dass bei der betreffenden Klägerin, die auf ihren Antrag mit schwerbehinderten Menschen gleichgestellt war, die Frist für den Weiterbeschäftigungsantrag zwei Wochen nach Zustellung des Rentenbescheids abgelaufen ist und nicht etwa auf die spätere Beendigung des Arbeitsverhältnisses mit Ablauf des Tages der Zustellung des Zustimmungsbescheids des Integrationsamtes abzustellen ist.
b) Soweit sich die Beklagte auf das Fehlen eines nach § 18
Abs. 3 AVR form- und fristgerechten Weiterbeschäftigungsantrags des Klägers berufen hat, verstößt dies nicht gegen Treu und Glauben (§ 242
BGB). Die Fürsorgepflicht des Arbeitgebers aus dem Arbeitsverhältnis umfasst nicht die Verpflichtung, den Arbeitnehmer über die in § 18
Abs. 3 AVR vorgeschriebene Form und Frist zu belehren (
vgl. BAG 15. März 2006 - 7 AZR 332/05 - Rn. 34, AP
BAT § 59
Nr. 14). Daran ändert auch der Umstand nichts, dass der Kläger für ein sog. betriebliches Eingliederungsmanagement vorgesehen war. Gemäß der vorgenannten Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts obliegt es dem Arbeitnehmer, sich über die rechtlichen Folgen seines Rentenantrags zu informieren.
c) Unabhängig davon, dass der Kläger nicht fristgerecht einen schriftlichen Weiterbeschäftigungsantrag gestellt hat, sind im Streitfall auch die übrigen Voraussetzungen des § 18
Abs. 3 AVR nicht erfüllt. Danach endet das Arbeitsverhältnis bei einem nur teilweise erwerbsgeminderten Mitarbeiter nur dann nicht, wenn dieser nach seinem vom Rentenversicherungsträger festgestellten Leistungsvermögen an seinem bisherigen oder einem anderen geeigneten und freien Arbeitsplatz weiterbeschäftigt werden könnte. Im Streitfall ist davon auszugehen, dass eine solche Weiterbeschäftigung des Klägers bereits im Zeitpunkt der Zustellung des Rentenbescheids vom 16. Juni 2010 dauerhaft nicht mehr möglich war. Der Kläger hat nämlich zur Begründung seines Widerspruchs gegen den Rentenbescheid vom 16. Juni 2010 mit Schreiben vom 23. August 2010 selbst vorgetragen, dass er aufgrund von Art und Ausmaß der angegebenen Krankheitsbefunde nicht mehr in der Lage sei, Arbeiten von wirtschaftlichem Wert auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt auszuüben, und deshalb eine volle Erwerbsminderung vorliege. Da aufgrund des Krankheitsbildes eine Besserung nicht mehr eintreten werde, sei von einem aufgehobenen Leistungsvermögen auf Dauer auszugehen. Daraufhin ist dem Kläger inzwischen mit Rentenbescheid vom 13. Dezember 2011 rückwirkend zum 1. März 2010 eine (unbefristete) Rente wegen voller Erwerbsminderung (bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze) gewährt worden. Damit ist sozialrechtlich festgestellt, dass beim Kläger bereits seit dem 1. März 2010 eine volle Erwerbsminderung vorlag. Diese sozialrechtliche Feststellung entspricht der vom Kläger selbst im Widerspruchsverfahren vertretenen Ansicht und ist auch im vorliegenden Verfahren nicht mehr in Zweifel gezogen worden. Vielmehr hat der Kläger im Hinblick auf den ihm im Dezember 2011 zugestellten Rentenbescheid vom 13. Dezember 2011 sein Feststellungsbegehren auf die Zeit bis zum 31. Dezember 2011 beschränkt und im Übrigen den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt. Aufgrund der sozialrechtlich festgestellten vollen Erwerbsminderung des Klägers seit dem 1. März 2010 ist im Streitfall davon auszugehen, dass aufgrund des nicht mehr vorhandenen Leistungsvermögens des Klägers keine Weiterbeschäftigungsmöglichkeit mehr bestand, die einer Beendigung des Arbeitsverhältnisses entgegenstehen könnte.
3. Der Beendigung des Arbeitsverhältnisses steht auch nicht entgegen, dass dem Kläger nach der Bewilligung der unbefristeten Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung zunächst eine lediglich befristete Rente wegen voller Erwerbsminderung mit Rentenbescheid vom 22. März 2011 bewilligt worden war.
Allein die Zustellung eines Bescheids über eine befristete Rente wegen voller Erwerbsminderung beseitigt einen vorherigen Bescheid über eine unbefristete Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung nicht. Vielmehr erhält der Versicherte, wenn für denselben Zeitraum Ansprüche auf mehrere Renten aus eigener Versicherung bestehen, nach § 89
Abs. 1 Satz 1
SGB VI nur die höchste Rente. Darauf wurde in dem Rentenbescheid vom 22. März 2011 ausdrücklich hingewiesen und mitgeteilt, dass die Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung deshalb nicht zu zahlen sei. Die Voraussetzungen des § 18
Abs. 1 Satz 1 AVR für die Beendigung des Arbeitsverhältnisses lagen daher trotz der durch Bescheid vom 22. März 2011 erfolgten Bewilligung der befristeten Rente wegen voller Erwerbsminderung weiterhin vor. Auch beim Zusammentreffen einer unbefristeten Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung und einer befristeten Rente wegen voller Erwerbsminderung tritt nicht das Ruhen des Arbeitsverhältnisses nach § 18
Abs. 4 AVR, sondern dessen Beendigung gemäß § 18
Abs. 1 AVR ein, wenn - wie hier - die Voraussetzungen des § 18
Abs. 3 AVR nicht erfüllt sind (
vgl. BAG 15. März 2006 - 7 AZR 332/05 - Rn. 26
ff., AP
BAT § 59
Nr. 14).
4. Das Arbeitsverhältnis der Parteien hat allerdings aufgrund der auflösenden Bedingung nach §§ 21, 15
Abs. 2
TzBfG erst mit Ablauf des 21. März 2011 geendet.
Das Arbeitsverhältnis endet nach § 18
Abs. 1
i.V.m. Abs. 5 AVR mit Ablauf des Tages der Zustellung des Zustimmungsbescheids des Integrationsamts. Nach §§ 21, 15
Abs. 2
TzBfG endet das Arbeitsverhältnis im Falle einer auflösenden Bedingung jedoch frühestens zwei Wochen nach Zugang der schriftlichen Unterrichtung des Arbeitnehmers durch den Arbeitgeber über den Zeitpunkt des Eintritts der auflösenden Bedingung.
Mit Schreiben vom 4. März 2011 hat die Beklagte den Kläger darüber unterrichtet, dass ihr der Bescheid des Integrationsamtes vom 21. Februar 2011 über die Zustimmung zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses am 28. Februar 2011 mitgeteilt worden sei, so dass sein Arbeitsverhältnis am 28. Februar 2011 geendet habe. Danach hat das Arbeitsverhältnis der Parteien zwei Wochen nach Zugang dieses Schreibens der Beklagten beim Kläger geendet. Im Hinblick darauf, dass das Schreiben der Beklagten vom 4. März 2011 am gleichen Tag abgesandt worden ist und der Kläger dieses Schreiben unstreitig auch erhalten hat, ist entsprechend § 270 Satz 2
ZPO davon auszugehen, dass das Schreiben dem Kläger zwei Werktage später am 7. März 2011 zugegangen ist (
vgl. hierzu
BAG 15. März 2006 - 7 AZR 332/05 - Rn. 37, AP
BAT § 59
Nr. 14). Die 2-Wochen-Frist des § 15
Abs. 2
TzBfG lief daher am 21. März 2011 ab. Entgegen der Annahme des Arbeitsgerichts begann die Frist nicht bereits zuvor mit Zustellung des Bescheids des Integrationsamtes an den Kläger am 25. Februar 2011 zu laufen, weil § 15
Abs. 2
TzBfG eine schriftliche Unterrichtung des Arbeitnehmers durch den Arbeitgeber vorschreibt und hierfür eine Mitteilung durch einen Dritten nicht ausreicht (Erfurter Kommentar zum Arbeitsrecht/Müller-Glöge 12. Aufl. § 15
TzBfG Rn. 2).
Die Kostenentscheidung folgt aus § 97
ZPO. Der nur geringfügig geänderte Beendigungszeitpunkt des Arbeitsverhältnisses wirkt sich entsprechend § 92
Abs. 2
Nr. 1
ZPO kostenrechtlich nicht aus.
Eine Zulassung der Revision war nicht veranlasst, weil hierfür die gesetzlichen Voraussetzungen (§ 72
Abs. 2
ArbGG) nicht vorliegen.