Urteil
Auflösend bedingter Arbeitsvertrag - Bewachungsgewerbe - Entzug der Einsatzgenehmigung

Gericht:

LAG Mainz


Aktenzeichen:

10 Sa 569/12


Urteil vom:

25.04.2013


Grundlage:

  • BGB § 611 Abs. 1

Tenor:

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Kaiserslautern vom 25. Oktober 2012, Az.: 2 Ca 1094/12, wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Parteien streiten darüber, ob ihr Arbeitsverhältnis am 30.11.2012 durch den Eintritt einer auflösenden Bedingung geendet hat.

Die Beklagte ist ein Unternehmen des Wach- und Sicherheitsgewerbes, das in Deutschland gelegene militärische Einrichtungen der US-Streitkräfte bewacht. Sie beschäftigt bundesweit ca. 1.800 Arbeitnehmer, ca. 450 Arbeitnehmer in den Bewachungsobjekten K., L., P.. Der Kläger (geb. am 06.12.1965, verheiratet, ein Kind) ist seit dem 04.03.2002 bei der Beklagten als Wachmann zu einem durchschnittlichen Bruttomonatslohn von zuletzt EUR 1.688,00 beschäftigt. Im schriftlichen Formulararbeitsvertrag vom 25.02.2002 ist u.a. folgendes geregelt:

"§ 2

Grundlage dieses Beschäftigungsverhältnisses ist der zwischen den US-Streitkräften und dieser Firma abgeschlossene Bewachungsvertrag mit der Vertragsnummer D.....-..-.-.... Vertragsende 31.08.2003.
...

§ 18

Die Vertragsparteien sind dazu verpflichtet, die Bedingungen, Anforderungen und Standards der jeweiligen Kundenspezifikationen/ PWS (Performance Work Statements) einzuhalten bzw. zu erfüllen. Die Einsatzgenehmigung der US-Streitkräfte ist Geschäftsgrundlage des Vertrages. Wird die Einsatzgenehmigung wegen Nichteinhaltung der PWS, die für die Vertragsparteien verbindlich sind und von der amerikanischen Regierung vorgegeben sind, widerrufen, endet der Vertrag, ohne dass es einer Kündigung bedarf, mit Ablauf der gesetzlichen Kündigungsfrist.
...

§ 21

Die schriftlichen Nebenabreden Ziff. 1-7 (ANLAGE) werden Bestandteil des Arbeitsvertrags. ..."

Ziffer 5 der Nebenabreden zum Arbeitsvertrag hat folgenden Wortlaut:

"Körperlicher Leistungstest: Jeder Beschäftigte unter diesem Bewachungsvertrag muss sich jährlich einem körperlichen Leistungstest unterziehen, um so zu gewährleisten, dass das Wachpersonal physisch in der Lage ist, die übertragenen Aufgaben zu verrichten. Die entsprechenden Tests werden von den US-Streitkräften als Vertragsbedingung vorgeschrieben und müssen demgemäß von jedem Beschäftigten erbracht werden. Sollte dies nicht der Fall sein, so ist eine Fortsetzung des Beschäftigungsverhältnisses nicht mehr möglich, und es endet unter Einhaltung der gesetzlichen Kündigungsfrist durch auflösende Bedingung."

Das in § 18 des Arbeitsvertrags erwähnte Performance Work Statement (PWS) zu dem Bewachungsvertrag zwischen den amerikanischen Streitkräften und der Beklagten sieht u.a. vor, dass sich das Bewachungspersonal einem jährlichen physischen Eignungstest unterziehen muss, der folgende Disziplinen beinhaltet:
1000-Meter-Lauf in weniger als 7 Minuten
20 Rumpfbeugen (Sit-Ups) mit angewinkelten Knien in 2 Minuten
Tragen oder Ziehen einer Person mit dem gleichen Gewicht (+/- 5 kg) über eine Distanz von 16 Metern in 1 Minute

Bei Nichtbestehen des Tests besteht die Möglichkeit, diesen innerhalb von 30 Tagen zweimal zu wiederholen. Das Nichtbestehen führt zum Entzug der Einsatzgenehmigung.

Am 31.05.2012 nahm der Kläger am jährlichen Leistungstest teil. Er scheiterte am 1000-Meter-Lauf. Noch am selben Tag wurde als zweiter Termin der 13.06.2012 und als dritter Termin der 27.06.2012 festgesetzt. Den zweiten Termin am 13.06.2012 nahm der Kläger nicht wahr, weil er arbeitsunfähig krankgeschrieben war. Am dritten Termin, dem 27.06.2012, verweigerte der Kläger die Teilnahme. Auf Bitten der Objektleiterin gewährten die US-Streitkräfte dem Kläger einen vierten Termin am 29.06.2012. Der Kläger trat den Test an und scheiterte erneut am 1000-Meter-Lauf.

Mit Memorandum vom 05.07.2012 entzog das Department of the Army dem Kläger die Einsatzgenehmigung wegen Nichtbestehens des körperlichen Leistungstests mit sofortiger Wirkung. In dem Memorandum heißt es ua.:

"... Herr G. ist nicht länger berechtigt, unter den Bestimmungen des Bewachungsdienstleistungsvertrags (Vertragsnummer W.....-..-.-....) oder jeglichen zukünftigen Bewachungsfolgeverträgen für die US Garrison, US Army Europe oder der US Army zu arbeiten. ..."

Daraufhin teilte die Beklagte dem Kläger mit Schreiben vom 16.07.2012 unter Bezugnahme auf § 18 des Arbeitsvertrags mit, dass sein Arbeitsverhältnis nach dem Entzug der Einsatzgenehmigung durch Eintritt der auflösenden Bedingung unter Einhaltung der gesetzlichen Kündigungsfrist zum 30.11.2012 ende. Rein vorsorglich kündigte sie mit Schreiben vom 16.07.2012 das Arbeitsverhältnis unter Einhaltung der ordentlichen Kündigungsfrist zum 30.11.2012. Hiergegen hat der Kläger am 06.08.2012 Klage erhoben.

Das Arbeitsgericht hat die Klage mit Urteil vom 25.10.2012 abgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, das Arbeitsverhältnis der Parteien ende durch den Eintritt der auflösenden Bedingung am 30.11.2012. Die in § 18 des Arbeitsvertrags getroffene Vereinbarung über die Beendigung des Arbeitsverhältnisses bei Entzug der Einsatzgenehmigung durch die US-Streitkräfte sei wirksam (BAG 19.03.2008 - 7 AZR 1033/06). Der Kläger habe nicht substantiiert dargelegt, dass eine anderweitige Beschäftigung außerhalb der US-Streitkräfte möglich sei. Er behaupte nur, dass in der "Unternehmensgruppe P." auch in der Privatwirtschaft Sicherheitsdienstleistungen erbracht würden. Eine Weiterbeschäftigungspflicht bestehe aber allenfalls im Unternehmen der Beklagten. Auf die Wirksamkeit der hilfsweise erklärten Kündigung komme es nicht mehr an.

Das genannte Urteil ist dem Kläger am 21.11.2012 zugestellt worden. Er hat mit am 21.12.2012 beim Landesarbeitsgericht eingegangenem Schriftsatz Berufung eingelegt und diese innerhalb der bis zum 21.02.2013 verlängerten Begründungsfrist mit am 21.02.2013 eingegangenem Schriftsatz begründet.

Der Kläger macht geltend, das Arbeitsgericht habe generalisierend auf den Entzug der Einsatzgenehmigung abgehoben. Es habe nicht berücksichtigt, dass nach § 2 des Arbeitsvertrags "Grundlage dieses Beschäftigungsverhältnisses" der Bewachungsvertrag mit der Vertragsnummer "D.....-..-.-...." sei, während sich der Entzug der Einsatzgenehmigung ausweislich des Schreibens der US-Streitkräfte vom 05.07.2012 ausschließlich auf die Vertragsnummer "W.....-..-.-...." beziehe.

Das BAG habe im Urteil vom 19.03.2008 (7 AZR 1033/06) ausgeführt, dass der Entzug der Einsatzgenehmigung allein kein ausreichender Sachgrund für die auflösende Bedingung sei. Die Beklagte habe nicht schlüssig dargelegt, dass sie ihm bundesweit keinen anderen freien Arbeitsplatz anbieten könne. Die Beklagte sei Teil einer Unternehmensgruppe, die bewusst Aufträge so "verteile", dass Beschäftigungsmöglichkeiten außerhalb in Deutschland gelegener militärischer Einrichtungen der US-Streitkräfte nicht der Beklagten, sondern anderen Unternehmen übertragen würden. Durch diese gesellschaftsrechtliche Gestaltung umgehe die Beklagte den Kündigungsschutz.

Das Arbeitsgericht habe die Anforderungen an seine Darlegungslast überspannt. Es entziehe sich seiner Kenntnis, weshalb ihm die Beklagte keine Sporttauglichkeitsprüfung in Zeiträumen ermöglichen könne, in denen er gesundheitlich hierzu in der Lage sei. Er sei aus gesundheitlichen Gründen nicht in der Lage gewesen, 1000 Meter in weniger als 7 Minuten zu laufen. Damit habe nach den Arbeitsunfähigkeits-Richtlinien eine Arbeitsunfähigkeit vorgelegen. Die Beklagte sei im Rahmen ihrer Fürsorgepflicht gehalten, ihre Wachmänner darauf hinzuweisen, dass sie ihren behandelnden Arzt darüber unterrichten müssen, dass sie ihre Tätigkeit nicht mehr ausüben dürfen, wenn sie 1000 Meter nicht in 7 Minuten laufen können, damit dieser diesen Gesichtspunkt bei der Beurteilung der Arbeitsunfähigkeit einbeziehen könne. Die Beklagte handle rechtsmissbräuchlich, wenn sie Mitarbeiter mit vorübergehenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen zum Fitnesstest anmelde, weil ihr der Automatismus zwischen Nichtbestehen der Prüfung und dem Verlust des Arbeitsplatzes wohl bekannt sei. Die Beklagte hätte deshalb im Rahmen eines betrieblichen Eingliederungsmanagements (BEM) zunächst prüfen müssen, ob Möglichkeiten bestehen, den Arbeitsplatz zu erhalten, statt ihn zur Sporttauglichkeitsprüfung anzumelden.

Die Vereinbarung der auflösenden Bedingung verstoße gegen die Richtlinie 1999/70/EG des Rates vom 28.06.1999. Er habe jährlich mit einer Beendigung des Arbeitsverhältnisses rechnen müssen, wenn er den Fitnesstest nicht bestehen sollte. Er werde auch wegen seines Gesundheitszustandes diskriminiert. Es liege eine Behinderung i.S.d. Richtlinie 2000/78/EG vor. Er sei langzeiterkrankt gewesen und habe deshalb den Leistungstest nicht bestehen können. Aufgrund der Vorgaben des EuGH und des BAG (18.07.2012 - 7 AZR 783/10) müsse nach den Grundsätzen des institutionellen Rechtsmissbrauchs auch vorliegend eine zusätzliche Rechtsmissbrauchskontrolle stattfinden. Durch die gesellschaftsrechtliche Gestaltung der Unternehmensgruppe habe sich die Beklagte quasi einen rechtsfreien Raum bei der Beendigung von Arbeitsverhältnissen geschaffen. Gerade bei der Kündigung von erkrankten Arbeitnehmern, behinderten Menschen und Betriebsratsmitgliedern laufe jeglicher Bestandsschutz leer. Wegen weiterer Einzelheiten der Berufungsbegründung wird auf die Schriftsätze des Klägers vom 21.02.2013 und vom 24.04.2013 Bezug genommen.

Der Kläger beantragt zweitinstanzlich,

das Urteil des Arbeitsgerichts Kaiserslautern vom 25.10.2012, Az.: 2 Ca 1094/12, abzuändern und

festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien nicht infolge der im Arbeitsvertrag vereinbarten auflösenden Bedingung zum 30.11.2012 beendet worden ist,

festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien nicht durch die hilfsweise ausgesprochene Kündigung der Beklagten vom 16.07.2012 aufgelöst worden ist.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie verteidigt das angefochtene Urteil nach Maßgabe ihrer Berufungserwiderung vom 02.04.2013, auf die Bezug genommen wird, als zutreffend.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen sowie die Sitzungsniederschriften Bezug genommen.

Rechtsweg:

ArbG Kaiserslautern Urteil vom 25.10. 2012 - 2 Ca 1094/12

Quelle:

Landesrecht Rheinland-Pfalz

Entscheidungsgründe:

I.
Die nach § 64 ArbGG statthafte Berufung des Klägers ist gemäß §§ 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 ArbGG i.V.m. §§ 517, 519 ZPO form- und fristgerecht eingelegt und in ausreichender Weise begründet worden. Sie ist somit zulässig.


II.
In der Sache hat die Berufung jedoch keinen Erfolg. Das Arbeitsgericht hat den Klageantrag zu 1) zu Recht als unbegründet abgewiesen. Das Arbeitsverhältnis der Parteien hat aufgrund der in § 18 Satz 3 des Arbeitsvertrags vom 25.02.2002 vereinbarten auflösenden Bedingung am 30.11.2012 geendet.

Der Klageantrag zu 2) fällt nicht zur Entscheidung an, weil die Beklagte die ordentliche Kündigung vom 16.07. zum 30.11.2012 nur hilfsweise erklärt hat. Dies hat das Arbeitsgericht rechtsfehlerfrei festgestellt.

Das Berufungsvorbringen des Klägers zeigt keine Gesichtspunkte auf, die eine andere rechtliche Beurteilung rechtfertigen.

1. Der Klageantrag zu 1) ist unbegründet. Das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien endete am 30.11.2012 durch Bedingungseintritt.

1.1. Der Kläger hat rechtzeitig innerhalb der dreiwöchigen Klagefrist der §§ 21, 17 Satz 1 TzBfG nach Zugang der Beendigungsmitteilung der Beklagten vom 16.07.2012 am 06.08.2012 Klage erhoben.

1.2. Die in § 18 Satz 3 des Arbeitsvertrags enthaltene Vereinbarung über die Beendigung des Arbeitsverhältnisses bei Entzug einer Einsatzgenehmigung durch die US-Streitkräfte ist wirksam. Für den Bedingungseintritt ist nach dem insoweit eindeutigen Wortlaut der Vereinbarung ausreichend, dass der Widerruf der Einsatzgenehmigung von den US-Streitkräften auf eine Zuwiderhandlung gegen das Performance Work Statement (PWS) gestützt wird und nicht, dass ein solcher Verstoß tatsächlich vorliegt (so ausdrücklich: BAG 19.03.2008 - 7 AZR 1033/06 - Rn. 10, AP § 21 TzBfG Nr. 5).

Bei der in § 18 Satz 3 des Arbeitsvertrags enthaltenen Bestimmung handelt es sich um eine auflösende Bedingung, die nach § 21 TzBfG nur bei Vorliegen eines sachlichen Grundes iSd. § 14 Abs. 1 TzBfG zulässig ist. Gegenstand der gerichtlichen Kontrolle ist dabei nicht die Rechtswirksamkeit einer Gestaltungserklärung des Arbeitgebers. Die Gerichte für Arbeitssachen prüfen vielmehr, ob die Parteien eine rechtlich statthafte Vertragsgestaltung zur Beendigung eines Arbeitsverhältnisses ohne Kündigung objektiv funktionswidrig zu Lasten des Arbeitnehmers verwendet haben (so ausdrücklich: BAG 19.03.2008 - 7 AZR 1033/06 - Rn. 11 mwN, aaO).

Zwar stellt der Widerruf der Einsatzgenehmigung allein keinen ausreichenden Sachgrund für die auflösende Bedingung dar. Erst die sich aus dem Entzug der Einsatzgenehmigung des Arbeitnehmers ergebende fehlende Beschäftigungsmöglichkeit des Arbeitgebers rechtfertigt die Beendigung des Arbeitsverhältnisses ohne Kündigung. Der Arbeitgeber muss daher dem Arbeitnehmer einen anderen freien Arbeitsplatz anbieten, bevor er sich auf die auflösende Bedingung berufen darf (so ausdrücklich: BAG 19.03.2008 - 7 AZR 1033/06 - Rn. 12 mwN, aaO; im Anschluss: LAG Rheinland-Pfalz 06.07.2011 - 7 Sa 581/10; 15.03.2012 - 11 Sa 662/11; 11.04.2013 - 10 Sa 528/12; jeweils Juris). Besteht nach dem Entzug der Einsatzgenehmigung kein freier und geeigneter Arbeitsplatz, wäre die Aufrechterhaltung des bisherigen Vertragsverhältnisses sinnentleert, da der Arbeitgeber den Arbeitnehmer nicht mehr beschäftigen kann. Die sich nach einem Entzug einer Einsatzgenehmigung ergebende fehlende Beschäftigungsmöglichkeit zählt auch nicht zum allgemeinen Wirtschaftsrisiko des Arbeitgebers, das er durch die Vereinbarung einer auflösenden Bedingung auf den Arbeitnehmer nicht überwälzen kann. Der Arbeitgeber kann bei der Bewachung von militärischen Einrichtungen der US-Streitkräfte über das eingesetzte Personal nicht frei entscheiden, sondern darf nur solche Arbeitnehmer einsetzen, die über eine Einsatzgenehmigung seines Auftraggebers verfügen, auf deren Erteilung und Entzug der Arbeitgeber keinen Einfluss hat. In den zugrunde liegenden Vereinbarungen ist regelmäßig ein Vorbehalt des Auftraggebers des Arbeitgebers enthalten, wonach dieser bei Zweifeln an der Zuverlässigkeit des in den zu bewachenden Objekten eingesetzten Personals verlangen kann, dass diese nicht oder nicht mehr vom Arbeitgeber eingesetzt werden. Auf die den amerikanischen Streitkräften eingeräumte Rechtsposition müssen sich Arbeitgeber und Arbeitnehmer einlassen. Sie folgt aus den Besonderheiten bei der Bewachung von militärischen Einrichtungen (so ausdrücklich: BAG 19.03.2008 - 7 AZR 1033/06 - Rn. 12 mwN, aaO).

1.3. Danach hat das Arbeitsverhältnis der Parteien mit Ablauf der im Arbeitsvertrag vom 25.02.2002 vereinbarten Frist am 30.11.2012 geendet. Die US-Streitkräfte haben dem Kläger durch Memorandum vom 05.07.2012 die Einsatzgenehmigung für die Bewachung ihrer militärischen Objekte und zwar der US Army Garrison, der US Army Europe und der US Army dauerhaft, auch für Bewachungsfolgeverträge, entzogen. Es ist deshalb entgegen der Ansicht der Berufung ohne Belang, dass die Vertragsnummer, die im Arbeitsvertrag aufgeführt worden ist, nicht mit der Bewachungsvertragsnummer übereinstimmt, die im Memorandum vom 05.07.2012 genannt wird.

Soweit die Berufung geltend macht, der Kläger sei im Mai/ Juni 2012 aus gesundheitlichen Gründen nicht in der Lage gewesen, 1000 Meter in weniger als 7 Minuten zu laufen, verkennt sie, dass es für den Bedingungseintritt unerheblich ist, aus welchen Gründen der Kläger den körperlichen Leistungstest am 31.05.2012 sowie die drei Wiederholungsprüfungen am 13., 27. und 29.06.2012 nicht bestanden hat. Für den Bedingungseintritt ist ausreichend, dass der Widerruf der Einsatzgenehmigung von den US-Streitkräften auf eine Zuwiderhandlung gegen das Performance Work Statement gestützt wird und nicht, dass ein solcher Verstoß tatsächlich vorliegt (so ausdrücklich: BAG Urteil vom 19.03.2008 - 7 AZR 1033/06 - Rn. 10, aaO.).

Die Ausführungen des Klägers zu Fürsorgepflichten der Beklagten gegenüber arbeitsunfähigen oder behinderten Wachleuten, die aus gesundheitlichen Gründen nicht in der Lage sind, 1000 Meter in 7 Minuten zu laufen, haben für den Streitfall keine Bedeutung. Auch die Hinweise der Berufung auf die Pflicht der Beklagten, ein betriebliches Eingliederungsmanagement durchzuführen oder zum Sonderkündigungsschutz für Betriebsratsmitglieder sind unerheblich. Wie in der mündlichen Berufungsverhandlung klargestellt worden ist, ist der Kläger kein schwerbehinderter und auch kein diesen gleichgestellter einfach behinderter Mensch, er ist auch kein Betriebsratsmitglied. Der Kläger war weder am 31.05. noch am 29.06.2012 als er zum 1000-Meter-Lauf angetreten ist, arbeitsunfähig krankgeschrieben, obwohl ihm die Termine vorab bekannt gegeben worden sind. Auch am 27.06.2012, als er die Teilnahme am Leistungstest verweigerte, legte er keine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vor.

Entgegen der Ansicht der Berufung unterliegt die vereinbarte auflösende Bedingung auch keinen unionsrechtlichen Bedenken. Der Kläger ist i.S.d. sozialrechtlich entwickelten gesetzlichen Definition in § 2 Abs. 1 Satz 1 SGB IX nicht behindert. Krankheit als solche ist kein Grund, dessentwegen Personen zu benachteiligen die Richtlinie 2000/78/EG verbietet. Die Begriffe "Behinderung" und "Krankheit" lassen sich nicht einfach einander gleichsetzen. Mit der Verwendung des Begriffes "Behinderung" in Art. 1 der Richtlinie 2000/78/EG hat der Gesetzgeber bewusst ein Wort gewählt, das sich von dem der "Krankheit" unterscheidet. Jedenfalls enthält die Richtlinie 2000/78/EG keinen Hinweis darauf, dass Arbeitnehmer aufgrund des Verbotes der Diskriminierung wegen einer Behinderung in den Schutzbereich der Richtlinie fallen, sobald sich irgendeine Krankheit manifestiert (EuGH 11.07.2006 - C-13/05 - NZA 2006, 839 "Chacón Navas"; EuGH 11.04.2013 - C-335/11 - Juris "Ring").

1.4. Die Beklagte war nicht verpflichtet, dem Kläger die Vertragsfortsetzung zu geänderten Bedingungen anzubieten. Es gibt keinen freien Arbeitsplatz bei einem anderen Kunden, auf dem der Kläger durch die Beklagte hätte eingesetzt werden können.

Die Beklagte kann den Kläger nicht als Wachmann in der Zentrale der D. B. beschäftigen. Die D. B. hat der Beklagten mit Schreiben vom 21.03.2011 mitgeteilt, dass sie aus sicherheitsrelevanten Erwägungen Wachleute generell ablehnt, denen die US-Streitkräfte die Einsatzgenehmigung entzogen haben. Genau dieser Sachverhalt ist beim Kläger eingetreten, nachdem er den körperlichen Leistungstest im Mai/Juni 2012 nicht bestanden hat.

Entgegen der Ansicht der Berufung handelt die Beklagte nicht rechtsmissbräuchlich. Die Deutsche Bundesbank darf als Auftraggeberin das Anforderungsprofil für die bei ihr eingesetzten Wachleute der Beklagten vorgeben. Dabei darf sie auch eine negative Abgrenzung vornehmen, indem sie definiert, wer für die zu besetzende Position nicht in Betracht kommt. Hierin liegt keine Diskriminierung i.S.d. AGG. Von der Beklagten kann nicht verlangt werden, dass sie ihrer Auftraggeberin im Rahmen des Dienstleistungsvertrags Sicherheitspersonal anbietet, das dem aufgestellten Anforderungsprofil von vornherein nicht entspricht (so ausdrücklich: LAG Rheinland Pfalz 15.03.2012 - 11 Sa 662712 - Rn. 36, 37, Juris).

1.5. Die Beklagte hat eine Weiterbeschäftigungsmöglichkeit des Klägers auch nicht treuwidrig vereitelt.

Das Argument der Berufung, die Beklagte sei Teil einer Unternehmensgruppe, die bewusst Aufträge so "verteile", dass Beschäftigungsmöglichkeiten außerhalb in Deutschland gelegener militärischer Einrichtungen der US-Streitkräfte nicht der Beklagten, sondern anderen Unternehmen übertragen würden, verfängt nicht. Dem Kläger ist die Einsatzgenehmigung auch für militärische Einrichtungen der US-Streitkräfte außerhalb des Bundesgebiets - nämlich für die US Army Europe und die US Army - entzogen worden.

Soweit die Berufung meint, die Beklagte habe sich durch die gesellschaftsrechtliche Gestaltung der Unternehmensgruppe "quasi einen rechtsfreien Raum" bei der Beendigung von Arbeitsverhältnissen geschaffen, so dass gerade bei der Kündigung von erkrankten Arbeitnehmern, behinderten Menschen und Betriebsratsmitgliedern jeglicher Bestandsschutz leerlaufe, kann diesem unsubstantiierten Vorwurf in seiner Pauschalität nicht gefolgt werden.

Entgegen der Ansicht der Berufung hat aufgrund der Rechtsprechung des EuGH (26.01.2012 - C-586/10 - AP Richtlinie 99/70/EG Nr. 9 "Kücük") und des BAG (18.07.2012 - 7 AZR 783/10 - NZA 2012, 1351) keine zusätzliche Rechtsmissbrauchskontrolle stattzufinden. Eine sog. Kettenbefristung liegt nicht vor. Anhaltspunkte für einen Gestaltungsmissbrauch bei Abschluss des auflösend bedingten Arbeitsvertrags ergeben sich nicht daraus, dass sich die Wachleute jährlich einem körperlichen Leistungstest unterziehen müssen. Die Vereinbarung einer auflösenden Bedingung ist nicht schrankenlos zulässig, sondern nur bei Vorliegen eines sachlichen Grundes. Das Erfordernis eines sachlichen Grundes iSd. §§ 21, 14 Abs. 1 TzBfG bewahrt die Arbeitnehmer vor einem grundlosen Verlust des Arbeitsplatzes. Dies entspricht auch den unionsrechtlichen Vorgaben der Richtlinie 1999/70/EG des Rates vom 28.06.1999 zu der EGB-UNICE-CEEP-Rahmenvereinbarung über befristete Arbeitsverträge (Rahmenvereinbarung), deren Umsetzung der befristungsrechtliche Teil des TzBfG dient (BAG 15.08.2012 - 7 AZR 184/11 - NZA 2013, 45, mwN).

1.6. Die nach §§ 21, 15 Abs. 2 TzBfG sowie § 18 Satz 3 des Arbeitsvertrags einzuhaltende Frist von vier Monaten für die Beendigung des Arbeitsverhältnisses hat die Beklagte gewahrt.

2. Der Klageantrag zu 2) fällt nicht zur Entscheidung an. Da das Arbeitsverhältnis durch Eintritt der auflösenden Bedingung zum 30.11.2011 beendet worden ist, kommt es auf die Frage der Wirksamkeit der vorsorglich erklärten ordentlichen Kündigung vom 16.07. zum 30.11.2011 nicht an.


III.
Nach alledem ist die Berufung des Klägers mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen.

Ein Grund, der nach den hierfür maßgeblichen gesetzlichen Kriterien des § 72 Abs. 2 ArbGG die Zulassung der Revision rechtfertigen könnte, besteht nicht.

Referenznummer:

R/R6081


Informationsstand: 03.04.2014