I.
Das Rechtsmittel der Berufung ist nach §§ 64
Abs. 1, 2
ArbGG statthaft. Die Berufung ist auch
gem. §§ 64
Abs. 6, 66
Abs. 1
ArbGG in Verbindung mit §§ 518, 519
ZPO form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden.
II.
Das Rechtsmittel der Berufung hat auch in der Sache Erfolg. Denn entgegen der Auffassung der Beklagten kann der Kläger die Feststellung verlangen, dass das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien über den 30.06.2014 hinaus zu unveränderten Arbeitsbedingungen fortbesteht.
Entgegen der Auffassung der Beklagten und des Arbeitsgerichts sind die Voraussetzungen des § 33
Abs. 4 TVöD für die Beendigung des Arbeitsverhältnisses ohne Ausspruch einer Kündigung vorliegend nicht gegeben. Danach endet das Arbeitsverhältnis mit Ablauf des Monats, in dem der - den Beschäftigten - das Gutachten bekannt gegeben worden ist, wenn die - der Beschäftigte - schuldhaft den Rentenantrag verzögert, so dass an die Stelle des Rentenbescheides das Gutachten einer Amtsärztin/eines Amtsarztes oder - eines nach § 3
Abs. 4 Satz 2 TVöD bestimmten Ärztin/Arztes tritt.
§ 33 TVöD hat im Übrigen folgenden Wortlaut:
(1) Das Arbeitsverhältnis endet, ohne dass es einer Kündigung bedarf,
a) mit Ablauf des Monats, in dem die/der Beschäftigte das gesetzlich festgelegte Alter zum Erreichen der Regelaltersrente vollendet hat,
(2) Das Arbeitsverhältnis endet ferner mit Ablauf des Monats, in dem der Bescheid eines Rentenversicherungsträgers (Rentenbescheid) zugestellt wird, wonach die/der Beschäftigte voll oder teilweise erwerbsgemindert ist. Die/Der Beschäftigte hat den Arbeitgeber von der Zustellung des Rentenbescheids unverzüglich zu unterrichten. Beginnt die Rente erst nach der Zustellung des Rentenbescheids, endet das Arbeitsverhältnis mit Ablauf des dem Rentenbeginn vorangehenden Tages. Liegt im Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsverhältnisses eine nach
§ 92 SGB IX erforderliche Zustimmung des Integrationsamtes noch nicht vor, endet das Arbeitsverhältnis mit Ablauf des Tages der Zustellung des Zustimmungsbescheids des Integrationsamtes. Das Arbeitsverhältnis endet nicht, wenn nach dem Bescheid des Rentenversicherungsträgers eine Rente auf Zeit gewährt wird. In diesem Fall ruht das Arbeitsverhältnis für den Zeitraum, für den eine Rente auf Zeit gewährt wird; beginnt die Rente rückwirkend, ruht das Arbeitsverhältnis ab dem ersten Tag des Monats, der auf den Monat der Zustellung des Rentenbescheids folgt.
(3) Im Fall teilweiser Erwerbsminderung endet
bzw. ruht das Arbeitsverhältnis nicht, wenn die/der Beschäftigte nach ihrem/seinem vom Rentenversicherungsträger festgestellten Leistungsvermögen auf ihrem/seinem bisherigen oder einem anderen geeigneten und freien Arbeitsplatz weiterbeschäftigt werden könnte, soweit dringende dienstliche
bzw. betriebliche Gründe nicht entgegenstehen, und die/der Beschäftigte innerhalb von zwei Wochen nach Zugang des Rentenbescheids ihre/seine Weiterbeschäftigung schriftlich beantragt.
(4) Verzögert die/der Beschäftigte schuldhaft den Rentenantrag oder bezieht sie/er Altersrente nach § 236 oder § 236 a
SGB VI oder ist sie/er nicht in der gesetzlichen Rentenversicherung versichert, so tritt an die Stelle des Rentenbescheids das Gutachten einer Amtsärztin/eines Amtsarztes oder einer/eines nach § 3
Abs. 4 Satz 2 bestimmten Ärztin/Arztes. Das Arbeitsverhältnis endet in diesem Fall mit Ablauf des Monats, in dem der/dem Beschäftigten das Gutachten bekannt gegeben worden ist.
(5) Soll die/der Beschäftigte, deren/dessen Arbeitsverhältnis nach Absatz 1 Buchstabe a geendet hat, weiterbeschäftigt werden, ist ein neuer schriftlicher Arbeitsvertrag abzuschließen. Das Arbeitsverhältnis kann jederzeit mit einer Frist von vier Wochen zum Monatsende gekündigt werden, wenn im Arbeitsvertrag nichts anderes vereinbart ist.
§ 33 TVöD regelt also insgesamt die tarifvertragliche mögliche Beendigung des Arbeitsverhältnisses ohne Kündigung. Absatz 1 sieht dies für den Fall der Vollendung des gesetzlich festgelegten Alters zum Erreichen der Regelaltersrente vor und im Übrigen für den jederzeit im gegenseitigen Einvernehmen möglichen Auflösungsvertrag. § 33
Abs. 2 TVöD erweitert die Regelung auf Fälle, in denen durch den Bescheid eines Rentenversicherungsträgers und dessen Zustellung festgestellt wird, dass der Beschäftigte voll oder teilweise erwerbsgemindert ist. Das Arbeitsverhältnis endet aber selbst dann nicht, wenn nach dem Bescheid des Rentenversicherungsträgers eine Rente auf Zeit gewährt wird. In diesem Fall ruht das Arbeitsverhältnis lediglich für den Zeitraum, für den eine Rente auf Zeit gewährt wird. Im Falle einer teilweisen Erwerbsminderung endet
bzw. ruht das Arbeitsverhältnis zudem dann nicht, wenn die/der Beschäftigte nach ihrem/seinem vom Rentenversicherungsträger festgelegten Leistungsvermögen auf dem bisherigen oder einem anderen geeigneten freien Arbeitsplatz weiterbeschäftigt werden könnte, soweit dringende dienstliche
bzw. betriebliche Gründe nicht entgegenstehen und der Beschäftigte innerhalb von 2 Wochen nach Zugang seines Bescheides seine Weiterbeschäftigung schriftlich beantragt.
Dieser Gesamtzusammenhang der Regelung des § 33 TVöD macht deutlich, dass eine Beendigung des Arbeitsverhältnisses im Falle der vollständigen oder teilweisen Erwerbsminderung zum Einen voraussetzt, dass eine volle Erwerbsminderung tatsächlich durch einen entsprechenden Bescheid festgestellt und auch objektiv vorliegt und zum Anderen, dass nicht lediglich eine Rente auf Zeit gewährt wird und schließlich, dass bei einer teilweisen Erwerbsminderung aufgrund des festgestellte Leistungsvermögens eine anderweitige Beschäftigungsmöglichkeit nicht besteht.
Vor diesem Hintergrund ist § 33
Abs. 4 TVöD so zu verstehen, dass Tatbestandsvoraussetzung zunächst ein Gutachten eines Amtsarztes oder eines nach § 3
Abs. 4 Satz 2 bestimmten Arztes mit einem bestimmten Inhalt sein muss. Nur mit dieser Voraussetzung lässt sich die Ausnahmeregelung des § 33
Abs. 4 TVöD in den Gesamtzusammenhang der Regelungen des § 33
Abs. 1, 2, 3 TVöD einordnen.
Das Gutachten tritt insoweit an die Stelle des Rentenbescheides, seine Aussagen haben sich also auf die Erwerbsminderung im rentenrechtlichen Sinne zu beziehen und
ggf. ein Restleistungsvermögen festzustellen. Daraus ist auch
z. B. abzuleiten, dass im Rahmen eines Arbeitsgerichtsverfahrens, wenn Klage auf Feststellung, dass das Arbeitsverhältnis nicht beendet ist, erhoben wurde, das Gutachten gerichtlich in vollem Umfang nachprüfbar ist (
vgl. BAG 01.10.1979 AP
Nr. 2 zu § 59
BAT; Weinmann, TVöD, § 33, Rn. 44).
Nur wenn ein entsprechendes ärztliches Gutachten mit entsprechend nachvollziehbarem überprüfbarem Inhalt vorliegt, kann die verschuldete Verzögerung des Rentenantrags zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses allein aufgrund des amtsärztlichen Gutachtens führen.
Ein amtsärztliches Gutachten in diesem Sinne ist vorliegend nicht gegeben. Insbesondere genügt das Schreiben des Amtsarztes vom 14.05.2015 diesen Anforderungen ersichtlich nicht. Denn es macht in erster Linie deutlich, dass zwar eine Untersuchung des Klägers am 01.04.2014 stattgefunden hat, dass der Kläger aber eine zuvor erteilte Schweigepflichtsentbindung widerrufen hat. Deshalb könne der Amtsarzt über die amtsärztliche Untersuchung vom 01.04.2014 keine weiteren Angaben machen. Soweit der Amtsarzt im Fortgang des Schreibens das Verhalten des Klägers gegenüber seinem Arbeitgeber kommentiert und sodann auf eine amtsärztliche Stellungnahme vom 08.10.2012 rekurriert, handelt es sich nicht um eine für die Kammer nachvollziehbare Begutachtung des Gesundheitszustandes des Klägers zum 01.04.2014, die mit einem entsprechenden Ergebnis allein Grundlage der Anwendung des § 33
Abs. 4 TVöD sein könnte. Auch die Stellungnahme vom 08.10.2012 kann als Gutachten in diesem Sinne nicht angesehen werden. Zum einen handelt es sich um eine Meinungskundgabe, die sich auf den Oktober 2012, nicht aber den April 2014 bezieht, so dass bereits deshalb nicht nachvollziehbar ist, inwieweit sich daraus etwas für die hier maßgeblichen Umstände ergeben könnte. Auch ist bei beiden Schreiben nicht nachvollziehbar, aufgrund welcher Explorationsbefunde, -ergebnisse auf welchen methodischen Wegen der Amtsarzt zu einem entsprechenden Begutachtungsergebnis gelangt sein könnte.
Ein durch die Kammer nachprüfbares Gutachten im Sinne des § 33
Abs. 4 TVöD liegt folglich nicht vor.
Darüber hinaus bestehen auch keine hinreichenden Anhaltspunkte für die Annahme, dass der Kläger die Stellung des Rentenantrages schuldhaft verzögert habe.
Voraussetzung ist dabei, dass der Beschäftigte in der Lage ist zu erkennen, dass bei ihm Leistungsminderungen vorliegen, die eine Rentenantragstellung wegen verminderter Erwerbsfähigkeit als erfolgversprechend erscheinen lassen. Dies ist dann zu verneinen, wenn der Beschäftigte selbst von einer Wiedererlangung seiner Leistungsfähigkeit im rentenrechtlichen Sinne (Leistungsvermögen von mindestens sechs Stunden täglich auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt einschließlich leichterer Tätigkeiten) überzeugt ist und beispielsweise auch durch geeignete therapeutische Maßnahmen hieran arbeitet. Hierzu ist zu verlangen, dass der Arbeitgeber zunächst den Arbeitnehmer von seiner Einschätzung der Leistungsfähigkeit in Kenntnis setzt und zur Antragstellung auffordert. Die eigene Antragstellung des Beschäftigten ist der vom Tarifvertrag vorgezeichnete und zunächst zu wählende Weg. Erst dann, wenn der Arbeitnehmer sich weigert, einen Antrag zu stellen und gleichzeitig selbst Anhaltspunkte als gegeben akzeptieren muss, die für eine erhebliche Einschränkung des Leistungsvermögens sprechen, ist von verschuldeter Verzögerung auszugehen. Dann hat der Arbeitgeber das Recht, eine ärztliche Untersuchung
gem. Abs. 4 zu verlangen und der Beschäftigte muss dies zulassen und hieran mitwirken. Tut er dies nicht, kann dies (allerdings idR erst nach Abmahnung) einen Kündigungsgrund darstellen (
BAG v. 06.11.1997,
2 AZR 801/96, ZTR 1998, 184;
BAG v. 07.11.2002,
2 AZR 475/01, ZTR 2003, 314; Dassau/Wiesend-Rothbrust, § 33 TVöD Rn. 68).
Diese Voraussetzungen sind vorliegend nach Auffassung der Kammer nicht gegeben. Denn die Besonderheit des hier maßgeblichen Einzelfalles besteht darin, dass der Amtsarzt sowohl in 2014 als auch in 2012, in 2012 jedenfalls ohne amtsärztliche Begutachtung, sich in der Lage gesehen hat, weitreichende Beurteilungen im Hinblick auf die Leistungsfähigkeit des Klägers vorzunehmen. Der zeitliche Zusammenhang zwischen der tatsächlichen Teilnahme des Klägers an der amtsärztlichen Begutachtung im 2014 und dem Widerruf der Entbindung von der Schweigepflicht spricht zwar insoweit für ein schuldhaftes Verhalten des Klägers. Für die durchaus legitime subjektive Annahme des Klägers, eben nicht erkennen zu müssen, dass bei ihm entsprechende Leistungsminderungen vorliegen, spricht aber der Umstand, dass der Kläger ausweislich des ärztlichen Entlassungsberichtes vom 04.11.2014 - versehen mit einer ausführlichen und nachvollziehbaren Begründung - zu dem Ergebnis kommt, dass der Kläger aus ärztlicher Sicht 6 Stunden und mehr leichte körperliche Tätigkeiten in wechselnden Körperhaltungen ohne wesentliche Einschränkungen verrichten kann, so dass die Entlassung arbeitsfähig erfolgt. Entgegen der Auffassung der Beklagten kann also keineswegs davon ausgegangen werden, dass bereits seit Jahren mehr oder weniger das Vorliegen der Erwerbsunfähigkeitsvoraussetzungen im Sinne des § 33 TVöD feststand.
Für die hier vertretene Auffassung spricht abschließend auch das verfassungsrechtlich gebotene Verständnis des Gesamtzusammenhangs der Regelungen des § 33 TVöD. Die in § 33
Abs. 2 TVöD geregelte auflösende Bedingung, wonach das Arbeitsverhältnis bei Gewährung einer Rente wegen voller Erwerbsminderung auf unbestimmte Dauer durch den Rentenversicherungsträger endet, ist durch einen sonstigen Sachgrund
i.S.v. § 14
Abs. 1 Satz 1
TzBfG gerechtfertigt. Dies beruht darauf, dass der Arbeitnehmer voraussichtlich dauerhaft seine vertraglich geschuldete Arbeitsleistung nicht mehr erbringen kann, er durch die Stellung eines Rentenantrags den Eintritt der auflösenden Bedingung herbeigeführt hat, er durch einen voraussichtlich dauerhaften Rentenbezug abgesichert ist und dem Arbeitgeber die Möglichkeit eröffnet werden soll, den Arbeitsplatz neu zu besetzen (
BAG 18.12.2014 -
7 AZR 1002/12 -).
Eine Rentenbewilligung, die zu keiner rechtenrechtlichen Absicherung auf unbestimmte Dauer führt, ist zwar als Auflösungstatbestand ungeeignet. Ist eine Rente auf unbestimmte Dauer bewilligt, ändern jedoch weder die Begrenzung der Erwerbsminderungsrente auf den Zeitpunkt des gesetzlichen Rentenalters noch die im Bescheid des Rentenversicherungsträgers vorbehaltene Möglichkeit einer späteren Überprüfung der Rentenberechtigung etwas daran, dass im Zeitpunkt der Bewilligung der Rente eine hinreichende rentenrechtliche Absicherung gegeben ist.
Unter verfassungsrechtlichen Gesichtspunkten rechtfertigt erst die sozialrechtliche Dispositionsbefugnis des Arbeitnehmers den Auflösungstatbestand ohne Kündigung. Es bleibt offen, ob es mit dem verfassungsrechtlich zu gewährleistenden Mindestbestandsschutz des
Art. 12
Abs. 1
GG zu vereinbaren ist, dass ein Arbeitsverhältnis nach § 33
Abs. 2 TVöD enden kann, obwohl der Arbeitnehmer durch die Regelung in § 33
Abs. 4 TVöD faktisch angehalten wird, einen Rentenantrag zu stellen (
BAG 18.12.2014 - 7 AZR 1002/12 -).
Das
BAG hat insoweit ausdrücklich ausgeführt (
BAG 18.12.2014 - 7 AZR 1002/12 -; siehe auch
BAG 14.01.2015 -
7 AZR 880/13 -):
Tarifliche Bestimmungen, die zu einer Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch Eintritt einer auflösenden Bedingung führen, müssen den Anforderungen der arbeitsrechtlichen Bedingungskontrolle genügen. Der Sachgrund des Bezugs einer Rente wegen voller Erwerbsminderung auf unbestimmte Dauer ist zwar in dem Sachgrundkatalog des § 14
Abs. 1 Satz 2
TzBfG nicht genannt. Die Aufzählung der Sachgründe in dieser Vorschrift ist jedoch nur beispielhaft und soll weder andere von der Rechtsprechung bisher anerkannte noch weitere Gründe für Befristungen oder auflösende Bedingungen ausschließen (
BAG 15,.03.2006 - 7 AZR 332/05 -Rn. 23, BAGE 117, 255 = AP
BAT § 59
Nr. 14; 23.07-2ß14 - 7 AZR 771/12 - Rn. 49, AP
TzBfG § 14
Nr. 120).
Für den in § 33
Abs. 2 TVöD geregelten Fall der Gewährung einer Rente wegen voller Erwerbsminderung auf unbestimmte Dauer liegt ein Sachgrund vor, der in seinem Gewicht her den in § 14
Abs. 1 Satz 2 Nrn. 1 bis 8
TzBfG genannten Sachgründen gleichwertig ist. Die verminderte Erwerbsfähigkeit stellt allerdings allein keinen ausreichenden Sachgrund für die auflösende Bedingung dar. Erst die Einbindung der Interessen des Arbeitnehmers durch die Anknüpfung an die rentenrechtliche Versorgung rechtfertigt die Beendigung des Arbeitsverhältnisses ohne Kündigung.
Eine Tarifvorschrift, die die Beendigung des Arbeitsverhältnisses für den Fall der unbefristeten vollen oder teilweisen Erwerbsminderung als sachlich gerechtfertigt ansieht, verlangt zu ihrer Wirksamkeit, dass das Arbeitsverhältnis nur bei einem voraussichtlich dauerhaften Rentenbezug enden soll (
vgl. BAG 01.12.2004 -
7 AZR 135/04 - [I 4 a aa der Gründe] mwN, BAGE 113, 64 = AP
BAT § 59
Nr. 13; 15.03.206 -
7 AZR 332/05 - Rn. 22, BAGE 117, 255 = AP
BAT § 59
Nr. 14; 23.07.2014 - 7 AZR 771/12 - Rn. 52). Eine Rentenbewilligung, die zu keiner rentenrechtlichen Absicherung auf unbestimmte Dauer führt, ist als Auflösungstatbestand ungeeignet (
vgl. BAG 27.07.2011 - 7 AZR 402/10 - Rn. 43, AP
TzBfG § 21
Nr. 9; 23.07.2014 - 7 AZR 771/12- Rn. 58, AP
TzBfG § 14
Nr. 120). Dementsprechend bestimmt § 33
Abs. 2 Satz 5 TVöD, dass das Arbeitsverhältnis nicht endet, wenn nach dem Bescheid des Rentenversicherungsträgers eine Rente auf Zeit gewährt wird. Denn in diesem Fall ist mit einer zumindest teilweisen Wiederherstellung der Leistungsfähigkeit des Beschäftigten zu rechnen. Das Arbeitsverhältnis ruht hier für den Zeitraum der Rentengewährung. Unter verfassungsrechtlichen Gesichtspunkten rechtfertigt allerdings erst die sozialrechtliche Dispositionsbefugnis des Arbeitnehmers den Auflösungstatbestand ohne Kündigung.
Die Anknüpfung des Beendigungstatbestandes an eine nur Antrag zu gewährende Rentenleistung wahrt das in
Art. 12 As. 1
GG geschützte Recht des Arbeitnehmers, in eigener Verantwortung über die Fortführung der von ihm gewählten Tätigkeit zu entscheiden (
vgl. BVerfG 24.04.1991 -
1 BvR 1341/90 - [C III 1 der Gründe], BVerfGE 84, 133 = AP
GG Art. 12
Nr. 70). Deshalb sind Veränderungen im Antragsverhalten eines Arbeitnehmers unter bestimmten Voraussetzungen zu berücksichtigen. Wenn der Arbeitnehmer von seiner sozialrechtlichen Dispositionsbefugnis Gebrauch macht und seinen Rentenantrag vor Ablauf der Widerspruchsfrist des § 84
SGG zurücknimmt oder seinen Antrag innerhalb der Widerspruchsfrist und damit vor Eintritt der Bestandskraft des Rentenbescheids einschränkt und anstelle einer Dauerrente eine befristete Rente begehrt, so treten die Rechtsfolgen der auflösenden Bedingung nicht ein (
BAG 93.09.2003 -
7 AZR 661/02 - [I 1 c aa der Gründe], BAGE 107, 241 = AP
BAT-O § 59
Nr. 1; 10.10.2012 -
7 AZR 602/11 - Rn. 23, AP
TzBfG § 21
Nr. 10; 23.07.2014 - 7 AZR 771/12 - Rn. 59, AP
TzBfG § 14
Nr. 120).
Der Senat hat zuletzt noch offengelassen, ob es mit dem verfassungsrechtlich zu gewährleistenden Mindestbestandsschutz des
Art. 12
Abs. 1
GG zu vereinbaren ist, dass ein Arbeitsverhältnis nach §A 33
Abs. 2 TV-L, der § 33
Abs. 2 TVöD entspricht, enden kann, obwohl der Arbeitnehmer durch die Regelung in § 33
Abs. 4 TVöD faktisch angehalten wird, einen Rentenantrag zu stellen. Selbst unter Beachtung des weiteren tarifvertraglichen Regelungsermessens lassen sich Bedenken an der Gewährleistung des verfassungsrechtlichen Mindestschutzes jedenfalls dann nicht ohne weiteres ausräumen, wenn der Arbeitnehmer nur Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung erhält und er daher noch Arbeitsleistungen in nicht unbedeutendem Umfang erbringen kann. Verzögert der Beschäftigte schuldhaft einen Rentenantrag, so kann ein nach § 33
Abs. 4 TVöD vom Arbeitgeber veranlasstes ärztliches Gutachten, das eine Erwerbsminderung feststellt, den Rentenbescheid ersetzen. In diesem Fall soll das Arbeitsverhältnis mit Ablauf des Monats enden, in dem "der/dem Beschäftigten das Gutachten bekannt gegeben worden ist". Die nach der Rechtsprechung des Senats erforderliche rentenrechtliche Dispositionsbefugnis des Arbeitnehmers bestünde damit faktisch nicht, weil auch der nur teilweise erwerbsgeminderte Arbeitnehmer angehalten wäre, einen Rentenantrag zu stellen, wenn er nicht riskieren will, ohne Arbeitsentgelt und ohne Versorgung dazustehen, möglicherweise nach einer Kündigung aus wichtigem Grund (
BAG 23.07.2014 - 7 AZR 771/12 - Rn. 60 f., AP
TzBfG § 14
Nr. 120). Ob sich diese für eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung auf unbestimmte Dauer aufgeworfene Frage in vergleichbarer Weise auch für den hier vorliegenden Fall der Bewilligung einer Rente wegen voller Erwerbsminderung auf unbestimmte Dauer stellt, bedarf keiner Entscheidung, weil keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die Kläger von dem Beklagten aufgefordert worden ist, den Rentenantrag vom 15.11.2010 zu stellen.
Auch vor diesem Hintergrund kommt die Beendigung des Arbeitsverhältnisses nach Maßgabe des hier zu entscheidenden Lebenssachverhalts nicht in Betracht.
Nach alledem war die angefochtene Entscheidung aufzuheben und der Klage voll umfänglich stattzugeben.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 91
Abs. 1
ZPO.
Für eine Zulassung der Revision war nach Maßgabe der gesetzlichen Kriterien des § 72
ArbGG keine Veranlassung gegeben.