Die Berufung der Klägerin ist zulässig, aber unbegründet. Das Arbeitsgericht hat zu Recht erkannt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien nach § 33
Abs. 2 TV-L aufgrund der Zustellung des Rentenbescheids der Deutschen Rentenversicherung Bund vom 07.03.2018 über die Gewährung einer Rente wegen voller Erwerbsminderung am 31.03.2018 geendet hat. Die in § 33
Abs. 2 TV-L bestimmte auflösende Bedingung ist wirksam und eingetreten.
1. Die auflösende Bedingung gilt bereits nach §§ 21, 17 Satz 2
TzBfG iVm.
§ 7 Halbs. 1 KSchG als wirksam und eingetreten, weil die Klägerin nicht rechtzeitig innerhalb von drei Wochen Klage erhoben hat.
a) Nach §§ 21, 17 Satz 2
TzBfG iVm. § 7 Halbs. 1
KSchG gilt eine auflösende Bedingung als wirksam und als zu dem in der schriftlichen Unterrichtung des Arbeitnehmers durch den Arbeitgeber angegebenen Zeitpunkt des Eintritts der auflösenden Bedingung als eingetreten, wenn der Arbeitnehmer die Rechtsunwirksamkeit der auflösenden Bedingung und deren Nichteintritt zu dem in der schriftlichen Unterrichtung angegebenen Zeitpunkt nicht innerhalb der Dreiwochenfrist nach §§ 21, 17 Satz 1 und Satz 3, § 15
Abs. 2
TzBfG gerichtlich geltend gemacht hat (
vgl. BAG 20.06.2018 - 7 AZR 689/16 - Rn. 38 mwN).
Die dreiwöchige Klagefrist nach §§ 21, 17 Satz 1
TzBfG beginnt bei Bedingungskontrollklagen grundsätzlich mit dem Tag, an dem die auflösende Bedingung eingetreten ist. Da der auflösend bedingte Arbeitsvertrag nach §§ 21, 15
Abs. 2
TzBfG frühestens zwei Wochen nach Zugang der schriftlichen Unterrichtung des Arbeitnehmers durch den Arbeitgeber über den Eintritt der Bedingung endet, wird in den Fällen, in denen die Bedingung bereits vor Ablauf der Zweiwochenfrist eingetreten ist, die Klagefrist gemäß §§ 21, 17 Satz 1 und Satz 3, § 15
Abs. 2
TzBfG erst mit dem Zugang der schriftlichen Erklärung des Arbeitgebers, das Arbeitsverhältnis sei aufgrund des Eintritts der Bedingung beendet, in Lauf gesetzt (
vgl. BAG 20.06.2018 - 7 AZR 689/16 - Rn. 39 mwN).
b) Danach hat die Klägerin die Klagefrist für die Bedingungskontrollklage nicht gewahrt. Die Klagefrist begann mit Zugang des Schreibens des Präsidenten des Landesamtes über den Eintritt der auflösenden Bedingung vom 22.05.2018 am 25.05.2018. In diesem Schreiben wurde der Klägerin mitgeteilt, ihr Arbeitsverhältnis habe infolge des Rentenbescheids vom 07.03.2018 mit dem 31.03.2018 geendet. Die dreiwöchige Klagefrist endete daher am 15.06.2018 (§ 187
Abs. 1 Satz 1, § 188
Abs. 2 Alt. 1
BGB). Die Klage ist erst am 20.06.2018 beim Arbeitsgericht eingegangen. Die dreiwöchige Klagefrist ist damit nicht gewahrt.
c) Entgegen der Ansicht der Berufung ist die Fiktion der §§ 21, 17 Satz 2
TzBfG iVm. § 7 Halbs. 1
KSchG eingetreten, obwohl das beklagte Land um die Schwerbehinderung der Klägerin wusste und dennoch keine Zustimmung des Integrationsamts vor der erstrebten Beendigung durch auflösende Bedingung einholte.
§ 175 SGB IX sieht vor, dass die Beendigung des Arbeitsverhältnisses eines schwerbehinderten Menschen auch dann der vorherigen Zustimmung des Integrationsamts bedarf, wenn sie ua. im Fall der Erwerbsminderung auf Zeit ohne Kündigung erfolgt. In diesem Fall ist
§ 4 Satz 4 KSchG analog anzuwenden (
vgl. zur früheren Regelung in
§ 92 SGB IX:
BAG 09.02.2011 -
7 AZR 221/10 - Rn. 18 ff mwN). Im Streitfall liegt - wie die nachfolgenden Ausführungen zeigen - eine volle und dauernde Erwerbsminderung der Klägerin vor, bei der es folglich einer Zustimmung des Integrationsamts nicht bedarf.
2. Die auflösende Bedingung in § 33
Abs. 2 TV-L ist wirksam.
a) Die durch diese Tarifvorschrift (ebenso § 33
Abs. 2 TVöD) angeordnete Beendigung des Arbeitsverhältnisses nach Bewilligung einer Rente wegen voller Erwerbsminderung auf unbestimmte Dauer ist nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgericht durch einen Sachgrund iSv. §§ 21, 14
Abs. 1
TzBfG gerechtfertigt. Sie bewirkt keine nach
§ 7 Abs. 2 AGG unzulässige Benachteiligung wegen einer Behinderung (
vgl. BAG 20.06.2018 - 7 AZR 737/16 - Rn. 34 mwN).
b) Im Streitfall ist die auflösende Bedingung eingetreten. Das Arbeitsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass der Klägerin mit dem Bescheid der Deutschen Rentenversicherung Bund vom 07.03.2018 eine unbefristete Rente wegen voller Erwerbsminderung bewilligt wurde. Der Klägerin wurde keine Rente auf Zeit iSv. § 33
Abs. 2 Satz 5 TV-L gewährt.
Entgegen der Ansicht der Klägerin handelt es sich nicht deshalb um eine Rente auf Zeit, weil die Rente nach dem Wortlaut des Rentenbescheids vom 07.03.2018 "weiterhin auf Zeit" bis zum 31.08.2020 (Monat des Erreichens der Regelaltersgrenze) bewilligt wurde. Nach § 43
Abs. 2
SGB VI wird die Erwerbsminderungsrente bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze bewilligt. Ab diesem Zeitpunkt erhält der Arbeitnehmer Altersrente, so dass dauerhaft eine rentenrechtliche Absicherung gewährleistet ist. Die in § 43
Abs. 2
SGB VI vorgesehene Änderung der Rentenart macht die Erwerbsminderungsrente nicht zu einer Rente auf Zeit iSv. § 33
Abs. 2 Satz 5 TV-L (
vgl. BAG 20.06.2018 - 7 AZR 737/16 - Rn. 36 mwN). Eine Erwerbsminderungsrente auf Zeit wird nach § 102
Abs. 2 Satz 2
SGB VI für längstens drei Jahre bewilligt. Sie kann nach § 102
Abs. 2 Satz 3
SGB VI verlängert werden, wobei Verlängerungen für längstens drei Jahre nach Ablauf der vorherigen Frist erfolgen (§ 102
Abs. 2 Satz 4
SGB VI). Um eine derartige Rente auf Zeit, die nach § 33
Abs. 2 Satz 5 und Satz 6 TV-L nicht zur Beendigung, sondern nur zum Ruhen des Arbeitsverhältnisses führt, handelt es sich bei der der Klägerin mit Bescheid vom 07.03.2018 bewilligten Erwerbsminderungsrente nicht. Der Klägerin wurde die Rente bis zum 31.08.2020, dem Zeitpunkt, zu dem sie mit 65 Jahren und 8 Monaten die Regelaltersgrenze erreicht, bewilligt. Ab diesem Zeitpunkt erhält die Klägerin Altersrente. Die Änderung der Rentenart führt nicht dazu, dass eine auf unbestimmte Dauer bewilligte Rente wegen Erwerbsminderung als befristet anzusehen ist (
vgl. BAG 10.12.2014 -
7 AZR 1002/12 - Rn. 30).
c) Die Beendigung des Arbeitsverhältnisses bedurfte nicht der Zustimmung des Integrationsamts nach
§ 175 SGB IX. Diese Vorschrift kommt bei der Beendigung des Arbeitsverhältnisses ohne Kündigung wegen des Eintritts der vollen Erwerbsminderung auf Dauer weder unmittelbar noch entsprechend zur Anwendung (
vgl. BAG 20.06.2018 - 7 AZR 737/16 - Rn. 38 mwN).
d) Darauf, dass die Klägerin, die bereits seit über 12 Jahren (ab 01.08.2006) ununterbrochen Rente wegen voller Erwerbsminderung bezieht, lediglich pauschal und vage behauptet, dass durch laufende Therapien vor dem 31.08.2020 eine "relevante Steigerung ihres Leistungsvermögens" erreicht werden könne, kommt es nicht an. Der Rentenbescheid vom 07.03.2018 ist bestandskräftig. Eine Aufhebung des Rentenbescheids wird nur ausnahmsweise in Betracht kommen. Der Arbeitgeber darf nach Eintritt der formellen Rechtskraft auf die Bestandskraft des Rentenbescheids vertrauen (
vgl. BAG 23.03.2016 -
7 AZR 827/13 - Rn. 28 mwN).
III.
Die Klägerin hat nach § 97
Abs. 1
ZPO die Kosten ihrer erfolglosen Berufung zu tragen.
Die Zulassung der Revision war nicht veranlasst, weil hierfür die gesetzlichen Voraussetzungen (§ 72
Abs. 2
ArbGG) nicht vorliegen.