Gesetz
Barrierefreiheitsstärkungsgesetz - BFSG

Abschnitt 2 Anforderungen an die Barrierefreiheit

BFSG § 5b Harmonisierte Normen und technische Spezifikationen für andere Rechtsakte der Europäischen Union

Entsprechen die Merkmale, Bestandteile oder Funktionen von Produkten und Dienstleistungen, die nicht in den Anwendungsbereich dieses Gesetzes fallen, harmonisierten Normen und technischen Spezifikationen oder Teilen davon, die gemäß Artikel 15 der Richtlinie (EU) 2019/82 angenommen werden, so wird die Einhaltung von § 5a vermutet, soweit diese Normen und technischen Spezifikationen oder Teile davon die Barrierefreiheitsanforderungen dieses Gesetzes erfüllen.

Stand:

28.06.2025

Quelle:

Bundesgesetzblatt

Referenznummer:

R/RBFSG05b