Gesetz
Barrierefreiheitsstärkungsgesetz - BFSG
Abschnitt 2 Anforderungen an die Barrierefreiheit
Abschnitt 2 Anforderungen an die Barrierefreiheit
Entsprechen die Merkmale, Bestandteile oder Funktionen von Produkten und Dienstleistungen, die nicht in den Anwendungsbereich dieses Gesetzes fallen, harmonisierten Normen und technischen Spezifikationen oder Teilen davon, die gemäß Artikel 15 der Richtlinie (EU) 2019/82 angenommen werden, so wird die Einhaltung von § 5a vermutet, soweit diese Normen und technischen Spezifikationen oder Teile davon die Barrierefreiheitsanforderungen dieses Gesetzes erfüllen.
R/RBFSG05b