Die Revision ist nicht begründet. Das Landesarbeitsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Das Arbeitsverhältnis der Parteien hat allerdings entgegen der Auffassung des Landesarbeitsgerichts nicht erst am 11.07.2000, sondern bereits am 30.11.1998 geendet. Deshalb steht dem Kläger für die Zeit vom 21.04.2000 bis zum 30.06.2000 Arbeitsentgeld aus Annahmeverzug nicht zu. Der Hilfsantrag ist unzulässig.
I. Das Arbeitsverhältnis der Parteien wurde auf Grund der dem Kläger bewilligten Rente wegen Berufsunfähigkeit gemäß § 25 l
Abs. 2 Buchst. b) MTV am 30.11.1998 beendet. Der Zustimmung der Fürsorgestelle nach § 22 Satz 1
SchwbG bedurfte es nicht.
1. Nach § 25 l
Abs. 2 MTV endet das Arbeitsverhältnis "vor dem Ende des Monats, ab dem der Arbeitnehmer eine unbefristete Rente wegen Erwerbs- oder Berufsunfähigkeit durch den Rentenversicherungsträger erhält, ohne dass es einer vorherigen Kündigung bedarf." Diese Bestimmung ist - trotz der missverständlichen Formulierung - so zu verstehen, dass das Arbeitsverhältnis am Ende des letzten Monats vor der Rentenbewilligung endet. Dies ergibt sich aus Sinn und Zweck der Vorschrift. Danach soll das Arbeitsverhältnis von dem Zeitpunkt an nicht mehr bestehen, ab dem dem Arbeitnehmer eine Rente wegen Erwerbsunfähigkeit oder Berufsunfähigkeit gezahlt wird. Da die Rente nach § 99
Abs. 1 Satz 1
SGB VI ab dem Monat gewährt wird, zu dessen Beginn die Anspruchsvoraussetzungen für die Rente erfüllt sind, ist es folgerichtig, das Arbeitsverhältnis am letzten Tag des Vormonats zu beenden.
2. Die Bestimmung in § 25 l
Abs. 2 Buchst. b) MTV ist wirksam. Sie enthält eine auflösende Bedingung, die mit eingeschränktem Inhalt der arbeitsgerichtlichen Befristungskontrolle standhält und deshalb mit höherrangigem Recht vereinbar ist.
a) Tarifliche Regelungen über auflösende Bedingungen sind grundsätzlich zulässig. Sie dürfen jedoch nicht zu einer objektiven Umgehung zwingender kündigungsschutzrechtlicher Vorschriften führen. Sofern dies der Fall ist, bedürfen auflösende Bedingungen, ebenso wie Befristungen, eines sie rechtfertigenden Sachgrund (
vgl. BAG 06.12.2000 - 7 AZR 302/99 - AP
TVG § 1 Tarifverträge: Deutsche Post
Nr. 3 = EzA
BGB § 620 Bedingung
Nr. 16, zu B II 1 bis 3 der Gründe
m.w.N.). Genügen die Tarifbestimmungen den Anforderungen der arbeitsgerichtlichen Befristungskontrolle, sind sie auch mit der durch
Art. 12
Abs. 1
GG gewährleisteten Berufsfreiheit vereinbar ( st. Rspr.,
vgl. BAG 23.02.2000 - 7 AZR 891/98 - AP MTL II § 62
Nr. 1 = EzA
TVG § 4 Wiedereinstellungsanspruch
Nr. 1, zu B II 1 b aa der Gründe
m.w.N.).
b) Die Regelung in § 251
Abs. 2 Buchst. b) MTV dient, ebenso wie § 59
Abs. 1
BAT (
BAG 28.06.1995 -
7 AZR 555/94 - AP
BAT § 59
Nr. 6 = EzA
BGB § 620
Nr. 134), § 62 MTArb (
BAG 23.02.2000 - 7 AZR 891/98 - a.a.O.; 09.08.2000 -
7 AZR 749/98 - ZTR 2001, 270) und § 25 II
Abs. 1 TVArb Deutsche Post (
BAG 06. 12. 2000 - 7 AZR 302/99 - a.a.O., zu B II 2 der Gründe) einerseits dem Schutz des Arbeitnehmers, der aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr in der Lage ist, seine bisherige Tätigkeit zu verrichten und bei dem im Falle einer Fortsetzung der Tätigkeit die Gefahr einer weiteren Verschlimmerung seines Gesundheitszustandes besteht. Andererseits will die Vorschrift dem berechtigten Interesse des Arbeitgebers Rechnung tragen, sich von einem Arbeitnehmer zu trennen, der gesundheitlich nicht mehr in der Lage ist, seine nach dem Arbeitsvertrag geschuldete Leistung zu erbringen (
BAG 28.06.1995 -
7 AZR 555/ 94 - a.a.O. zu I 3 b der Gründe; 09.08.2000 -
7 AZR 214/99 - BAGE 95, 264 = AP
BAT § 59
Nr. 10 zu II 2 der Gründe). Diese berechtigten Interessen beider Arbeitsvertragsparteien sind grundsätzlich geeignet, die Beendigung des Arbeitsverhältnisses ohne Kündigung sachlich zu rechtfertigen.
c) Allerdings gebieten Sinn und Zweck der Tarifvorschrift sowie verfassungsrechtliche Gesichtspunkte eine einschränkende Auslegung dahingehend, dass eine Beendigung des Arbeitsverhältnisses dann nicht eintritt, wenn der Arbeitnehmer noch auf seinem bisherigen oder einem anderen, ihm nach seinem Leistungsvermögen zumutbaren freien Arbeitsplatz weiterbeschäftigt werden kann (
BAG 28.06.1995 -
7 AZR 555/94 - a.a.O. zu I 3 b, c, 4 der Gründe; 09.08.2000 - 7 AZR 214/99 - a.a.O. zu II 2 der Gründe; 06. 12. 2000 - 7 AZR 302/99 - a. a.O. zu B II 3 der Gründe). Dies setzt jedoch voraus, dass der Arbeitnehmer seine Weiterbeschäftigung rechtzeitig vom Arbeitgeber verlangt. Denn der Arbeitgeber kann in aller Regel davon ausgehen, dass der Arbeitnehmer, der einen Rentenantrag wegen Berufsunfähigkeit oder Erwerbsunfähigkeit stellt und dessen Arbeitsverhältnis nach einer tariflichen Bestimmung bei Bewilligung der Rente endet, kein Interesse an einer Weiterbeschäftigung hat. Der Arbeitgeber muss daher in einem solchen Fall nicht von sich aus prüfen, ob und welche Weiterbeschäftigungsmöglichkeiten bestehen. Dies ist ihm im Allgemeinen schon deshalb nicht möglich, weil ihm das Leiden des Arbeitnehmers und sein gesundheitliches Leistungsvermögen nicht näher bekannt sind. Deshalb obliegt es dem Arbeitnehmer, der an einer Weiterbeschäftigung auch bei Bewilligung der Rente interessiert ist, dies dem Arbeitgeber mitzuteilen (
BAG 09.08.2000 -
7 AZR 749/ 98 - a.a.O. zu A II 2 c aa der Gründe; 06.12.2000 - 7 AZR 302/99 - a.a.O. zu B II der Gründe). Dies hat so rechtzeitig zu geschehen, dass der Arbeitgeber in der Lage ist zu prüfen, ob das Arbeitsverhältnis im Falle der Rentenbewilligung endet oder ob es fortbesteht, weil eine Beschäftigungsmöglichkeit auf einem dem Gesundheitszustand des Arbeitnehmers entsprechenden freien Arbeitsplatz besteht. Dazu ist es angesichts der vorliegenden tarifvertraglich geregelten Beendigung des Arbeitsverhältnisses erforderlich, dass der Arbeitgeber noch vor der Zustellung des Rentenbescheids von dem Weiterbeschäftigungsverlangen Kenntnis erlangt. Ist dies nicht der Fall, endet das Arbeitsverhältnis bei Bewilligung der Rente unabhängig davon, ob eine Weiterbeschäftigungsmöglichkeit besteht oder nicht.
d) Der Wirksamkeit der tariflichen Regelung steht nicht entgegen, dass sie die Beendigung des Arbeitsverhältnisses in der Regel zu einem in der Vergangenheit liegenden Zeitpunkt bewirkt, weil eine Rente wegen Berufsunfähigkeit nicht erst ab dem Zeitpunkt der Zustellung des Rentenbescheids geleistet wird, sondern nach § 99
Abs. 1 Satz 1
SGB VI ab dem Monat, zu dessen Beginn die Anspruchsvoraussetzungen für die Rente erfüllt sind. Zwar treten nach § 158
Abs. 2
BGB die Rechtsfolgen einer auflösenden Bedingung nur für die Zukunft ein. Nach § 159
BGB kann jedoch auch eine obligatorisch wirkende Rückbeziehung vereinbart werden (Staudinger/Borck
BGB 13. Bearbeitung § 159 Rn. 1, 6). Dies ist jedenfalls dann zulässig, wenn ein Arbeitsverhältnis bereits außer Vollzug gesetzt ist (
BAG 10.12.1998 - 8 AZR 324/97 - BAGE 97, 260, zu B I 2 der Gründe
m.w.N.; 21.09.1999 - 9 AZR 705/98 - BAGE 92, 299 = AP BurlG § 7 Abgeltung
Nr. 77, zu 2 d der Gründe). Davon können die Tarifvertragsparteien bei der Gewährung einer Rente wegen Erwerbsunfähigkeit oder Berufsunfähigkeit regelmäßig ausgehen.
3. Nach diesen Grundsätzen hat das Arbeitsverhältnis des Klägers am 30.11.1998 geendet.
a) Der Kläger erhielt nach dem Rentenbescheid der
LVA Schleswig-Holstein vom 16.09.1999 ab dem 01.12.1998 Rente wegen Berufsunfähigkeit. Zwar wurde ihm die Rente tatsächlich erst ab dem 19.12.1998 ausbezahlt. Dies ist jedoch unerheblich. Der Beginn der Rentenzahlung war nur deshalb auf diesen Zeitpunkt hinausgeschoben, weil dem Kläger bis zum 18.12.1998 Rehabilitationsleistungen nach § 116
Abs. 1 Satz 1
SGB VI (in der hier maßgeblichen, bis zum 31.12.2000 geltenden Fassung) zustanden und der Rentenanspruch deshalb bis dahin ausgeschlossen war.
b) Der Beendigung des Arbeitsverhältnisses zum 30.11.1998 steht nichts entgegen, dass der Kläger möglicherweise zu geänderten Arbeitsbedingungen hätte weiterbeschäftigt werden können. Denn der Kläger hat seine Weiterbeschäftigung nicht vor Zustellung des Rentenbescheids von der Beklagten verlangt. Nach seinem eigenen Vorbringen hat er den Wunsch auf Weiterbeschäftigung erst anlässlich der absehbaren Beendigung seiner Arbeitsunfähigkeit am 18.04.2000 gegenüber der Beklagten geäußert. Es bedarf daher keiner Entscheidung, ob eine Weiterbeschäftigungsmöglichkeit auf einem anderen freien Arbeitsplatz bestand oder ob die Beklagte verpflichtet war, durch organisatorische Maßnahmen einen solchen Arbeitsplatz für den Kläger zu schaffen.
4. Die Beendigung des Arbeitsverhältnisses bedurfte nicht der Zustimmung der Fürsorgestelle. Die Schutzwirkung des § 22
SchwbG (in der bis zum 30.06.2001 geltenden Fassung; jetzt § 92
SGB IX) greift zu Gunsten des Klägers nicht ein, da er weder im Zeitpunkt der Rentenantragstellung noch bei der Zustellung des Rentenbescheids als Schwerbehinderter anerkannt war oder einen Antrag auf Anerkennung als Schwerbehinderter gestellt hatte (
BAG 28. 06.1995 - 7 AZR 555/94 - a.a.O. zu II 3 der Gründe).
a) Nach § 22 Satz 1
SchwbG bedarf die Beendigung des Arbeitsverhältnisses eines Schwerbehinderten der vorherigen Zustimmung der Fürsorgestelle, wenn sie im Falle des Eintritts der Berufsunfähigkeit ohne Kündigung erfolgt. Der besondere Beendigungsschutz setzt jedoch voraus, dass die Schwerbehinderteneigenschaft des Arbeitnehmers anerkannt oder zumindest ein entsprechender Antrag gestellt war (
BAG 28.06.1995 - 7 AZR 555/94 - a.a.O. zu II 3 der Gründe
m.w.N.). Ob diese Voraussetzungen bereits zum Zeitpunkt des Eintritts der Berufsunfähigkeit vorliegen müssen (
vgl. GK-SchwbG-Schimanski 2. Aufl. § 22
Nr. 9), der Zeitpunkt der Rentenantragstellung ausreicht oder auf den Zugang des Rentenbescheids abzustellen ist (offen gelassen von
BAG 28.06.1995 - 7 AZR 555/94 - a.a.O. zu II 3 der Gründe) , kann im vorliegenden Fall offen bleiben. Denn der Kläger hat den Antrag auf Anerkennung als Schwerbehinderter erst nach Zustellung des Rentenbescheids gestellt.
b) Die Schwerbehinderung des Klägers war nicht offenkundig. Ob einem Arbeitnehmer in einem solchen Fall der besondere Schutz des § 22
SchwbG auch dann zusteht, wenn er die Anerkennung als Schwerbehinderter nicht beantragt hat (
vgl. dazu
BAG 05.07.1990 -
2 AZR 8/90 - AP
SchwbG 1986 § 15
Nr. 1 = EzA
SchwbG 1986 § 15
Nr. 3, zu I 4 e bb der Gründe; 28.06.1995 - 7 AZR 555/94 - a.a.O. zu II 2 der Gründe), bedarf keiner Entscheidung. Auch wenn dies zugunsten des Klägersunterstellt wird, müsste nicht nur die Behinderung, sondern auch der Grad der Behinderung von mindestens 50 offenkundig sein (
BAG 05.07.1990 - 2 AZR 8/90 - a.a.O. zu I 4 e bb der Gründe
m.w.N.). Davon kann im Fall des Klägers nicht die Rede sein. Ein Herzinfarkt führt nicht automatisch zu einem Grad der Behinderung von mindestens 50. Nach
Nr. 26.9 der vom Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung herausgegebenen "Anhaltspunkte für die ärztliche Gutachtertätigkeit im sozialen Entschädigungsrecht und nach dem Schwerbehindertengesetz" hängt der Grad der Behinderung bei Krankheiten des Herzens weniger von der Art der Erkrankung, sondern vielmehr von der damit verbundenen Leistungseinbuße ab. Diese kann zu einem Grad der Behinderung von 0 bis 100 führen.
c) Die Beendigung des Arbeitsverhältnisses hing auch nicht deshalb von der Zustimmung der Fürsorgestelle ab, weil die Parteien diese rechtsfehlerhaft für erforderlich hielten. Die Parteien haben weder ausdrücklich noch konkludent vereinbart, dass die Zustimmung der Fürsorgestelle auch dann erforderlich sein sollte, wenn die Voraussetzungen des § 22 Satz 1
SchwbG nicht vorlagen. Unabhängig von der Zulässigkeit einer solchen Vereinbarung kann dem Schreiben der Beklagten vom 02.05.2000, das als Grundlage dafür allein in Betracht kommt, ein solcher Erklärungswert nicht beigemessen werden. Aus diesem Schreiben ergibt sich vielmehr, dass die Beklagte von der Beendigung des Arbeitsverhältnisses auf Grund der Regelung in § 251
Abs. 2 Buchst. b) MTV ausging und den vorläufigen Fortbestand des Arbeitsverhältnisses nur deshalb annahm, weil die Tarifvorschrift nach ihrer Auffassung mangels Zustimmung der Fürsorgestelle "derzeit" noch keine Wirkung entfalte. Die Beklagte hat daher lediglich eine unzutreffende Rechtsansicht geäußert, aber keine auf Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses bis zur Zustimmung der Fürsorgestelle gerichtete Willenserklärung abgegeben.
II. Da das Arbeitsverhältnis der Parteien am 20.11.1998 geendet hat, stehen dem Kläger für die Zeit vom 21. 04.2000 bis zum 30.06.2000 Vergütungsansprüche aus Annahmeverzug nach § 615
BGB nicht zu.
III. Der hilfsweise gestellte Feststellungsantrag ist mangels hinreichender Bestimmtheit im Sinne von § 253
Abs. 2
Nr. 2
ZPO unzulässig. Weder der Antrag selbst noch die vom Kläger vorgebrachte Begründung lassen erkennen, auf welcher arbeitsvertraglichen Grundlage und zu welchen Bedingungen die Beklagte zur Entgeldzahlung verpflichtet sein soll. Daher ist nicht erkennbar, wie das festzustellende Rechtsverhältnis ausgestaltet sein soll. Es könnte allenfalls darüber befunden werden, dass die Beklagte als Arbeitgeberin im Rahmen eines bestehenden Arbeitsverhältnisses zur Gewährung einer Vergütung verpflichtet ist. Damit begehrt der Kläger die Klärung einer abstrakten Rechtsfrage. Dies kann nicht Gegenstand einer Feststellungsklage sein.Im Übrigen bestellen seit Dezember 1998 keine Rechtsbeziehungen mehr zwischen den Parteien.