Anmerkung:
Nach § 626
Abs. 2 Bürgerliches Gesetzbuch kann eine außerordentliche Kündigung nur innerhalb von zwei Wochen erfolgen, nachdem der Kündigungsberechtigte von den für die Kündigung maßgebenden Tatsachen Kenntnis erlangt hat. Das Schwerbehindertengesetz nimmt diese Frist auf und bestimmt in § 21
Abs. 2, daß die Zustimmung zur Kündigung nur innerhalb von zwei Wochen bei der Hauptfürsorgestelle beantragt werden kann, nachdem der Arbeitgeber von den für die Kündigung maßgebenden Tatsachen Kenntnis erlangt hat.
Nach dem Urteil des Bundesarbeitgerichts (
BAG) ist die dauernde Unfähigkeit, die vertraglichen Dienste zu erbringen, ein fortwirkender Dauerzustand, der insbesondere von den jeweiligen Überbrückungsmöglichkeiten des Arbeitgebers beeinflußt wird. Nähme man das Gegenteil an, würde der Arbeitgeber unnötig zu möglichst frühzeitiger Kündigung des ordentlich nicht mehr kündbaren Arbeitnehmers angehalten, was den Bestandsschutz eher schmälern als verbessern würde.
Anders ist die Frage der genannten Frist zu beurteilen, wenn es sich um einen fortdauernden Sachverhalt in der Sphäre des Arbeitgebers handelt. Betriebsveränderungen beispielsweise können - zumal wenn sie noch durch unternehmerische Entscheidungen beeinflußbar sind - nicht als Dauertatbestand angesehen werden. So hat der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg in einem Urteil vom 05.08.1996 - 7 S 483/95 - eine Versäumung der Zwei-Wochen-Frist in einem Fall festgestellt, bei dem die Reduzierung des Arbeitsanfalls des Schwerbehinderten schon seit Monaten feststand. Bei diesem Sachverhalt war ein Dauertatbestand nicht gegeben, so daß der Arbeitgeber nach Kenntnis des reduzierten Arbeitsanfalls innerhalb von zwei Wochen die Zustimmung zur außerordentlichen Kündigung hätte beantragen müssen.