Im vorliegenden Fall ging es um einen Heimerzieher in einer Werkstatt für behinderte pflegebedürftige Menschen.
...Da dem Arbeitgeber nicht vorgeschrieben werden kann, auf welche Art und Weise er eine Alkoholisierung des Arbeitnehmers nachweist, müßte der Wunsch nach einem Entlastungsnachweis mittels Atemalkoholanalyse
bzw. einer Untersuchung durch den Arzt, wie das Landesarbeitsgericht richtig angeführt hat, regelmäßig vom Arbeitnehmer aus Anlaß und zur zeit des angeblich festgestellten Alkoholgenusses an den Arbeitgeber herangetragen werden, zumal eine solche Analyse
bzw. Untersuchung - gerade wenn bereits Indizien für eine Alkoholisierung vorliegen - nicht nur zur Entlastung, sondern auch zur Bestätigung des Alkoholgenusses sowie außerdem zur Feststellung des Alkoholisierungsgrades führen kann. Wegen der Zweischneidigkeit einer solchen Maßnahme muß der Arbeitnehmer von sich aus initiativ werden, wenn er sich einem Alkoholtest unterziehen will. Von sich aus braucht der Arbeitgeber jedenfalls dann nicht einen Alkoholtest anzubieten, wenn der Arbeitnehemer in der konkreten Situation seine Alkoholisierung gar nicht bestreitet. Außerdem ist - worauf die Arbeitnehmerin zutreffend hat hinweisen lassen - ein derartiger Eingriff in das Persönlichkeitsrecht und die körperliche Unversehrtheit des Arbeitnehmers nicht ohne seine Einwilligung möglich, wie der Senat in dem angeführten Urteil ausführlich begründet hat (
vgl. Senatsurteil v. 26. 01. 1995 - 2 AZR 649/94 - zu B III 3 b und B III 4 b bb der Gründe)...
Das Urteil ist vollständig abgedruckt in EBE/
BAG 2000
S.19.