Die zulässige Klage ist begründet.
Der Bescheid der Leiterin der JVA Aachen vom 5. Juni 2013 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten, § 113
Abs. 1 Satz 1
VwGO.
Rechtsgrundlage des streitgegenständlichen Bescheids ist § 34
Abs. 2 Satz 2
LBG NRW. Danach ist ein Beamter, wenn seine Dienstunfähigkeit festgestellt wird, mit dem Ende des Monats, in dem ihm oder seinem Vertreter die Verfügung zugestellt worden ist, in den Ruhestand zu versetzen. Gemäß § 34
Abs. 2 Satz 1
LBG NRW trifft die nach § 36
Abs. 1
LBG NRW zuständige Stelle - regelmäßig die für die Ernennung zuständige Stelle - die Entscheidung über die Zurruhesetzung.
Die Zurruhesetzungsverfügung ist formell rechtmäßig.
Die Gleichstellungsbeauftragte ist nach §§ 17
Abs. 1
Nr. 1, 18
Abs. 2 Satz 1 und 2 LGG NRW frühzeitig angehört worden. Die Schwerbehindertenvertretung wurde gemäß
§ 95 Abs. 2 Satz 1 SGB IX unverzüglich nach der Fassung des Entschlusses, den Kläger in den vorzeitigen Ruhestand zu versetzen, umfassend unterrichtet und angehört. Ein Zustimmungserfordernis ist insoweit - anders als in § 66
Abs. 1 Satz 1 LPVG NRW - nicht vorgesehen. Auch die Personalvertretung wurde entsprechend §§ 72
Abs. 1
Nr. 9, 66
Abs. 1 Satz 1 LPVG NRW einbezogen und hat der Zurruhesetzung zugestimmt.
Die Durchführung eines betrieblichen Eingliederungsmanagements nach
§ 84 Abs. 2 SGB IX ist keine Rechtmäßigkeitsvoraussetzung für die vorzeitige Versetzung in den Ruhestand.
Vgl.
BVerwG, Urteil vom 5. Juni 2014 -
2 C 22/13 -, NVwZ 2014, 1319, juris Rn. 46
ff.,
m.w.N. aus der arbeitsgerichtlichen Rechtsprechung zu dieser Thematik.
Der Kläger wurde entsprechend § 34
Abs. 1
LBG NRW vor der Versetzung in den Ruhestand angehört.
Die Versetzung in den Ruhestand ist jedoch materiell rechtswidrig.
Für die Rechtmäßigkeit einer Versetzung in den Ruhestand kommt es auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung an.
Vgl.
BVerwG, Urteil vom 5. Juni 2014 - 2 C 22/13 -, a.a.O., Rn. 10,
m.w.N.Im Ergebnis kann dahinstehen, ob der Beklagte zu Recht von der Dienstunfähigkeit des Klägers ausgegangen ist (1), denn er hat jedenfalls seine Pflicht zur Suche nach einer anderweitigen Verwendung verletzt (2).
Nach § 26
Abs. 1 Satz 1 BeamtStG sind Beamte auf Lebenszeit in den Ruhestand zu versetzen, wenn sie wegen ihres körperlichen Zustands oder aus gesundheitlichen Gründen zur Erfüllung ihrer Dienstpflichten dauernd unfähig (dienstunfähig) sind. Als dienstunfähig kann gemäß § 26
Abs. 1 Satz 2 BeamtStG auch angesehen werden, wer infolge Erkrankung innerhalb eines Zeitraums von mehr als drei Monaten keinen Dienst getan hat und bei dem keine Aussicht besteht, dass innerhalb einer Frist, deren Bestimmung dem Landesrecht vorbehalten bleibt, die Dienstfähigkeit wieder voll hergestellt ist. Nach § 33
Abs. 1 Satz 3
LBG NRW beträgt diese Frist sechs Monate. Von der Versetzung soll allerdings gemäß § 26
Abs. 1 Satz 3 BeamtStG abgesehen werden, wenn eine anderweitige Verwendung möglich ist. Eine anderweitige Verwendung ist nach § 26
Abs. 2 Satz 1 BeamtStG möglich, wenn dem Beamten ein anderes Amt derselben oder einer anderen Laufbahn übertragen werden kann. In diesen Fällen ist die Übertragung eines anderen Amtes ohne Zustimmung zulässig, wenn das neue Amt zum Bereich desselben Dienstherrn gehört, es mit mindestens demselben Grundgehalt verbunden ist wie das bisherige Amt und wenn zu erwarten ist, dass die gesundheitlichen Anforderungen des neuen Amtes erfüllt werden (§ 26
Abs. 2 Satz 2 BeamtStG). Beamte, die nicht die Befähigung für die andere Laufbahn besitzen, haben an Qualifizierungsmaßnahmen für den Erwerb der neuen Befähigung teilzunehmen (§ 26
Abs. 2 Satz 3 BeamtStG).
Die vorzeitige Versetzung in den Ruhestand ist danach nur dann zulässig, wenn die Voraussetzungen des § 26
Abs. 1 und 2 BeamtStG kumulativ vorliegen.
(1) Im Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung dürfte es zwischen den Beteiligten unstreitig gewesen sein, dass der Kläger aufgrund seiner Leiden zum fraglichen Zeitpunkt nicht in der Lage war, Tätigkeiten auszuüben, bei denen er in unmittelbaren Kontakt zu den Gefangenen kommt. Folglich dürfte er unstreitig nicht in der Lage gewesen sein, sein zuvor ausgeübtes Amt im konkret-funktionellen Sinn auszuüben.
Der Begriff der Dienstunfähigkeit knüpft jedoch nicht an den jeweiligen Dienstposten - mithin das Amt im konkret-funktionellen Sinn -, sondern an das Amt im abstrakt-funktionellen Sinn an. Das heißt, von einer Dienstunfähigkeit ist nur dann auszugehen, wenn bei der Beschäftigungsbehörde kein Dienstposten zur Verfügung steht, der dem statusrechtlichen Amt des Beamten (hier eines Justizvollzugsamtsinspektors) zugeordnet und gesundheitlich für ihn geeignet ist.
Vgl.
BVerwG, Urteil vom 5. Juni 2014 - 2 C 22/13 -, a.a.O., juris Rn. 14;
BVerwG, Beschluss vom 6. März 2012 - 2 A 5/10 -, IÖD 2012, 122-123, juris Rn. 2;
BVerwG, Urteil vom 26. März 2009 -
2 C 73/08 -, BVerwGE 133, 297-310, juris Rn. 14.
Bei Anwendung dieser Maßstäbe ist es zweifelhaft, ob von einer Dienstunfähigkeit des Klägers ausgegangen werden kann.
Die amtsärztlichen Stellungnahmen und auch die ihnen zugrundeliegenden fachärztlichen Stellungnahmen stellen lediglich fest, dass der Kläger zum damaligen Zeitpunkt gesundheitlich nicht in der Lage war, seinen Dienst in Bereichen zu verrichten, in denen er unmittelbaren Gefangenenkontakt hat. In der fachärztlichen Stellungnahme, die in der amtsärztlichen Stellungnahme vom 30. Mai 2012 zitiert wird, heißt es u.a.:
"Da aktuell weiterhin Schlafanfälle auftreten, ist [dem Kläger] aktuell und bis auf Weiteres eine Rückkehr in den Dienst innerhalb der JVA mit einem Kontakt zu Inhaftierten nicht möglich. Eine Verwaltungstätigkeit oder der Einsatz innerhalb einer anderen Behörde des Landes sind prinzipiell möglich. Eine Integration an einem neuen Arbeitsplatz kann schrittweise ab Juli 2012 über drei Monate erfolgen, innerhalb von sechs Monaten wird [der Kläger] in einer geeigneten Dienststelle seine volle Dienstfähigkeit wieder erlangt haben, sodass aus fachärztlicher Sicht (noch) keine dauerhafte Dienstunfähigkeit besteht."
Dieser grundsätzlichen Wertung hat sich der Amtsarzt angeschlossen. Die amtsärztliche Stellungnahme vom 22. Mai 2013 verhält sich zu der weiteren Prognose und der Frage einer Tätigkeit, die kein unmittelbares Zusammentreffen mit Gefangenen betrifft, nicht. In dem auszugweise zitierten Fachgutachten heißt es jedoch:
"Narkolepsiepatienten sind unter adäquater Behandlung und guter Medikamententreue in der Lage, intellektuell und körperlich die gleichen Leistungen wie Gesunde zu erbringen."
Wieso der Beklagte angesichts der geschilderten Einschätzungen zu dem Ergebnis kommt, der Kläger sei innerhalb der Beschäftigungsbehörde nicht mehr - auch nicht halbtägig - zu beschäftigen hat er nicht dargelegt. Auch ist nicht ersichtlich, wieso der Beklagte angesichts seiner Fürsorgepflicht nicht noch abgewartet hat, wie sich der Zustand des Klägers nach einer Einstellung auf Methylphenidat darstellt. Wenngleich ausweislich des zweiten fachärztlichen Gutachtens bestimmte Einschränkungen bestehen blieben (verminderte geteilte Aufmerksamkeit und Leistungsdauer), erscheint es durchaus möglich, dass der Kläger dadurch wieder in die Lage hätte versetzt werden können, seinem Amt jedenfalls halbtägig nachzugehen.
Aufgrund dieser Erwägungen ist auch zweifelhaft, ob von einer Dienstunfähigkeit
i.S.d. § 26
Abs. 1 Satz 2 BeamtStG ausgegangen werden durfte. Insbesondere in der amtsärztlichen Stellungnahme vom 30. Mai 2012
bzw. in dem darin zitierten fachärztlichen Gutachten wird dargelegt, dass der Kläger bei einer Verwaltungstätigkeit innerhalb der nächsten sechs Monate seine volle Dienstfähigkeit wieder erlangt haben würde.
Wenn - wie hier - davon auszugehen ist, dass der Beamte sein Amt im abstrakt-funktionellen Sinn grundsätzlich noch erfüllen kann, darf eine Dienstunfähigkeit nur dann angenommen werden, wenn alle amtsangemessenen Dienstposten bereits besetzt sind und die Beschäftigungsbehörde weder über eine freie Stelle verfügt noch eine Stelle frei machen kann, die diesen Kriterien entspricht. Sofern dies die sachgemäße und reibungslose Erfüllung der Aufgaben - über das mit Änderungen vorübergehend zwangsläufig verbundene Maß hinausgehend - beeinträchtigt, ist trotz Restleistungsvermögens von einer Dienstunfähigkeit auszugehen.
Vgl. hierzu
BVerwG, Urteil vom 26. März 2009 - 2 C 73/08 -, a.a.O., juris Rn. 14f.
m.w.N..
Der Beklagte hat sich jedoch sowohl im Verwaltungs- als auch im Gerichtsverfahren mit der Behauptung begnügt, eine Beschäftigung des Klägers in der Verwaltung der JVA sei aufgrund der "aktuellen Personalsituation" nicht möglich gewesen.
(2) Selbst wenn man - angesichts der Tatsache, dass die Beurteilung der Frage der Dienstunfähigkeit letztlich dem Dienstherrn obliegt - davon ausgehen möchte, dass beim Kläger tatsächlich dauerhafte Dienstunfähigkeit vorlag, ist der Zurruhesetzungsbescheid jedenfalls wegen einer Verletzung der Pflicht zur Suche nach einer anderweitigen Verwendung (§ 26
Abs. 1 Satz 3,
Abs. 2 und 3 BeamtStG) rechtswidrig.
§ 26
Abs. 1 Satz 3 BeamtStG ist Ausdruck des Grundsatzes "Weiterverwendung vor Versorgung". Ein dienstunfähiger Beamter soll nur dann aus dem aktiven Dienst ausscheiden, wenn er dort nicht mehr eingesetzt werden kann. Nach § 26
Abs. 2 Satz 1 BeamtStG ist eine anderweitige Verwendung möglich, wenn dem Beamten gleichwertige Funktionsämter einer anderen Laufbahn übertragen werden können. Der Anwendungsbereich der Vorschrift betrifft aber auch solche anderweitigen Verwendungen, die mit der Versetzung zu einer anderen Behörde verbunden sind. Bei dieser muss dem Beamten ein neues statusrechtliches Amt gleicher Wertigkeit verliehen werden, wenn er nicht auf einem Dienstposten eingesetzt wird, der dem bisherigen statusrechtlichen Amt zugeordnet ist. Neue Funktionsämter, die nicht dem bisherigen Amt im statusrechtlichen Sinne zugeordnet sind, können nur unter Verleihung des entsprechenden Amtes im statusrechtlichen Sinn übertragen werden.
Vgl.
BVerwG, Urteil vom 26. März 2009 - 2 C 73/08 -, a.a.O., juris Rn. 20
ff.;
OVG NRW, Urteil vom 22. Januar 2010 -
1 A 2211/07 -, juris Rn. 68
ff.§ 26
Abs. 2 Satz 1 BeamtStG begründet die Pflicht des Dienstherrn, nach einer anderweitigen Verwendung zu suchen (Suchpflicht). Die Suche nach einer anderweitigen Verwendung ist regelmäßig auf den gesamten Bereich des Dienstherrn zu erstrecken; im Einzelfall kann sich unter Fürsorgeaspekten eine räumliche Begrenzung ergeben. Inhaltliche Vorgaben für eine Beschränkung der Suche auf bestimmte Bereiche der Verwaltungsorganisation des Dienstherrn lassen sich aus § 26
Abs. 2 BeamtStG hingegen nicht herleiten. Die Suchpflicht darf sich nicht auf die Nachfrage beschränken, ob eine andere Behörde im Bereich des Dienstherrn bereit ist, den Beamten zu übernehmen. Vielmehr sind konkrete, ggfs. auch dialogische Bemühungen erforderlich, den Beamten anderweitig zu verwenden. Ist bei einer anderen Behörde im Bereich des Dienstherrn ein amtsangemessener Dienstposten vakant, dann ist der Beamte auf diesem Dienstposten zu verwenden. Zur Suchpflicht gehört auch eine Nachfrage bei einer anderen Behörde, wenn diese eine Anfrage unbeantwortet lässt. Wenn die Suche nach einer anderweitigen Verwendung nach § 26
Abs. 2 BeamtStG auch unter Beachtung der insoweit zu stellenden Anforderungen erfolglos geblieben ist, ist vor der Versetzung des Beamten in den Ruhestand zu prüfen, ob dem Beamten unter Beibehaltung des übertragenen Amtes ohne Zustimmung auch eine geringerwertige Tätigkeit übertragen werden kann (§ 26
Abs. 3 BeamtStG). Es ist Sache des Dienstherrn, schlüssig darzulegen, dass er bei der Suche nach einer anderweitigen Verwendung für den Beamten diese Vorgaben beachtet hat (Dokumentationspflicht). Denn es geht um Vorgänge aus dem Verantwortungsbereich des Dienstherrn, die dem Einblick des betroffenen Beamten in aller Regel entzogen sind. Daher geht es zulasten des Dienstherrn, wenn nicht aufgeklärt werden kann, ob die erforderliche Suche den gesetzlichen Anforderungen entsprochen hat.
Vgl.
BVerwG, Urteile vom 6. März 2012 - 2 A 5/10 -, IÖD 2012, 122, juris Rn. 4 und vom 26. März 2009 - 2 C 73/08 -, a.a.O., juris Rn. 25
ff.;
OVG NRW, Urteil vom 22. Januar 2010 - 1 A 2211/07 -, a.a.O., juris Rn. 75
ff.Nach diesen Grundsätzen ist der Beklagte der Suchpflicht nach einer anderweitigen Verwendung nicht im angemessenen Maße nachgekommen.
Die mit dem Schreiben der Leiterin der JVA Aachen vom 29. Juni 2012 veranlasste Suche entspricht schon deshalb nicht den vorstehend dargestellten Anforderungen der Rechtsprechung, da sie auf das eigene Ressort (Justiz) beschränkt wurde. Bezogen auf die angeschriebenen Behörden sind zudem keine dialogischen Bemühungen um eine Vermittlung des Klägers erkennbar. Die Leiterin der JVA Aachen hat trotz fehlender Rückantworten der angeschriebenen Behörden und Gerichte (mit Ausnahme einer Antwort des
OLG Hamm) keine Nachfragen gestellt. Es ist mangels Antworten oder einer Empfangsbestätigung deshalb schon fraglich, ob die Anfrage die angeschriebenen Behörden und Gerichte überhaupt erreicht hat. Damit hat die Leiterin der JVA zumindest die nach der vorstehenden Rechtsprechung erforderliche Dokumentationspflicht nicht erfüllt.
Die fehlerhafte Suche im Ressort Justiz konnte auch nicht durch die Vermittlungsbemühungen im Rahmen des Projekts "Vorfahrt für Weiterbeschäftigung" kompensiert werden. Das Projektteam hat nach Aktenlage den Landesbetrieb Straßenbau NRW, den Bau- und Liegenschaftsbetrieb NRW, die Oberfinanzdirektion NRW, die Bezirksregierungen Düsseldorf, die Unfallkasse NRW, den Landesbetrieb Wald und Holz NRW und das Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz NRW angeschrieben. Es wurden im Rahmen des Projekts also ausschließlich Vermittlungsbemühungen außerhalb des Ressorts Justiz getätigt. Damit wurde die nicht ordnungsgemäß durchgeführte (
bzw. zumindest nicht dokumentierte) Suche in diesem Ressort im Rahmen des Projekts "Vorfahrt für Weiterbeschäftigung" nicht nachgeholt. Auch in diesem Rahmen wurde bei den bereits durch die JVA kontaktierten Stellen nicht nachgehakt.
Überdies genügen die Vermittlungsbemühungen im Rahmen des Projekts "Vorfahrt für Weiterbeschäftigung" im konkreten Einzelfall ebenfalls nicht den vorstehenden Anforderungen an die Such- und Dokumentationspflicht.
Soweit dem Kläger vom Projektteam eine Stellenausschreibung übersandt und er zur Bewerbung aufgefordert wurde, liegt darin keine ordnungsgemäße Suche nach einer anderweitigen Verwendung im Sinne des § 26
Abs. 2 BeamtStG. Denn bei einer Suche auf dieser Basis tritt der Beamte stets in Konkurrenz mit Mitbewerbern. Die Aussichten auf Besetzung des Dienstpostens sind damit völlig offen. Dies entspricht nicht der weiten Auslegung des Grundsatzes Weiterverwendung vor Versorgung durch das Bundesverwaltungsgericht. Dies hat ausdrücklich ausgeführt:
"Ist bei einer anderen Behörde im Bereich des Dienstherrn ein amtsangemessener Dienstposten vakant, dann ist der Beamte auf diesem Dienstposten zu verwenden. Der Anspruch des Beamten auf amtsangemessene Beschäftigung darf nicht faktisch unter dem Vorbehalt stehen, dass die Behörde, bei der der vakante Dienstposten besteht, der Besetzung zustimmt."
Vgl.
BVerwG, Urteil vom 6. März 2012 - 2 A 5/10 -, a.a.O., Rn. 4.
Auch soweit sich das Projektteam unmittelbar an Dienststellen im Land NRW gewandt hat, hat es dabei zumindest nicht durchgehend den Anforderungen an die Such- und Dokumentationspflicht genügt. Auf die Anfrage des Projektteams hat
z.B. die Bezirksregierung Düsseldorf eine Übernahme des Klägers auch mit der Begründung abgelehnt, dass ihm die laufbahnrechtlichen Voraussetzungen fehlten. Auch die OFD Rheinland sowie der Landesbetrieb Straßenbau haben sich u.a. auf die fehlende Qualifikation des Klägers berufen. Das Projektteam hätte diesen Antworten entgegentreten müssen, da die fehlende Laufbahnbefähigung für sich genommen kein ausreichender Grund ist, Dienstposten von der Suche nach einer anderweitigen Verwendung auszuschließen. Dies wird aus § 26
Abs. 2 Satz 3 BeamtStG deutlich, wonach Beamte, die nicht die Befähigung für die andere Laufbahn besitzen, an Qualifizierungsmaßnahmen für den Erwerb der neuen Befähigung teilzunehmen haben. Auch das Bundesverwaltungsgericht geht davon aus, dass Dienstposten, die einem Amt einer anderen Laufbahn zugeordnet sind, in die Suche einzubeziehen sind:
"Außerdem muss die Suche nach einer anderweitigen Verwendung sich auch auf Dienstposten erstrecken, die in absehbarer Zeit neu zu besetzen sind; der insoweit zu betrachtende Zeitraum ergibt sich aus der für den Erwerb einer anderen Laufbahnbefähigung erforderlichen Zeit."
Vgl.
BVerwG, Urteil vom 6. März 2012 - 2 A 5/10 -, a.a.O., Rn. 4.
Die Suchpflicht ist auch nicht wegen fehlendem ausreichendem Restleistungsvermögens entfallen.
Vgl. hierzu
OVG NRW, Beschluss vom 25. Februar 2015 - 1 A 2111/13 -, nrwe.de Rn. 13
ff. m.w.N.;
BVerwG, Beschluss vom 6. November 2014 - 2 B 97/13 -, IÖD 2015, 2ff., juris Rn. 13.
Dafür, dass der Kläger nicht in der Lage ist, wenigstens noch einfache dienstliche Aufgaben in einem seiner oder einer anderen Laufbahn zugehörigen Amt wahrzunehmen, bestehen keine ausreichenden Anhaltspunkte. Sowohl der Amtsarzt in seiner Stellungnahme vom 30. Mai 2012 als auch der Facharzt, der zuvor konsultiert wurde, gehen vielmehr davon aus, dass der Kläger bei einem Einsatz innerhalb der Verwaltung der JVA
bzw. bei einer anderen Behörde wieder seine volle Dienstfähigkeit erlangt, sofern er drei feste Schlafpausen à 10 Minuten einhält. Dass eine solche Aufteilung der dem Kläger zustehenden Pausenzeit innerhalb keiner Behörde des Dienstherrn möglich sein soll, ist weder vorgetragen noch ersichtlich. Vielmehr dürfte es grundsätzlich innerhalb der gesamten Verwaltung des Landes NRW ausreichend Stellen geben, bei denen eine freie Einteilung der Pausenzeit sowie die damit verbundenen kurzzeitigen "Abwesenheiten" des Klägers keinerlei Auswirkungen auf den Dienstbetrieb haben dürften. Auch die in der amtsärztlichen Stellungnahme vom 22. Mai 2013
bzw. dem dieser zugrundeliegenden fachärztlichen Begutachtung genannten Anforderungen an eine potenzielle Dienststelle bieten keinen Anlass, von einem unzureichenden Restleistungsvermögen auszugehen. Insbesondere in Anbetracht der Tatsache, dass der fragliche Maßstab einfache dienstliche Aufgaben sind, dürfte noch ein ausreichendes Restleistungsvermögen des Klägers bestehen, zumal dieser in der mündlichen Verhandlung darauf hingewiesen hat, mit Hilfe seiner Medikamente längere Autofahrten von über 1.000
km am Stück absolvieren zu können. Dazu wurde auch nichts Gegenteiliges vorgetragen. Dass es schwierig sein dürfte, einen Dienstposten zu finden, dessen Erfüllung mit ausreichend Bewegung verbunden ist und demnach keine monotonen Tätigkeiten im Sitzen
bzw. ausschließlich
PC-Arbeit verlangt, genügt nicht für die Annahme eines fehlenden - die Suchpflicht ausschließenden - Restleistungsvermögens, sondern begründet bestenfalls einen Fehlschlag der Vermittlungsbemühungen. Darüber hinaus ist zu berücksichtigen, dass ausweislich des fachärztlichen Gutachtens vom 8. Mai 2013 die zunehmende Tagesmüdigkeit des Klägers bereits seit
ca. 2009 bestand und er bis in den Sommer 2011 seinen Dienst - insoweit auch von der Leiterin der JVA Aachen unbeanstandet - verrichtete. Dass er sich nach seinem dritten Einschlafen im Dienst dienstunfähig erkrankt meldete, beruhte auf seinem Entschluss, angesichts seines Gesundheitszustands die verantwortungsvolle Aufgabe der Gefangenenbetreuung nicht weiter zu übernehmen. Ferner wurden seitdem keine Arbeitsversuche, sei es auf dem vom Kläger zuvor bekleideten Dienstposten noch in einer anderen Funktion, durchgeführt. Folglich kann auch nicht von früheren "Fehlschlägen" auf ein nicht ausreichendes Restleistungsvermögen des Klägers geschlossen werden. Zudem ist in Bezug auf sein Restleistungsvermögen zu berücksichtigen, dass der Kläger bei medikamentöser Behandlung ausweislich des fachärztlichen Gutachtens vom 8. Mai 2013 intellektuell und körperlich grds. die gleichen Leistungen wie ein Gesunder erbringen kann und dass der Kläger auf Metylphenidat positiv reagiert hat. Dass seine Leistungsdauer und die geteilte Aufmerksamkeit vermindert bleiben, vermag nicht die Annahme eines unzureichenden Restleistungsvermögens zu begründen. Es dürfte diverse Tätigkeiten geben, die keine geteilte Aufmerksamkeit, sprich die gleichzeitige Beobachtung mehrerer Prozesse, verlangen. Der verminderten Leistungsdauer müsste durch eine entsprechende Pausenregelung und ggfs. einer Reduzierung der Arbeitszeit Rechnung getragen werden.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154
Abs. 1
VwGO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167
Abs. 2,
Abs. 1
VwGO i. V. m. §§ 708
Nr. 11, 711
ZPO.