Die Parteien streiten über die Pflicht zur behinderungsgerechten Beschäftigung des Klägers. Der 52 Jahre alte Kläger ist aufgrund des Arbeitsvertrages vom 22.02.1991 seit dem 01.03.1991 bei dem beklagten Land als ausgebildeter Gärtner beschäftigt. Die Vergütung des Klägers erfolgte nach der Entgeltgruppe 6 des TV-L Berlin. Dem Kläger ist ein Grad der Behinderung (
GdB) von 60 anerkannt. Obwohl der Kläger kein ausgebildeter Baumkontrolleur ist, führte er seit Beginn seiner Tätigkeit unter anderem Baumkontrollen durch. Die Kosten einer Fortbildung zum Baumkontrolleur belaufen sich auf circa 1.500,00 Euro bei einem Ausbildungsumfang von vier Modulen an vier Tagen.
Im Jahr 2011 unterzog sich der Kläger einer Bandscheibenoperation. 2012 war der Kläger an 87 Arbeitstagen arbeitsunfähig. Als diese Zeiten weiter zunahmen, wurde am 05.12.2013 unter Beteiligung der Schwerbehindertenvertretung (
SBV) und des Personalrats ein Personalgespräch durchgeführt. Im Anschluss an das Gespräch beschäftigte das beklagte Land den Kläger bis zu einer im Januar 2014 durchzuführenden Operation zur Beinumstellung lediglich mit gärtnerischen Tätigkeiten. Seit dieser Operation war der Kläger arbeitsunfähig. Am 01.10.2014 kündigte der Kläger an, seine Beschäftigung zum 30.11.2014 wieder aufnehmen zu wollen. In diesem Zusammenhang ergab eine vertrauensärztliche Stellungnahme zum Gesundheitszustand vom 30.10.2014, dass der Kläger "leichte körperliche Tätigkeiten ohne schweres Heben und Tragen, im Wechsel zwischen sitzenden und stehenden
bzw. gehenden Tätigkeiten mit selbst bestimmten Haltungswechseln, Führen von Kraftfahrzeugen" verrichten könne. Nach dem negativen Leistungsbild solle der Kläger demgegenüber nicht mit "Heben und Tragen von Lasten über 10
kg, Arbeiten auf Leitern, häufiges Bücken
bzw. Arbeiten in ständig gebeugter Haltung, knienden Tätigkeiten, Überkopfarbeiten" beschäftigt werden. Mit Schreiben vom 01.12.2014 lehnte das beklagte Land die Wiederaufnahme der Beschäftigung des Klägers ab. Fortan wurde der Kläger weder beschäftigt noch vergütet. Hieraufhin hat der Kläger im Wesentlichen beantragt, das beklagte Land zu verurteilen, ihn gemäß den Bedingungen des Arbeitsvertrages vom 22.02.1991 als Landschaftsgärtner der Entgeltgruppe 6 TV-L Berlin zu beschäftigen.
Mit Urteil vom 21.04.2016 (Az.: 58 Ca 6143/15) hat das Arbeitsgericht Berlin die Klage abgewiesen. Eine Beschäftigungspflicht des beklagten Landes bestehe nicht, da der Kläger nicht sämtliche Arbeitsaufgaben eines Landschaftsgärtners erbringen könne. Tätigkeiten im Wechsel von Sitzen, Stehen und Gehen seien nicht vorhanden. Hiergegen hat der Kläger form- und fristgerecht Berufung zum Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg eingelegt.
Mit Urteil vom 26.10.2016 hat das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg (
LAG) das beklagte Land verurteilt, den Kläger gemäß den Bedingungen des Arbeitsvertrages vom 22.02.1991 als Landschaftsgärtner der Entgeltgruppe 6 TV-L Berlin zu beschäftigen. Im Ergebnis habe das beklagte Land nicht hinreichend substantiiert dargelegt, dass eine behinderungsgerechte Beschäftigung des Klägers nicht möglich sei. Habe der - wie vorliegend - primär darlegungspflichtige Arbeitnehmer keine nähere Kenntnis der anspruchsbegründenden Tatsachen, sei dem Arbeitgeber eine sekundäre Darlegungs- und Beweislast aufzuerlegen, wenn dieser das Präventionsverfahren nach
§ 84 Abs. 1 SGB IX bzw. das betriebliche Eingliederungsmanagement (BEM) nach § 84
Abs. 2
SGB IX nicht durchgeführt habe. Dazu wäre das beklagte Land aber spätestens nach Kenntniserlangung der vertrauensärztlichen Stellungnahme vom 30.10.2014 verpflichtet gewesen.
Dieser sekundären Darlegungslast sei es nicht gerecht geworden, denn es sei nicht ersichtlich, wieso eine Umverteilung der körperlich schweren Arbeitsaufgaben nicht hätte stattfinden können. Ebenso wäre nicht erkennbar, welcher Zeit- oder Kostenaufwand gegen eine Weiterbildung des Klägers zum Baumkontrolleur eingewandt werden könne.