Urteil
Zustimmung des Integrationsamtes - ordentliche betriebsbedingte Kündigung - Erhaltung des Arbeitsplatzes - Ausgleich von Nachteilen eines schwerbehinderten Menschen auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt

Gericht:

VG Düsseldorf 21. Kammer


Aktenzeichen:

21 K 153/16


Urteil vom:

07.04.2017


Grundlage:

Tenor:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden, mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten um die Rechtmäßigkeit der vom Beklagten erteilten Zustimmung zur ordentlichen betriebsbedingten Kündigung des Arbeitsverhältnisses der Klägerin gemäß § 85 SGB X.

Der am 00.00.1959 geborenen, geschiedenen Klägerin wurde mit Feststellungsbescheid der Stadt Wuppertal vom 14.09.2012 ein Grad der Behinderung (GdB) von 70 anerkannt. Sie war seit dem 12.01.1988 bei der Beigeladenen beschäftigt, zuletzt als Operator Verpackung. Ihre Tätigkeit war in den Jahren 2011 bis 2014 und Bezug einer befristeten Erwerbsunfähigkeitsrente unterbrochen.

Mit Formantrag vom 15.07.2014 stellte die Beigeladene den Antrag auf Zustimmung zur ordentlichen Kündigung der Klägerin gemäß §§ 85 ff. SGB IX mit der Begründung, der Verpackungsarbeitsplatz der Arbeitnehmerin entfalle aufgrund Verlagerung von Verpackungsmaschinen und -tätigkeiten in das Schwesterunternehmen der Beigeladenen nach Tschechien. Der Arbeitnehmerin wie auch anderen betroffenen Mitarbeitern sei ein Arbeitsversuch in einem anderen Verpackungsbereich angeboten worden. Die Arbeitnehmerin habe diesen Arbeitsversuch jedoch abgelehnt und ihr Verhalten damit begründet, dass sie aus gesundheitlichen Gründen hierzu nicht in der Lage sei. Sie habe ein aktuelles Attest vorgelegt, welches belege, dass Sie wegen ihrer Krankheit nur unter folgenden Bedingungen arbeiten könne: "Keine Schichtarbeit, Arbeit überwiegend im Sitzen, kein Heben von Lasten über 5 kg, Arbeit von 6 Uhr bis 14 Uhr." Der Arbeitnehmerin könne kein entsprechender leidensgerechter Arbeitsplatz angeboten werden.

Mit Telefax vom 25.07.2014 bestätigte der Betriebsratsvorsitzende des Betriebsrats der Beigeladenen die Verlagerung der Verpackungsmaschinen nach Tschechien und des Wegfalls der Arbeitsplätze beim Handpacken. Aus Sicht des Betriebsrats seien keine weiteren leidensgerechten Arbeitsplätze für diesen Personenkreis vorhanden.

Anlässlich des am 28.07.2014 in den Räumen der örtlichen Fürsorgestelle Solingen stattgefundenen Anhörung legte die Klägerin den ausgefüllten und von ihr unterzeichneten Fragebogen zum Antrag des Arbeitgebers auf Zustimmung zur ordentlichen Kündigung vor, mit der diese erklärte, dass die von Ihrem Arbeitgeber vorgetragenen Kündigungs- bzw. Beendigungsgründe zuträfen und sie aus sachlichen Gründen keine Einwände erheben. Darüber unterrichtete die örtliche Fürsorgestelle T. den Beklagten mit Bericht vom 29.07.2014.

Mit Bescheid vom 05.08.2014 erteilte der Beklagte der Arbeitgeberin der Klägerin die Zustimmung zur ordentlichen Kündigung gemäß § 85 SGB IX mit der Begründung, die Arbeitnehmerin verliere aus betrieblichen Gründen ihren Arbeitsplatz. Nach den Ermittlungen der örtlichen Fürsorgestelle T. würden seitens der Arbeitnehmerin keine sachlichen Einwände im verwaltungsrechtlichen Verfahren vor dem Integrationsamt erhoben. Die Zustimmung erfolge mit der Maßgabe, dass die Kündigung erst nach Zustellung der Entscheidung an die Arbeitgeberin und nur innerhalb eines Monats erklärt werden könne. Die Kündigungsfrist betrage mindestens vier Wochen. Unberührt blieben hiernach andere günstigere gesetzliche, tarifliche oder vertragliche Kündigungsfristen. Der Bescheid wurde am 05.08.2014 als Einschreiben an die Klägerin und an die Beigeladene zur Post gegeben.

Mit Schreiben vom 21.08.2014 hat die Beigeladene das Arbeitsverhältnis mit Wirkung zum 31.03.2015 gekündigt. Die Kündigungsschutzklage der Klägerin blieb erfolglos (Urteil des Arbeitsgerichts Solingen vom 20.01.2015 - 3 Ca 1145/14 -; Urteil des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf vom 03.09.2015 - 5 Sa 779/15 [15 Sa 286/15] -).

Gegen den Bescheid vom 05.08.2014 hat die Klägerin am 05.09.2014 Widerspruch erhoben. Zur Begründung trägt sie im Wesentlichen vor, den ihr von der Arbeitgeberin angebotenen Arbeitsplatz habe sie abgelehnt, da es sich hierbei um einen Arbeitsplatz im 3-Schicht-System gehandelt habe und darüber hinaus schwere Hebe- und Tragetätigkeiten zu erledigen gewesen seien. Tatsächlich sei ihre Weiterbeschäftigung im Unternehmen jedoch möglich und zwar an einem Arbeitsplatz in der Halle 6 an zwei Maschinen zur Herstellung von Einwegrasierern (Befüllen der Maschinen mit zu beschaffendem Material, Abfüllen der hergestellten Einwegrasierer in Kartons, Weiterleitung der befüllten Kartons zu einem Wagen zur Umwicklung mit Folie zum Versand). Dieser Arbeitsplatz werde im 2-Schicht-System betrieben, was ihr durchaus möglich sei. In der Vergangenheit habe sie nie im 3-Schicht-System gearbeitet, sondern 20 Jahre lang lediglich im 1-Schicht-System. Was Ihre Anhörung angehe, habe sie dem Verlauf der Sitzung nicht vollständig folgen können, da sie schwerhörig sei. Außerdem habe sie sich vom Schwerbehindertenvertreter in der Sitzung nicht ordnungsgemäß vertreten gefühlt. Den zur Akte gereichten Fragebogen habe sie tatsächlich unterschrieben, jedoch zu jenem Zeitpunkt nicht nachvollziehen können, warum sie die entsprechenden Angaben angekreuzt habe. Sie habe sehr wohl Einwände gegen die vorgetragenen Kündigungs- bzw. Beendigungsgründe.

Mit Schreiben vom 07.01.2015 nahm die Beigeladene Stellung zum Widerspruchsvorbringen der Klägerin. Das vorliegende Attest sei klar und eindeutig; Schichtarbeit sei nicht möglich, die Arbeitnehmerin dürfe nicht mehr als 5 kg heben. Unter diesem Aspekt sei kein Arbeitsplatz für die Arbeitnehmerin vorhanden. Diese Ausgangslage habe sich nicht verändert. Es käme nur Arbeitsplätze in der Produktion in Betracht. Andere Arbeitsplätze seien weder frei noch stünden diese außerhalb der Produktion im Hinblick auf die Qualifikation der Arbeitnehmerin zur Verfügung. Die von der Arbeitnehmerin benannten Arbeitsplätze seien angesiedelt im Produktionsbereich im 7-Tage-3-Schichtbetrieb und seien verbunden mit Hebe- und Tragelasten über 5 kg, oftmals bei ca. 10 kg. Eine sitzende Tätigkeit sei dort nicht möglich. Damit seien diese Arbeitsplätze in keiner Weise leidensgerecht und widersprächen in allen Punkten dem Attest. Seit der Verlagerung gebe es keinen leidensgerechten Arbeitsplatz für die Klägerin mehr. Am Standort seien nur noch stehende Tätigkeiten im vollkontinuierlichen Schichtbetrieb mit hoher Arbeitsgeschwindigkeit und hohen Tragelasten vorhanden. Dass die Arbeitnehmerin die Anhörung beim Integrationsamt nicht richtig verstanden habe, sei nach ihrer Auffassung unzutreffend und hochgradig fragwürdig. Bei der Anhörung sei die Tochter der Arbeitnehmerin zum Zwecke der Beratung und Unterstützung ebenfalls anwesend gewesen; die Tochter spreche perfekt Deutsch und habe eine Hochschulausbildung. Bis dahin habe die Arbeitnehmerin im Dialog mit dem Arbeitgeber sehr gut verstanden und könne sich sehr gut artikulieren; dies könne die zuständige Personalreferentin belegen.

Darauf ließ die Klägerin mit Schreiben vom 28.01.2015 erwidern, das ärztliche Attest vom 25.02.2014 sei lediglich für einen Zeitraum der Einarbeitung gedacht gewesen, nachdem sie nach einem dreijährigen Bezug einer Rente wegen voller Erwerbsminderung ihre Tätigkeit bei ihrem Arbeitgeber wieder aufgenommen habe. Die Einholung einer betriebsärztlichen Stellungnahme würde ergeben, dass die in dem Attest benannten gesundheitlichen Einschränkungen nicht mehr bestünden. Im Übrigen verfüge der Arbeitgeber über mindestens zwei Arbeitsplätze, die sie, die Arbeitnehmerin, ausführen könne. Dabei handele es sich um die Arbeitsplätze X-Treme-Verpackung und Montage (Dreischichtsystem) sowie Disposable / Linie 567 (Zweischichtsystem).

Mit Schreiben vom 02.04.2015 ließ die Klägerin im Widerspruchsverfahren ein ärztliches Attest vom 10.02.2015 vorlegen, nachdem der Hausarzt der Klägerin bescheinigt, dass sich der Gesundheitszustand der Klägerin inzwischen gebessert habe, so dass sie wegen ihrer Krankheiten wieder arbeiten könne unter der Bedingung, dass kein Heben von Lasten über 10 kg erfolge; die in dem Attest vom 25.02.2014 aufgezählten Einschränkungen bestünden jetzt nicht mehr.

Mit Widerspruchsbescheid vom 09.12.2015, der Klägerin zugestellt am 11.12.2015, wies der Beklagte den Widerspruch der Klägerin zurück im Wesentlichen mit der Begründung, die Arbeitgeberin habe die unternehmerische Entscheidung getroffen, Verpackungsmaschinen und Verpackungstätigkeiten in das Schwesterunternehmen nach Tschechien zu verlagern. Hierdurch entfalle der Arbeitsplatz der von der Arbeitgeberin beabsichtigte Maßnahme sei nach Ansicht des Widerspruchsausschusses weder unsachlich noch willkürlich, es handele sich um eine nicht zu beanstandende unternehmerische Entscheidung. Zur Überzeugung des Widerspruchsausschusses sei der Arbeitsplatz der Widerspruchsführerin entfallen und eine Weiterbeschäftigung auf einem anderen Arbeitsplatz bei der Beteiligten nicht möglich.

Dagegen hat die Klägerin am 11.01.2016 Klage erhoben. Zur Begründung trägt sie in Ergänzung ihrer Widerspruchsbegründung vor, bei der Entscheidung sei nicht hinreichend berücksichtigt worden, dass sie bei der Anhörung der örtlichen Fürsorgestelle nicht vollständig habe folgen können. Im Übrigen bestehe ein Zusammenhang zwischen Kündigungsgrund und der Behinderung. Es habe zum Zeitpunkt des Kündigungsausspruchs und auch anschließend während des Laufes der Kündigungsfrist und danach ein Arbeitsplatz bei ihrem Arbeitgeber zur Verfügung gestanden. Darüber hinaus sei die Begründung im Widerspruchsbescheid, das ärztliche Attest von 10.02.2015 sei nicht zu berücksichtigen, rechtsfehlerhaft. In der mündlichen Verhandlung ergänzt die Klägerin zum Ablauf der in den Räumen der örtlichen Fürsorgestelle T. durchgeführten Anhörung am 28.07.2014, der Schwerbehindertenbeauftragte der Beigeladenen habe sich nicht für ihre Interessen eingesetzt; vielmehr habe er die ganze Zeit sein Handy benutzt. Dies gelte insbesondere im Zusammenhang mit dem Vorfall, dass eine Arbeitgebervertreterin nicht bereit gewesen sei, die von ihr, der Klägerin, mitgebrachten Unterlagen, die sie zu Hause ausgefüllt habe, zu den Akten zu nehmen. Vielmehr habe diese beständig darauf hingewiesen, dass diese Unterlagen nicht mehr benötigt würden und ihr, der Klägerin, ein Formular vorgelegt worden sei mit den - sinngemäßen - Worten, sie möge das unterschreiben, um damit zu dokumentieren, dass sie an der Anhörung teilgenommen habe. Dass sie damit das zum Verwaltungsvorgang genommene Dokument unterschrieben habe, nach der sie angeblich erkläre, dass die von Ihrem Arbeitgeber vorgetragenen Kündigungs- bzw. Beendigungsgründe zuträfen und sie aus sachlichen Gründen keine Einwände erhebe, sei ihr deshalb nicht bewusst gewesen, weil sie es sich vor Unterschrift nicht durchgelesen habe und zudem auch ihre sie begleitende jüngste Tochter, die zum damaligen Zeitpunkt studiert habe, das Dokument weder gelesen habe, noch ihr übersetzt habe.

Die Klägerin beantragt,

den Bescheid des Beklagten vom 05.08.2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 09.12.2015 aufzuheben.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung wird vorgebracht, die Klageschrift enthalte keine neuen Gesichtspunkte, die ein Abweichen von dem Widerspruchsbescheid rechtfertigen könne. Der Sachverhalt sei ausreichend ermittelt worden. Der Beklagte habe sich bezüglich aller relevanten Tatsachen eine seinem Prüfungsmaßstab genügende, eigene Überzeugung gebildet und insbesondere den Vortrag der Klägerin berücksichtigt.

Die - in der mündlichen Verhandlung nicht vertretene - Beigeladene hat - auch schriftsätzlich - keinen Antrag gestellt. Sie trägt vor, es sei unzutreffend, dass die Klägerin bei der Anhörung vor der örtlichen Fürsorgestelle der Sache habe nicht folgen können. Ihre Tochter, die Rechtswissenschaften studiere und der deutschen Sprache bestens mächtig sei, sei zugegen gewesen und habe laufend übersetzt. Was die Arbeitsbedingungen angehe, so sei von ihr, der Beigeladenen, stets bestritten worden, dass die Klägerin urplötzlich bis zu 10 kg habe heben können. Das Attest sei als reines Gefälligkeitsattest im Laufe des arbeitsgerichtlichen Verfahrens nachgeschoben worden, als die Kammer des Arbeitsgerichts angedeutet habe, dass die Klägerin schon angesichts der attestierten Einschränkungen keine Aussicht haben werde, zu obsiegen. Das neue Attest sei auch verspätet gekommen. Sie bestreite und habe stets bestritten, dass die Klägerin die ursprünglichen Einschränkungen nicht mehr habe.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte und des beigezogenen Verwaltungsvorgangs des Beklagten.

Rechtsweg:

Es liegen keine Informationen zum Rechtsweg vor.

Quelle:

Justizportal des Landes NRW

Entscheidungsgründe:

Das Gericht konnte trotz Ausbleibens der Beigeladenen ohne sie verhandeln und entscheiden, da sie bei Ladung, die ordnungsgemäß zugestellt worden ist, darauf hingewiesen worden ist, § 102 Abs. 2 VwGO.

Die Klage ist zulässig, aber nicht begründet.

1. Der Bescheid des Beklagten vom 05.08.2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 09.12.2015 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

Rechtsgrundlage für die in dem Bescheid vom 05.08.2014 ausgesprochene Zustimmung zur Kündigung des Arbeitsverhältnisses der Klägerin ist § 85 SGB IX i. d. F. des Art. 1 des Gesetzes vom 19.06.2001, BGBl. 2001 I 1046. Nach dieser Vorschrift bedarf die Kündigung des Arbeitsverhältnisses eines schwerbehinderten Menschen durch den Arbeitgeber der vorherigen Zustimmung des Integrationsamtes.

Für die Klägerin wurde mit Feststellungsbescheid der Stadt X. vom 14.09.2012 ein Grad der Behinderung von 70 festgestellt. Sie ist daher schwerbehindert im Sinne des § 2 Abs. 2 SGB IX und unterfällt - die Tatbestandsvoraussetzungen liegen im Übrigen vor - dem besonderen schwerbehindertenrechtlichen Kündigungsschutz.

a) Die Entscheidung ist formell rechtmäßig.

Die Zuständigkeit des Beklagten ergibt sich aus § 6 Abs. 1 des Gesetzes zur Durchführung der Kriegsopferfürsorge und des Schwerbehindertenrechts (GV. NW. 1987 S. 401) i. d. F. des Art. 5 des Zweiten Gesetzes zur Straffung der Behördenstruktur vom 30.10.2007 (GV. NRW. S. 482), wonach die Landschaftsverbände die überörtlichen Träger für die Aufgaben sind, die nach dem Sozialgesetzbuch - Neuntes Buch (SGB IX) -Teil 2 (Schwerbehindertenrecht) oder den aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsvorschriften den Integrationsämtern obliegen.

Der angegriffene Bescheid ist verfahrensfehlerfrei ergangen.

Dem Bescheid liegt ein ordnungsgemäßer Antrag auf Erteilung der Zustimmung gemäß § 87 Abs. 1 Satz 1 SGB IX zu Grunde. Danach beantragt der Arbeitgeber die Zustimmung zur Kündigung. Arbeitgeberin ist hier die Beigeladene, die den Antrag unter dem 11.07.2014 auch unterschrieben hat.

Die angegriffene Entscheidung ist auch formgerecht in der nach § 88 Abs. 2 Satz 1 SGB IX mittelbar vorgegebenen Schriftform aufgrund einer von der örtlichen Fürsorgestelle durchgeführten Anhörung der Klägerin am 28.07.2014 ergangen. Ob die Klägerin anlässlich der Anhörung hinreichend Gelegenheit hatte, ihren Standpunkt darzustellen oder ob das Integrationsamt die von der Klägerin im Zuge ihrer Anhörung abgegebene unterschriftlich versicherte Erklärung zutreffend würdigen konnte im Hinblick auf ihr Vorbringen, sie habe u.a. wegen ihrer Schwerhörigkeit der Anhörung nicht folgen können bzw. sie habe sich vom Schwerbehindertenvertreter in der Sitzung nicht ordnungsgemäß vertreten gefühlt, ist keine Frage der formellen Rechtmäßigkeit, sondern eine der materiellen Rechtmäßigkeit. Dem steht auch nicht die Behauptung der Klägerin entgegen, eine Beschäftigte der Beigeladenen habe sie anlässlich des Anhörungstermins gedrängt, das zum Verwaltungsvorgang genommene Formular zu unterschreiben, sie würde damit lediglich dokumentieren, dass sie, die Klägerin, an der Anhörung teilgenommen habe. Unterstellt, das Vorbringen der Klägerin trifft zu, hat sie sich dieses, ihr Verhalten - Unterschriftsleistung ohne vorheriges Durchlesen des Formulars ggfs. nach Übersetzung durch ihre anwesende Tochter - zurechnen zu lassen. Selbst bei Unkenntnis des eigentlichen Inhalts des Dokuments folgt nicht, dass eine Anhörung der Klägerin als schwerbehinderter Person nicht stattgefunden hat.

b) Die angegriffene Entscheidung des Beklagten ist materiell rechtmäßig.

Bei der Ausübung des besonderen Kündigungsschutzes trifft das Integrationsamt, soweit nicht die besonderen Voraussetzungen des § 89 SGB IX oder des § 91 Abs. 4 SGB IX vorliegen, seine Entscheidung nach freiem Ermessen.

Bei dieser Entscheidung ist das Interesse des Arbeitgebers an der Erhaltung seiner Gestaltungsmöglichkeiten gegen das Interesse des schwerbehinderten Arbeitnehmers an der Erhaltung seines Arbeitsplatzes abzuwägen. Entscheidend für die Berücksichtigung abwägungserheblicher Umstände sind ihr Bezug zur Behinderung und ihre an der Zweckrichtung des behindertenrechtlichen Sonderkündigungsschutzes gemessene Bedeutung.

Sinn und Zweck der Schwerbehindertenschutzvorschriften als Fürsorgevorschriften bestehen vor allem darin, Nachteile eines schwerbehinderten Menschen auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt auszugleichen. Die Vorschriften über den Sonderkündigungsschutz sollen den schwerbehinderten Menschen vor den besonderen Gefahren, denen er wegen seiner Behinderung auf dem Arbeitsmarkt ausgesetzt ist, bewahren und sicherstellen, dass er gegenüber nicht schwerbehinderten Menschen nicht ins Hintertreffen gerät. Dabei gewinnt der Schwerbehindertenschutz an Gewicht, wenn die Kündigung des Arbeitsverhältnisses auf Gründe gestützt wird, die in der Behinderung selbst ihre Ursache haben.

BVerwG, Urteil vom 19.10.1995 - 5 C 24/93 -, BVerwGE 99, 336 (339) m.w.N.; dem folgend etwa OVG NRW, Beschluss vom 20.04.2009 - 12 A 2431/08 -, juris, Rdn. 21.

Entsprechend ist der Schutz umso geringer, je weniger ein Zusammenhang zwischen Kündigungsgrund und Behinderung feststellbar ist.

BayVGH, Urteil vom 18.06.2008 - 12 BV 05.2467 -, juris, Rdn. 41.

Andererseits ist auch die unternehmerische Gestaltungsfreiheit des Arbeitgebers mit dem ihr zukommenden Gewicht in die Abwägung einzustellen. Sinn und Zweck des Sonderkündigungsschutzes ist es nicht, eine zusätzliche, zweite Kontrolle der arbeitsrechtlichen Zulässigkeit der Kündigung zu schaffen. Die §§ 85 ff. SGB IX sollen nach ihrer Regelungskonzeption erkennbar keinen umfassenden Schutz schwerbehinderter Arbeitnehmer vor einer Beendigung ihres Arbeitsverhältnisses bieten.

BVerwG, Beschluss vom 11.05.2006 - 5 B 24/06 -, juris, Rdn. 10 f.; BayVGH, Urteil vom 18.06.2008 - 12 BV 05.2467 -, juris, Rdn. 41.

Das Integrationsamt hat im Zustimmungsverfahren nach § 85 ff. SGB IX deshalb grundsätzlich nicht zu prüfen, ob die beabsichtigte Kündigung des Arbeitsverhältnisses arbeitsrechtlich bzw. kündigungsschutzrechtlich zulässig ist.

BVerwG, Urteil vom 19.10.1995 - 5 C 24.93 -, a.a.O., S. 340; OVG NRW, Beschluss vom 20.04.2009 - 12 A 2431/08 -, juris, Rdn. 30.

Nur wenn die beabsichtigte Kündigung arbeitsrechtlich evident unzulässig ist, darf das Integrationsamt dies bei seiner Ermessensentscheidung berücksichtigen, da es an einer offensichtlich rechtswidrigen Kündigung zum Nachteil des Schwerbehinderten nicht mitwirken soll.

OVG LSA, Urteil vom 22.06.2011 - 3 L 246/09 -, juris, Rdn. 32; VG Ansbach, Urteil vom 06.10.2011 - AN 14 K 11.01275 -, juris, Rdn. 33.

Die dem Integrationsamt hiernach überantwortete Entscheidung nach pflichtgemäßem Ermessen überprüft das Gericht gemäß § 114 VwGO allein daraufhin, ob die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder ob von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht wurde. Insbesondere hat die Behörde alle den Streitfall kennzeichnenden widerstreitenden Interessen einzustellen, die Gesichtspunkte angemessen zu gewichten und gegeneinander abzuwägen und sich dabei ausschließlich an sachlichen Erwägungen zu orientieren.

Vgl. hierzu: VG Düsseldorf, Urteile vom 18.03.2014 - 13 K 2981/13 -, juris; vom 13.07.2012 - 13 K 3548/12 -; vom 27.09.2011 - 19 K 2234/11 -.

Nach diesen Maßstäben ist die von dem Beklagten getroffene Ermessensentscheidung in der hier maßgeblichen Ausprägung durch den Widerspruchsbescheid (vgl. § 79 Abs. 1 Nr. 1 VwGO) rechtlich nicht zu beanstanden.

Dabei kommt es auf die zwischen den Beteiligten, namentlich der Klägerin und der Beigeladenen, in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht streitigen Punkte, soweit sie über die Erwägungen in dem Widerspruchsbescheid hinausgehen, nicht an. Gegenstand der gerichtlichen Überprüfung ist allein die behördliche Entscheidung. Diese weist jedoch keine Ermessensfehler auf. Wegen der weiteren Begründung wird zur Vermeidung von Wiederholungen zunächst auf die Ausführungen in dem angegriffenen Bescheid und Widerspruchsbescheid verwiesen (§ 117 Abs. 5 VwGO).

Ergänzend wird darauf hingewiesen, dass ein Ermessensfehler nicht deshalb vorliegt, weil der Beklagte den Sachverhalt nicht hinreichend berücksichtigt hätte.

Eine mangelhafte Sachverhaltsaufklärung ergibt sich vor allem nicht aus dem Vorbringen der Klägerin, sie habe sich vom Schwerbehindertenvertreter in der Anhörung vor der örtlichen Fürsorgestelle nicht ordnungsgemäß vertreten gefühlt. Den zur Akte gereichten Fragebogen habe sie tatsächlich unterschrieben, jedoch zu jenem Zeitpunkt nicht nachvollziehen können, warum sie die entsprechenden Angaben angekreuzt habe. Sie habe der Sitzung - gerade wegen ihrer Schwerhörigkeit, die auch Grund ihrer Schwerbehinderung sei - nicht folgen können. Zum einen stehen dem schon tatsächliche Gründe entgegen. Die Klägerin hat das Vorbringen der Beigeladenen, anlässlich der Anhörung sei sie - die Klägerin - von einer ihrer Töchter, die die damals studiert habe begleitet worden; dem Vorbringen der Beigeladenen, ihre Tochter habe laufend übersetzt, ist sie nicht substantiell entgegen getreten. Zum anderen ist an die Unverzüglichkeit der Geltendmachung einer krankheitsbedingten Unfähigkeit einer Anhörung nach Abschluss der Sitzung ein strenger Maßstab anzulegen. Denn nur ein solcher Maßstab kann Missbräuche verhindern. Die Geltendmachung des gesundheitlichen Zustandes hat zu erfolgen, sobald sie dem Betroffenen in wesentlichen Merkmalen bewusst wird und er die Auswirkungen der Erkrankung bzw. des gesundheitlichen Zustands auf seine Anhörungsfähigkeit im Sinne einer "Parallelwertung der Laiensphäre" erfasst. Die Rechtsordnung geht davon aus, dass jedermann sich grundsätzlich sein eigenes Verhalten zurechnen, also die Rechtsfolgen seines Verhaltens tragen muss. Eine Ausnahme ist nur dann angezeigt, wenn jemand aus Krankheitsgründen außer Stande ist, eine eigenverantwortliche Entscheidung zu treffen.

Vgl. ähnliche Grundsätze im Prüfungsrecht: BVerwG, Beschluss vom 15.10.1984 - 7 B 198.84 -, Buchh. 421.0 Prüfungswesen Nr. 206; OVG NRW, Beschlüsse 21.12.2016 - 14 A 2329/16 -, juris, vom 20.10.2014 - 14 A 699/14 -, juris, und vom 07.11.2012 - 14 A 2325/11 -, juris.

Diesen Grundsätzen, die sich auch aus dem Gebot einer effektiven Anhörung ergeben, wird das Verhalten der Klägerin nicht gerecht. Weder hat sie selbst während der Anhörung den anwesenden Beteiligten mitgeteilt, dass sie der Sitzung akustisch oder inhaltlich folgen könne, noch hat sie dies durch ihre anwesende Tochter mitteilen lassen. Ebenso wenig hat sie anlässlich der Unterzeichnung des Fragebogens zum Antrag des Arbeitgebers auf Zustimmung zur ordentlichen Kündigung am 28.07.2017 mündlich Bedenken geäußert oder Fragen gestellt; auch in unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang mit ihrer unterschriftlichen Versicherung, dass die von ihrem Arbeitgeber vorgetragenen Kündigungs- bzw. Beendigungsgründe zuträfen und sie aus sachlichen Gründen keine Einwände erhebe, hat sie sich nicht umgehend an Ihre Arbeitgeberin, die örtliche Fürsorgestelle oder den Beklagten gewandt. Erstmals mit Widerspruchsschreiben vom 05.09.2014 macht sie die vorbezeichneten Bedenken geltend. Den Hinweis, sie sei von einer Beschäftigten der Beigeladenen sogar getäuscht worden, indem diese ihr das zu unterzeichnende Formular vorgelegt und gedrängt habe mit dem sinngemäßen Worten, dies sei nur deshalb zu unterschreiben, um zu bestätigen, dass sie, die Klägerin, an dem Anhörungstermin teilgenommen habe, in Wirklichkeit habe es sich aber um ein anderes Dokument gehandelt, hat sie erstmals in der mündlichen Verhandlung am 07.04.2017 erwähnt. Der Einzelrichter hält dieses Vorbringen für nicht glaubhaft. Es steht in offenem Widerspruch zu den Angaben, die die Klägerin in Ihrem Schreiben vom 05.09.2014 gemacht hat, nach dem sie dem Verlauf der Sitzung nicht habe vollständig folgen können, da sie schwerhörig sei; außerdem habe sie sich vom Schwerbehindertenvertreter in der Sitzung nicht ordnungsgemäß vertreten gefühlt. Den zur Akte gereichten Fragebogen habe sie tatsächlich unterschrieben, jedoch zu jenem Zeitpunkt nicht nachvollziehen können, warum sie die entsprechenden Angaben angekreuzt habe. Davon, dass sie von einer Beschäftigten der Beigeladenen sogar getäuscht worden sei, indem diese ihr das zu unterzeichnende Formular vorgelegt und gedrängt habe mit dem sinngemäßen Worten, dies sei nur deshalb zu unterschreiben, um zu bestätigen, dass sie, die Klägerin, an dem Anhörungstermin teilgenommen habe, in Wirklichkeit habe es sich aber um ein anderes Dokument gehandelt, erwähnt sie im Widerspruchsschreiben vom 05.09.2014 nichts. Selbst unterstellt, das Vorbringen der Klägerin in der mündlichen Verhandlung am 07.04.2017 - unter Ausblendung des Vorbringens im Widerspruchsschreibens vom 05.09.2014 - treffe zu, müsste sie sich ihr Verhalten gleichwohl zurechnen lassen, da Sie nach eigenen Angaben das Dokument vor Unterzeichnung nicht durchgelesen hat. Jedenfalls konnte und musste aufgrund des tatsächlichen Verhaltens der Klägerin - Unterzeichnung des Dokuments anlässlich der Anhörung am 28.07.2014 - der Beklagte nicht von einem anderen als dem der Klägerin zurechenbar dokumentierten Sachverhalt ausgehen.

Soweit die Klägerin rügt, dass der Beklagte das ärztliche Attest von 10.02.2015 rechtsfehlerhaft nicht berücksichtigt habe und aufgrund der ärztlichen Stellungnahme zum Zeitpunkt des Kündigungsausspruchs, anschließend während des Laufes der Kündigungsfrist und danach ein Arbeitsplatz bei ihrem Arbeitgeber zur Verfügung gestanden habe, hat der Beklagte zutreffend die tatsächliche Situation zum Zeitpunkt der Kündigung der Klägerin, also den Zeitpunkt der Bekanntgabe des Kündigungsschreibens der Beigeladenen vom 21.08.2014, berücksichtigt.

Beim Fehlen der Möglichkeit, den Arbeitnehmer anderweitig einzusetzen, hat der Arbeitnehmer substantiiert aufzuzeigen, dass in Betrieben ein vergleichbarer Arbeitsplatz oder ein solcher zu schlechteren, aber zu zumutbaren Arbeitsbedingungen frei war. Als "frei" sind grundsätzlich nur solche Arbeitsplätze anzusehen, die zum Zeitpunkt des Zugangs der Kündigung unbesetzt sind.

Vgl. Knittel, SGB IX, Komm. (Stand Okt. 2016), § 85 Rdnr. 136 m.w.N. aus d. Rspr..

Wurde noch keine Kündigung ausgesprochen, kommt es auf den Zeitpunkt der beabsichtigten Kündigung an. Für diesen Zeitpunkt hat die Behörde für ihre Entscheidungsfindung alle diejenigen Umstände zu berücksichtigen, die von den Beteiligten an sie herangetragen worden sind oder die sich aufdrängen mussten. Tatsachen und Umstände, die erst nach diesem Zeitpunkt eingetreten sind, gehören nicht zu dem zugrunde zulegenden Sachverhalt, ungeachtet der gegebenenfalls anzustellenden Zukunftsprognose. Auch diese ist auf der Grundlage der zu diesem maßgeblichen Zeitpunkt vorliegenden Tatsachen zu treffen.

Vgl. Knittel, a.a.O. Rdnr. 144 f. m.w.N..

Im Rahmen der vom Verwaltungsgericht zu treffenden eingeschränkten Überprüfung der Ermessensentscheidung des Beklagten ist der maßgebende Zeitpunkt, auf den diese Prüfung zu beziehen ist, die Sachlage im Zeitpunkt des Zugangs der Kündigung.

OVG NRW, Beschluss vom 03.06.2014 - 112 A 1758/13 -, juris.

Vorliegend kam es damit auf den Zeitpunkt der Bekanntgabe des Kündigungsschreibens der Beigeladenen vom 21.08.2014 an. Auf die möglichen späteren Veränderungen brauchte der Beklagte nicht mehr einzugehen. Schon vor dem 15.07.2014 war nach unwidersprochenem Vorbringen der Beigeladenen der KIägerin ein Arbeitsversuch in einem anderen Verpackungsbereich angeboten worden, den sie aber abgelehnt hatte und ihr Verhalten damit begründet hatte, dass sie aus gesundheitlichen Gründen hierzu nicht in der Lage sei. Auch zum Zeitpunkt der Kündigung berief sich die Klägerin darauf, dass es ihr ausweislich des Attestes ihres Arztes U. N., Facharzt für Allgemeinmedizin, vom 25.02.2014 krankheitsbedingt lediglich möglich sei, unter folgenden Bedingungen zu arbeiten: Keine Schichtarbeit, Arbeit überwiegend im Sitzen, kein Heben von Lasten über 5 kg Arbeit von 6.00 Uhr bis 14.00 Uhr. Noch in ihrem Widerspruchsschreiben vom 05.09.2014 hatte sie sich darauf berufen. Das verspätet vorgelegte ärztliche Attest vom 10.02.2015, nach dem die Klägerin unter der Bedingung, keine Lasten über 10 kg zu heben, wieder arbeiten könne, musste der Beklagte nicht berücksichtigen. Da zum Zeitpunkt der Kündigung der Klägerin der für sie in Frage kommende Arbeitsplatz durch unstreitige Verlagerung der Verpackungsmaschinen nach Tschechien und des Wegfalls der Arbeitsplätze beim Handpacken weggefallen war, bestand auf der Grundlage des ärztlichen Attestes vom 25.02.2014 und des abgelehnten Arbeitsversuches der Klägerin kein weiterer leidensgerechter Arbeitsplatz für die Klägerin. Dies war von dem Beklagten bei seiner Ermessensentscheidung rechtsfehlerfrei berücksichtigt worden.

Im Hinblick auf den relevanten Berücksichtigungszeitpunkt der Bekanntgabe des Kündigungsschreibens vom 21.08.2014 brauchte der Beklagte die in den die Klägerin betreffenden arbeitsgerichtlichen Entscheidungen,

Arbeitsgericht Solingen, Urteil vom 20.01.2015 - 3 Ca 1145/14 -; LAG Düsseldorf, Urteil vom 23.07.2015 - 5 Sa 779/15 (3 Sa 286/15) -,

angesprochene Frage eines möglichen Wiedereinstellungsanspruches der Klägerin aufgrund veränderter Umstände in der Zeit nach Ausspruch der Kündigung bis zum Ablauf der Kündigungsfrist nicht in seine Ermessensentscheidung aufnehmen.

Auch im Übrigen sind Abwägungsfehler bei der Ermessensentscheidung des Beklagten in den angegriffenen Bescheiden nicht erkennbar.

2. Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens: §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3, 188 Satz 2 VwGO. Da die Beigeladene keinen Antrag gestellt und sich somit keinem Kostenrisiko ausgesetzt hat (vgl. § 154 Abs. 3 VwGO), entspricht es der Billigkeit, dass sie etwaige eigene außergerichtliche Kosten selbst trägt (§ 162 Abs. 3 VwGO).

Vorläufige Vollstreckbarkeit: § 167 Abs. 2 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

Referenznummer:

R/R7670


Informationsstand: 25.10.2018