Leitsätze
1. Zur Zumutbarkeit der Weiterbeschäftigung eines schwerbehinderten Menschen auf einem anderen Arbeitsplatz, wenn das Integrationsamt diese Möglichkeit negativ geprüft hat:
a) Einem Arbeitgeber ist es nicht zumutbar, bessere eigene Erkenntnisse über eine behindertengerechte Beschäftigung zu haben, als das Integrationsamt.
b) Erklärt der Arbeitnehmer in der Verhandlung vor dem Integrationsamt, dass ihm die Beschäftigung an einer bestimmten Maschine aus Gründen seiner Behinderung nicht möglich sei, kann er sich auf diese - angebliche - Möglichkeit zur Beschäftigung im Kündigungsschutzprozess nicht mehr berufen.
2. Zu den Anforderungen an den Arbeitgeber nach Wegfall der bisherigen Beschäftigungsmöglichkeit des schwerbehinderten Arbeitnehmers durch Umorganisation aus Überstunden mehrerer anderer Arbeitnehmer einen Arbeitsplatz für den gekündigten schwerbehinderten Mitarbeiter zu schaffen (hier verneint).