Die Tarifvertragsparteien sind nicht gehindert, abweichend von § 7
Abs. 4
BUrlG zugunsten fortdauernd arbeitsunfähig erkrankter Arbeitnehmer zu vereinbaren, dass bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses der Urlaubsanspruch vom Arbeitgeber abzugelten ist.
(Vgl.
BAG, Urteil vom 20.01.1998 - 9 AZR 601/96 - und vom 09.08.1994 - 9 AZR 346/92 -)