Leitsatz:
Auch wenn ein Schwerbehinderter im Laufe des Jahres aus dem Arbeitsverhältnis ausscheidet, steht ihm der volle, einwöchige Zusatzurlaub nach dem Schwerbehindertengesetz zu.
Der gesetzliche Zusatzurlaub nach dem Schwerbehindertengesetz bleibt von tarifvertraglichen Zwölftelungsvorschriften unberührt.