Leitsätze:
Ist ein Mitarbeiter dauerhaft nicht in der Lage, aus gesundheitlichen Gründen die vertraglich vereinbarten Arbeitsaufgaben zu erbringen, wird eine personenbedingte Kündigung regelmäßig wirksam sein, wenn dem Mitarbeiter keine leidensgerechte Tätigkeit angeboten werden kann.
Der Arbeitgeber genügt seiner Darlegungslast hinsichtlich einer nicht vorhandenen leidensgerechten Beschäftigungsmöglichkeit, wenn er seine angestellten Überlegungen offen legt und konkret auf vom Arbeitnehmer angestellte Überlegungen erwidert. Dies gilt auch dann, wenn kein betriebliches Eingliederungsmanagement nach § 84 II SGB IX durchgeführt wurde.
Die Durchführung des betrieblichen Eingliederungsmanagements ist keine formelle Wirksamkeitsvoraussetzung für eine personenbedingte Kündigung.
Es besteht keine Verpflichtung des Arbeitgebers, neue, nicht erforderliche leidensgerechte Arbeitsplätze zu schaffen oder den Arbeitnehmer im Wege der Beförderung eine höherwertige Arbeitstätigkeit zuzuweisen.