Urteil
Kündigung bei Langzeiterkrankung

Gericht:

BAG


Aktenzeichen:

2 AZR 431/98


Urteil vom:

29.04.1999


Leitsatz:

1. Die ordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses ist aus Anlass einer Langzeiterkrankung erst dann sozial gerechtfertigt ( § 1 Abs.2 KüSchG), wenn eine negative Prognose hinsichtlich der voraussichtlichen Dauer der Arbeitsunfähigkeit vorliegt -erste Stufe-, eine darauf beruhende erhebliche Beeinträchtigung betrieblicher Interessen festzustellen ist -zweite Stufe- und eine Interessenabwägung ergibt, dass die betrieblichen Beeinträchtigungen zu einer billigerweise nicht mehr hinzunehmenden Belastung des Arbeitgebers führen -dritte Stufe.

2. Bei krankheitsbedingter dauernder Leistungsunfähigkeit ist in aller Regel ohne weiteres von einer erheblichen Beeinträchtigung der betrieblichen Interessen auszugehen. Die Ungewissheit der Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit steht einer krankheitsbedingten dauernden Leistungsunfähigkeit dann gleich, wenn in den nächsten 24 Monaten mit einer anderen Prognose nicht gerechnet werden kann.

3. Bei der Beurteilung einer krankheitsbedingten Kündigung ist allein auf den Kündigungszeitpunkt abzustellen. Die spätere Entwicklung einer Krankheit nach Ausspruch einer Kündigung kann zur Bestätigung oder Korrektur der Prognose nicht verwertet werden.

Rechtsweg:

Es liegen keine Informationen zum Rechtsweg vor.

Quelle:

Behinderte im Beruf 01/2001

Referenznummer:

R/R1489


Informationsstand: 17.05.2001