Leitsätze:
1. Arbeitsunfähigkeit i.S.d. § 3 Abs. 1 Satz 1 EFZG kann auch dann gegeben sein, wenn die Erkrankung so schwer ist, dass sie den Arbeitnehmer dauernd erwerbsunfähig macht.
2. Ist ein im Erziehungsurlaub bzw. in der Elternzeit erkrankter Arbeitnehmer nach Beendigung des Erziehungsurlaubs / der Elternzeit weiterhin arbeitsunfähig krank i.S.d. § 3 Abs. 1 EFZG, so ist der Arbeitgeber mit Ablauf des Erziehungsurlaubs bzw. der Elternzeit zur Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall verpflichtet. Auf die Sechswochenfrist des § 3 Abs. 1 EFZG, die in diesem Fall mit Ablauf des Erziehungsurlaubs / der Elternzeit beginnt, wird die Dauer der Arbeitsunfähigkeit während des Erziehungsurlaubs / der Elternzeit nicht angerechnet.