Urteil
Zustimmung zu einer ordentlichen, personenbedingten Kündigung - Abwägungsfehler - Unzureichende Ermittlung der für die Abwägung maßgebenden Tatsachen

Gericht:

VGH München


Aktenzeichen:

12 BV 07.2256 | 12 BV 07/2256


Urteil vom:

22.10.2008


Tenor:

I. Die Berufung wird zurückgewiesen.

II. Die Beigeladene hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

Gerichtskosten werden nicht erhoben.

III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Beigeladene darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 115 v.H. des jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger bzw. der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

IV. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

1. Die Beteiligten streiten um die Zustimmung des Beklagten nach § 85 Neuntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB IX) zu einer ordentlichen Kündigung, die die Beigeladene gegen den schwerbehinderten Kläger wegen persönlicher Gründe ausgesprochen hat.

Der am ... geborene Kläger ist seit dem 1. September 1970 bei der der Beigeladenen bzw. deren Rechtsvorgängerin als Fahrzeugbauer tätig. Am 23. März 2004 beantragte die Beigeladene bei der Regierung von Oberfranken (Integrationsamt) die Zustimmung zu einer ordentlichen Kündigung des Klägers. Dem Antrag war unter anderem ein Bescheid des Versorgungsamts Suhl vom 10. Februar 2004 beigefügt, wonach für den Kläger rückwirkend zum 13. August 2003 einen Grad der Behinderung von 50 v. H. festgestellt wurde.

Das Integrationsamt erteilte mit Bescheid vom 13. Mai 2004 die Zustimmung zur ordentlichen Kündigung des Arbeitsverhältnisses. Mit Schreiben vom 27. Mai 2004 kündigte die Beigeladene dem Kläger zum 31. Dezember 2004 aus personenbedingten Gründen. Das Integrationsamt (Widerspruchsausschuss) wies den Widerspruch des Klägers mit Widerspruchsbescheid vom 29. November 2004 zurück.

Das Verwaltungsgericht Bayreuth hat den Bescheid des Integrationsamtes vom 13. Mai 2004 und den Widerspruchsbescheid vom 29. November 2004 mit Urteil vom 18. Juni 2007 aufgehoben. Der Senat macht sich die tatsächlichen Feststellungen des Verwaltungsgerichts im Tatbestand der angefochtenen Entscheidung in vollem Umfang zu eigen und nimmt darauf Bezug (§ 130 b Satz 1 VwGO).

2. Die Beigeladene hat Berufung eingelegt und trägt zur Begründung vor:

Zu Unrecht gehe das Verwaltungsgericht davon aus, das Integrationsamt habe nicht ausreichend aufgeklärt, ob eine Weiterbeschäftigung des Klägers im Betrieb der Beigeladenen möglich sei. Die Entscheidung des Integrationsamtes, dass ein anderer behinderungsgerechter Arbeitsplatz nicht vorhanden sei, beruhe vielmehr auf den eingeholten ärztlichen Stellungnahmen und der Prüfung, ob der Kläger auf einem anderen Arbeitsplatz eingesetzt werden könne. Im Rahmen der Kündigungsverhandlung, die im Unternehmen stattgefunden habe, habe selbst der Kläger lediglich eine Beschäftigung im Lager oder in der Vorbereitung zur Lackiererei vorgeschlagen. Insoweit sei diskutiert worden, dass auch im Lager schwerere Gegenstände - auch über Kopfhöhe - zu heben seien. Zudem sei festgestellt worden, dass es im Lager keinen freien Arbeitsplatz gebe. Bei der Lackiervorbereitung seien, worauf der Geschäftsführer der Beigeladenen hingewiesen habe, ebenfalls schwere Teile zu heben und Arbeiten ohne sicheren Stand auszuführen (z.B. Aufsteigen auf Ladebordwände). Der Kläger habe das im Rahmen des Gesprächs eingesehen. Im Bescheid des Integrationsamtes vom 13. Mai 2004 schlage sich das wie folgt nieder: "Die von ihm vorgeschlagenen Tätigkeiten Lager und Lackiererei seien, so der Arbeitgeber, ebenso für Herrn ... aus behinderungsbedingten Gründen nicht einnehmbar. Dies konnte Herr ... nicht zweifelsfrei widerlegen." Der Vertreter des Integrationsamtes habe in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht bestätigt, aufgrund seiner eigenen Eindrücke im Betrieb und aufgrund des Gesprächs am 6. Mai 2004 habe festgestanden: Der Kläger könne weder im Lager noch in der Lackiererei eingesetzt werden. Der Versuch einer Beschäftigung des Klägers in der Lackiervorbereitung sei auf Vorschlag des Integrationsamtes lediglich mit Blick auf die lange Kündigungsfrist unternommen worden. Das Integrationsamt habe die Möglichkeit finanzieller Beihilfen gesehen, aber diesen Weg mangels eines behinderungsgerechten Arbeitsplatzes verworfen.

Die Beigeladene beantragt,

unter Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts Bayreuth vom 18. Juni 2007 die Klage abzuweisen.

Der Kläger beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Die Berufungsbegründung beziehe sich im Wesentlichen darauf, die Mitarbeiter des Integrationsamtes hätten im Rahmen der Anhörung ausreichend Feststellungen getroffen, um der Kündigung zuzustimmen. Unbestritten sei jedoch, dass das Integrationsamt im Rahmen der Anhörung keine Untersuchung angestellt habe. Allerdings sei festgestellt worden, dass der Kläger bei der Lackiervorbereitung eingesetzt werden könne. Insoweit habe das Integrationsamt auch zugesagt, Hebehilfen zur Verfügung zu stellen. Das sei jedoch nicht geschehen. Stattdessen habe das Amt der Kündigung zugestimmt. Die Beigeladene habe den Kläger zunächst in der Lackiervorbereitung beschäftigt, ihm dann aber, um nicht die Kündigung zurückziehen zu müssen, seinen früheren Arbeitsplatz zugewiesen. Soweit die Beigeladene aus dem Widerspruchsbescheid oder der Verhandlung zitiere, gebe sie lediglich ihre eigenen Äußerungen wieder, die das Integrationsamt ungeprüft übernommen habe. Eine eigene Untersuchung habe das Integrationsamt nicht durchgeführt. Die stets wiederholte Aussage, es stehe keine andere Arbeitsmöglichkeit zur Verfügung, werde durch die Zusage widerlegt, für den Fall, dass eine weitere Tätigkeit in der Lackiervorbereitung vorhanden sei, werde die Kündigung zurückgenommen. Unstreitig sei, dass der Kläger bei seiner Tätigkeit in der Lackiervorbereitung die Ladebordwände nicht alleine habe heben können. Niemand könne das, weil die Bordwände bis zu vier Meter lang seien. Allerdings habe der Kläger diese Tätigkeit auch ohne Hebehilfe einige Wochen ausüben können. Das zeige, dass ein anderweitiger Arbeitsplatz vorhanden gewesen wäre.

Der Beklagte stellt keinen Antrag, trägt jedoch vor: Der Kläger sei im Betrieb umgesetzt worden, habe aber die Arbeiten in der Lackiererei wegen seiner Behinderung nicht durchführen können. Zuschüsse für den Arbeitsplatz hätten sich als ungeeignet erwiesen, weil durch die eingeschränkte Einsetzbarkeit des Klägers der Organisationsablauf im Betrieb der Beigeladenen erheblich beeinträchtigt wäre. Unter Berücksichtigung der nicht unerheblichen krankheitsbedingten Fehlzeiten hätten sich betriebliche und wirtschaftliche Schwierigkeiten bei der Beigeladenen ergeben, deren Umfang nicht zu vernachlässigen gewesen sei. Dabei sei zu berücksichtigen, dass es sich bei der Beigeladenen um einen mittelständischen Betrieb handele, der lediglich 30 Mitarbeiter beschäftige. Eine zusätzliche Übernahme von Arbeiten des Klägers durch Mitarbeiter der Beigeladenen sei dem Betrieb auf Dauer nicht zumutbar.

3. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Gerichtsakten in beiden Rechtszügen und auf die vorgelegte Behördenakte Bezug genommen. Wegen des Verlaufs der mündlichen Verhandlungen wird auf die Sitzungsniederschrift vom 22. Oktober 2008 verwiesen.

Rechtsweg:

VG Bayreuth Urteil vom 18.06.2007

Quelle:

openJur

Gründe:

1. Die zulässige Berufung ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat der Klage zu Recht stattgegeben, denn der Bescheid der Regierung von Oberfranken - Integrationsamt - vom 13. Mai 2004 in der Gestalt deren Widerspruchsbescheids vom 29. November 2004 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

Der Bescheid des Beklagten ist zwar ohne Verfahrensfehler zustande gekommen, insbesondere ist die Durchführung eines Präventionsverfahrens nach § 84 SGB IX nicht Rechtmäßigkeitsvoraussetzung für die Zustimmung des Integrationsamtes (vgl. BVerwG vom 29.8.2007 NJW 2008, 166 = Behindertenrecht 2007, 193). Die Zustimmung ist jedoch ermessensfehlerhaft (§ 114 Satz 1 VwGO), weil weder das Integrationsamt noch der Widerspruchsausschuss das erforderliche Abwägungsmaterial hinreichend ermittelt hat und die Abwägung infolgedessen defizitär ist.

1.1 Die Entscheidung über die Zustimmung zur Kündigung von schwerbehinderten Menschen ist eine Ermessensentscheidung (dazu ausführlich Kuhlmann, Behindertenrecht 2006, 93/97 f., m.w.N.), die am Zweck des Sonderkündigungsschutzes ausgerichtet ist. Das Integrationsamt hat insoweit das Interesse des Arbeitgebers an der Erhaltung seiner Gestaltungsmöglichkeiten gegen das Interesse des schwerbehinderten Arbeitnehmers an der Erhaltung seines Arbeitsplatzes abzuwägen (BVerwG vom 31.7.2007 Az. 5 B 81/06 und vom 2.7.1992 BVerwGE 90, 287/292 f.). Dabei ist dem Fürsorgegedanken des Gesetzes Rechnung zu tragen, das die Nachteile schwerbehinderter Arbeitnehmer auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt ausgleichen will und dafür in Kauf nimmt, dass die Gestaltungsfreiheit des Arbeitgebers eingeengt wird. Besonders hohe Anforderungen an die Zumutbarkeit beim Arbeitgeber sind im Rahmen der Abwägung dann zu stellen, wenn die Kündigung - wie hier - auf Gründen beruht, die in der Behinderung selbst ihre Ursache haben. So kann der Arbeitgeber in Ausnahmefällen sogar verpflichtet sein, den schwerbehinderten Arbeitnehmer "durchzuschleppen", während andererseits die im Interesse der Schwerbehindertenfürsorge gebotene Sicherung des Arbeitsplatzes auf jeden Fall dort ihre Grenze findet, wo eine Weiterbeschäftigung des Schwerbehinderten allen Gesetzen wirtschaftlicher Vernunft widersprechen, insbesondere dem Arbeitgeber einseitig die Lohnzahlungspflicht auferlegen würde (vgl. BVerwG vom 19.10.1995 BVerwGE 99, 336/339).

Hinsichtlich der für die Abwägung bedeutsamen Umstände darf sich das Integrationsamt im Grundsatz nicht darauf beschränken, die Behauptungen der Verfahrensbeteiligten lediglich auf ihre Schlüssigkeit hin zu überprüfen. Die Behörde muss vielmehr dem Untersuchungsgrundsatz (§ 20 SGB X) folgend alle Tatsachen ermitteln, die unter Berücksichtigung des Antrags auf Zustimmung zur ordentlichen Kündigung erforderlich sind, um die gegensätzlichen Interessen gegeneinander abzuwägen und sich von der Richtigkeit der für ihre Entscheidung wesentlichen Behauptungen der Verfahrensbeteiligten eine eigene Überzeugung zu bilden (vgl. dazu bereits ausführlich Beschluss des Senats vom 18.6.2008 Az. BV 05.2467 unter Hinweis auf BVerwG vom 19.10.1995 BVerwGE 99, 336/338 und vom 6.2.1995 Buchholz 436.61 § 15 SchwbG 1985 Nr. 9). Beruht die Entscheidung dem widersprechend auf einem unvollständigen Sachverhalt, ist sie selbst dann aufzuheben, wenn sie bei einem umfassend ermittelten Sachverhalt vertretbar wäre (vgl. Rennert in Eyermann, VwGO, 12. Aufl. 2006, RdNr. 25 zu § 114).

1.2 Dem genügt die Zustimmungsentscheidung des Integrationsamtes nicht.

Die Beigeladene hat zur Begründung ihres Antrags auf Zustimmung zur ordentlichen Kündigung des Klägers gerichteten Antrags vom 22. März 2004 ausschließlich Gründe angeführt, die auf der Behinderung des Klägers beruhen und vorgetragen, ein Einsatz des Klägers, der nicht das Heben schwerer Gegenstände erfordere, sei im Betrieb nicht möglich. Der Kläger hat das Fehlen einer anderweitigen Einsatzmöglichkeit bestritten und insoweit auf das Lager des Betriebes sowie auf vorbereitende Tätigkeiten in der Lackiererei verwiesen. Das Integrationsamt war vor diesem Hintergrund gehalten, der Frage nachzugehen und das Ergebnis seiner Ermittlungen bei der Abwägung zu berücksichtigen, ob die Beigeladene den Kläger zu anderen Arbeitsbedingungen oder auf einem anderen (vorhandenen) Arbeitsplatz einsetzen hätte können. Dabei hatte die Behörde auch unter Beachtung der zulasten der Beigeladenen bestehenden hohen Zumutbarkeitsgrenze Maßnahmen im Sinn des § 81 Abs. 4 Satz 1 Nr. 4 SGB IX (z. B. behinderungsgerechte Gestaltung des Arbeitsplatzes, der Arbeitsorganisation und der Arbeitszeit) und im Sinn des § 81 Abs. 4 Satz 1 Nr. 4 SGB IX (z. B. Hebehilfen) zu berücksichtigen. Das gilt umso mehr, als die Beigeladene mit ihrem Antrag einen Bescheid der Landesversicherungsanstalt Thüringen vom 14. Januar 2004 vorgelegt hat, nach dessen Inhalt sich das Amt grundsätzlich bereit erklärt hat, einen Eingliederungszuschuss an den Arbeitgeber zu leisten.

Weder das Integrationsamt noch der Widerspruchsausschuss sind dem nachgekommen. Ein Mitarbeiter des Integrationsamtes, OAR H., hat am 6. Mai 2004 im Betrieb des Beigeladenen eine "Kündigungsverhandlung" geleitet und darüber unter dem 13. Mai 2004 einen Aktenvermerk angefertigt. Dem Vermerk ist nichts dafür zu entnehmen, dass OAR H. die erforderlichen Ermittlungen sach- und fachgerecht durchgeführt hat. Vielmehr muss davon ausgegangen werden, dass sich das Integrationsamt insoweit ausschließlich auf die Angaben der Beigeladenen verlassen hat. Das offenbart bereits der Bescheid vom 13. Mai 2004, in dessen (tatsächlichen) Gründen ausgeführt ist, die vom Kläger "vorgeschlagenen Tätigkeiten Lager und Lackiererei seien, so der Arbeitgeber, ebenso ... aus behinderungsbedingten Gründen nicht einnehmbar" (Unterstreichung durch den Senat). Ebenso wenig hat die Widerspruchsbehörde derartige Ermittlungen durchgeführt. Der Widerspruchsbescheid vom 29. November 2004 wiederholt insoweit wortgleich den Ausgangsbescheid. Soweit in diesem Zusammenhang beide Bescheide darauf verweisen, der Kläger habe die Ungeeignetheit der von ihm vorgeschlagenen Tätigkeiten (Lager und Lackiererei) "nicht zweifelsfrei" widerlegen können, verkennt das ersichtlich die Verpflichtung zur eigenen Sachverhaltsermittlung. Schließlich weist auch der Umstand, dass erst am 17. Februar 2005 und damit nach dem für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Zustimmung maßgebenden Zeitpunkt ein Technischer Angestellter des Integrationsamtes eine Betriebsbesichtigung durchgeführt hat, darauf hin, dass die Ermessensausübung auf einem unzureichend ermittelten Sachverhalt beruht. Gegenteiliges hat auch nicht die informatorische Anhörung des OAR H. im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht ergeben, auf die sich die Beigeladene bezieht. OAR H. äußerte sich in diesem Zusammenhang, es habe für ihn festgestanden, dass der Kläger weder im Lager noch in der Lackiererei eingesetzt werden könne, weil er in jedem Fall Über-Kopf-Arbeiten verrichten und schwere Gegenstände hätte heben müssen. Den Äußerungen des OAR H. ist allerdings nicht zu entnehmen, dass diese Erkenntnis auf eigenen Ermittlungen beruht, die insbesondere auch den Einsatz von Hebehilfen berücksichtigen. Solches ergibt sich auch nicht aus den Behördenbescheiden oder der vorgelegten Behördenakte, ebenso wenig aus dem Vorbringen des Beklagten im Berufungsverfahren.

2. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 2, Abs. 3 Halbsatz 1 VwGO. Nach § 188 Satz 2 VwGO ist das Verfahren gerichtskostenfrei.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung folgt aus § 167 VwGO, § 708 ff. ZPO.

3. Gründe für die Zulassung der Revision gibt es nicht (§ 132 Abs. 2 VwGO).

Referenznummer:

R/R5512


Informationsstand: 26.04.2013