Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist unbegründet.
Das Zulassungsvorbringen führt nicht zu den - sinngemäß geltend gemachten - ernstlichen Zweifeln
i. S. v. § 124
Abs. 2
Nr. 1
VwGO. Es vermag die entscheidungstragende Annahme des Verwaltungsgerichts, die Erteilung der Zustimmung sei ermessensfehlerhaft erfolgt, weil der Widerspruchsausschuss beim Integrationsamt des Beklagten zu Unrecht davon ausgegangen sei, dass der dem Kläger mit der Änderungskündigung angebotene andere Arbeitsplatz nicht
i. S. v. § 89 Abs. 2 SGB IX angemessen sei, nicht in Frage zu stellen.
Soweit eine Verwaltungsbehörde - wie hier - ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, ist das Gericht nach § 114 Satz 1
VwGO auf die Prüfung beschränkt, ob der Verwaltungsakt rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind, oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist; eine eigene Ermessensentscheidung ist dem Gericht versagt.
Gegenstand der gerichtlichen Überprüfung nach § 114
VwGO ist hier die Ermessensentscheidung über die Erteilung der Zustimmung in der Gestalt, die sie durch den Widerspruchsbescheid des Widerspruchsausschusses beim Integrationsamt des Beklagten vom 21.8.2008 erlangt hat. In dieser Entscheidung ist der Widerspruchsausschuss - anders als das Integration in seinem Bescheid über die Erteilung der Zustimmung vom 24.01.2001 - davon ausgegangen, dass der dem Kläger angebotene andere Arbeitsplatz sowohl angemessen als auch zumutbar
i. S. v. § 89
Abs. 2
SGB IX sei. Er hat damit die in § 89
Abs. 2
SGB IX für diesen Fall normierte Einschränkung ("Das Intergationsamt soll die Zustimmung erteilen, ...") des ansonsten bei einer Entscheidung auf der Grundlage des
§ 88 SGB IX bestehenden freien Ermessens (
vgl. zu den insoweit maßgebenden Abwägungskriterien etwa:
BVerwG, Beschluss vom 5.12.2006 -
5 B 171.06 - m. w. N.) als gegeben angesehen und dementsprechend eine Entscheidung ohne die im Rahmen des freien Ermessens erforderliche Aufklärung und Abwägung sämtlicher schwerbehindertenrelevanter Einzelfallgesichtspunkte getroffen. Trifft die die Erteilung der Zustimmung tragende Annahme des Beklagten - der dem Kläger angebotene andere Arbeitsplatz sei sowohl angemessen als auch zumutbar
i. S. v. § 89
Abs. 2
SGB IX - nicht zu, ist die Zustimmung rechtswidrig, weil dann die konkret getroffene und allein der gerichtlichen Überprüfung unterliegende Ermessensentscheidung auf unzutreffenden rechtlichen Vorraussetzungen (bestehende rechtliche Bindung) beruht und dementsprechend i.
S. d. § 114
VwGO von dem tatsächlich nach § 88
SGB IX bestehenden freien Ermessen in einer dem Zweck dieser Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht worden ist.
So liegt der Fall hier. Das Verwaltungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass der dem Kläger angebotene andere Arbeitsplatz nicht i.
S. d. § 89
Abs. 2
SGB IX angemessen ist. Die Angemessenheit ist ein unbestimmter Rechtsbegriff und unterliegt daher der uneingeschränkten gerichtlichen Nachprüfung. Die Frage, wann der andere Arbeitsplatz "angemessen" ist, lässt sich nicht nach den Wünschen des Schwerbehinderten beantworten. "Angemessen" ist nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, die auf der Grundlage älterer Rechtsvorschriften zum Schwerbehindertenrecht (ohne das Kriterium der Zumutbarkeit) ergangen ist, der Arbeitsplatz, der nach Entgelt und Tätigkeit den Fähigkeiten, den durch Behinderung bedingten Einsatzmöglichkeiten und der Vorbildung des Schwerbehinderten entspricht (
vgl. BVwerG, Urteil vom 12.02.1966 -
V C 62.64 -
BVerwG 23, 123ff., zu § 18
Abs. 2 Buchst. a
SchwbG; Urteil vom 15.04.1059 -
V C 162.56 - BVerwGE 8, 234ff. zu § 13
Abs. 1 Satz 2
SchwbG).
Ob und in wieweit nach der Einfügung des Zumutbarkeitskriteriums durch das Gesetz zur Weiterentwicklung des Schwerbeschädigtengesetzes vom 24.4.1975, BGB1. I
S. 981 die Begriffe der Angemessenheit und der Zumutbarkeit des anderen Arbeitsplatzes sich insbesondere in Bezug auf das mit dem anderen Arbeitsplatz verbundene Entgelt inhaltlich überschneiden (
vgl. hierzu etwa:
OVG Rh.-Pf., Urteil vom 28.11.1996 -
12 A 10457/96 - br 1997, 210), kann dahinstehen, da es hier auf etwaige Abgrenzungsfragen nicht ankommt.
Das Entgelt für den anderen Arbeitsplatz braucht nicht dem für den vorhergehenden Arbeitsplatz zu entsprechen. Es kann auch geringer sein, sofern dadurch nicht "die Lebensstellung als solche verschlechtert wird" (
vgl. BVerwG, Urteil vom 12.01.1966 - V C 62.64 - a.a.O. [126]; zum Vorliegen einer Einkommensminderung von 433 DM brutto auf 347 DM brutto Anfang 50er Jahre: Landesverwaltungsgericht Düsseldorf, Urteil vom 28.04.1953 - 6 K 24/53 - BB 1954, 320).
Der Umstand, dass - wie hier die Beigeladene geltend macht - die Arbeit auf dem anderen Arbeitsplatz tarifgerecht entlohnt wird, beseitigt danach nur ein Hindernis für die Anerkennung des anderen Arbeitsplatzes als angemessen, ist jedoch für die Beurteilung der Angemessenheit des anderen Arbeitsplatzes nicht allein ausschlaggebend (
vgl. hierzu schon: Landesverwaltungsgericht Düsseldorf, Urteil vom 28.04.1953 - 6 K 24/53 - a.a.O).
Von einer "Verschlechterung der Lebensstellung als solche" ist im vorliegenden Fall auszugehen. Nach den - nicht in Frage gestellten - Berechnungen des Integrationsamtes in seinem Bescheid vom 24.01.2007 würde der monatliche Einkommensverlust durch die Veränderung der Eingruppierung am neuen Arbeitsplatz von Lohngruppe A 7 nach Lohngruppe A 4 und durch den Wegfall der außertariflichen Zulage von 558,88 Euro insgesamt
rd. 900 Euro (Integrationsamt: 912 Euro) betragen. Bei einem monatlichen Gesamtbruttoeinkommen des Klägers auf seinem bisherigen Arbeitsplatz
ca. rd. 2.400 Euro führte dies zu einer Verringerung des monatlichen Bruttoeinkommens auf
ca. 1.500 Euro; die Verringerungsquote würde 37,5 % betragen. Schon allein eine derart hohe Einkommensminderung von
rd. 900 Euro
bzw. 37,5 % würde angesichts des bisherigen, ohnehin nicht hohen monatlichen Bruttoeinkommens auch unter Berücksichtigung eines fortlaufenden Kindergeldbezuges einerseits und der mit dem niedrigeren Bruttoeinkommen verbundenen niedrigeren Steuer- und Sozialversicherungslasten andererseits ersichtlich eine gravierende "Verschlechterung der Lebensstellung" als solche bewirken. Hinzu kommt der mit dieser gravierenden Einkommensminderung einhergehende soziale Abstieg. Bei einem auf dem anderen Arbeitsplatz verbleibenden monatlichen Bruttoeinkommen von lediglich
ca. 1500 Euro würde der Kläger mit seiner Familie (Ehefrau und vier unterhaltsberechtigte Kinder) aufgrund der - wenn auch geringeren, so doch nicht gänzlich entfallenden - Belastung durch Steuern und Sozialversicherungsabgaben und der zusätzlich für Wohnung und Heizung zu tragenden Aufwendungen auch unter Berücksichtigung eines zusätzlichen Bezugs von Kindergeld in Höhe von monatlich 641 Euro (3 x 154 Euro + 179 Euro) in das Umfeld der Sozialhilfe zurückgestuft, da in Nordrhein-Westfalen schon allein die im Zeitpunkt der Kündigung geltenden Regelsätze für eine Familie mit vier Kindern unter 14 Jahren Leistungen von insgesamt 1449 Euro vorsehen und darüber hinaus zusätzliche Leistungen für Unterkunft und Krankenfürsorge erfolgen; bei älteren Kindern würde sich der Regelsatzbetrag sogar noch entsprechend erhöhen (
vgl. Verordnung über die Regelsätze der Sozialhilfe vom 13.06.2006 , GV. NRW.
S. 291: Haushaltvorstand - 245 Euro, für sonstige Haushaltsangehörige ab Vollendung des 14. Lebensjahres - 276 Euro, für sonstige Haushaltangehörige bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres - 207 Euro).
Dem in den Ermessenserwägungen des Widerspruchsausschusses beim Integrationsamt des Beklagten und in der Begründung des Zulassungsantrages thematisierten Umstand, dass mit der Änderungskündigung wegen des Wegfalls des bisherigen Arbeitsplatzes eine Beendigungskündigung vermieden werden sollte, kommt hier kein eigenes abwägungsrelevantes Gewicht zu. Vielmehr hat die Beigeladene mit der Änderungskündigung und dem Angebot eines anderen - nach ihrer Darstellung geeigneten und freien - Arbeitsplatzes als Vorarbeiter im Hauptbahnhof Köln lediglich ihrer in einem solchen Fall bestehenden arbeitsvertraglichen Verpflichtung genügt, dem Arbeitnehmer entsprechend dem auch im Arbeitsrecht geltenden Grundsatz der Verhältnismäßigkeit von jeder ordentlichen Beendigungskündigung von sich aus eine Beschäftigung auf einem geeigneten freien Arbeitsplatz auch zu geänderten Arbeitsbedingungen anzubieten (st. Rspr. des
BAG,
vgl. etwa: Urteil vom. 03.04.2008 - 2 AZR 500/06 NZA 2008, 812, m. w. N.).
Unabhängig davon sind der hier maßgebenden Ermessensbetätigung des Widerspruchsausschusses Erwägungen darüber, dass im Falle einer beabsichtigten Beendigungskündigung nach Aufklärung sämtlicher abwägungsrelevanter Umstände - hier nicht zuletzt des Geschehens um die Aufgabe der Vorbehalte gegen die Kontrolltätigkeiten seitens des Klägers und die Übertragung seines bisherigen Tätigkeitsbereich sowie der hinzukommenden Kontrolltätigkeiten eines Nachunternehmer - die erforderliche Zustimmung des Integrationsamtes mit der Folge einer realistischen Gefahr des endgültigen Arbeitsplatzverlustes für den Kläger rechtmäßig hätte erteilt werden können, nicht einmal ansatzweise zu entnehmen.
Auf die weiteren Darlegungen der Beigeladenen dazu, dass die Änderungskündigung "jedenfalls nicht offensichtlich unwirksam" sei, kommt es danach nicht mehr an.