Die zulässige Klage ist unbegründet.
Die im Wege der Fiktion erteilte Zustimmung zur außerordentlichen Kündigung der Klägerin mit sozialer Auslauffrist ist rechtmäßig; der Bescheid des Beklagten vom ... September 2009 verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten, § 113
Abs. 1 Satz 1
VwGO.
Die Klägerin fällt als
gem. § 2 Abs. 3 SGB IX Gleichgestellte unter die Kündigungsschutzvorschriften der
§§ 85 ff. SGB IX. Gemäß
§ 91 Abs. 1 i.V.m. § 90 Abs. 1 i.V.m. § 85
SGB IX bedarf die außerordentliche Kündigung einer Schwerbehinderten der vorherigen Zustimmung des Integrationsamtes.
Die Zustimmung wurde seitens der Beigeladenen innerhalb der zweiwöchigen Antragsfrist des § 91
Abs. 2
SGB IX beantragt, wobei die für den Beginnszeitpunkt dieser Frist entscheidende Kenntnis des Arbeitgebers bezüglich der für die Kündigung maßgeblichen Tatsachen auch die Schwerbehinderteneigenschaft mit umfasst (
vgl. Lachwitz/Schellhorn/Welti, 3. Aufl. 2010, § 91
SGB IX,
Rdnr. 18). Abstellend auf die diesbezüglichen Informationen durch die Bevollmächtigte der Klägerin in ihrem Schriftsatz vom ... August 2009 an den Bevollmächtigten der Beigeladenen ist die angesprochene Frist eingehalten.
Die im Wege der Fiktion
gem. § 91
Abs. 3 Satz 2
SGB IX erteilte Zustimmung ist gemessen an § 91
Abs. 4
SGB IX nicht zu beanstanden. Danach soll das Integrationsamt die Zustimmung erteilen, wenn die Kündigung aus einem Grunde erfolgt, der nicht im Zusammenhang mit der Behinderung steht.
Der Beklagte ist zu Recht davon ausgegangen, dass ein derartiger Zusammenhang zwischen Kündigungsgrund und Behinderung im vorliegenden Fall nicht anzunehmen ist.
Aufgrund der Darlegungen der Beigeladenen im Antrag vom ... September 2009 auf Erteilung der Zustimmung zur beabsichtigten außerordentlichen Kündigung wird deutlich, dass das Verhalten der Klägerin
bzw. Eigenschaften der Klägern (
z.B. Alter oder eingeschränkte Leistungsfähigkeit) für die beabsichtigte Kündigung keine Rolle spielten. Hierzu wurde - seitens der Klagepartei unwidersprochen - vorgetragen, dass aufgrund der weggefallenen Arbeitstätigkeit "Transportauftragsabwicklung" allen gewerblichen Mitarbeitern, zu denen auch die Klägerin gehört, gekündigt worden ist. Eine Differenzierung nach Alter, Dauer der Betriebszugehörigkeit, Leistungsfähigkeit oder Schwerbehinderteneigenschaft erfolgte ersichtlich nicht. Nachdem auch die Klagepartei hierzu nichts Abweichendes vorgetragen hat, waren diesbezüglich auch keine weitergehenden Ermittlungen durch den Beklagten im Rahmen des Zustimmungsverfahrens veranlasst. Dass die Klägerin durch die Folgen der Kündigung aufgrund ihres Alters und ihrer Behinderung besonders betroffen ist, wird nicht in Zweifel gezogen, vermag allein allerdings den erforderlichen Zusammenhang nicht zu begründen (
vgl. Lachwitz/Schellhorn/Welti, a.a.O.,
Rdnr. 29 am Ende).
Atypische Umstände, die der im Regelfall bei einem fehlenden Zusammenhang zwischen Kündigungsgrund und Behinderung zu erteilenden Zustimmung entgegenstehen, sind vorliegend nicht ersichtlich.
Den zu Gunsten der Klägerin zu würdigenden Umständen (Schwerbehinderteneigenschaft, Alter, lange Betriebszugehörigkeit
etc.) steht nach dem substantiierten Vorbringen der Beigeladenen gegenüber, dass eine geeignete Beschäftigungsmöglichkeit der Klägerin in Form entsprechender gewerblicher Logistikarbeiten nicht mehr vorhanden ist, so dass auch diese Umstände vorliegend zu keiner anderen Entscheidung führen können.
Die Klage war daher mit der Kostenfolge des § 154
Abs. 1
VwGO, § 154
Abs. 3
VwGO analog
i.V.m. § 188 Satz 2
VwGO abzuweisen.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit im Kostenpunkt folgt aus § 167
VwGO i.V.m. §§ 708
ff. ZPO.
Die Berufung war nicht zuzulassen, dass die Voraussetzungen des § 124 a)
Abs. 1
VwGO i.V.m. § 124
Abs. 2 Nrn. 3 oder 4
VwGO nicht vorliegen.