1. Der Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Ansbach vom 21. Januar 2010 ist statthaft und auch im Übrigen zulässig (§ 124a
Abs. 4
VwGO).
Er ist aber unbegründet, weil die von der Klägerin geltend gemachten Zulassungsgründe der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung, der besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeit der Rechtssache und der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache, auf deren Prüfung der Senat beschränkt ist (§ 124a
Abs. 5 Satz 2
VwGO), nicht hinreichend dargelegt sind oder aber nicht greifen.
1.1 Es bestehen keinerlei Anhaltspunkte für das Vorliegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts (§ 124
Abs. 2
Nr. 1
VwGO).
Solche ernstlichen Zweifel bestehen etwa dann, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird (
BVerfG vom 26.3.2007 BayVBl 2007, 624 und vom 23.6.2000 NVwZ 2000, 1363) und die Zweifel an der Richtigkeit einzelner Begründungselemente auf das Ergebnis durchschlagen (so
BVerwG vom 10.3.2004 DVBl 2004, 838). Das ist im Wesentlichen anhand dessen zu beurteilen, was die Klägerin innerhalb der Begründungsfrist für den Zulassungsantrag dargelegt hat (§ 124a
Abs. 5 Satz 2
VwGO).
Die Klägerin meint, solche Zweifel lägen deshalb vor, weil das Verwaltungsgericht den ihm eröffneten Prüfungsmaßstab hinsichtlich der behördlichen Ermessensentscheidung verkannt habe. Die Beigeladene habe einen "vermeintlich betriebsbedingten Kündigungsgrund" geltend gemacht. Die bisherige Beschäftigungsmöglichkeit im Betrieb sei aber "gerade nicht weggefallen", der "Beschäftigungsbedarf" werde nunmehr durch freie Mitarbeiter
bzw. Dienstnehmer abgedeckt. Damit versuche die Beigeladene, die Bindungen des Schwerbehindertenrechts abzustreifen, weil ihr der "Aufwand mit der Klägerin" und die damit verbundenen Kosten zu hoch seien. Die Interessenabwägung des Integrationsamtes sei rechtswidrig.
Der Zusammenhang mit der Schwerbehinderung werde vom Verwaltungsgericht zu Unrecht verneint, weil die Klägerin nur als Arbeitnehmerin, nicht aber als freie Dienstnehmerin den Schutz des Schwerbehindertenrechts genieße. Die Klägerin werde faktisch aus der Beschäftigung gedrängt und die Weiterbeschäftigungsmöglichkeit in anderer Vertragsform ausgeübt. Auch sei der Klägerin nicht ein freies Beschäftigungsverhältnis im Wege einer Änderungskündigung angeboten worden. Deshalb müsse die Klägerin auch eine Weiterbeschäftigungsmöglichkeit nicht darlegen. Es sei nicht - wie vom Verwaltungsgericht angenommen - von einer teilweisen Betriebsstilllegung auszugehen. Das für die Klägerin negative Urteil des Arbeitsgerichts Nürnberg sei nicht rechtskräftig.
Diese Ausführungen sind aber nicht geeignet, die angefochtene Entscheidung des Verwaltungsgerichts ernstlich in Frage zu stellen.
1.1.1 Das Verwaltungsgericht hat seinen Prüfungsmaßstab nicht verkannt; seine Überprüfung der Interessenabwägung des Integrationsamtes ist nicht zu beanstanden.
Das Verwaltungsgericht hat bei seiner Entscheidung beachtet, dass das Integrationsamt zunächst untersuchen muss, ob Kündigungsgründe überhaupt vorliegen (
BVerwG vom 28.11.1958 BVerwGE 8, 46). Das Integrationsamt muss im Rahmen seiner Amtsermittlungspflicht sicherstellen, dass betriebsbedingte Kündigungsgründe tatsächlich bestehen und nicht lediglich vorgeschoben werden (SächsOVG vom 25.8.2003 Behindertenrecht 2004, 81). Da die Organisation und Struktur eines Betriebes aber allein der unternehmerischen Entscheidung unterliegen, können die hierauf bezogenen Entscheidungen des Unternehmers jedenfalls vom Integrationsamt grundsätzlich nicht inhaltlich überprüft werden (
vgl. zum Prüfungsumfang betriebsbedingter Kündigungsgründe durch die Arbeitsgerichte etwa
BAG vom 23.4.2008 Az. 2 AZR 1110.06
m.w.N.). Solche Entscheidungen, die zum Wegfall des Arbeitsplatzes führen, darf das Integrationsamt aber daraufhin überprüfen, ob sie unsachlich oder willkürlich sind (siehe dazu Trenk-Hinterberger, HK-SGB IX, 3. Auflage 2010, § 88 RdNr. 14). Deshalb beschränkt sich die Verpflichtung darauf, ob die arbeitsrechtliche Unwirksamkeit der Kündigung ohne jeden vernünftigen Zweifel in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht offen zu Tage liegt und sich jedem Kundigen geradezu aufdrängt (zu alledem Knittel,
SGB IX, Stand: März 2010, § 85 RdNrn. 73 f. unter Hinweis auf
BVerwG vom 2.7.1992 BVerwGE 90, 275). An einer in diesem Sinne offensichtlich rechtsmissbräuchlichen Antragstellung fehlt es immer dann, wenn die vom Arbeitgeber genannten Gründe geeignet sind, eine ordentliche Kündigung zu tragen. Diese Grenzen der Überprüfung betriebsbedingter Kündigungsgründe gehen einher mit der dazu veranlassten Sachverhaltsaufklärung (
vgl. zu allem BayVGH vom 28.9.2010 Az.
12 B 10.1088 m.w.N.).
Die Beigeladene hat ihre Kündigung hier darauf gestützt, dass der Arbeitsplatz der Klägerin als leitende Hebamme ab November 2008 ersatzlos wegfalle, weil aufgrund der seit Jahren rückläufigen Geburten ein Betrieb des Kreißsaals aus Kostengründen nicht mehr zweckmäßig sei und ab diesem Zeitpunkt nur noch mit selbständigen Hebammen gearbeitet werde. Das Integrationsamt hat die Klägerin dazu mit Schreiben vom 5. Mai 2008 angehört. Diese ließ vortragen, dass sie nach 38 Berufsjahren unkündbar sei und beabsichtige, einen Arbeitsgerichtsprozess zu führen. Auch seien andere Beschäftigungsmöglichkeiten vorhanden. Die Beigeladene hat dazu gegenüber dem Integrationsamt ausgeführt, für eine Unkündbarkeit gebe es keine Rechtsgrundlage. Die Klägerin ist dem mit dem Zulassungsantrag nicht mehr entgegengetreten und hat auch nicht dargelegt, woraus sich eine Unkündbarkeit in ihrem Fall herleitet.
Der von der Beigeladenen gegenüber dem Integrationsamt angeführte Wegfall des Arbeitsplatzes der Klägerin infolge von Rationalisierungsmaßnahmen ist als betriebsbedingter Kündigungsgrund anerkannt. Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (
vgl. BAG vom 16.12.2004 NZA 2005, 761 und vom 9.5.1996 BAGE 83, 127) liegt demgegenüber eine - von der Klägerin behauptete - arbeitsrechtlich unzulässige Austauschkündigung nur dann vor, wenn die bisher von Arbeitnehmern des Betriebs ausgeführten Tätigkeiten gerade nicht zur selbständigen Erledigung auf einen Dritten übertragen werden, weil dann der bisherige betriebliche Arbeitsplatz nicht wegfällt. Diese Voraussetzungen hat die Klägerin aber hier schon nicht hinreichend dargelegt. Die Beigeladene hat gegenüber dem Integrationsamt mit Schriftsatz vom 7. Juli 2008 und im Widerspruchsverfahren mit Schriftsatz vom 28. Oktober 2008 klargestellt, dass die im Kreißsaal anfallenden Aufgaben künftig von Dritten zur selbständigen Erledigung ("hebammengeleiteter Kreißsaal") übertragen werden. Dem ist die Klägerin weder im Widerspruchsverfahren noch mit der Klage substantiiert entgegengetreten, sondern hat jeweils nur pauschal behauptet, es liege eine Austauschkündigung vor.
Auch das Arbeitsgericht Nürnberg geht in seinem im Kündigungsschutzprozess der Klägerin ergangenen Urteil vom 5. Februar 2009 (Az. 15 Ca 4957/08) davon aus, dass Anhaltspunkte für einen Missbrauch der rechtlichen Gestaltungsmöglichkeiten durch die Beigeladene nicht vorliegen, insbesondere auch nicht hinsichtlich eines etwa weiterbestehenden Weisungsrechts der Beigeladenen gegenüber den selbständig tätigen Hebammen.
Auch eine Weiterbeschäftigungsmöglichkeit auf einem anderen Arbeitsplatz im Betrieb der Beigeladenen ist weder von der Klägerin hinreichend dargelegt noch sonst ersichtlich. Die Beigeladene hat mit ihrem Antrag ausführlich und nachvollziehbar dargelegt, weshalb ein anderer Arbeitsplatz für die Klägerin im Betrieb nicht besteht. Dem ist die Klägerin nicht substantiiert entgegengetreten, sondern hat nur vorgetragen, der Arbeitsplatz sei nicht weggefallen, was so nicht zutrifft (siehe oben).
1.1.2 Das Verwaltungsgericht hat auch zutreffend einen Zusammenhang der Kündigung der Klägerin mit ihrer Schwerbehinderung verneint. Das erschließt sich bereits aus dem Umstand, dass auch den anderen drei bisher im Betrieb tätigen Hebammen gekündigt wurde und nicht etwa der Klägerin allein, um deren Kündigungsschutz nach dem Schwerbehindertenrecht zu umgehen. Hierfür gibt es keine Anhaltspunkte, wie das Verwaltungsgericht zu Recht ausführt. Das Arbeitsgericht Nürnberg geht zudem in seiner vorgenannten Entscheidung davon aus, dass aufgrund der betriebsbedingten Kündigung aller Hebammen eine soziale Auswahl nicht veranlasst war und die Beigeladene auch nicht verpflichtet war, der Klägerin im Wege der Änderungskündigung eine Beschäftigungsmöglichkeit auf selbständiger Basis anzubieten.
1.1.3 Auch die weitere Voraussetzung, dass die Beschäftigungsmöglichkeit tatsächlich weggefallen ist, die Rationalisierungsmaßnahme also auch tatsächlich durchgeführt wurde, ist nach den Feststellungen des Arbeitsgerichts Nürnberg in der vorgenannten Entscheidung gegeben, weil die Beschäftigungsverhältnisse mit den übrigen Hebammen durch gerichtliche Vergleiche jeweils zum 30. November 2008 beendet wurden und der Betrieb des Kreißsaals wie von der Beigeladenen gegenüber dem Integrationsamt vorgetragen erfolgt.
1.2 Die Rechtssache weist auch weder besondere rechtliche noch besondere tatsächliche Schwierigkeiten auf (§ 124
Abs. 2
Nr. 2
VwGO).
Das Vorliegen tatsächlicher oder rechtlicher Schwierigkeiten (§ 124
Abs. 2
Nr. 2
VwGO) hat die Klägerin schon nicht im Sinne von § 124a
Abs. 4 Satz 4
VwGO hinreichend dargelegt.
Besondere tatsächliche Schwierigkeiten im Sinne dieser Vorschrift entstehen durch einen besonders unübersichtlichen oder unter den Beteiligten besonders kontroversen Sachverhalt (
vgl. Happ in Eyermann,
VwGO, 13. Aufl. 2010, § 124 RdNr. 33). Das ist hier ersichtlich nicht der Fall. Weder den Gerichtsakten beider Instanzen noch den Behördenakten sind Anhaltspunkte für eine solche besondere tatsächliche Schwierigkeit zu entnehmen. Die Streitsache entspricht vielmehr auch im Umfang den ansonsten beim Senat anhängigen Rechtssachen aus dem Recht der Schwerbehinderten.
Die Rechtssache weist aber auch keine besonderen rechtlichen Schwierigkeiten auf, weil sich die insoweit hier aufgeworfenen Fragen ohne weiteres aus dem Gesetz beantworten lassen oder aber in der Rechtsprechung insbesondere des Bundesarbeitsgerichts und Bundesverwaltungsgerichts bereits geklärt sind (siehe oben).
1.3 Die Berufung des Beklagten ist auch nicht wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache im Sinne des § 124
Abs. 2
Nr. 3
VwGO zuzulassen.
Der Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache dient in erster Linie der Rechtseinheit und der Fortentwicklung des Rechts. Er erfordert deshalb, dass die im Zulassungsantrag dargelegte Rechts- oder Tatsachenfrage für die Entscheidung der Vorinstanz von Bedeutung war, auch für die Entscheidung im Berufungsverfahren erheblich würde, bisher höchstrichterlich oder durch die Rechtsprechung des Berufungsgerichts nicht geklärt ist und eine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung aufweist (
vgl. dazu Happ, a.a.O., § 124 RdNrn. 35 f.). Auch das ist im Wesentlichen anhand dessen zu beurteilen, was von der Klägerin innerhalb der Begründungsfrist für den Zulassungsantrag dargelegt wird (§ 124a
Abs. 5 Satz 2
VwGO).
Diesen Anforderungen genügt die Antragsbegründung nicht. Die von der Klägerin schon nicht hinreichend konkret formulierte Rechtsfrage, hinsichtlich einer an der "Zweckrichtung des behinderungsrechtlichen Sonderkündigungsrechts ausgerichteten Interessenabwägung" des Integrationsamtes ist in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und des Senats bereits hinreichend geklärt. Auch hinsichtlich der "Förderpflicht des Arbeitgebers" gemäß
§ 81 Abs. 4 SGB IX fehlt es an der Formulierung einer hinreichend konkreten Rechtsfrage und der Darlegung der Klärungsbedürftigkeit und Klärungsfähigkeit im Zusammenhang mit der hier streitigen Entscheidung nach
§§ 85,
88 SGB IX.
1.4 Da weitere Zulassungsgründe schon nicht geltend gemacht worden sind, hat der Zulassungsantrag insgesamt keinen Erfolg.
2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154
Abs. 2, § 188 Satz 2
VwGO.
3. Gegen diesen Beschluss gibt es kein Rechtsmittel (§ 152
Abs. 1, § 158
Abs. 1
VwGO).
4. Mit dieser Entscheidung wird das angegriffene Urteil des Verwaltungsgerichts Ansbach vom 21. Januar 2010 gemäß § 124a
Abs. 5 Satz 4
VwGO rechtskräftig.