Tenor:
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Ludwigshafen vom 21.09.2011, Az.: 7 Ca 717/11, wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer ordentlichen, auf personenbedingte Gründe gestützten Kündigung der Beklagten vom 12.04.2011 sowie die Verpflichtung der Beklagten zur tatsächlichen Beschäftigung des Klägers.
Der am 27.03.1962 geborene, ledige Kläger ist seit dem 24.09.1979 bei der Beklagten als Hilfsarbeiter zur einer Bruttomonatsarbeitsvergütung von 2.199,26 EUR beschäftigt. Die Beklagte beschäftigt ständig mehr als zehn in Vollzeit tätige Arbeitnehmer ausschließlich der Auszubildenden. Bei ihr besteht ein Betriebsrat.
Aufgrund einer Hirnschädigung besteht bei dem Kläger eine Intelligenzminderung. Er ist deshalb mit einem Grad der Behinderung von 50 als Schwerbehinderter anerkannt. Seit Beginn des Arbeitsverhältnisses ist der Kläger als Maschinenarbeiter in der Produktion eingesetzt und legt mittels Gabelstapler angelieferte Kartonagen in die Simon-Slotter-Maschine ein. Diese Maschine schneidet Verpackungen und bedruckt diese. Im Jahr 2007 wurde beim Kläger eine bipolare affektive Störung diagnostiziert, die sich zunächst in schubförmigen nicht kontrollierbaren Wechseln zwischen Hyperaktivität und Apathie auswirkte.
Im Jahr 2008 fehlt der Kläger krankheitsbedingt an 14 Tagen. Im Jahre 2009 fielen insgesamt 32 krankheitsbedingte Fehltage an, davon 27 entgeltfortzahlungspflichtig.
Mit Schreiben vom 21.09.2009 stellte die Beklagte beim Integrationsamt einen Antrag auf Zustimmung zur ordentlichen personenbedingten Kündigung des Arbeitsverhältnisses. Der Kläger wurde am 11.12.2009 betriebsärztlich begutachtet. Hinsichtlich des Inhalts dieses Gutachtens wird auf Bl. 67 d. A. Bezug genommen.
Am 19.01.2010 erfolgte eine fachpsychiatrische Begutachtung (vgl. Bl. 77 ff. d. A.). Im Rahmen des Verfahrens vor dem Integrationsamt wurde ein weiteres arbeitsmedizinisches Gutachten mit Datum vom 12.03.2010 (Bl. 68 ff. d. A.) gefertigt.
Nachdem das Integrationsamt zunächst die Zustimmung zur beabsichtigten Kündigung versagte, wurde dem Widerspruch der Beklagten mit Bescheid vom 31. März 2011 (Bl. 51 ff. d. A.) stattgegeben. Die hiergegen gerichtete Klage des Klägers blieb erstinstanzlich gemäß noch nicht rechtskräftigem Urteil des zuständigen Verwaltungsgerichts erfolglos.
Nach Zugang des Widerspruchsbescheids im Verfahren vor dem Integrationsamt hörte die Beklagte den Betriebsrat zur beabsichtigten Kündigung gemäß Schreiben vom 08.04.2011 (Bl. 58 f. d. A.) an. Der Betriebsrat widersprach der beabsichtigten Kündigung mit Schreiben vom 12.04.2011. Mit Schreiben gleichen Datums kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis sodann zum 30.11.2011.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des unstreitigen Sachverhalts sowie des wechselseitigen Vorbringens der Parteien erster Instanz wird gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG Bezug genommen auf den Tatbestand des Urteils des Arbeitsgerichts Ludwigshafen am Rhein vom 21.09.2011, AZ: 7 Ca 717/11, (Bl. 91 ff. d. A.). Durch das genannte Urteil hat das Arbeitsgericht festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die Kündigung der Beklagten vom 12.04.2011 nicht beendet wird. Ferner hat es die Beklagte verurteilt, den Kläger bis zum rechtskräftigen Abschluss des vorliegenden Kündigungsschutzverfahrens zu unveränderten arbeitsvertraglichen Bedingungen als Hilfsarbeiter weiterzubeschäftigen.
Zur Begründung hat das Arbeitsgericht - zusammengefasst - ausgeführt:
Die Kündigung sei nicht aus personenbedingten Gründen sozial gerechtfertigt. Es fehle bereits an der erforderlichen negativen Gesundheitsprognose zum Zeitpunkt des Kündigungsausspruchs. Trotz entsprechender Auflage habe die Beklagte es verabsäumt, die behauptete fehlende personenbedingte Einsetzbarkeit des Klägers auf seinem Arbeitsplatz nachvollziehbar darzustellen. Insbesondere fehle es an einer konkreten Tätigkeitsbeschreibung. Die Beklagte stütze sich hinsichtlich der behaupteten negativen Gesundheitsprognose in erster Linie auf das betriebsärztliche Gutachten vom 11.12.2009. Diesem Gutachten komme jedoch keine Aussagekraft mehr zu, da sich der Zustand des Klägers nach medikamentöser Einstellung unstreitig stabilisiert habe, was auch durch das spätere Gutachten vom 12.03.2010 bestätigt werde. Auch das Gutachten vom 12.03.2010 begründe keine negative Gesundheitsprognose.
Die Kündigung sei ferner wegen nicht ordnungsgemäßer Anhörung des Betriebsrats nach § 102 BetrVG rechtsunwirksam. Nach dem Wortlaut der schriftlichen Betriebsratsanhörung sei primär auf die Begutachtung vom 12.11.2009 abgestellt worden, während die sich aus dem Gutachten vom 12.03.2010 ergebende Stabilisierung des Gesundheitszustandes keine Erwähnung finde. Die Betriebsratsanhörung stelle damit auf einen behaupteten Gesundheitszustand ab, der jedenfalls zum Zeitpunkt der Betriebsratsanhörung nicht mehr den aktuellen Gegebenheiten entspreche.
Das genannte Urteil ist der Beklagten am 11. November 2011 zugestellt worden. Sie hat hiergegen mit einem am 22. November 2011 beim Landesarbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz Berufung eingelegt und diese mit Schriftsatz vom 11.01.2012, beim Landesarbeitsgericht am gleichen Tag eingegangen, begründet.
Zur Begründung ihrer Berufung macht die Beklagte nach Maßgabe des genannten Schriftsatzes, auf den wegen der Einzelheiten ergänzend Bezug genommen wird (Bl. 144 ff. d. A.), im Wesentlichen geltend:
Das Arbeitsverhältnis sei durch die zahlreichen Kurzerkrankungen beeinträchtigt. Primär entscheidend sei allerdings die fehlende personenbedingte Einsetzbarkeit des Beklagten im Betrieb. Dieser leide an einer bipolaren affektiven Störung, die es nach der betriebsärztlichen Begutachtung vom 11.12.2009 ausschließe, eine Tätigkeit an Maschinen und dem Bereich von Gabelstaplerverkehr auszuüben. Im Jahre 2009 habe sich der Allgemeinzustand rapide verschlechtert, was dazu geführt habe, dass der Beklagte ohne direkte Beaufsichtigung keine Arbeiten verrichten könne, er häufig seinen Arbeitsplatz ohne sich abzumelden verlasse und unkontrolliert durch das Werk bzw. Werksgelände gehe, er seinen Kollegen penetrant und unkontrolliert Gespräche aufdränge und hierdurch seine arbeitsvertraglichen Aufgaben vernachlässige. Schließlich sei der Kläger entweder hyperaktiv oder apathisch, geistig und körperlich abwesend. Das Krankheitsbild sowie die Einsatzbeschränkungen ergeben sich auch aus dem im Rahmen des Verfahrens vor dem Integrationsamt eingeholten Gutachten vom 12.03.2010. Die dort empfohlene klar strukturierte Arbeit ohne besondere geistige Anforderung, ohne Akkord oder Gedinge und ohne besondere Unfallgefährdung nur im Zwei-Schicht-Tagesbetrieb schließe einen Einsatz auf dem bisherigen oder einem anderen Arbeitsplatz aus. Da durchgehend im Akkord gearbeitet werde und Staplerverkehr stattfinde, seien die nach dem Gutachten geforderten Bedingungen nicht gegeben. Bereits die Arbeit an der Maschine, an welcher der Kläger bisher eingesetzt war, stelle ein hohes Risiko dar. Hinzu komme, dass diese Maschine bis spätestens Herbst 2012 vollständig durch eine andere, wesentlich komplexere Maschine ersetzt sein werde. Ein anderer, behinderungsgerechter Arbeitsplatz existiere nicht. Hinsichtlich des diesbezüglichen Sachvortrags des Beklagten wird auf Seite 12 ff. des Berufungsbegründungsschriftsatzes vom 12.01.2012 (Bl. 155 d. A.) Bezug genommen. Ein Betriebliches Eingliederungsmanagement wäre nicht zielführend gewesen. Aufgrund Fehlens jeglicher alternativer Weiterbeschäftigungsmöglichkeit habe schon keine Tätigkeit bestanden, auf der ein Wiedereingliederungsmanagement durchgeführt werden könne.
Die Kündigung sei auch in formeller Sicht wirksam. Die ausschlaggebenden Kündigungsgründe seien in der Betriebsratsanhörung umfassend und vollständig dargelegt worden. Der Betriebsrat sei permanent über den dargelegten Gesundheitszustand und die negative Gesundheitsprognose sowie die Probleme, die sich daraus für den Arbeitsplatz und die Beklagte ergaben, informiert gewesen. Der Betriebsrat sei weiterhin auch an der Suche nach einem Alternativarbeitsplatz unmittelbar beteiligt gewesen, ohne einen adäquaten Vorschlag für eine derartige Beschäftigung unterbreiten zu können. Diesbezüglich hätten mehrere Gespräche mit dem Integrationsamt und dem Gutachter des Integrationsamtes stattgefunden, so auch ein Gespräch am 14.01.2010, in welchem insbesondere auch der Inhalt des Anhörungsschreibens an das Integrationsamt und die Hintergründe des Kündigungswunsches erörtert worden seien. In einem weiteren Gespräch vom 07.04.2010 sei auch der Betriebsrat nach einem alternativen Arbeitsplatz gefragt worden, ohne einen solchen benennen zu können. Alle Informationen seien permanent an den Betriebsratsvorsitzenden zum Teil mündlich weitergegeben worden.
Die Beklagte beantragt,
das Urteil des Arbeitsgerichts Ludwigshafen vom 21.09.2011, Az.: 7 Ca 717/11, abzuändern und die Klage abzuweisen.
Der Kläger beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Der Kläger verteidigt das angefochtene Urteil nach Maßgabe seiner Berufungserwiderung mit Schriftsatz vom 23.02.2012, auf den Bezug genommen wird (Bl. 201 ff. d. A.) als zutreffend.
Auch im Übrigen wird ergänzend auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie die Sitzungsniederschriften Bezug genommen.