Aufgrund des Einverständnisses der Beteiligten konnte das Gericht ohne mündliche Verhandlung entscheiden (§ 101
Abs. 2
VwGO).
Die Klage ist zulässig, aber unbegründet, da der angefochtene Bescheid des Beklagten vom 29. Juni 2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids des Beklagten vom 2. Februar 2011 rechtmäßig ist und den Kläger nicht in seinen subjektiven Rechten verletzt (§ 113
Abs. 1 Satz 1
VwGO).
I.
Die Klage zulässig; insbesondere besteht ein Rechtsschutzbedürfnis.
Die Zustimmung des Integrationsamts zur Kündigung eines Schwerbehinderten nach
§ 85 SGB IX stellt eine zwingende Wirksamkeitsvoraussetzung für die arbeitsrechtliche Kündigung dar, sie erschöpft sich aber auch hierin (
vgl. BVerwG, B.v. 7.3.1991, Az.
5 B 114/89 (juris);
vgl. BayVGH, U.v. 28.9.2010, Az.
12 B 10.1088 (juris)). Die Frage der Wirksamkeit der Kündigung ist jedoch von den Gerichten für Arbeitssachen und nicht von den Verwaltungsgerichten zu entscheiden. Gleiches gilt für die Frage, ob es im Rahmen der arbeitsrechtlichen Kündigungsschutzklage auf die Wirksamkeit der Kündigung ankommt. Sind diese Fragen jedoch noch nicht im jeweiligen arbeitsgerichtlichen Verfahren rechtskräftig entschieden worden, etwa weil wie hier das arbeitsgerichtliche Verfahren nach § 240
ZPO unterbrochen worden ist, so fehlt es der verwaltungsrechtlichen Klage nicht am Rechtsschutzbedürfnis.
II.
Die Klage ist unbegründet. Die Zustimmung des Beklagten zur ordentlichen betriebsbedingten Kündigung des Klägers ist nicht zu beanstanden.
Die Entscheidung des Integrationsamtes über die Zustimmung zur Kündigung von schwerbehinderten Menschen ist eine Ermessensentscheidung, mit der das Integrationsamt die vom Arbeitgeber geltend gemachten Kündigungsgründe mit den Schutzinteressen des behinderten Arbeitnehmers abwägt. Sie ist an Sinn und Zweck des Sonderkündigungsschutzes für Schwerbehinderte auszurichten. Danach ist das Interesse des schwerbehinderten Arbeitnehmers, seinen Arbeitsplatz zu behalten, mit dem Interesse des Arbeitgebers an der Erhaltung seiner Gestaltungsmöglichkeiten abzuwägen (
BVerwG, U.v. 19.10.1995, Az.
5 C 24/93 (juris)). Dabei ist dem Fürsorgegedanken des Gesetzes Rechnung zu tragen, das die Nachteile schwerbehinderter Arbeitnehmer auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt ausgleichen will und dafür in Kauf nimmt, dass die Gestaltungsfreiheit des Arbeitgebers eingeengt wird. Besonders hohe Anforderungen an die Zumutbarkeit beim Arbeitgeber sind im Rahmen der Abwägung der gegensätzlichen Interessen dann zu stellen, wenn die Kündigung auf Gründen beruht, die in der Behinderung selbst ihre Ursache haben. Entsprechend ist der Schutz umso geringer, je weniger ein Zusammenhang zwischen Kündigungsgrund und Behinderung feststellbar ist. Andererseits ist auch die unternehmerische Gestaltungsfreiheit des Arbeitgebers mit dem ihr zukommenden Gewicht in die Abwägung einzustellen. Ohne Bedeutung für die Zustimmung ist im Grundsatz, ob die beabsichtigte Kündigung sozial gerechtfertigt im Sinn von
§ 1 Abs. 2 KSchG ist. Es ist nicht Aufgabe des Integrationsamts, bei der Entscheidung über die Zustimmung die allgemeinen sozialen Interessen des Schwerbehinderten als Arbeitnehmer zu wahren. Der besondere Schutz des § 85
SGB IX ist dem schwerbehinderten Menschen nämlich zusätzlich zum allgemeinen arbeitsrechtlichen Schutz gegeben. Das bedeutet, dass der Schwerbehinderte, wenn das Integrationsamt der Kündigung zugestimmt hat, arbeitsgerichtlich klären lassen kann, ob die Kündigung im Sinne des Kündigungsschutzgesetzes sozial gerechtfertigt ist (
vgl. BVerwG U.v. 2.7.1992, Az.
5 C 51/90 (juris)). Allerdings soll das Integrationsamt nicht an einer offensichtlich rechtswidrigen Kündigung zum Nachteil des Schwerbehinderten mitwirken. Deshalb ist der Zustimmungsantrag abzulehnen,
bzw. eine erteilte Zustimmung vom Gericht aufzuheben, wenn die beabsichtigte Kündigung nach arbeitsrechtlichen Vorschriften offensichtlich unwirksam ist, ihre Unwirksamkeit also ohne jeden vernünftigen Zweifel in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht offen zu Tage liegt, sich jedem Kundigen geradezu aufdrängt (zu alledem BayVGH, U.v. 5.10.2011, Az.
12 B 10.2811 m.w.N. (juris)).
Für die Entscheidung des Widerspruchsausschusses über die vom Integrationsamt ausgesprochene Zustimmung und somit auch für die gerichtliche Beurteilung dieser Entscheidung ist die Sachlage im Zeitpunkt der Kündigung maßgeblich, weil die Gewichtung der widerstreitenden Interessen auf der Grundlage des historischen Sachverhalts zu treffen ist, der der Kündigung zugrunde liegt. Die Zustimmungsbehörde hat für ihre Entscheidungsfindung all diejenigen Umstände zu berücksichtigen, die bis zu diesem Zeitpunkt von den Beteiligten an sie herangetragen worden sind oder die sich ihr sonst hätten aufdrängen müssen. Denn es obliegt auf dem Gebiet des schwerbehindertenrechtlichen Kündigungsschutzes in erster Linie der sozialrechtlichen Mitwirkungspflicht des schwerbehinderten Arbeitnehmers, der Behörde rechtzeitig die in seiner Sphäre liegenden, aus seiner Sicht relevanten Umstände, wenn sie nicht offen zu Tage liegen, anzuzeigen. Kommt er dem nicht nach und beruft sich erst im gerichtlichen Verfahren auf solche Umstände, kann er damit im verwaltungsgerichtlichen Verfahren regelmäßig nicht mehr durchdringen (
vgl. hierzu
BVerwG, B.v. 22.11.1994, Az.
5 B 16/94 und B.v. 7.3.1991, Az. 5 B 114/89; BayVGH, U.v. 5.10.2011, Az. 12 B 10.2811; U.v. 17.9.2009, Az. 12 B 09.52
m.w.N.; B.v. 29.5.2007, Az. 12
ZB 06.1134;
VG Augsburg, U.v. 20.9.2011, Az. Au 3 K 11.380 (alle juris)).
Bei Anwendung dieser Grundsätze begegnet die Entscheidung des Beklagten vom 29. Juni 2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 2. Februar 2011 keinen rechtlichen Bedenken.
1. Die gegenüber dem Kläger ausgesprochene Kündigung ist nicht offensichtlich unwirksam. Eine Überprüfung der Sozialauswahl ist - wie oben dargelegt - gerade nicht vorzunehmen.
Diesbezüglich ist noch anzumerken, dass dem Beklagten eine Namensliste mit allen Mitarbeitern der ...
GmbH & Co.
KG vorlag (Behörden-akte/II Blatt 24) und der Betriebsrat nach Aktenlage (Behördenakte/II Blatt 7, 23) zu der Kündigung des Klägers angehört wurde.
2. Des Weiteren ist die Berücksichtigung der Ausbildung des Klägers als "Werkzeugmacher" im Widerspruchsbescheid vom 2. Februar 2011
bzw. die Art und Weise dieser Berücksichtigung im Ergebnis nicht zu beanstanden.
Zwar hätte dieses Vorbringen des Klägers nach obigen Grundsätzen überhaupt nicht im Rahmen der Entscheidung des Beklagten berücksichtigt werden dürfen (§ 114 Satz 1
VwGO), da der Kläger erstmals mit Schriftsatz vom 27. Juli 2010 - also erst nach Zugang der Kündigung am 30. Juni 2010 - gegenüber dem Beklagten geltend machte, dass er gelernter "Werkzeugmacher" sei und deshalb leicht in den Bereich der "Fertigung" umgesetzt werden könne. Der Umstand, dass eine Berücksichtigung dennoch erfolgte ist jedoch für den Kläger nicht nachteilig, sondern allenfalls vorteilhaft, so dass er hierdurch nicht in seinen subjektiven Rechten verletzt wird (§ 113
Abs. 1 Satz 1
VwGO).
Überdies hat der Kläger im gesamten Verfahren nicht hinreichend konkret dargetan, dass ein freier Arbeitsplatz bestand, auf welchem er hätte arbeiten können. Ein freier Arbeitsplatz ist jedoch Voraussetzung für eine Weiterbeschäftigung durch Umsetzung
bzw. durch eine Änderungskündigung, da der Arbeitgeber für den Schwerbehinderten keinen neuen Arbeitsplatz zu schaffen oder einen anderen Arbeitnehmer zu entlassen braucht, um eine Weiterbeschäftigung des Schwerbehinderten zu ermöglichen (
vgl. BVerwG, U.v. 28.2.1968, Az.
V C 33.66 und B.v. 11.9.1990, Az.
5 B 63/90; BayVGH, U.v. 5.10.2011, Az. 12 B 10.2811;
VG Augsburg, U.v. 7.2.2012, Az.
Au 3 K 11.1470 und U.v. 20.9.2011, Az. Au 3 K 11.380;
VG Augsburg, B.v. 22.2.2011, Az. AN 14 S 11.00286 (alle juris)). Hinsichtlich dieser Darlegung ist zu berücksichtigen, dass im vorliegenden Fall die Zustimmung zur Kündigung gerade aus betrieblichen Gründen zum Zwecke des Arbeitsplatzabbaus beantragt wurde (Behördenakte/I Blatt 5
ff. und Behördenakte/II Blatt 3
ff.), was das Vorhandensein eines freien Arbeitsplatzes zum Zeitpunkt der Kündigung als fernliegend erscheinen lässt.
Selbst bei Vorliegen eines freien Arbeitsplatzes im Bereich der "Fertigung" wäre der ...
GmbH & Co.
KG eine Weiterbeschäftigung des Klägers durch Umsetzung
bzw. durch eine Änderungskündigung nicht zuzumuten gewesen. Denn zumutbar ist es für den Arbeitgeber i.d.R. nur dem Schwerbehinderten einen geeigneten freien Arbeitsplatz zuzuweisen. Hierbei ist u.a. auch die Arbeitsfähigkeit des Schwerbehinderten zu berücksichtigen (
vgl. BVerwG, U.v. 28.2.1968, Az. V C 33.66 und B.v. 11.9.1990, Az. 5 B 63/90;
VG Augsburg, U.v. 7.2.2012, Az. Au 3 K 11.1470 und U.v. 20.9.2011, Az. Au 3 K 11.380;
VG Augsburg, B.v. 22.2.2011, Az. AN 14 S 11.00286 (alle juris)). Die Tätigkeit in der "Fertigung" ist nach der nicht zu beanstandenden Auffassung des Beklagten im Widerspruchsbescheid vom 2. Februar 2011 jedoch keine für den Kläger geeignete Arbeit. Denn nach Aktenlage hat diese Tätigkeit bei der ...
GmbH & Co.
KG einen hohen Grad an Spezialisierung erreicht, was der Beklagte aufgrund eines Vorortbesuchs bei der ...
GmbH & Co.
KG in einem anderen Verfahren am 18. Oktober 2010 feststellte (Behördenakte/I Blatt 95). Der Kläger ist hingegen seit mindestens 25 Jahren nicht mehr im Bereich "Fertigung", sondern "Konstruktion" tätig und behauptet lediglich pauschal, dass eine Umsetzung
bzw. Änderungskündigung aufgrund seiner Ausbildung problemlos möglich sei.
Die Klage ist nach alldem abzuweisen.
III.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154
Abs. 1, 188 Satz 2 Halbsatz 1
VwGO.