Urteil
Keine "Suchpflicht" des Dienstherrn nach § 26 Abs. 1 Satz 3, Abs. 2 und 3 BeamtStG, wenn jegliche Weiterverwendung des Beamten wegen dessen körperlichen Zustandes oder aus gesundheitlichen Gründen ausscheidet

Gericht:

OVG Sachsen-Anhalt 1. Senat


Aktenzeichen:

1 M 121/12 | 1 M 121.12


Urteil vom:

20.12.2012


Grundlage:

  • BeamtStG § 26 Abs. 1 S. 3 |
  • BeamtStG § 26 Abs. 2 |
  • BeamtStG § 26 Abs. 3

Leitsatz:

1. Die aus § 26 Abs. 1 Satz 3, Abs. 2 und 3 BeamtStG resultierende "Suchpflicht" des Dienstherrn knüpft grundlegend daran, dass eine weitere - anderweitige oder geringerwertige - Verwendung des (dienstunfähigen) Beamten überhaupt (noch) in Betracht kommt, um dem in § 26 Abs. 1 Satz 3, Abs. 2 und 3 BeamtStG zum Ausdruck kommenden Grundsatz "Weiterverwendung vor Versorgung" Rechnung zu tragen.

2. Scheidet - nach den (amts-)ärztlichen Feststellungen - jegliche Weiterverwendung des Beamten wegen dessen körperlichen Zustandes oder aus gesundheitlichen Gründen aus, entfällt die aus § 26 Abs. 1 Satz 3, Abs. 2 und 3 BeamtStG resultierende "Suchpflicht".

Rechtsweg:

VG Magdeburg Beschluss vom 14.11.2012 - 5 B 230/12

Quelle:

Justiz Sachsen-Anhalt

Gründe:

Die zulässige Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichtes Magdeburg - 5. Kammer - vom 14. November 2012, die sich ausdrücklich nur auf die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruches des Antragstellers vom 31. Juli 2012 gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 12. Juli 2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23. September 2012 bezieht und deren Prüfung gemäß § 146 Abs. 4 Satz 1 und 6 VwGO auf die fristgerecht dargelegten Gründe beschränkt ist, ist begründet.

Das Verwaltungsgericht hat die begehrte aufschiebende Wirkung zu Unrecht wiederhergestellt.

Gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag die aufschiebende Wirkung im Falle des § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO ganz oder teilweise wiederherstellen. Das Gericht trifft dabei in jedem Falle eine eigene, originäre Entscheidung, und zwar eine Ermessensentscheidung nach denselben Gesichtspunkten wie die Widerspruchsbehörde (§ 80 Abs. 3 und 4 VwGO) über die Aussetzung bzw. Aufhebung der Vollziehung. Das Gericht hat bei seiner Entscheidung nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO die Interessen des Antragstellers und des Antragsgegners sowie die betroffenen Interessen Dritter und der Allgemeinheit nach denselben Grundsätzen gegeneinander abzuwägen wie die Ausgangsbehörde und die Widerspruchsbehörde nach § 80 Abs. 4 VwGO. Bei offensichtlicher Aussichtslosigkeit der Hauptsacheklage überwiegt in der Regel das Vollzugsinteresse, umgekehrt bei offensichtlicher Erfolgsaussicht der Hauptsacheklage das Aussetzungsinteresse des Antragstellers. Die offensichtliche Rechtmäßigkeit des zugrunde liegenden Verwaltungsaktes oder fehlende Erfolgsaussichten der Klage können allein das besondere Vollzugsinteresse jedoch nicht begründen, ersetzen oder entbehrlich machen, sondern nur zur Folge haben, dass vorhandene, ihrer Art nach dringliche Vollzugsinteressen grundsätzlich als schwerwiegender anzusehen sind als das Interesse der Betroffenen an der aufschiebenden Wirkung. Bei der zu treffenden Abwägung der Interessen sind dabei vor allem die Natur, Schwere und Dringlichkeit der dem Bürger auferlegten Belastungen und die Möglichkeit oder Unmöglichkeit einer etwaigen späteren Rückgängigmachung der Maßnahme und ihrer Folgen zu berücksichtigen. Der Rechtsschutzanspruch ist dabei umso stärker und darf umso weniger zurückstehen, je schwerwiegender die dem Einzelnen auferlegte Belastung ist und je mehr die Maßnahmen der Verwaltung Unabänderliches bewirken. Geltung und Inhalt dieser Leitlinien sind nicht davon abhängig, ob der Sofortvollzug eines Verwaltungsaktes einer gesetzlichen oder einer behördlichen Anordnung entspringt (siehe zum Vorstehenden: OVG LSA, Beschluss vom 10. Januar 2011 - 1 M 2/11 -, juris [m. w. N.]). Hiervon geht das Verwaltungsgericht in der angefochtenen Entscheidung zutreffend aus.

Im gegebenen Fall kann nach den vorstehenden Grundsätzen indes ein überwiegendes Aussetzungsinteresse des Antragstellers nicht festgestellt werden, da der Antragsgegner mit Verfügung vom 1. August 2012 die sofortige Vollziehung der Zurruhesetzungsverfügung in der Gestalt seines Widerspruchsbescheides im Sinne von § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO mit sachlich zureichender Begründung rechtsfehlerfrei angeordnet hat und im Übrigen ein überwiegendes Vollzugsinteresse besteht.

Nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO kann die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen hat, die sofortige Vollziehung anordnen, wenn diese im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten ist. Hiervon hat der Antragsgegner rechtsfehlerfrei Gebrauch gemacht. Insbesondere hat er im Sinne von § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO den angeordneten Sofortvollzug der hier angefochtenen Verfügung einzelfallbezogen und ordnungsgemäß begründet. Die Begründung setzt sich mit den abzuwägenden Interessen des Antragstellers und dem öffentlichen Interesse am Sofortvollzug der Verfügung auseinander; eine lediglich formelhafte oder schlicht auf die Begründung in der Sache Bezug nehmende Begründung der Sofortvollzugsanordnung liegt nicht vor. Die Sofortvollzugsanordnung konnte auch erst nach Erlass des Bescheides vom 12. Juli 2012 erfolgen.

Im Übrigen trifft das Gericht im Rahmen des § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO - wie ausgeführt - eine originäre, umfassend bewertende und abwägende Entscheidung. Die voraussichtlichen Erfolgsaussichten des Rechtsmittels zur Hauptsache sind einzubeziehen, dies allerdings dem Zweck des Eilverfahrens entsprechend in summarischer Prüfung. Einer Klärung des Sachverhaltes mittels einer Beweisaufnahme bedarf es regelmäßig nicht (OVG LSA, Beschluss vom 16. Februar 2011 - 1 M 9/11 -, juris [m. w. N.]). Dabei ist - entgegen der Annahme des Antragstellers und des Verwaltungsgerichtes - hier von der Rechtmäßigkeit des Bescheides des Antragsgegners vom 12. Juli 2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23. September 2012 auszugehen.

Beamte auf Lebenszeit sind gemäß § 26 Abs. 1 Satz 1 BeamtStG in den Ruhestand zu versetzen, wenn sie wegen ihres körperlichen Zustands oder aus gesundheitlichen Gründen zur Erfüllung ihrer Dienstpflichten dauernd unfähig (dienstunfähig) sind. Als dienstunfähig kann gemäß § 26 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG dabei auch angesehen werden, wer infolge Erkrankung innerhalb eines Zeitraums von sechs Monaten mehr als drei Monate keinen Dienst getan hat und keine Aussicht besteht, dass innerhalb einer Frist, deren Bestimmung dem Landesrecht vorbehalten bleibt (hier: 6 Monate gemäß § 45 Abs. 2 LBG LSA), die Dienstfähigkeit wieder voll hergestellt ist. Das Verwaltungsgericht hat dabei zu Recht darauf abgestellt, dass sich die Rechtmäßigkeit der Zurruhesetzung eines Beamten danach beurteilt, ob die zuständige Behörde im Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung - hier dem Erlass des Widerspruchsbescheides am 23. September 2012 - nach den ihr zur Verfügung stehenden Erkenntnissen annehmen durfte, dass der Beamte dauernd dienstunfähig ist, so dass danach eingetretene wesentliche Veränderungen nicht zu berücksichtigen sind (vgl.: BVerwG, Urteil vom 26. April 2012 - 2 C 17.10-, juris [m. w. N.]; OVG LSA, Beschluss vom 25. August 2010 - 1 L 116/10 -, juris [m. w. N.]). Insoweit hat das Verwaltungsgericht - ohne dass dem der Antragsteller noch weiter entgegen tritt - mit eingehender wie überzeugender Begründung festgestellt, dass der Antragsgegner mit Recht den Antragsteller als dienstunfähig im Sinne von § 26 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG angesehen hat.

Gegenteiliges vermag der Senat ebenso wenig anzunehmen, denn das der Zurruhesetzungsverfügung zugrunde gelegte amtsärztliche Gutachten vom 13. April 2012 teilt nicht nur das Untersuchungsergebnis mit, sondern enthält auch die das Ergebnis tragenden Feststellungen und Gründe, soweit deren Kenntnis für den Antragsgegner unter Beachtung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes für die Entscheidung über die Zurruhesetzung erforderlich ist. Ein derartiges Gutachten muss dabei sowohl die notwendigen Feststellungen zum Sachverhalt, d. h. die in Bezug auf den Beamten erhobenen Befunde enthalten als auch die aus medizinischer Sicht daraus abzuleitenden Schlussfolgerungen für die Fähigkeit des Beamten treffen, sein abstrakt-funktionelles Amt weiter auszuüben. Wie detailliert die Ausführungen sein müssen, ist im Hinblick auf die Funktion des Gutachtens zu beantworten. Eine amtsärztliche Stellungnahme im Zwangspensionierungsverfahren soll dem Dienstherrn die Entscheidung darüber ermöglichen, ob der Beamte zur Erfüllung seiner Dienstpflichten dauernd unfähig ist und gegebenenfalls welche Folgerungen aus einer bestehenden Dienstunfähigkeit zu ziehen sind (etwa: Reduzierung der Arbeitszeit, Übertragung eines anderen Amtes derselben, einer entsprechenden gleichwertigen oder einer anderen Laufbahn oder Versetzung in den Ruhestand). Zugleich muss das Gutachten dem Beamten ermöglichen, sich mit den Feststellungen und Schlussfolgerungen des Amtsarztes bzw. mit der darauf beruhenden Entscheidung des Dienstherrn auseinanderzusetzen und sie ggf. substantiiert anzugreifen. Deshalb darf sich das Gutachten nicht auf die bloße Mitteilung einer Diagnose und eines Entscheidungsvorschlags beschränken, sondern muss die für die Meinungsbildung des Amtsarztes wesentlichen Entscheidungsgrundlagen erkennen lassen. Dabei sind Verweise auf an anderer Stelle erhobene Befunde bzw. formulierte Bewertungen zulässig, wenn deutlich wird, in welchem Umfang sich der Amtsarzt ihnen anschließt (siehe zum Vorstehenden zusammenfassend: BVerwG, Beschluss vom 20. Januar 2011 - 2 B 2.10 -, juris [m. w. N.]). Dem genügt das hier maßgebliche amtsärztliche Gutachten vom 13. April 2012.

Soweit das Verwaltungsgericht im Hinblick die anderweitige Verwendungsmöglichkeit des Antragstellers nach Maßgabe des § 26 Abs. 1 Satz 3, Abs. 2 BeamtStG eine Rechtsverletzung seitens des Antragsgegners bejaht, tritt die Beschwerde - entgegen den Einwendungen des Antragstellers - dieser Annahme mit Recht entgegen.

Von der Versetzung in den Ruhestand soll gemäß § 26 Abs. 1 Satz 3 BeamtStG abgesehen werden, wenn eine anderweitige Verwendung möglich ist. Eine anderweitige Verwendung ist gemäß § 26 Abs. 2 BeamtStG möglich, wenn dem Beamten ein anderes Amt derselben oder einer anderen Laufbahn übertragen werden kann, wobei die Übertragung eines anderen Amtes auch ohne Zustimmung zulässig ist, wenn das neue Amt zum Bereich desselben Dienstherrn gehört, es mit mindestens demselben Grundgehalt verbunden ist wie das bisherige Amt und wenn zu erwarten ist, dass die gesundheitlichen Anforderungen des neuen Amtes erfüllt werden. Beamtinnen und Beamte, die nicht die Befähigung für die andere Laufbahn besitzen, haben an Qualifizierungsmaßnahmen für den Erwerb der neuen Befähigung teilzunehmen. Zudem kann gemäß § 26 Abs. 3 BeamtStG dem Beamten zur Vermeidung der Versetzung in den Ruhestand unter Beibehaltung des übertragenen Amtes ohne Zustimmung auch eine geringerwertige Tätigkeit im Bereich desselben Dienstherrn übertragen werden, wenn eine anderweitige Verwendung nicht möglich ist und die Wahrnehmung der neuen Aufgabe unter Berücksichtigung der bisherigen Tätigkeit zumutbar ist.

Hiervon geht das Verwaltungsgericht in der angefochtenen Entscheidung zwar richtigerweise aus, schlussfolgert jedoch - wie die Beschwerde zutreffend rügt - zu Unrecht, dass der Antragsgegner gegen die aus § 26 Abs. 1 Satz 3, Abs. 2 und 3 BeamtStG resultierende "Suchpflicht" in Bezug auf eine anderweitige bzw. geringerwertige Verwendung des Antragstellers verstoßen bzw. eine solche nicht zureichend dokumentiert habe. Die vorbezeichnete Rechtspflicht knüpft nämlich grundlegend daran, dass eine weitere - anderweitige oder geringerwertige - Verwendung des (dienstunfähigen) Beamten überhaupt (noch) in Betracht kommt, um dem in § 26 Abs. 1 Satz 3, Abs. 2 und 3 BeamtStG zum Ausdruck kommenden Grundsatz "Weiterverwendung vor Versorgung" Rechnung zu tragen (vgl. hierzu: BVerwG, Beschluss vom 6. März 2012 - 2 A 5.10 -, juris [m. w. N.]; Urteil vom 26. März 2009 - 2 C 73.08 -, BVerwGE 133, 297). Scheidet - nach den (amts-)ärztlichen Feststellungen - indes jegliche Weiterverwendung des Beamten wegen dessen körperlichen Zustandes oder aus gesundheitlichen Gründen aus, besäße eine gleichwohl durchzuführende Suche nach einer Verwendungsmöglichkeit schlechterdings keinen Sinn mehr. Anderes ergibt sich auch nicht aus den vorgenannten und den weiteren vom Verwaltungsgericht in dem angefochtenen Beschluss herangezogenen und vom Antragsteller sich zu Eigen gemachten gerichtlichen Entscheidungen. Insbesondere stellt das Bundesverwaltungsgericht ausdrücklich auf eine - noch ausreichende - Leistungsfähigkeit des Beamten ab; ein dienstunfähiger Beamter soll nur - aber jedenfalls - dann aus dem aktiven Dienst ausscheiden, wenn er dort nicht mehr eingesetzt werden kann. Die gesetzliche Suchpflicht soll nämlich nur verhindern, dass die Verwaltung über die Geltung des Grundsatzes "Weiterverwendung vor Versorgung" nach Gesichtspunkten der Zweckmäßigkeit entscheiden und autonom festlegen kann, unter welchen Voraussetzungen und nach welchen Kriterien sie sich um eine anderweitige Verwendung bemüht. Die Suche nach einer § 26 Abs. 3 BeamtStG entsprechenden anderweitigen Verwendung ist regelmäßig auf den gesamten Bereich des Dienstherrn zu erstrecken (siehe zum Vorstehenden: BVerwG, Urteil vom 26. März 2009, a. a. O.), die sich zugleich aber auch aus den vorstehenden Gründen darauf beschränkt.

Dies zugrunde legend scheidet hier - wie der Antragsgegner in seinem Bescheid vom 12. Juli 2012 und seinem Widerspruchsbescheid vom 23. September 2012 wie auch mit seinem Beschwerdevorbringen zutreffend ausgeführt hat - jedwede weitere Verwendung des Antragstellers aus gesundheitlichen Gründen aus. Das polizeiärztliche Gutachten vom 13. April 2012 führt nach Schilderung der beruflichen, privaten und gesundheitlichen Entwicklung des Antragstellers aus, dass die bei ihm zu diagnostizierende Störung dem "seelischen Formenkreis" zuzuordnen und diese "als anhaltend und mittel- bis schwergradig einzustufen" ist. Eine gesundheitliche Eignung könnte überhaupt erst "bei Klärung des dienstlichen Konfliktfeldes ... nach einem danach liegenden gewissen Therapiezeitraum ... vorliegen", den das Gutachten "mit 12 Monaten prognostiziert". Im Ergebnis hält das Gutachten fest, dass weder eine "gesundheitliche Eignung für die Erfüllung der Aufgaben nach Besoldungsgruppe B 2 mit den diesem Amt verbundenen weitreichenden Entscheidungsbefugnissen" vorliegt, noch "eine geringerwertige Beschäftigung oder eine zeitlich verkürzte Beschäftigung aufgrund der Erkrankung ... möglich" ist. Der Antragsteller "ist zum derzeitigen Zeitpunkt gesundheitlich nicht geeignet, als Beamter im Land Sachsen-Anhalt" tätig zu sein. Mit anderen Worten: Die seelische Erkrankung besteht auch noch für längere Zeit fort und hindert den Antragsteller gesundheitlich, nicht nur sein Status-Amt, sondern auch jedes andere Funktionsamt (Amt im abstrakt-funktionellen und im konkret-funktionellen Sinne) auszuüben. Darauf hat der Antragsgegner mithin zutreffend abgestellt.

Erweist sich nach der hier möglichen und gebotenen Prüfung der Sach- und Rechtslage die Zurruhesetzungsverfügung des Antragsgegners als voraussichtlich rechtmäßig, vermag der beschließende Senat ein - gleichwohl - bestehendes überwiegendes Interesse des Antragstellers an der Wiederherstellung des Suspensiveffektes einer Klage gegen die Verfügung nicht zu erkennen. Insbesondere die mit der Zurruhesetzung einhergehenden finanziellen Einschränkungen vermögen die Interessen des Dienstherrn und der Allgemeinheit an der Nichtausübung des Dienstes durch einen Beamten, der hierfür gesundheitlich nicht geeignet ist, nicht zu überwiegen. Sie stellen sich vielmehr gemäß § 45 Abs. 4 LBG LSA als gewollte gesetzliche Folge dar, und zwar unabhängig von der sofortigen Vollziehbarkeit oder Bestandskraft einer Zurruhesetzungsverfügung. Das besondere Vollzugsinteresse liegt überdies darin begründet, dass es dem Antragsgegner wie auch der Allgemeinheit nicht zuzumuten ist, bis zum Abschluss eines Hauptsacheverfahrens den gesundheitlich nicht verwendungsfähigen Antragsteller (zunächst) weiter zu verwenden.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

Die Entscheidung über die Festsetzung des Streitwertes für das Beschwerdeverfahren beruht auf den §§ 47, 40, 53 Abs. 2 Nr. 2 i. V. m. § 52 Abs. 1 und Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 GKG, wobei der Wert im Hinblick auf die Vorläufigkeit der begehrten Regelung zu halbieren war (vgl. Ziffer II., 1.5 des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit, Fassung 2004, NVwZ 2004, 1327).

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 GKG i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).

Referenznummer:

R/R6693


Informationsstand: 12.05.2016