Die Antragstellerin wendet sich im Wege des vorläufigen Rechtsschutzes gegen die sofortige Vollziehung des Bescheides vom 13.05.2013, mit dem der Antragsgegner die Kündigung des Arbeitsverhältnisses der Antragstellerin mit dem beigeladenen Sportverein trotz deren Schwerbehinderung für zulässig erklärt hat.
Der gestellte Eilantrag mag zwar nach § 80
Abs. 5,
Abs. 2
Nr. 3
VwGO als ein solcher auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs statthaft sein. Denn gemäß
§ 88 Abs. 4 SGB IX haben Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die Entscheidung des Integrationsamt keine aufschiebende Wirkung, so dass grundsätzlich eine Konstellation besteht, in der die aufschiebende Wirkung vom Gericht auf entsprechenden Antrag angeordnet werden kann.
Der Antragstellerin fehlt jedoch für einen solchen Antrag das erforderliche Rechtsschutzinteresse. Denn die angefochtene Zustimmung zur Kündigung ist durch einen Träger öffentlicher Verwaltung nicht vollziehungsfähig, so dass dieser durch die Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs oder der Klage auch nicht an der Vollziehung gehindert werden kann. Nur eine derartige Hemmung der Vollziehung gegenüber einer Behörde kann jedoch im Verfahren nach § 80
Abs. 5
VwGO erreicht werden. Die vom Antragsgegner erteilte Zustimmung wird dagegen nicht durch diesen selbst vollzogen, sondern eröffnet allein dem Arbeitgeber - privatrechtsgestaltend - die Möglichkeit, binnen der in § 88
Abs. 3
SGB IX festgelegten Monatsfrist die Kündigung zu erklären. Dies hat der beigeladene Arbeitgeber der Antragstellerin rechtzeitig durch die am 27.05.2013 zugegangene Kündigung getan und das Arbeitsverhältnis mit Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist zum 31.12.2013 beendet - vorbehaltlich des Ausgangs der mittlerweile erhobenen Kündigungsschutzklage beim Arbeitsgericht. An dieser Kündigungserklärung war der Arbeitgeber weder durch den bereits vorher beim Verwaltungsgericht eingegangenen Eilantrag gehindert noch hätte eine eventuelle Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Rechtsmittels ihn daran hindern können. Denn die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes für den Arbeitnehmer kann dem Arbeitgeber nicht das Recht nehmen, die Kündigung auszusprechen, weil es ihm ansonsten unmöglich gemacht würde, die zwingende Kündigungsfrist von einem Monat nach § 88
Abs. 3
SGB IX einzuhalten (
vgl. hierzu nur Hauck/Noftz,
SGB IX,
Rdnr. 12a zu § 88). Ziel des verwaltungsgerichtlichen Eilrechtsschutzes kann es jedenfalls nicht sein, die erteilte Zustimmung dadurch dauerhaft obsolet zu machen, dass dem Arbeitgeber die fristgerechte Kündigungserklärung von vornherein verwehrt wird. Da der Arbeitgeber keine Behörde ist, die die durch das Integrationsamt ergangene Zustimmung vollzieht, sondern er nur von der privatrechtsgestaltenden Wirkung der Zustimmung Gebrauch macht, kann ihm dieses Recht verwaltungsrechtlich auch gar nicht vorläufig genommen werden.
Umgekehrt bleibt der Arbeitnehmer auch nicht schutzlos. Denn solange die Zustimmung des Integrationsamtes nicht bestandskräftig ist, bleibt die ausgesprochene Kündigung angreifbar und ist nur "schwebend wirksam" (
BAG, Urteil vom 17.06.2003 - 2 AZR 245/02 -, BAGE 106, 293 und juris), mit der Folge, dass bei verwaltungsgerichtlicher Aufhebung der Zustimmung die Kündigung als gegen ein gesetzliches Verbot verstoßend nichtig (§ 134
BGB) wird. Sofern das Arbeitsgericht bereits vorher im Kündigungsschutzprozess festgestellt haben sollte, dass das Arbeitsverhältnis durch die Kündigung beendet wurde, kann die fehlende Zustimmung des Integrationsamtes nunmehr als Restitutionsgrund geltend gemacht und der Arbeitsgerichtsprozess neu aufgerollt werden.
Es ist daher nicht ersichtlich, welche rechtliche Verbesserung in der Position des Arbeitnehmers eintritt, wenn die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs oder der Klage gegen die Zustimmungserklärung angeordnet würde. Dies gilt auch unter Berücksichtigung der in der Rechtsprechung teilweise vertretenen Auffassung, positive Folgewirkungen seien jedenfalls im Hinblick auf einen vorläufigen arbeitsrechtlichen Weiterbeschäftigungsanspruch nicht auszuschließen (so u.a. Bay VGH. Beschluss vom 17.12.2009 -
12 CS 09.2691 - oder
OVG Hamburg, Beschluss vom 07.04.2008 -
4 Bs 208/07-, jeweils
m.w.N.). Denn ob derartige "positive Folgewirkungen" überhaupt eintreten, ist mehr als zweifelhaft. Dies wäre nur der Fall, wenn sich das Arbeitsgericht bei der Frage der Weiterbeschäftigung nach Ablauf der Kündigungsfrist bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Zulässigkeit der Kündigung ausgerechnet an der vorläufigen Entscheidung des Verwaltungsgericht orientieren und diese zum Maßstab dafür machen würde, ob das Arbeitsverhältnis voraussichtlich durch die Kündigung aufgelöst wurde oder nicht. Dies mag zwar in Einzelfällen "nicht auszuschließen" sein, kann aber als bloße Hoffnung oder Erwartung nicht genügen, um ein rechtlich schützenswertes Interesse an einer Entscheidung des Verwaltungsgerichts über den Eilantrag zu begründen. Denn das Arbeitsgericht hat die Weiterbeschäftigung bis zur Rechtskraft der Kündigung nach eigenen Kriterien zu prüfen und ist an die Interessenabwägung oder die rechtliche Bewertung durch das Verwaltungsgericht im Eilverfahren nicht gebunden. Es handelt sich also allenfalls um eine faktische Auswirkung, wenn das Arbeitsgericht sich bei seiner Entscheidung über die Weiterbeschäftigung von den Überlegungen des Verwaltungsgerichts zur Vollziehbarkeit der Zustimmungserklärung leiten lässt. Eine derartige nur mittelbare und erhoffte Wirkung ist ungeeignet, das Rechtsschutzinteresse für einen Eilantrag zu begründen (so auch VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 10.01.2012 -
12 S 3214/11-;
OVG Münster, Beschluss vom 29.12.2003, -
12 B 957/03-;
VG Oldenburg , Beschluss vom 07.03.2012 -
13 B 2710/12 - und
VG Aachen, Beschluss vom 24.11.2011, - 2 L 73/11-; alle juris).
Im Übrigen würden diese Überlegungen im Falle der Antragstellerin allein schon deshalb nicht greifen, weil ihre Kündigungsfrist erst am 31.12.2013 abläuft und sie aktuell daher ohnehin noch bei dem Beigeladenen beschäftigt ist. Bei ihr ist also sogar eine mittelbare positive Folgewirkung für den Weiterbeschäftigungsanspruch - jedenfalls für die nächsten Monate - schlicht ausgeschlossen.
Da die Antragstellerin unterlegen ist, hat sie die - außergerichtlichen - Kosten des Verfahrens zu tragen (§ 154
Abs. 1
VwGO); Gerichtskosten werden nicht erhoben (§188 Satz 2
VwGO). Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig, weil er keinen eigenen Antrag gestellt hat und deshalb kein Kostenrisiko eingegangen ist (§§154
Abs. 3, 162
Abs. 3
VwGO).