Urteil
Fehlendes Rechtsschutzinteresse bei beantragter aufschiebenden Wirkung gegen die Kündigungszustimmung durch das Integrationsamt - Einstellung des Verfahrens nach Unterzeichnung einer Erledigungserklärung

Gericht:

VGH Hessen 10. Senat


Aktenzeichen:

10 B 1712/13 | 10 B 1712.13


Urteil vom:

09.10.2013


Tenor:

Das Verfahren wird eingestellt.

Der Beschluss des Verwaltungsgerichts Darmstadt vom 24. Juli 2013 - 5 L 613/13.DA - ist wirkungslos.

Die Kosten des in der Hauptsache erledigten Verfahrens beider Instanzen hat die Antragstellerin zu tragen mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst trägt.

Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Rechtsweg:

VG Darmstadt Beschluss vom 24. Juli 2013 - 5 L 613/13.DA

Quelle:

Rechtsprechungsdatenbank Hessen

Gründe:

Die Antragstellerin hat mit Schriftsatz ihrer Bevollmächtigten vom 9. September 2013 den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt. Der Antragsgegner hat sich dieser Erledigungserklärung mit Schriftsatz vom 23. September 2013 ebenso angeschlossen wie der Beigeladene mit Schriftsatz vom 13. September 2013. Die Erledigungserklärungen beziehen sich nicht allein auf das Beschwerdeverfahren, sondern auf das gesamte Verfahren auf Erlangung vorläufigen Rechtsschutzes. Die danach erforderlichen Entscheidungen ergehen nach § 87a Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 i.V.m. § 125 Abs. 1 Satz 1 VwGO in entsprechender Anwendung durch den Berichterstatter.

Das Verfahren wird in entsprechender Anwendung von § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO eingestellt.

Der noch nicht rechtskräftige Beschluss des Verwaltungsgerichts Darmstadt vom 24. Juli 2013 - 5 L 613/13.DA - ist entsprechend § 269 Abs. 3 Satz 1, 2. Halbs. ZPO i.V.m. § 173 Satz 1 VwGO wirkungslos.

Nach § 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO ist über die Kosten des Verfahrens nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes zu entscheiden. Danach fallen die Kosten des Verfahrens der Antragstellerin zur Last, weil sie aller Voraussicht nach mit ihrem Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruchs gegen den Zustimmungsbescheid des Antragsgegners vom 13. Mai 2013 auch in zweiter Instanz erfolglos geblieben wäre. Der beschließende Berichterstatter teilt die Auffassung des Verwaltungsgerichts, dass in Fällen der vorliegenden Art eine Anordnung der aufschiebenden Wirkung nicht erfolgen kann, so dass es einem entsprechenden Antrag am allgemeinen Rechtsschutzinteresse fehlt.

Die im vorliegenden Fall von dem Antragsgegner als Integrationsamt dem Beigeladenen erteilte Zustimmung zur Kündigung des Arbeitsverhältnisses mit der schwerbehinderten Antragstellerin nach § 85 SGB IX ist einer Vollstreckung im Wege des Verwaltungszwangs nicht zugänglich. Mit einer Anordnung der aufschiebenden Wirkung eines hiergegen gerichteten Widerspruches können daher auch keine Maßnahmen gegenüber einem Widerspruchsführer verhindert werden, insbesondere keine Vollstreckungsmaßnahmen, da solche wegen der besonderen Eigenart dieser Entscheidung nicht drohen. Bei der Zustimmungsentscheidung des Integrationsamtes handelt sich um einen privatrechtsgestaltenden Verwaltungsakt, von dem der begünstigte Arbeitgeber dadurch Gebrauch machen kann, dass er die damit erlaubte Kündigung dem schwerbehinderten Arbeitnehmer gegenüber ausspricht. Allenfalls insofern kann von einer "Vollziehung" dieses Bescheides gesprochen werden. Nach § 88 Abs. 3 SGB IX darf dabei die Kündigung nur innerhalb eines Monats nach Zustellung der Zustimmungsentscheidung des Integrationsamtes erfolgen. Wegen dieser Fristgebundenheit der Kündigung kann auch eine vorläufige Untersagung, die Kündigung auszusprechen, nicht ergehen, weil hierdurch nach Ablauf der Frist von einem Monat nach Zustellung des Bescheides dieser Bescheid seine Wirksamkeit verlieren würde und der Arbeitgeber gegebenenfalls einen neuen Antrag auf Zustimmung zur Kündigung stellen müsste. Diese Wirkung ginge jedoch weit über das Ziel hinaus, das vom Gesetz mit einem (nur) vorläufigen Rechtsschutz bezweckt ist. Aus diesem Grunde kann im Rahmen des vorläufigen Rechtsschutzes keine Entscheidung ergehen, die dem Arbeitgeber gleichsam das Instrument der Kündigung endgültig "aus der Hand schlägt", weil eine spätere, neue Zustimmungsentscheidung nur eine nachfolgende Kündigung erlauben könnte. Andere für den schwerbehinderten Arbeitnehmer günstige rechtliche Wirkungen, die eine Anordnung der aufschiebenden Wirkung zur Folge haben könnten, sind nicht erkennbar.

Insofern hat bereits das Verwaltungsgericht in seinem Beschluss vom 24. Juli 2013 der gegenteiligen Auffassung zu Recht widersprochen, die für die Annahme eines Rechtsschutzbedürfnisses allgemeine Folgewirkungen ausreichen lässt, etwa die Erwartung, das Arbeitsgericht werde die vorläufige Entscheidung des Verwaltungsgerichts bei seiner Entscheidung berücksichtigen, ob eine Weiterbeschäftigungspflicht des Arbeitgebers nach Ablauf der Kündigungsfrist bis zur rechtskräftigen Entscheidung besteht (so etwa Bay. VGH, Beschluss vom 17. Dezember 2009 - 12 CS 09.2691 -, juris-Ausdruck). Auch der entscheidende Berichterstatter ist der Auffassung, dass zum einen die Arbeitsgerichte an die Entscheidungen der Verwaltungsgerichte nicht gebunden sind und zum anderen solche reinen spekulativen Auswirkungen im atmosphärischen kein Rechtsschutzinteresse begründen können. Wie das Verwaltungsgericht teilt daher auch der beschließende Berichterstatter die Auffassung des VGH Baden-Württemberg in seinem Beschluss vom 10. Januar 2012 (- 12 S 3214/11 -, ESVGH 62, 151, mit umfangreichem Nachweisen zur Rechtsprechung auch zur Gegenauffassung anderer Oberverwaltungsgerichte), dass dem Antrag eines schwerbehinderten Menschen, die aufschiebende Wirkung eines Rechtsbehelfs gegen die Zustimmungsentscheidung des Integrationsamtes anzuordnen, regelmäßig das Rechtsschutzbedürfnis fehlt (überzeugend auch VG Berlin, Beschluss vom 25. Oktober 2012 - 37 L 355.12 -, juris-Ausdruck, unter ausführlicher Auseinandersetzung mit den in der Judikatur vertretenen Ansichten).

Im vorliegenden Fall kommt hinzu, dass der Beigeladene die Kündigung des Arbeitsverhältnisses der Antragstellerin gegenüber mit Anschreiben vom 22. Mai 2013 mit einer Kündigungsfrist bis zum 31. Dezember 2013 ausgesprochen hat. Hieraus folgt, dass das Arbeitsverhältnis der Antragstellerin mit dem Beigeladenen frühestens zum 1. Januar 2014 beendet gewesen wäre und sich erst ab diesem Zeitpunkt die Frage einer Weiterbeschäftigung überhaupt gestellt hätte. Dazu ist es bereits deswegen nicht gekommen, weil sich die Beteiligten des Arbeitsrechtsverhältnisses vor dem Arbeitsgericht bereits Anfang September 2013 auf eine Beendigung des Arbeitsverhältnisses gegen Zahlung einer Abfindung geeinigt haben, wobei hier nicht bekannt ist, ab welchem Zeitpunkt die Beendigung des Arbeitsverhältnisses wirksam werden soll oder geworden ist. Jedenfalls hat diese Einigung schließlich zur Erledigung des vorliegenden Rechtsstreits geführt. Unter diesen Umständen ist für den entscheidenden Berichterstatter nicht ersichtlich, welche günstigen Wirkungen sich für die Antragstellerin im Falle eines Erfolgs ihres Antrages hätten ergeben können. Auch aus diesem Grunde wäre der Auffassung des Verwaltungsgerichts zu folgen gewesen, dass es der Antragstellerin am allgemeinen Rechtsschutzinteresse für ihren Antrag gefehlt hat.

Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen hat dieser selbst zu tragen, weil es nicht der Billigkeit i.S. von § 162 Abs. 3 VwGO entspricht, diese der Staatskasse oder der unterliegenden Partei aufzuerlegen, wobei es mangels streitiger Entscheidung ohnehin keine unterliegende Partei im Sinne dieser Regelung gibt.

Die Gerichtskostenfreiheit folgt aus § 188 Satz 2 VwGO.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

Referenznummer:

R/R6505


Informationsstand: 11.05.2015