Leitsatz:
1. Die Zustimmungsfiktion des SchwbG § 18 Abs 3 S 2 greift jedenfalls dann nicht ein, wenn die Hauptfürsorgestelle über den Antrag des Arbeitgebers auf Zustimmung zu einer beabsichtigten außerordentlichen Kündigung innerhalb der 10-Tage-Frist des SchwbG § 18 Abs 3 S 1 ablehnend entscheidet und hiervon den Arbeitgeber vor Ablauf dieser Frist in irgendeiner Weise, sei es auch nur (fern-)mündlich, unterrichtet (im Anschluß an BAG, Urteil vom 1980-07-03 2 AZR 340/78 = AP Nr 2 zu § 18 SchwbG, auch zum Abdruck in der Amtlichen Sammlung des Gerichts bestimmt).
2. Die Frage, ob die Zustimmungsfiktion des SchwbG § 18 Abs 3 S 2 bereits dann ausgeschlossen ist, wenn lediglich die ablehnende Entscheidung der Hauptfürsorgestelle fristgemäß getroffen ist, deren Bekanntgabe an den Arbeitgeber jedoch erst nach Fristablauf erfolgt, bleibt unentschieden.