Urteil
Rechtsschutzbedürfnis - aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen die Zustimmung des Integrationsamtes zur Kündigung des Arbeitsverhältnissens eines Schwerbehinderten

Gericht:

OVG Nordrhein-Westfalen 12. Senat


Aktenzeichen:

12 B 957/03


Urteil vom:

29.12.2003


Tenor:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.

Entscheidungsgründe:

Die Beschwerde des Antragstellers ist unbegründet. Die dargelegten Beschwerdegründe (vgl. § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO) rechtfertigen keine Änderung oder Aufhebung des angefochtenen Beschlusses. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung zu Recht als unzulässig abgelehnt. Es fehlt nämlich an einem Rechtsschutzbedürfnis für die Inanspruchnahme vorläufigen Rechtsschutzes.

Die Frage, ob für einen Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen die Zustimmung des Integrationsamts zur Kündigung des Arbeitsverhältnisses eines Schwerbehinderten gemäß § 85 SGB IX (früher: § 15 SchwbG) ein Rechtsschutzbedürfnis besteht, wird verschieden beantwortet.

Bejahend etwa: Hamburgisches Oberverwaltungsgericht, Beschluss vom 11. Februar 1997 - BS V 312/96 -, DVBl. 1997, 1446 und OVG Bremen, Beschluss vom 7. August 2001 - 2 B 257/01 -, Juris; grundsätzlich verneinend etwa: VGH Baden Württemberg, Beschluss vom 31. Januar 1984 - 6 S 12/84 - ; Seidel, Der Kündigungsschutz für Schwerbehinderte Menschen im Arbeitsleben, 2. Aufl. S. 196; VG Aachen, Beschluss vom 2.06.2003 - 2 L 523/03 -, Behindertenrecht 2003, 194.

Sie ist jedenfalls dann zu verneinen, wenn - wie hier - die Kündigung nach erteilter Zustimmung bereits erklärt worden ist. Durch die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes in Form der Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs würde dann die Rechtsstellung des Rechtsschutzsuchenden nicht verbessert. Die Kündigungserklärung verlöre nicht ihre privatrechtsgestaltende, das Arbeitsverhältnis beendende Wirkung.

Die Auffassung des Antragstellers, durch eine stattgebende Entscheidung im vorläufigen Rechtsschutzverfahren würden generell die Erfolgsaussichten in einem arbeitsgerichtlichen Kündigungsrechtsstreit und speziell bei der Durchsetzung eines arbeitsrechtlichen Weiterbeschäftigungsanspruchs während des Kündigungsrechtsstreits verbessert, vermag nicht zu überzeugen.

Die Tatsache, dass in einer verwaltungsgerichtlichen Entscheidung die aufschiebende Wirkung eines Widerspruchs gegen die Kündigungszustimmung angeordnet worden ist, ist für sich genommen nicht geeignet, die Erfolgsaussichten im arbeitsrechtlichen Kündigungsrechtsstreit zu verbessern. Die durch eine verwaltungsgerichtliche Entscheidung angeordnete aufschiebende Wirkung ließe den Bestand der Zustimmung unberührt, da die aufschiebende Wirkung nur die Vollziehbarkeit, nicht aber die Wirksamkeit eines Verwaltungsakts betrifft.

Vgl. dazu etwa BVerwG, Urteil vom 17. April 1997 - 3 C 2/95 - sowie Urteil vom 21. Juni 1961 - VIII C 398.59 -, BVerwGE 13, 1,

Danach bietet sie als solche keinen Anlass für eine positive Entscheidung im arbeitsgerichtlichen Kündigungsschutzverfahren. Diese Beurteilung entspricht auch der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zu der vergleichbaren Problematik der Wirkung eines Widerspruchs gegen die Zulässigkeitserklärung einer Kündigung nach § 9 Abs. 3 MuSchG. Danach ist zwar von einer aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs auszugehen. Diese bedingt eine "schwebende Wirksamkeit", die aber der Kündigung auf der Grundlage der Zulässigkeitserklärung nicht entgegen steht.

Vgl. BAG, Urteil vom 17. Juni 2003 - 2 AZR 245/02 -Juris.

Entsprechendes gilt in Bezug auf einen arbeitsrechtlichen Weiterbeschäftigungsanspruch. Ausgehend von der einschlägigen arbeitsrechtlichen Rechtsprechung,

vgl. BAG, Großer Senat, Beschluss vom 27. Februar 1985 GS 1/84 -, BAGE 48, 122, sowie ferner die Darstellung bei Schaub, Arbeitsrechtshandbuch, 9. Aufl. § 110, Rz. 9 ff.

verbessert die Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen eine Zustimmung des Integrationsamts zur Kündigung als solche nicht die Erfolgsaussichten eines entsprechenden Weiterbeschäftigungsantrags.

Allein die nicht auszuschließende Möglichkeit, dass eine verwaltungsgerichtliche Aussetzungsentscheidung bzw. ihre Begründung faktischen Einfluss auf die richterliche Willensbildung im arbeitsgerichtlichen Kündigungsrechtsstreit hat, kann ein Rechtsschutzbedürfnis für die Inanspruchnahme vorläufigen Rechtsschutzes nicht begründen. Rechtlich bedeutsam ist in diesem Zusammenhang nur, dass das Arbeitsgericht von Rechts wegen eigenständig nach besonderen kündigungsschutzrechtlichen Regelungen zu entscheiden hat.

Im Übrigen dürfte der mit dem Rechtsbehelf angegriffene Verwaltungsakt entgegen der vom Antragsteller für ein Überwiegen seiner Interessen bei einer Abwägung angeführten Auffassung keinesfalls offensichtlich rechtswidrig sein.

Die nach § 85 SGB IX getroffene Zustimmungsentscheidung ist in dem Bescheid des Antragsgegners vom 23. Januar 2003 mit Blick auf durchgängig hohe Fehlzeiten in den letzten Jahren näher begründet worden. Soweit der Antragsteller dem mit seinem Widerspruch und mit der Antragsbegründung entgegen tritt, und geltend macht, die Fehlzeiten seien teilweise durch Arbeitsunfälle bedingt, seit Oktober 2002 habe er bei der Beigeladenen eine Tätigkeit, die für ihn weniger belastend sei und infolgedessen sei es zu einer wesentlichen Verringerung der Fehlzeiten gekommen, lässt sich daraus eine offensichtliche Fehlerhaftigkeit der Zustimmungsentscheidung nicht entnehmen. Vielmehr bedarf es insoweit noch weiterer Aufklärung im Widerspruchsverfahren.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 188 Satz 2, 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO. Es entspricht der Billigkeit, dem Antragsteller die Kosten der Beigeladenen aufzuerlegen, weil diese einen Sachantrag gestellt und sich so selbst einem Kostenrisiko ausgesetzt hat (vgl. § 154 Abs. 3 VwGO).

Dieser Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.

Referenznummer:

R/R5062


Informationsstand: 25.11.2008