Die Klage ist weiterhin zulässig, obwohl durch das inzwischen rechtskräftige Urteil des Landesarbeitsgerichts vom 23.11.2018 (
11 Sa 989/14) das Arbeitsverhältnis zum 30.06.2012 gegen Zahlung einer Abfindung in Höhe von 30.000,00 Euro aufgelöst ist. Dem liegt die Möglichkeit des Arbeitgebers zugrunde, in einem Kündigungsschutzprozess nach
§ 9 Abs. 1 Satz 2 KSchG die Auflösung des Arbeitsverhältnisses hilfsweise für den Fall zu beantragen, dass das Gericht nicht feststellt, dass das Arbeitsverhältnis durch die Kündigung aufgelöst ist. Voraussetzung ist, dass "eine den Betriebszwecken dienliche weitere Zusammenarbeit zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer nicht (zu) erwarten (ist)". Dies hat das Landesarbeitsgericht bejaht, da der Kläger durch wiederholte Suizidandrohungen versucht habe, Vorgesetzte unter Druck zu setzen und ebenso wiederholt gelogen habe.
Dem Rechtsschutzinteresse im vorliegenden Verfahren steht dies nicht entgegen. Denn ein rechtlich schützenswertes Interesse an der Fortführung des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens besteht dann, wenn die spätere Aufhebung der Zustimmung des Integrationsamtes nach
§ 85 SGB IX (heute wortgleich
§ 168 SGB IX) zur Grundlage eines arbeitsgerichtlichen Restitutionsverfahrens nach § 79 Satz 1
ArbGG i.V.m. § 580
Nr. 6
ZPO gemacht werden kann. Vorliegend besteht allerdings die Besonderheit, dass eine Kündigung gar nicht mehr für unwirksam erklärt werden kann, weil dies bereits durch das Landesarbeitsgericht aus arbeitsrechtlichen Gründen geschehen ist. Die dem zugrunde liegende Gestaltungsmacht des
§ 9 KSchG knüpft indes an die Kündigung und den Kündigungsrechtsstreit an. Aus Sicht des Arbeitgebers ist sie ein weniger belastendes Minus gegenüber der Stattgabe der Kündigungsschutzklage. Ein arbeitsgerichtliches Restitutionsverfahren nach Aufhebung einer Zustimmung des Integrationsamtes kann folglich auch diesen gestaltenden Teil des arbeitsgerichtlichen Urteils erfassen,
vgl. BayVGH, Urteil vom 27.11.2006 -
9 BV 05.2467 -;
VG Stade, Urteil vom 12.12.2017 -
4 A 2438/16 -.
Die Klage ist jedoch nicht begründet.
Der Bescheid des Beklagten vom 12.10.2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 31.10.2012 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113
Abs. 1 Satz 1
VwGO.
Nach dem im maßgeblichen Zeitpunkt der letzten behördlichen Entscheidung,
vgl. hierzu
BVerwG, Beschluss vom 10.11.2008 -
5 B 79.08 -,
anzuwendenden § 85
SGB IX bedarf die Kündigung des Arbeitsverhältnisses eines schwerbehinderten Menschen durch den Arbeitgeber der vorherigen Zustimmung des Integrationsamtes. Die Entscheidung über die Zustimmung trifft das Integrationsamt im Grundsatz nach freiem, pflichtgemäßem Ermessen. Ihr liegt eine Abwägung zwischen dem Interesse des Arbeitgebers am Erhalt seiner wirtschaftlichen Gestaltungsmöglichkeiten und dem des schwerbehinderten Arbeitnehmers am Erhalt seines Arbeitsplatzes zugrunde. Auf Seiten des Arbeitnehmers sind hierbei namentlich Sinn und Zweck des Schwerbehindertenschutzes zu berücksichtigen. Der Schwerbehinderte soll vor den besonderen Gefahren, denen er auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt gerade wegen seiner Behinderung ausgesetzt ist, bewahrt werden. Da das Zustimmungserfordernis neben den allgemeinen Schutz des Arbeitsverhältnisses durch die arbeitsrechtliche Regelungen und die Arbeitsgerichte tritt, dürfen - sofern nicht arbeitsrechtlich evident unzulässige Kündigungen in Rede stehen - bei der Entscheidung, ob die Zustimmung versagt oder erteilt wird, nur Erwägungen eine Rolle spielen, die sich speziell aus dem Schwerbehindertenschutz herleiten. Aus der schwerbehindertenrechtlichen Zweckbindung der Entscheidung folgt auch, dass zu Lasten des Arbeitgebers an die Unzumutbarkeit der Fortsetzung eines Arbeitsverhältnisses dann hohe Anforderungen zu stellen sind, wenn die Kündigung auf Gründe gestützt ist, die in der Schwerbehinderung selbst ihre Ursache haben.
Vgl.
BVerwG, Urteil vom 02.07.1992 -
5 C 51.90 -, BVerwGE 90, 287; Urteil vom 19.10.1995 -
5 C 24.93 -, NZA-RR 1996, 288; Kreitner in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB IX, 3. Auflage (Stand 30.07.2020), § 171
SGB IX, Rn. 12-13.
Die Ermessensentscheidung des Integrationsamtes kann gemäß § 114 Satz 1
VwGO durch das Verwaltungsgericht nur dahin überprüft werden, ob die angefochtene Entscheidung ohne Verletzung von Verfahrensvorschriften zustande gekommen ist, die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht worden ist.
Vor diesem Hintergrund begegnet die Zustimmungsentscheidung des Beklagten zur Kündigung des Arbeitsverhältnisses des schwerbehinderten Klägers keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken.
Die Kammer geht hierbei davon aus, dass kein Fall eines arbeitsrechtlich evident unzulässigen Kündigungsverlangens vorliegt, dessen Berücksichtigung bei der verwaltungsgerichtlichen Prüfung überwiegend bejaht wird. Diese Evidenz besteht nur, wenn die Rechtswidrigkeit ohne jeden vernünftigen Zweifel und ohne Beweiserhebung in rechtlicher oder tatsächlicher Hinsicht zutage tritt und sich jedem Kundigen aufdrängt,
vgl. OVG NRW, Beschluss vom 29.01.2015 - 12 A 412/14 -, Beschluss vom 22.01.2008 -
12 A 2094/08 -, Beschluss vom 31.10.2006 -
12 A 3554/06 -; kritisch: Düwell in: LPK-SGB IX, 4. Auflage 2014, § 89 Rn. 7.
Hiervon kann bei der mit krankheitsbedingten Fehlzeiten begründeten Kündigung des Klägers keine Rede sein. Die dargestellten und auch von Klägerseite nicht bestrittenen Fehlzeiten überschritten in den Jahren 2006 bis 2010 die in arbeitsgerichtlichen Rechtsprechung angenommenen Zumutbarkeitsgrenzen deutlich und wurden auch seitens des Arbeitsgerichts im Urteil vom 02.09.2014 zugrunde gelegt. Die abweichende Entscheidung des Landesarbeitsgerichts beruht demgegenüber auf einer unzureichenden Beteiligung des Betriebsrates nach
§ 102 Abs. 1 BetrVG. Diese ist ebensowenig offenkundig wie die ebenfalls problematisierte erhebliche Beeinträchtigung betrieblicher Interessen der Beigeladenen. Auch die Frage, ob im Vorfeld der Kündigung die Vorgaben des betrieblichen Eingliederungsmanagements vollständig erfüllt wurden, ist hiernach ohne Bedeutung.
Die Entscheidung des Integrationsamtes leidet nicht an Ermessensfehlern. Sie beruht auf einer nachvollziehbaren Abwägung der wechselseitigen Interessen und berücksichtigt den Schutzgedanken des
SGB IX in hinreichendem Umfang. Bereits die Begründung des Ausgangsbescheides ging in nachvollziehbarer Weise bei einer Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses von weiteren krankheitsbedingten Fehlzeiten aus. Die dem zugrunde liegende negative Gesundheitsprognose hat der Beklagte im Widerspruchsbescheid bekräftigt und vertiefend begründet. Die getroffene Bewertung beruht auf einer sorgfältigen Erfassung des Sachverhalts, die in zeitlicher Hinsicht rückschauend das gesamte Arbeitsverhältnis erfasst. Der Beklagte war dabei nicht an die Einschränkungen gebunden, die das Arbeitsrecht dem Arbeitgeber bei der Berücksichtigung zurückliegender Tatsachen im Kündigungsfall auferlegt. Denn die Frage, ob die Fortsetzung eines Arbeitsverhältnisses mit einem schwerbehinderten Arbeitnehmer in Zukunft zumutbar ist, kann notwendigerweise nur auf der Grundlage einer Bewertung aller im Zeitpunkt der Entscheidung bekannter Umstände getroffen werden. Die Abwägung der widerstreitenden Interessen im Schwerbehindertenrecht gebietet insoweit keine Einschränkungen. Vorgegeben ist insoweit nur die Verpflichtung des Integrationsamtes zu einer vollständigen Sachverhaltsermittlung.
Vgl.
OVG NRW, Beschluss vom 22.03.2012 - 12 A 1871/11 -;
BVerwG, Beschluss vom 10.11.2008 -
5 B 79.08 -.
Der Beklagte hat seine Bewertung maßgeblich darauf gestützt, dass es bereits seit 2001 nach dem Wechsel des Klägers vom Versuchskraftwerk L. in das KKW D. zu Konflikten mit den dortigen Vorgesetzten kam, nachdem die Arbeitsmoral nicht seinen Vorstellungen entsprochen habe und sich diese Konflikte nach der Versetzung in die Zentrale nach M. fortsetzten und verschärften. Eine Änderung ergab sich hiernach auch im Rahmen der Ausbildung des Klägers zur Sicherheitsfachkraft in externen Seminaren nicht. Vielmehr zeigte der Kläger auch dort ein vergleichbares Verhalten. Die erheblichen Schwierigkeiten in der Zusammenarbeit mit Kollegen und Vorgesetzten setzten sich auch danach fort. Sinnfällig wird dies in der auch von Klägerseite nicht substantiiert bestrittenen Darstellung, in M. habe der Kläger nur zu einem einzigen Mitarbeiter der Beigeladenen ein halbwegs kollegiales Verhältnis zu pflegen vermocht. Auch dieser habe aber mehrfach entnervt den Arbeitsplatz verlassen.
Es wird zugunsten des Klägers unterstellt, dass sein Verhalten in den Jahren ab 2001, das hier nicht erneut im Einzelnen dargestellt werden muss, vollständig auf die von ihm nicht zu verantwortende Persönlichkeitsstörung zurückzuführen ist, die nunmehr attestiert ist und maßgeblich zur Anerkennung als Schwerbehinderter im Jahre 2007 geführt hat. Eine Zustimmung zur Kündigung unterliegt daher gesteigerten Voraussetzungen. Das Integrationsamt hat bei seiner Entscheidung indes berücksichtigt, dass die Beigeladene nach dem ersten Zustimmungsantrag im Herbst 2008, der mit einer Suspendierung des Klägers vom Dienst einherging, durchaus Bemühungen zum Erhalt des Arbeitsverhältnisses entfaltete. Angesprochen sind damit nicht nur der Versuch einer stufenweisen Wiedereingliederung am alten Arbeitsplatz ab Oktober 2009 nach einer teilstationären Behandlung des Klägers in einer Fachklinik für Psychiatrie und Psychotherapie des Beklagten, sondern auch die BEM-Gespräche 2007 bis 2009 - das Gesprächsangebot vom 24.11.2010 wurde vom Kläger nicht mehr wahrgenommen, nachdem der Kläger bereits 2009 zu verstehen gegeben hatte, weitere Gesprächsangebote abzulehnen - und die gemeinsamen Gespräche bei der örtlichen Fürsorgestelle der Stadt M. sowie die Betreuung durch den Integrationsfachdienst des Beklagten. Sämtliche Bemühungen blieben jedoch erfolglos und mündeten in zwei weiteren Abmahnungen im Oktober und im Dezember 2010.
Hinsichtlich der Fehlzeiten ist in der Gesamtschau der Jahre 2006 bis 2010 eine positive Entwicklung nicht zu erkennen. Die Ausfalltage schwanken durchgängig auf einem weit überdurchschnittlichen Niveau.
Vor diesem Hintergrund ist die negative Zukunftsprognose aus der zeitlich maßgeblichen Sicht der Widerspruchsentscheidung nicht zu beanstanden. Sie wird durch sachkundige Stellungnahmen gestützt. So hat der Integrationsfachdienst (
IFD) die Persönlichkeitsstörung des Klägers umfassend im Hinblick auf das bestehende Arbeitsverhältnis gewürdigt. Das Verhalten des Klägers schwanke krankheitsbedingt zwischen Überanpassung und absoluter Kompromisslosigkeit. Zwar verfüge der Kläger infolge der durchgeführten Therapie und der hohen Toleranzgrenze des unmittelbaren Vorgesetzten über eine verbesserte Impulskontrolle. Es sei jedoch nicht zu erwarten, dass die Therapie so durchschlagenden Erfolg habe, dass sich eine vollständige Verhaltensänderung einstelle. Der
IFD beschrieb die Behandlung als einen Prozess, der weitergeführt werden müsse und Höhen und Tiefen durchlaufe und hielt eine Rückkehr an den bisherigen Arbeitsplatz nicht mehr für möglich. In diese Bewertung fügt sich die ebenfalls herangezogene Stellungnahme des M. Zentrums für Arbeitsmedizin vom 26.07.2011, die den Kläger als besonders konfliktanfällig beschreibt. Letztlich bestätigen diese Befunde die Diagnose schon in dem sozialmedizinischen Gutachten vom 30.09.2009 des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherungen Nordrhein gestellte Diagnose "Persönlichkeitsakzentuierung, PS mit emotional instabilen und impulsiven Verhaltensweisen", womit auch die Einwände des Klägers gegen die Fachkompetenz der beteiligten Stellen ins Leere gehen.
Eine positive Zukunftsprognose hat der Beklagte auch mit Blick auf Weiterbeschäftigungsmöglichkeiten an einem anderen Arbeitsplatz im Betrieb der Beigeladenen ermessensfehlerfrei verneint. Zwar mutet es der Schwerbehindertenschutz dem Arbeitgeber in geeigneten Fällen zu, einen schwerbehinderten Arbeitnehmer in Ausnahmefällen auch dann weiter zu beschäftigten, wenn dies betrieblichen Belangen widerspricht,
vgl. BVerwG, Beschluss vom 16.06.1990 -
5 B 127.89 -.
Dies kann namentlich dann geboten sein, wenn die Kündigung letztlich auf die Schwerbehinderung zurückzuführen ist. In einem solchen Fall kann auch die Umsetzung auf einen anderen leidensgerechten Arbeitsplatz geboten sein. Es ist jedoch folgerichtig, dass der Beklagte die Möglichkeit eines solchen Arbeitsplatzwechsels verworfen hat. Auch aus den fachlichen Stellungnahmen, die der Kläger für sich in Anspruch nimmt, lässt sich eine solche Alternative nicht realistisch entnehmen. Soweit der behandelnde Arzt
Dr. A. und
Dr. X. (MDK Nordrhein) auf eine Wiedereingliederung in einer anderen Abteilung resp. mit einem anderen Vorgesetzten verweisen, ist es für die Kammer nicht nachvollziehbar, wie dies im Unternehmen der Beigeladenen realisierbar gewesen wäre. Der
IFD hat sich in seiner Stellungnahme vom 05.07.2011 nicht in der Lage gesehen, eine langfristig positive Prognose zu den Fehlzeiten abzugeben. Insbesondere nachvollziehbar ist die Aussage des
IFD, dass es auch in einem großen Unternehmen keinen Arbeitsplatz gibt, der in dem geforderten Maß konfliktfrei ist. Diese auch von der Kammer geteilte Aussage relativiert auch das Ergebnis des Gutachtens
Dr. Dr. S. vom 06.06.2012, wonach es als wahrscheinlich erwartet werden könne, dass bei einem neuen Arbeitsumfeld mit neuen unvorbelasteten Vorgesetzten und Kollegen ein konzentriertes und störungsfreieres Zusammenarbeiten und Kommunizieren erfolge, insbesondere wenn sich der Kläger auf technische Arbeiten konzentriere. Derartige Anforderungen an die Arbeitsplatzgestaltung überstiegen die Anforderungen des Schwerbehindertenschutzes. Er gebietet einen leidensgerechten Arbeitsplatz; dies aber nur unter den betrieblichen Bedingungen des Unternehmens. Eine Umgestaltung des Arbeitsplatzes kann nur im Rahmen des Zumutbaren gefordert werden. Nach der jahrelangen Vorgeschichte der Zustimmungsentscheidung drängte sich für den Beklagten hingegen das Bild eines Arbeitgebers auf, der im Rahmen des Möglichen zahlreiche Versuche der Eingliederung des Klägers erfolglos unternommen hatte. Eine erfolgreiche Weiterbeschäftigung an einem anderen Arbeitsplatz lag eher fern. Dies entsprach auch der seinerzeitigen Bewertung des Betriebsrates im Einvernehmen mit der Schwerbehindertenvertretung. Es ist zudem nicht schlüssig, wenn der Gutachter die Persönlichkeitsstörung auf das Verhalten der Vorgesetzten und Kollegen sowie auf "nicht professionell reflektierte Verhaltensmuster" auf der Vorgesetztenebene zurückführt, gleichzeitig aber eine Weiterbeschäftigungsmöglichkeit im gleichen Betrieb sieht. Ungeachtet des Umstandes, dass der Sachverhalt keine Anhaltspunkte für eine "psycho-sozial unreflektierte Vorgesetztenstruktur" (Seite 15 des Gutachtens) bietet, wird auch an kaum einem anderen, gerade auch technisch geprägten, Arbeitsplatz ein Vorgesetzter zur Verfügung stehen, der diesen Anforderungen genügt. Eine umfassende Betreuung kann nicht gefordert werden. Die Bewertung des Integrationsamtes, es könne nicht nachvollziehen, weshalb die Versetzung des Klägers an einen neuen Arbeitsplatz etwas an dem behinderungsbedingten Verhalten ändern sollte, ist damit nicht zu beanstanden.
Sie wird rückblickend bestätigt durch das gerichtliche psychiatrisch-psychosomatische Gutachten I. vom 11.01.2013, das eine passiv-aggressive Persönlichkeitsstörung attestiert, die sich in starren Reaktionen auf unterschiedliche persönliche und soziale Lebenslagen zeige und nur kleine therapeutische Teilerfolge für möglich hält. Hinsichtlich der Frage nach einem leidensgerechten alternativen Arbeitsplatz äußert sich die Gutachterin in ihrer ergänzenden Stellungnahme an das Arbeitsgericht vom 16.12.2013 wie folgt:
"Ein leidensgerechter Arbeitsplatz für einen Menschen mit einem solchen Störungsprofil müsste sehr klare und starre Strukturen haben, ohne alternative Wahlmöglichkeiten und Einflussnahme, es dürfte kein Zeitdruck geben, der Proband dürfte keine Verantwortung übernehmen, er sollte sich jederzeit vergewissern können, ob sein Vorgehen korrekt ist, er dürfte aber nicht kritisiert werden. Da der Proband über eine gute Intelligenz verfügt, ist damit zu rechnen, dass ihm die Arbeitsbereiche, die ihm genügend Sicherheit geben könnten und keine flexiblen Entscheidungen erforderten, rasch als zu anspruchslos erscheinen und deshalb wieder zu Spannungen führen würden. Gerade weil der Proband schon in sehr vielen Bereichen des Konzerns eingesetzt wurde und bekannt ist, ist damit zu rechnen, dass er jeden neuen Einsatzbereich ohne Verantwortung als Kränkung empfinden würde. Die emotionale Kränkung würde ein erhöhtes vegetatives Erregungsniveau mit sich bringen und im weiteren Verlauf zu verschiedenen Krankheiten führen. Diese ungünstige prognostische Einschätzung beruht auf einer sorgfältigen Zusammenfassung aller Einzelheiten, die persönlich in der Untersuchung festgestellt werden konnten und die aus den einzelnen Berichten in den Gerichtsakten zusammengetragen werden konnten."
Insgesamt bot sich damit das Bild eines Arbeitnehmers, dessen Weiterbeschäftigung im Betrieb der Beigeladenen behinderungsbedingt weder am bestehenden, noch an einem anderen Arbeitsplatz realistisch war. Ein weiteres "Durchschleppen" des Arbeitnehmers am bestehenden Arbeitsplatz,
vgl. BVerwG, Beschluss vom 16.06.1990 - 5 B 127.89 -,
war der Beigeladenen angesichts der zuvor gescheiterten Bemühungen um den Erhalt des Arbeitsverhältnisses und der geringen Heilungschancen nicht zumutbar. Diese schuldet eine Weiterbeschäftigung auch bei einer behinderungsbedingten Kündigung eben nur im Rahmen der betrieblichen Möglichkeiten. Dass diese nicht bestanden, wird an der Stellungnahme des Betriebsrates deutlich, der einer Weiterbeschäftigung des Klägers mit Blick auf den notwendigen Schutz der übrigen Beschäftigten der Beigeladenen widersprach.
Angesichts dessen ist das Abwägungsergebnis zu Lasten des Klägers rechtlich nicht zu beanstanden.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154
Abs. 1 und 3, 162
Abs. 3
VwGO. Es entspricht der Billigkeit, dem Kläger die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen aufzuerlegen, weil diese einen Antrag gestellt und sich damit einem Kostenrisiko ausgesetzt hat. Die Gerichtskostenfreiheit folgt aus § 188 Satz 2
VwGO.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167
VwGO i.V.m. §§ 708
Nr. 11, 711
ZPO.