Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger hat die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens zu tragen.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger möchte von der Rundfunkbeitragspflicht befreit werden.
Aufgrund einer Muskelerkrankung mit Herzrhythmusstörungen, einem künstlichen Darmausgang, Tracheostoma und Blasenentleerungsstörung erkannte ihm das Landesamt für Soziales, Jugend und Versorgung ab dem 7. März 2024 einen Grad der Behinderung von 100 zu. Sein Schwerbehindertenausweis enthält u.a. das Merkzeichen „RF“.
Der Beklagte befreite den Kläger mit Bescheid vom 19. Mai 2020 für die Zeit vom 1. Dezember 2019 bis zum 31. März 2024 vollständig von der Rundfunkbeitragspflicht auf Grundlage des § 4
Abs. 1
Nr. 7 Rundfunkbeitragsstaatsvertrag (RBStV). Unter dem 9. Februar 2024 beantragte der Kläger, weiterhin vom Rundfunkbeitrag befreit zu werden. Dazu legte er einen Bescheid des Landkreises A*** vom 17. November 2023 vor, mit dem dieser ihm Eingliederungshilfe nach „§§ 113
ff. i. V. m. §§ 76
ff. sowie der §§ 105
Abs. 3, 4
i. V. m. § 29
SGB IX“ gewährte in Gestalt eines persönlichen Budgets für Leistungen zur Pflege in Höhe von monatlich 6.170 € und für Leistungen der Eingliederungshilfe in Höhe von monatlich 450 €. Grundlage der Bewilligung war eine Zielvereinbarung vom 14. August 2023.
Der Beklagte lehnte den Antrag auf Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht am 17. April 2024 ab.
Am 11. Mai 2024 erhob der Kläger Widerspruch. Er machte geltend, das Recht der Eingliederungshilfe sei zu Beginn des Jahres 2020 aus dem
Sozialgesetzbuch (SGB) Zwölftes Buch (XII) ausgegliedert worden. Dies könne nicht dazu führen, dass kein Fall des § 4
Abs. 1
Nr. 7 RBStV mehr vorliege. Er legte einen Bescheid der Pflegekasse der B*** vom 25. April 2024 über Leistungen der häuslichen Pflege nach dem Pflegegrad 5 ab dem 1. Mai 2017 vor.
Mit Bescheiden vom 4. September 2024 ermäßigte der Beklagte die Rundfunkbeitragspflicht des Klägers ab dem 1. März 2024 gemäß § 4
Abs. 2
Nr. 3 RBStV auf ein Drittel und wies den Widerspruch zurück. Zur Begründung führte er aus, von der Beitragspflicht befreit werden könnten zwar unter anderem Empfänger von Hilfe zur Pflege nach dem Siebten Kapitel des
SGB XII. Die Eingliederungshilfe sei bis Ende 2019 nach dem Sechsten Kapitel des
SGB XII geleistet worden, seither auf Grundlage der §§ 90
ff. SGB IX. Diese Rechtsgrundlage sei im Rundfunkbeitragsstaatsvertrag nicht als Befreiungsgrund aufgeführt. Nur wenn die Eingliederungshilfe auch Leistungen der häuslichen Pflege nach
§ 103 Abs. 2 SGB IX i. V. m. §§ 64a–64f, 64i und 66
SGB XII beinhalte, sei § 4
Abs. 1
Nr. 7 RBStV anwendbar. Dies sei nach den vorgelegten Unterlagen bei dem Kläger nicht der Fall.
Am 30. September 2024 hat der Kläger Klage erhoben. Er trägt vor, die Voraussetzungen des § 4
Abs. 1 RBStV zu erfüllen. Aus den Zielvereinbarungen zu den Bescheiden des Landkreises A*** vom 17. November 2023 und vom 7. November 2024 gehe hervor, dass er die als persönliches Budget gewährte Eingliederungshilfe auch auf Grundlage des § 103
Abs. 2
SGB IX erhalte, nämlich als häusliche Pflegehilfe in Form von pflegerischen Betreuungsmaßnahmen der Hilfe zur Pflege nach § 64b
Abs. 2
Nr. 2
SGB XII. Dazu zählten Unterstützungsleistungen im häuslichen Umfeld, um das alltägliche Leben zu bewältigen, soziale Kontakte aufrecht zu erhalten und sich bedürfnisgerecht zu beschäftigen.
Er beantragt,
den Bescheid des Beklagten vom 17. April 2024 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 4. September 2024 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, ihn ab dem 1. April 2024 von der Rundfunkbeitragspflicht zu befreien.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er bringt vor, die Befreiungstatbestände in § 4
Abs. 1 RBStV seien abschließend. Vor dem Jahr 2020 sei die Unterstützung volljähriger Menschen mit Behinderungen an eine bestimmte Wohnform geknüpft gewesen. Diese Voraussetzung sei weggefallen und die Unterstützung richte sich nun nach dem individuellen Bedarf. Falls die eigenen finanziellen Mittel nicht zur Existenzsicherung ausreichten, sei zusätzlich ein Antrag auf soziale Leistung (Grundsicherung oder Hilfe zum Lebensunterhalt) zu stellen. Der Kläger habe nicht nachgewiesen, solche Leistungen zu erhalten.
Mit Schriftsätzen vom 12. und vom 20. November 2024 haben sich die Beteiligten mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die gewechselten Schriftsätze sowie die elektronisch vorgelegten Verwaltungs- und Widerspruchsakten verwiesen. Sämtliche Unterlagen sind Gegenstand der Entscheidungsfindung gewesen.
Die Klage, über die das Gericht mit Einverständnis der Beteiligten nach § 101
Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung (
VwGO) ohne mündliche Verhandlung entscheiden kann, hat keinen Erfolg.
Sie ist zulässig, aber unbegründet.
Der Bescheid des Beklagten vom 17. April 2024 ist in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 4. September 2024 rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113
Abs. 5 Satz 1
VwGO. Der Kläger hat keinen Anspruch darauf, dass der Beklagte ihn von der Rundfunkbeitragspflicht befreit.
Die Voraussetzungen des § 4
Abs. 1
Nr. 7 RBStV, der als Anspruchsgrundlage hier allein in Betracht kommt, liegen nicht vor. Nach dieser Vorschrift werden Empfänger von Hilfe zur Pflege nach dem Siebten Kapitel des
SGB XII oder als Leistung der Kriegsopferfürsorge nach dem Bundesversorgungsgesetz sowie von Pflegegeld nach landesgesetzlichen Vorschriften auf Antrag von der Rundfunkbeitragspflicht befreit. Der Kläger ist nicht Empfänger einer solchen Sozialleistung.
Insbesondere erhält er nicht Hilfe zur Pflege nach dem Siebten Kapitel des
SGB XII. Die Leistungen, die ihm der Landkreis A*** gewährt, sind insgesamt der Eingliederungshilfe nach dem
SGB IX zuzuordnen, auch wenn diese als Persönliches Budget ausgestaltet ist und das Budget ausweislich der Bescheide vom 17. November 2023 und vom 7. November 2024 auch Leistungen zur Pflege enthält. Für Empfänger von Eingliederungshilfe sieht § 4
Abs. 1 RBStV eine Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht nicht vor.
Zwar lässt sich der Wortlaut der Zielvereinbarungen, welche der Kläger mit dem Landkreis A*** nach
§ 29 Abs. 4 SGB IX abgeschlossen hat, in Verbindung mit § 103
Abs. 2
SGB IX so verstehen, dass der Kläger Hilfe zur Pflege erhält. Denn Landkreis und Kläger haben vereinbart, dass das Persönliche Budget die Pflegeleistungen nach § 103
Abs. 2
SGB IX mitumfassen soll. Nach § 103
Abs. 2 Satz 1
SGB IX wiederum enthält die Eingliederungshilfe unter bestimmten Voraussetzungen auch die Leistungen der häuslichen Pflege nach §§ 64a–64f, 64i–64k und 66
SGB XII, mithin nach Vorschriften, die sich im Siebten Kapitel des
SGB XII befinden.
Die überzeugenderen Argumente streiten jedoch dafür, eine derartige Leistung nicht als Hilfe zur Pflege nach dem Siebten Kapitel des
SGB XII im Sinne des § 4
Abs. 1
Nr. 7 RBStV zu verstehen.
Dies ergibt sich zunächst aus der Entstehungsgeschichte der Vorschriften. Die Eingliederungshilfe war bis zum Inkrafttreten des Bundesteilhabegesetzes vom 23. Dezember 2016 (BGBl. I
S. 3234) nämlich im Sechsten Kapitel des
SGB XII geregelt. Schon damals war in § 4
Abs. 1 RBStV in der Fassung des Landesgesetzes zu dem Fünfzehnten Rundfunkänderungsstaatsvertrag vom 23. November 2011 (GVBl.
S. 385) indes eine Befreiung für Menschen, die Leistungen nach dem
SGB XII empfangen, nur vorgesehen, wenn es sich um Leistungen nach dem Dritten, Vierten oder Siebten Kapitel
bzw. der Blindenhilfe handelte (
vgl. § 4
Abs. 1
Nr. 1, 2, 7 und 10 RBStV
a. F.). Das bedeutet im Umkehrschluss, dass Empfänger von Eingliederungshilfe nach dem Sechsten Kapitel gerade nicht vom Rundfunkbeitrag befreit gewesen sind. War demnach schon nach altem Recht eine Befreiung für Empfänger von Eingliederungshilfe nicht vorgesehen, hat es der Landesgesetzgeber, der den Rundfunkbeitragsstaatsvertrag gemäß
Art. 101 Satz 2 der Verfassung von Rheinland-Pfalz in das Landesrecht übernommen hat, anders als der Kläger meint, auch nicht versäumt, die Reform der Eingliederungshilfe im Rahmen der Befreiungstatbestände nach § 4
Abs. 1 RBStV nachzuvollziehen.
Dass es sich bei den Leistungen, die der Kläger bezieht, um Eingliederungshilfe handelt, zeigen gesetzessystematische Überlegungen. § 103
Abs. 2 Satz 1
SGB IX regelt nämlich eine Rechtsfolgenverweisung. Das bedeutet, die Norm verweist lediglich hinsichtlich der Rechtsfolge auf Normen im Siebten Kapitel des
SGB XII. Diese Folgen treten aber nur ein, wenn die Tatbestandsvoraussetzungen der verweisenden Norm vorliegen. Da dies hier die Voraussetzungen der Eingliederungshilfe sind, handelt es sich der Sache nach weiterhin um eine Leistung der Eingliederungshilfe und nicht um Hilfe zur Pflege. Diese Unterscheidung zwischen Eingliederungshilfe und Hilfe zur Pflege hat nicht nur im (landesrechtlichen) Rundfunkbeitragsrecht Bedeutung. Vielmehr unterscheidet der (Bundes-)Gesetzgeber des Sozialgesetzbuches bewusst zwischen diesen Leistungsarten. So ist beispielsweise die Hilfe zur Pflege nach dem
SGB XII gegenüber den Leistungen der Sozialen Pflegeversicherung grundsätzlich nachrangig (§ 13
Abs. 3 Satz 1
SGB XI). Dies gilt für die Eingliederungshilfe nach dem
SGB IX aber nicht (§ 13
Abs. 3 Satz 3
SGB XI;
vgl. zur Abgrenzung zur häuslichen Pflege nach § 36
SGB XI auch Wehrhahn, in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB IX, 4. Aufl. 2023, § 103 Rn. 20).
Sinn und Zweck der Rundfunkbeitragsbefreiung sprechen ebenfalls dafür, diese grundsätzlich nicht auch Empfängern von Pflegeleistungen im Rahmen der Eingliederungshilfe zu gewähren. Denn § 4
Abs. 1 RBStV regelt eine Ausnahme zur allgemeinen Rundfunkbeitragspflicht. Als solche Ausnahme ist die Vorschrift eng auszulegen. Ihr zufolge werden nach den Nrn. 1–8 auf Antrag diejenigen Personen von der Beitragspflicht befreit, die nicht wirtschaftlich leistungsfähig sind. Die Befreiung ist bescheidgebunden (
vgl. OVG RP, Beschluss vom 27. August 2020 – 7 D 10269/20.
OVG –, juris Rn. 3). Das heißt, sie knüpft an Sozialleistungsbescheide an, bei deren Erlass die zuständige Sozialbehörde bereits die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit überprüft hat, im Rahmen der Hilfe zur Pflege etwa nach Maßgabe der §§ 61 f.
i. V. m. §§ 82
ff. SGB XII. Eine Prüfung der wirtschaftlichen Bedürftigkeit nach dem
SGB XII ist bei der Eingliederungshilfe, wie sie der Kläger erhält, nicht vorgesehen, und zwar auch dann nicht, wenn sie Pflegeleistungen beinhaltet (
vgl. BT-Drs. 18/9522, 279). Darüber hinaus unterscheiden sich die Leistungen der Eingliederungshilfe und der Hilfe zur Pflege in ihrer Zweckrichtung. Die Hilfe zur Pflege steht Personen zu, denen es nicht zugemutet werden kann, die für die Pflege benötigten Mittel aus eigenem Einkommen
bzw. Vermögen aufzubringen. Demgegenüber soll die Eingliederungshilfe ermöglichen, dass die Leistungsempfänger (wieder) am Leben in der Gemeinschaft teilnehmen (
vgl. SächsOVG, Beschluss vom 23. Dezember 2016 – 3 A 653/16 –, juris Rn. 5); dieser Anspruch besteht auch bei einem durchschnittlichen oder überdurchschnittlichen Einkommen.
So verhält es sich auch im Falle des Klägers. Er erhält Eingliederungshilfe, um ihm Teilhabe zu ermöglichen, nicht deshalb, weil er bedürftig ist. Das machen die Zielvereinbarungen deutlich, die der Kläger dem Gericht vorgelegt hat. Dort ist als Grundlage der Leistung vereinbart, der Kläger solle in die Lage versetzt werden, seine sozialen Kontakte pflegen, seine Wohnung verlassen und Kinos und Restaurants besuchen zu können. Wirtschaftliche Belange
bzw. die fehlende wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Klägers werden nicht erwähnt.
Eine Sozialleistung nach § 4
Abs.1 RBStV bezieht der Kläger zuletzt nicht deshalb, weil er grundsätzlich Anspruch auf Pflegegeld der Sozialen Pflegeversicherung hätte, hier der Pflegekasse der B***. Denn Empfänger von Pflegegeld der sozialen Pflegeversicherung nach § 37
SGB XI erfasst der Befreiungstatbestand des § 4
Abs. 1
Nr. 7 RBStV ebenfalls nicht. Das ergibt sich schon aus dem Wortlaut der Vorschrift (stRspr. der Kammer,
vgl. etwa Urteil vom 29. November 2021 – 3 K 259/21.KO –, n. v.; Noßwitz/Siekmann, in: Binder/Vesting, Rundfunkrecht, 5. Aufl. 2024, § 4 RBStV Rn. 43 m. w. N.). Eine analoge Anwendung des § 4
Abs. 1
Nr. 7 RBStV scheidet aus, weil die Aufzählung der Befreiungstatbestände des § 4
Abs. 1 RBStV abschließend ist (
vgl. OVG NRW, Beschluss vom 5. Mai 2015 – 16 E 537/14 –, juris Rn. 9). Darüber hinaus handelt es sich nicht um vergleichbare Sachverhalte. Denn auch Pflegegeld nach § 37
SGB XI hängt nicht von der materiellen Bedürftigkeit des Empfängers ab.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154
Abs. 1
VwGO. Gerichtskosten werden nach § 188 Satz 2
VwGO nicht erhoben.
Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit des Urteils wegen der Kosten beruht auf § 167
Abs. 2
VwGO.