I.
Die Antragstellerin begehrt vom Antragsgegner als Träger der Eingliederungshilfe die Übernahme der Kosten für die Ausbildung eines PTBS-Assistenzhundes.
Die am ... 1998 geborene Antragstellerin erlebte in ihrer Kindheit häusliche sexuelle Gewalt und Vernachlässigung und leidet an einer Posttraumatischen Belastungsstörung (PTBS), einer rezidivierend depressiven Störung sowie einer dissoziativen Störung. Ausweislich der ärztlichen Stellungnahme des Universitätsklinikums H. (UKH) vom 27. Januar 2026 bestehen folgende Symptome: gedrückte Stimmung, Antriebslosigkeit, sozialer Rückzug, Panikattacken bei Begegnungen vor allem mit männlichen Personen, Wiedererleben traumatischer Erinnerungen in Form von Alpträumen und Flashbacks, dissoziative Symptome, insbesondere bei traumaassoziierten Auslösereizen, vermehrtes Schlafbedürfnis sowie ausgeprägtes Vermeidungsverhalten, intermittierende hohe innere Anspannung und allgemeines Überforderungserleben, welches sich vor allem auf alltägliche Aufgaben sowie die eigene Versorgung beziehe. Seit 2017 befindet sie sich in traumatherapeutischer, seit September 2019 in fachärztlicher psychiatrischer Behandlung und seit Januar 2024 in ambulanter Behandlung der Psychiatrischen Institutsambulanz des UKH.
Die Antragstellerin studiert seit September 2022 P. und H. an der M.-Universität in H. und lebt seit Dezember 2022 gemeinsam mit ihrem nichtehelichen Lebensgefährten in einer
ca. 70
m² großen Wohnung in der
S.straße 10 in H.. Sie bezog in der Vergangenheit Ausbildungsförderung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG) und bis Juli 2025 von ihren Eltern einen monatlichen Unterstützungsbetrag von 600 €. Ausweislich des im Auftrag der Agentur für Arbeit
S. eingeholten Gutachtens des
Dr. med. K. vom 6. November 2025 besteht bei der Antragstellerin derzeit für voraussichtlich bis zu sechs Monate ein Leistungsvermögen von weniger als drei Stunden täglich. Bei ihr ist seit Februar 2025 ein Pflegegrad 2 anerkannt. Ausweislich des Pflegegutachtens vom 19. Juni 2025 treten bei ihr täglich Ängste und Antriebslosigkeit bei depressiver Stimmungslage mit personellem Interventionsbedarf auf. Die Pflege übernehme ihr Lebensgefährte. Seit September 2025 erhält sie Pflegeleistungen in Form von Kombinationsleistungen (§ 38 Elftes Buch Sozialgesetzbuch [SGB XI]).
Aktuell bezieht sie Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (
SGB II) i.H.v. monatlich 876 € (Änderungsbescheid des Jobcenters H. vom 7. Oktober 2025) sowie Pflegegeld. Zudem erhält sie von ihren Großeltern einen monatlichen Zuschuss von 50 €.
Unter dem 11. Mai 2023 beantragte die Antragstellerin bei der T. Krankenkasse die Finanzierung der Ausbildung eines PTBS-Assistenzhundes. Sie habe einen Vorvertrag mit einer Hundezüchterin für einen erwarteten Welpen abgeschlossen, den sie bei Eignung zum Assistenzhund im Alter von sechs Wochen dort erwerben und ausbilden lassen wolle. Sie legte einen Kostenvoranschlag der
S. S., Inhaberin I. W. aus D., (im Folgenden: Hundezüchterin) vor, wonach für die Grundausbildung (40 Einzelstunden
inkl. Welpen und Junghundekurs) 3.750 € und die Spezialausbildung (60 Einzelstunden) 4.500 € aufzuwenden seien. Zzgl. einer Trainingsweste für 100 € ergäben sich Gesamtkosten von 8.350 €. Ihrem Antrag fügte die Antragstellerin ein Attest der Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie
Dr. med. M. bei, wonach sie in vielen Bereichen des alltäglichen Lebens nur bedingt handlungsfähig sei. Ein speziell ausgebildeter Assistenzhund könne mit hoher Wahrscheinlichkeit prognostisch zu einer Zustandsverbesserung führen. Aus fachärztlicher Sicht werde die Anschaffung eines solchen Hundes empfohlen.
Mit Schreiben vom 12. Mai 2023 leitete die T. Krankenkasse den Antrag an den Antragsgegner weiter. Ein Assistenzhund diene weder der Krankenbehandlung oder dem Behinderungsausgleich noch könne er einer drohenden Behinderung vorbeugen. Es handele sich nicht um ein Hilfsmittel im Sinne des
§ 33 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch (
SGB V). Das Versorgungsziel sei vielmehr eine selbstbestimmte soziale Teilhabe am öffentlichen und kulturellen Leben, sodass der Antragsgegner für diese Leistung zuständig sei.
Die Stadt H. (
S.) lehnte die Kostenübernahme für die Assistenzhundausbildung in Höhe von 8.350 € im Namen des Antragsgegners ab (Bescheid vom 14. Juni 2023). Ein Assistenzhund gehöre nicht zu den anerkannten Assistenzleistungen zur sozialen Teilhabe im Sinne des Neunten Buchs Sozialgesetzbuch (
SGB IX).
Dagegen legte die Antragstellerin am 5. Juli 2023 Widerspruch ein und trug vor, ihr Anspruch auf Kostenübernahme ergebe sich aus
§ 102 Nr. 4,
§ 113 Abs. 2 Nr. 8, Abs. 3 und
§ 84 Abs. 1 SGB IX. Bei ihr bestehe eine wesentliche Behinderung, sodass sie zum leistungsberechtigten Personenkreis nach § 99
SGB IX gehöre. Aufgabe der Eingliederungshilfe sei die Ermöglichung einer individuellen Lebensführung sowie die Förderung der vollen wirksamen und gleichberechtigten Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft. Ausreichend sei insoweit die Erleichterung der Teilnahme am Leben in der Gesellschaft durch das Hilfsmittel. Der PTBS-Assistenzhund könne ihr Leben erheblich erleichtern,
ggf. auch andere Assistenzmaßnahmen auf Dauer ablösen und sei - im Vergleich zum stationären Setting - auch wirtschaftlich.
Die Antragstellerin schaffte sodann den am 14. Mai 2023 geborenen Hund L. (weiße Schäferhündin) an und begann mit der Grundausbildung.
Mit Schreiben vom 13. Juli 2023 beantragte sie beim Antragsgegner die Übernahme der Anschaffungskosten für den Hundewelpen mit Eignung zum PTBS-Assistenzhund von 2.500 €, der Pensionskosten bei der Züchterin von 1.800 €, der Kosten für die Grund- und Spezialausbildung von 8.350 € sowie der laufenden Unterhaltskosten von 1.800 € jährlich.
Zugleich hat sie beim Sozialgericht Halle einstweiligen Rechtsschutz (S 7 SO 55/23 ER) hinsichtlich der Ausbildungskosten ersucht. Mit Beschluss vom 11. Oktober 2023 hat das Sozialgericht den Antragsgegner verpflichtet, vorläufig die Kosten für die Grundausbildung des Hundes zu übernehmen. Bei der Ausbildung des Hundes zum PTBS-Hund handele es sich um eine förderfähige Teilhabeleistung, die der sozialen Teilhabe diene. Ziel sei es, dass der ausgebildete Assistenzhund die Antragstellerin dabei unterstütze, mit den Auswirkungen der PTBS so umzugehen, dass sie am Leben in der Gemeinschaft teilhaben könne. Ihre Therapeutinnen hätten bestätigt, dass der Hund bei der Überwindung der Teilhabeeinschränkungen helfen könne. Letztlich habe dies auch der Gesetzgeber anerkannt, indem die Ausbildung zum PTBS-Assistenzhund gesetzlich geregelt worden sei (§ 12e Behindertengleichstellungsgesetz [BGG] und Assistenzhundeverordnung vom 1. März 2023). Den weitergehenden Antrag (Kosten der Spezialausbildung) hat das Gericht mit der Begründung abgelehnt, dass erst nach Abschluss der Grundausbildung festgestellt werden könne, ob der Hund für die spezielle Ausbildung geeignet sei.
In der Folgezeit übernahm der Antragsgegner vorläufig die Kosten der Grundausbildung des Hundes.
Im Rahmen des Gesamtplanverfahrens stellte der Antragsgegner am 5. Dezember 2023 nach einem persönlichen Gespräch mit der Antragstellerin fest, dass diese durch dissoziative Krämpfe schwer beeinträchtigt sei. In solchen Zuständen könne sie ihre Sinne fast nicht mehr nutzen und bleibe ohne Begleitung hilf- und orientierungslos, beispielsweise an öffentlichen Orten, zurück. Ihr Ziel sei es, eigenständig einkaufen und die Wohnung verlassen zu können. Hierbei benötige sie Unterstützung und Begleitung, wobei sie professioneller Hilfe Dritter aufgrund von Problemen beim Vertrauensaufbau eher ablehnend gegenüberstehe. Die fachärztliche Anbindung am Wohnort sei Grundlage für einen stabilen Gesundheitszustand, den sie auch für die weitere Ausbildung ihres Hundes benötige. Als Leitziele wurden der Abschluss des Studiums und die Ausbildung des Hundes zum Assistenzhund formuliert. Weiter stellte der Antragsgegner die Hilfebedarfsgruppe 5 in den Teilleistungen Wohnen und Tagestruktur fest. Im Rahmen der Feststellung der erforderlichen Leistungen benannte er Assistenzleistungen im Wohnen und in der Studienbegleitung, wobei offenblieb, durch wen diese erbracht werden sollten.
Nach erfolgreichem Bestehen der Grundausbildung sowie Abschluss der Gesundheits- und Wesenüberprüfung begann die Antragstellerin am 24. August 2024 mit der Spezialausbildung ihres Hundes. Laut dem beim Antragsgegner am 16. September 2024 eingereichten Kostenvoranschlag vom 13. September 2024 betragen die Kosten hierfür voraussichtlich 5.850 € (mind. 65 Einzelstunden). Nach dem Abschlussbericht habe der Hund eine intensive Bindung zur Antragstellerin aufgenommen und sei im Alltag sehr wesenfest. Er begleite die Antragstellerin bereits zu verschiedenen Ärzten und Therapeuten. In Stresssituationen reagiere er fokussiert, suche Hilfe und lege sich zur Antragstellerin.
Der Antragsgegner lehnte den Widerspruch der Antragstellerin gegen den Ablehnungsbescheid vom 14. Juni 2023 ab (Widerspruchsbescheid vom 28. Januar 2025). Ein Anspruch auf Eingliederungshilfe scheide aus, da der Antragstellerin erforderliche Leistungen anderer Träger zur Verfügung stünden, die vorrangig in Anspruch zu nehmen seien. Zwar bestehe bei ihr nach dem Gesamtplanverfahren ein Hilfebedarf in verschiedenen Bereichen des Lebens. Aufgrund ihrer Erkrankung erhalte sie durch die Universität einen Nachteilsausgleich. Weitere personelle Unterstützung zur Ermöglichung des Hochschulbesuchs, in der Tagesstruktur und auch im Bereich Wohnen nehme sie jedoch nicht in Anspruch
bzw. lehne dies ab. Einen Großteil ihrer Tagesressourcen verbrauche sie für die Ausbildung des Hundes. Zur Vermeidung einer weiteren Überlastungssituation solle sie eine langfristige und fachliche Unterstützung (
z.B. fachliche Anbindung, PIA, ABW, Assistenzleistungen, Persönliches Budget, Hochschulhilfe, Beantragung Pflegegrad und Schwerbehinderung) in Anspruch nehmen. Obwohl sie mehrfach beraten und ihr andere Hilfen angeboten worden seien, habe sie keine weiteren Hilfen beantragt. Zudem habe sie bereits vor der Antragstellung am 10. Mai 2023 einen Vertrag über den Erwerb des Hundes abgeschlossen.
Dagegen hat die Antragstellerin die Klage S 7 SO 22/25 vor dem Sozialgericht Halle erhoben, über die bislang noch nicht entschieden ist.
Am 7. März 2025 hat die Antragstellerin im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes beim Sozialgericht Halle ihr Begehren der vorläufigen Übernahme der Kosten für die Spezialausbildung des Hundes von 5.850 € weiterverfolgt. Zur Begründung hat sie ihr Vorbringen aus dem Widerspruchsverfahren wiederholt und ergänzend vorgetragen, dass ein PTBS-Assistenzhund zu den anzuerkennenden Assistenzleistungen zur sozialen Teilhabe im Sinne des
SGB IX gehören könne und daher eine Kostenübernahme im Rahmen der Eingliederungshilfe nicht grundsätzlich ausgeschlossen sei. Sie sei finanziell nicht in der Lage, die Ausbildungskosten selbst zu finanzieren.
Mit Beschluss vom 19. Mai 2025 in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom 11. Juni 2025 hat das Sozialgericht dem Eilantrag stattgegeben und den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, der Antragstellerin vorläufig Leistungen der Eingliederungshilfe in Form der Kostenübernahme für die Ausbildung zum PTBS-Assistenzhund nach dem Kostenvoranschlag der Hundezüchterin vom 13. September 2024 (5.850 €) zu gewähren. Zur Begründung hat es ausgeführt, Ziel der gesetzlichen Regelungen zur Eingliederungshilfe sei es, Teilhabeeinschränkungen zu verringern und Leistungsberechtigte zu einer gleichberechtigten Teilhabe am gesellschaftlichen Leben zu befähigen. Die Begleitung durch den Hund unterstütze die Antragstellerin bereits dabei, ihre Wohnung zu verlassen und sich regelmäßig in der Umgebung zu bewegen. Dadurch würden bestehende Teilhabeeinschränkungen, insbesondere der fehlende Antrieb zum Verlassen der Wohnung, bereits teilweise ausgeglichen. Ob der Hund darüber hinaus bei dissoziativen Zuständen hilfreich sei, könne im Eilverfahren offenbleiben. Die begehrte Leistung sei nach den im Eilverfahren gegebenen Erkenntnismöglichkeiten zur Verwirklichung der Teilhabeziele erforderlich. Andere gleich geeignete Leistungen würden derzeit nicht erbracht. Das Gesamtplanverfahren sei durchgeführt worden; Einigkeit bestehe über den Hilfebedarf, auch wenn die Teilhabeziele und die hierfür erforderlichen Mittel noch nicht abschließend festgelegt worden seien. Die Antragstellerin habe selbstbestimmt und eigenverantwortlich entschieden, ihre Teilhabeeinschränkungen auch mit einem Assistenzhund ausgleichen zu wollen. Sie sei entscheidungsfähig, sodass es dem Antragsgegner nicht zustehe, diese Entscheidung zu ersetzen. Das Selbstbestimmungsrecht nach
§ 90 Abs. 1 Satz 2 SGB IX umfasse auch die Entscheidung darüber, wie Hilfe in Anspruch genommen werde. Der Umstand, dass die Antragstellerin andere Möglichkeiten der Krankenbehandlung oder weitere finanzielle Hilfen noch nicht ausgeschöpft habe, stehe der Bewilligung von Eingliederungshilfe nicht entgegen. Der Nachrang der Eingliederungshilfe beziehe sich nur auf vorrangige konkrete Leistungen anderer Leistungsträger.
Gegen den ihm am 17. Juni 2025 zugestellten Beschluss hat der Antragsgegner am 18. Juni 2025 Beschwerde eingelegt und vorgetragen, dass bereits zweifelhaft sei, ob die Kosten für die Ausbildung des Hundes dem Gebot der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit entsprechend als Leistungen der Eingliederungshilfe übernommen werden könnten. Eine ausdrückliche Anspruchsgrundlage für die Übernahme von Ausbildungskosten für Assistenzhunde finde sich im
SGB IX nicht. Soweit das Sozialgericht die begehrte Leistung als Hilfsmittel im Sinne von
§ 76 Abs. 2 Nr. 8 SGB IX eingeordnet habe, sei zu berücksichtigen, dass es sich bei dem Hund der Antragstellerin derzeit nicht um einen PTBS-Assistenzhund handele. Nach § 12e
Abs. 3
BGG sei ein Assistenzhund ein speziell ausgebildeter Hund, der aufgrund seiner Fähigkeiten und erlernten Assistenzleistungen dazu bestimmt sei, Menschen mit Behinderungen die selbstbestimmte Teilhabe am gesellschaftlichen Leben zu ermöglichen oder behinderungsbedingte Nachteile auszugleichen. Ein noch nicht vollständig ausgebildeter Hund könne von vornherein kein Hilfsmittel im Sinne dieser Vorschrift sein. Ein PTBS-Assistenzhund sei grundsätzlich als medizinisches Hilfsmittel anzusehen, das schwerpunktmäßig der gesetzlichen Krankenversicherung zuzuordnen sei, auch wenn es derzeit nicht im Hilfsmittelverzeichnis aufgeführt sei (Verweis auf Landessozialgericht [LSG] Baden-Württemberg, Urteil vom 21. Oktober 2024 -
L 4 KR 1714/21). Nach den Ausführungen dieses Gerichts wirke der Hund in erster Linie auf den Gesundheitszustand der betroffenen Person ein; Wirkungen auf die soziale Teilhabe ergäben sich nur mittelbar. Soweit es um das Verlassen der Wohnung gehe, betreffe dies zudem den Nahbereich der Antragstellerin. Unabhängig davon sei die Erforderlichkeit einer Spezialausbildung zweifelhaft. Das Sozialgericht habe selbst ausgeführt, dass der fehlende Antrieb der Antragstellerin zum Verlassen der Wohnung bereits ausgeglichen sei. Auch sei nicht ausgeschlossen, dass der Hund bereits ohne Spezialausbildung hilfreich sei, um dissoziative Zustände zu bewältigen. Die angestrebten Teilhabeziele würden daher bereits ohne Spezialausbildung erreicht. Schließlich macht der Antragsgegner geltend, die Antragstellerin habe vorrangige Leistungen von vornherein abgelehnt und sich bereits vor Durchführung einer Bedarfsprüfung auf den Hund als Hilfsmittel festgelegt. Sie sei bereits vor Antragstellung eine vertragliche Verpflichtung zum Erwerb des Hundes eingegangen. Damit seien Tatsachen geschaffen worden, sodass fraglich sei, ob der Beschaffungsweg ordnungsgemäß eingehalten worden sei. Die vorläufige Bewilligung der Kosten stelle zudem eine unzulässige Vorwegnahme der Hauptsache dar. Es bestünden auch Zweifel an der Eilbedürftigkeit. Die Antragstellerin erhalte
BAföG und Unterhalt von ihren Eltern, Großeltern und einer Patentante, sodass eine Kostenbegleichung im Wege einer Ratenzahlung möglich sei.
Der Antragsgegner beantragt,
den Beschluss des Sozialgerichts Halle aufzuheben und den Antrag abzulehnen.
Die Antragstellerin beantragt,
die Beschwerde des Antragsgegners zurückzuweisen.
Sie hat zur Begründung auf die Entscheidung des Sozialgerichts verwiesen. Soweit der Antragsgegner meint, es fehle an einer Rechtsgrundlage oder es handele sich primär um ein medizinisches Hilfsmittel, sei dies nicht zutreffend. Der PTBS-Assistenzhund sei als Hilfsmittel zur sozialen Teilhabe im Sinne des § 113
SGB IX zu klassifizieren. Ein lediglich grundausgebildeter Hund könne die spezifischen Assistenzleistungen für Menschen mit PTBS, wie beispielsweise gezieltes Unterbrechen dissoziativer Zustände, Schaffen von sicherem Abstand in Menschenmengen oder Erkennen und Abwenden von Panikattacken, nicht erbringen. Zudem ermögliche erst ein ausgebildeter Assistenzhund den gesetzlich verankerten Zugang zu öffentlichen und privaten Einrichtungen nach § 12e
Abs. 1 Satz 1
BGG. Auch für die Durchführung einer geplanten beruflichen Rehabilitation sei sie ohne den Abschluss der Spezialausbildung auf die Kulanz eines Trägers angewiesen, damit ihr Hund sie als Hilfsmittel während der Ausbildung und späteren beruflichen Tätigkeit begleiten könne. Unter Vorlage eines anonymisierten Bescheids der Stadt H. vom 18. September 2025 trägt sie weiter vor, diese habe im Namen des Antragsgegners in einem vergleichbaren Fall die von ihr vorläufig begehrten Leistungen gewährt und der Kostenübernahme für Anschaffung, Ausbildung und Unterhalt eines PTBS-Assistenzhundes als Eingliederungshilfeleistung entsprochen.
Die Antragstellerin hat am 29. August 2025 zwei Rechnungen der Hundezüchterin vom 15. August 2024 und 9. Dezember 2024 für jeweils zehn Einzelstunden im Leistungszeitraum August/September 2024 und November/Dezember 2024 in Höhe von jeweils 900 € eingereicht. Zudem hat sie am 22. September 2025 eine weitere Rechnung vom 14. Juni 2025 über insgesamt 1.800 € für 20 Einzelstunden vorgelegt.
Hinsichtlich des Einwands des Antragsgegners, Kosten vor Stellung des Eilantrags könnten nicht übernommen werden, hat die Antragstellerin im Schreiben vom 22. September 2025 eingeräumt, dass dies rechtlich zutreffend sei und klargestellt, entsprechende Kosten im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes nicht (mehr) geltend zu machen; ihr Begehren betreffe ausschließlich die laufenden Ausbildungskosten.
Der Senat hat einen Befundbericht der
Dipl. Psych.
S. vom 13. Oktober 2025 eingeholt. Die Antragstellerin befinde sich dort seit Januar 2023 in wöchentlicher bis 14-tägiger Traumatherapie. Die Symptomatik habe sich im Therapieverlauf insbesondere hinsichtlich der Selbstregulation und sozialen Angst verringert. Die dissoziative Symptomatik habe sich deutlich verbessert, seitdem der Assistenzhund in Ausbildung erste Unterstützung (
z.B. durch Anzeigen von aufkommendem Stress und Unterstützung durch Auflegen auf Körper, Hand abschlecken) leiste. Die Dissoziationshäufigkeit, -länge und -intensität habe sich verringert und zu einer Verstärkung der erlebten Selbstkontrolle und Handlungsfähigkeit geführt. Nach Auffassung der Therapeutin sei die Ausbildung des PTBS-Assistenzhundes geeignet und erforderlich für die soziale Teilhabe der Antragstellerin.
Zudem hat der Senat eine Epikrise des UKH vom 5. November 2025 eingeholt. Danach sei die Antragstellerin in der Zeit vom 21. August bis zum 24. September 2025 in stationärer und vom 26. September bis zum 30. September 2025 sowie vom 2. Oktober bis zum 5. November 2025 in teilstationärer Behandlung der Universitätsklinik und Poliklinik für Psychiatrie, Psychotherapie und Psychosomatik des UKH gewesen. Sie habe am multimodalen Therapieprogramm teilgenommen, verhaltenstherapeutische Einzelgespräche erhalten und sei diagnostisch untersucht worden. Schwerpunkt der Behandlung sei die ressourcenorientierte Arbeit gewesen, wobei sich während des Aufenthalts keine wesentlichen Veränderungen des psychopathologischen Zustands gezeigt hätten, jedoch eine leichte Reduktion des Vermeidungsverhaltens erfolgt sei. Nach Auffassung der behandelnden Ärzte sei die Ausbildung und Haltung eines Therapiebegleithundes sinnvoll und geeignet, um die Teilhabe der Antragstellerin am sozialen Leben zu erhalten und zu fördern.
In der Zeit vom 29. Dezember 2025 bis zum 27. Januar 2026 ist die Antragstellerin erneut stationär im UKH behandelt worden. Ausweislich der Ärztlichen Stellungnahme vom 27. Januar 2026 werde die Antragstellerin zur Belastungssteigerung aus der stationären in die tagesklinische Behandlung überführt. Ab dem 28. Januar 2026 sei sie täglich ab 14:30 Uhr zu Hause und dabei belastbar für die Fortführung der Assistenzhundausbildung. Die Fortführung dieser Ausbildung werde empfohlen, damit der Hund als Hilfsmittel in der ambulanten Behandlung eingesetzt werden könne. Der Assistenzhund unterstütze bei der Emotionsregulation, Reduktion von Angstsymptomen und Angstbewältigung. Weiterhin werde eine berufliche Rehabilitation zur Fokussierung auf eine Wiedereingliederung in das Studium und spätere Berufstätigkeit empfohlen. Eine medizinische Rehabilitation sei aktuell nicht indiziert.
Einem Vergleichsvorschlag des Gerichts ist der Antragsgegner nicht gefolgt. Die längerfristige (stationäre) Behandlung der Antragstellerin, verbunden mit der nicht durchgeführten Ausbildung des Hundes, dürften der Eilbedürftigkeit entgegenstehen. Zudem sei weiterhin fraglich, ob der Hund im Recht der Eingliederungshilfe als Hilfsmittel anzusehen sei. Da sich auch Ansprüche gegen die Pflegekasse/Krankenkasse
bzw. Ansprüche aus dem Opferentschädigungsgesetz ergeben könnten, werde die Beiladung der entsprechenden Träger angeregt.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die beigezogene Verwaltungsakte und die Gerichtsakte verwiesen, die Gegenstand der Entscheidung des Senats gewesen sind.
II.
Die Beschwerde des Antragsgegners hat teilweise Erfolg.
Die nach § 173 Sozialgerichtgesetz (
SGG) form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde ist statthaft. Der Wert des Beschwerdegegenstands übersteigt den in § 144
Abs. 1 Satz 1
Nr. 1
SGG genannten Wert von 750 €, da der Antragsgegner hier im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet worden ist, der Antragstellerin vorläufig Leistungen der Eingliederungshilfe in Form der Kostenübernahme für die Ausbildung zum PTBS-Assistenzhund nach dem Kostenvoranschlag der Hundezüchterin vom 13. September 2024 in Höhe von 5.850 € zu gewähren.
Die Beschwerde ist insoweit begründet, als der Antragsgegner zur vorläufigen Leistungsgewährung von mehr als 4.050 € verpflichtet worden ist. Insoweit war der Beschluss des Sozialgerichts abzuändern und der Eilantrag abzulehnen. Die Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung liegen im tenorierten Umfang vor. Die darüber hinausgehende Beschwerde des Antragsgegners war daher zurückzuweisen.
Der angefochtene Beschluss des Sozialgerichts ist verfahrensrechtlich fehlerhaft, da das Sozialgericht im Tenor in zeitlicher Hinsicht über den Streitgegenstand hinausgegangen ist, indem es über vorläufige Leistungen auch für die Zeit vor dem Eingang des Eilantrags am 7. März 2025 entschieden hat (
vgl. dazu Bundessozialgericht [BSG], Urteil vom 23. März 2021 -
B 8 SO 14/19 R - juris Rn. 24;
BSG, Urteil vom 30. April 2020 - B 8 SO 1/19 R - juris Rn. 22). Im Wege einer einstweiligen Anordnung sind Leistungen grundsätzlich nur zur Behebung einer gegenwärtigen Notlage und damit erst ab dem Eingang des Eilantrags bei Gericht zuzusprechen und nicht rückwirkend zu bewilligen (
vgl. Beschluss des Senats vom 19. November 2025 - L 8 AY 21/25 B ER - juris Rn. 68). Etwas anderes hat die Antragstellerin nach eigenem Vorbringen auch nicht mehr begehrt. Nach dem Kostenvoranschlag der Hundezüchterin vom 13. September 2024 betragen die Kosten für die am 24. August 2024 begonnene Spezialausbildung für voraussichtlich 65 Einzelstunden 5.850 €. Diese Summe hat das Sozialgericht seiner Entscheidung zugrunde gelegt. Die Hundezüchterin hat in der Folgezeit für August/September und November/Dezember bereits 20 Einzelstunden zu insgesamt 1.800 € mit den Rechnungen vom 15. August 2024 und 9. Dezember 2024 abgerechnet. Diese Rechnungen sind bereits vor dem Eilantrag fällig gewesen und können daher im Rahmen der vorläufigen Verpflichtung des Antragsgegners im Wege der einstweiligen Anordnung keine Berücksichtigung finden. Die Rechnung vom 14. Juni 2025 über insgesamt 1.800 € für 20 Einzelstunden kann berücksichtigt werden, ebenso die Kosten der voraussichtlich noch erforderlichen weiteren mindestens 25 Einzelstunden zu je 90 € (2.250 € + 1.800 € = 4.050 €).
Zu Recht hat das Sozialgericht den Antrag als einen solchen auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gemäß § 86b
Abs. 2
SGG ausgelegt. Zutreffend hat es die Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung im tenorierten Umfang bejaht.
Gemäß § 86b
Abs. 2
SGG kann das Gericht eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragsstellers erschwert oder wesentlich vereitelt wird. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Voraussetzung für den Erlass einer einstweiligen Anordnung ist gemäß § 86b
Abs. 2 Satz 4
SGG i.V.m. § 920
Abs. 2 Zivilprozessordnung (
ZPO) die Glaubhaftmachung des Vorliegens sowohl eines Anordnungsanspruchs (also eines in der Hauptsache gegebenen materiellen Leistungsanspruchs) als auch eines Anordnungsgrunds (also der Eilbedürftigkeit der Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile). Ein Anordnungsanspruch und ein Anordnungsgrund sind glaubhaft gemacht, wenn ihre tatsächlichen Voraussetzungen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit vorliegen (
vgl. Keller in: Meyer-Ladewig/Keller/Schmidt,
SGG, 14. Auflage 2023, § 86b Rn. 41).
Je gewichtiger die drohende Grundrechtsverletzung und je höher ihre Eintrittswahrscheinlichkeit ist, desto intensiver hat die tatsächliche und rechtliche Durchdringung der Sache bereits im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes zu erfolgen. Ist eine der drohenden Grundrechtsverletzung entsprechende Klärung der Sach- und Rechtslage im Eilverfahren nicht möglich - etwa weil es dafür weiterer, in der Kürze der zur Verfügung stehenden Zeit nicht zu verwirklichender tatsächlicher Aufklärungsmaßnahmen bedürfte -, kann eine Entscheidung aufgrund einer Folgenabwägung ergehen (Bundesverfassungsgericht [BVerfG], Beschluss vom 14. März 2019 - 1 BvR 169/19 - juris Rn. 15
m.w.N.).
Gemessen daran kann sich die Antragstellerin im tenorierten Umfang auf einen Anordnungsanspruch und einen Anordnungsgrund berufen.
Die Antragstellerin hat wegen der Kosten für die Ausbildung ihres Hundes zum PTBS-Assistenzhund einen Anordnungsanspruch auf Leistungen der Eingliederungshilfe glaubhaft gemacht. Der Anspruch ergibt sich aus
§§ 99, 113
i.V.m. § 84
Abs. 1
SGB IX.
Der Anordnungsanspruch ist im Hinblick auf die Zuständigkeit des Antragsgegners überwiegend wahrscheinlich. Nach
§ 14 Abs. 1 SGB IX ist ein Rehabilitationsträger, bei dem Leistungen zur Teilhabe im Sinne der
§§ 4,
5 SGB IX beantragt werden, verpflichtet, binnen zwei Wochen seine Zuständigkeit zu prüfen. Hält er sich für unzuständig, hat er den Antrag unverzüglich an den seiner Auffassung nach zuständigen Rehabilitationsträger weiterzuleiten. Erfolgt eine fristgerechte Weiterleitung, wird der zweitangegangene Träger für die Leistungsgewährung umfassend zuständig.
Vorliegend hat die Krankenkasse der Antragstellerin ihren Antrag vom 11. Mai 2023 am Folgetag - und somit innerhalb der Zwei-Wochen-Frist - an den Antragsgegner als Träger der Eingliederungshilfe weitergeleitet. Sie hat dies im Wesentlichen damit begründet, dass der begehrte Assistenzhund kein Hilfsmittel im Sinne des
SGB V darstelle. Ziel der beantragten Leistung sei vielmehr die Ermöglichung sozialer Teilhabe. Mit der fristgerechten Weiterleitung ist der Antragsgegner als zweitangegangener Rehabilitationsträger gemäß § 14
SGB IX zur vollständigen Bedarfsfeststellung und Entscheidung verpflichtet (
vgl. BSG, Urteil vom 30. Oktober 2014 -
B 5 R 8/14 R - juris). Ob die begehrte Leistung materiell-rechtlich der medizinischen Rehabilitation (
ggf. als Hilfsmittelversorgung) oder der sozialen Teilhabe zuzuordnen ist, ist für die Zuständigkeitsklärung im Außenverhältnis zur Antragstellerin ohne Bedeutung. Denn wird der Antrag nicht weitergeleitet (oder kann dieser nicht nach § 14
Abs. 3 Satz 1
SGB IX weitergeleitet werden), stellt der Rehabilitationsträger den Rehabilitationsbedarf anhand der Instrumente zur Bedarfsermittlung nach
§ 13 SGB IX unverzüglich und umfassend fest und erbringt die Leistung als leistender Rehabilitationsträger gemäß § 14
Abs. 2 Satz 1
SGB IX.
Prozessual ergibt sich daraus, dass sich Widerspruch und Klage allein gegen den nach § 14
SGB IX zuständigen Träger richten, ohne dass sich der Berechtigte um die innerhalb des gegliederten Systems verteilten Zuständigkeiten kümmern müsste. Der möglicherweise - im Innenverhältnis der Träger - endgültig zuständige ist notwendig beizuladen. Denn im Ergebnis folgt aus der in § 14
SGB IX getroffenen Regelung, dass eine nach außen verbindliche Zuständigkeit geschaffen worden ist, gleichzeitig aber interne Verpflichtungen des eigentlich zuständigen Leistungsträgers fortbestehen (
BSG, Urteil vom 25. Juni 2008 -
B 11b AS 19/07 R - juris Rn. 14;
BSG, Urteil vom 26. Juni 2007 -
B 1 KR 34/06 R - juris Rn. 12
ff.).
Nach diesen Grundsätzen war die für die Antragstellerin zuständige Krankenkasse nicht beizuladen, da es sich bei dem Assistenzhund um kein Hilfsmittel zur medizinischen Rehabilitation, sondern um ein solches zur sozialen Teilhabe handelt (siehe dazu unten).
Schließlich war auch der Träger der sozialen Entschädigung nicht notwendig beizuladen. Nach § 10
Abs. 3
Nr. 4 Vierzehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB XIV) können Leistungen zur sozialen Teilhabe nach
§ 66 SGB XIV von Amts wegen erbracht werden. Dabei handelt es sich um eine abweichende Regelung von dem Grundsatz, dass Leistungen der sozialen Entschädigung auf Antrag erbracht werden (§ 10
Abs. 1 SGB XIV). Im Ermessen des Trägers der sozialen Entschädigung steht dabei die Frage, ob die in § 10
Abs. 3 SGB XIV aufgezählten Leistungen von Amts wegen,
d. h. auch ohne den grundsätzlich dafür erforderlichen Antrag des Berechtigten, zu erbringen sind (Entschließungsermessen). Bei der Ausübung des Ermessens sind alle für die Beurteilung des konkreten Einzelfalls relevanten Umstände zu berücksichtigen und in die Entscheidung einzubringen. Der Umstand, dass § 10
Abs. 3 SGB XIV die Erbringung der dort genannten Leistungen in das Ermessen des Trägers der sozialen Entschädigung stellt, macht diese Leistungen nicht zu Ermessensleistungen. Es verbleibt dabei, dass nach den einzelnen Leistungsnormen ein Rechtsanspruch des Berechtigten auf die Leistung besteht. Unter Ermessen im Sinne des § 10
Abs. 3 SGB XIV ist lediglich das Entschließungsermessen zu verstehen (Neuerer in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB XIV, 2. Auflage 2024, Stand: 3. Dezember 2024, § 10 Rn. 48-50).
Bei der Ausübung des pflichtgemäßen Ermessens hat der Träger der sozialen Entschädigung auch die für ihn erkennbare
bzw. im Rahmen der Aufklärung von Amts wegen zu ermittelnde subjektive Interessenlage des Betroffenen in seine Entscheidung über das „ob“ einer Leistung einzubeziehen; ein Gesichtspunkt, der als Wunsch- und Wahlrecht explizit wiederholt im
SGB XIV verankert worden ist (§ 67 Satz 5,
§ 69 Satz 1, § 97 Satz 1 SGB XIV). Abgesehen davon, dass eine Leistungserbringung gegen den Willen des Berechtigten regelmäßig nicht zielführend sein dürfte, ist eine solche Leistungserbringung grundsätzlich ermessensfehlerhaft. Der sonst zutreffenden Annahme, das Ermessen des Trägers der sozialen Entschädigung in § 10
Abs. 3 SGB XIV hinsichtlich einer Leistungserbringung von Amts wegen sei auf Null reduziert, wenn die sichere Kenntnis davon bestehe, dass alle Tatbestandsmerkmale des Leistungsanspruchs erfüllt seien, ist daher für den Fall zu widersprechen, dass die Leistungserbringung erkennbar nicht dem Willen des Geschädigten entspricht (Neuerer, a.a.O., § 10 Rn. 51).
Der Senat teilt diese Einschätzung. Die Antragstellerin hat trotz entsprechender Beratung des Antragsgegners keine Leistungen der sozialen Entschädigung beantragt und auch nicht alle in ihrer Angelegenheit denkbaren Möglichkeiten medizinischer Behandlung und/oder Rehabilitation in Anspruch genommen. Dazu ist sie auch - anders als der Antragsgegner meint - nicht verpflichtet. Zwar erhält nach
§ 91 Abs. 1 SGB IX Eingliederungshilfe, wer die erforderliche Leistung nicht von anderen oder von Trägern anderer Sozialleistungen erhält. Erhält also ein Leistungsberechtigter solche bedarfsdeckenden Leistungen von anderen, die ansonsten von Trägern der Eingliederungshilfe zu erbringen gewesen wären, so sind Eingliederungshilfeleistungen nachrangig. Die Norm stellt dabei allerdings auf den tatsächlichen Erhalt der Leistung und nicht etwa auf einen bestehenden, aber noch nicht realisierten anderweitigen Leistungsanspruch (
vgl. Schaumberg in: Kossens/von der Heide/Maaß,
SGB IX mit
BGG, 5. Auflage 2023, § 91 Rn. 5).
Da die Antragstellerin tatsächlich keine bedarfsdeckenden Leistungen zur sozialen Teilhabe anderen erhält, ist die von ihr beim Antragsgegner beantragte, auf die Übernahme der Kosten der Ausbildung zum PTBS-Hund gerichtete Leistung der Eingliederungshilfe nicht nachrangig.
Der Antragsgegner dürfte als überörtlicher Träger der Eingliederungshilfe hier auch materiell-rechtlich aufgrund der im Landesrecht verankerten Zuständigkeitszuweisung für den geltend gemachten Anspruch zuständig sein (
§ 94 Abs. 1 SGB IX i.V.m. § 2
Abs. 1 des Gesetzes zur Ausführung des
SGB IX vom 5. Dezember 2019 [AG SGB IX], GVBl. LSA 2019, 948, § 29
Abs. 3
SGB IX, § 98
Abs. 5
SGB IX), wobei der örtliche Träger - die Stadt H. - im Auftrag des überörtlichen Trägers gehandelt hat.
Die Antragstellerin hat mit überwiegender Wahrscheinlichkeit einen Anspruch auf Leistungen der Eingliederungshilfe in Form der sozialen Teilhabe.
Die Antragstellerin hat zunächst dem Grunde nach einen Anspruch auf Leistungen der Eingliederungshilfe gemäß §§ 90
Abs. 1, 99
Abs. 1,
Abs. 5, 113
Abs. 1
SGB IX glaubhaft gemacht. Die personenbezogenen Voraussetzungen der §§ 90, 99
SGB IX liegen nach summarischer Prüfung vor. Danach erhalten Leistungen der Eingliederungshilfe Menschen mit Behinderungen im Sinne von § 2
Abs. 1
SGB IX, die wesentlich in der gleichberechtigten Teilhabe an der Gesellschaft eingeschränkt sind. Aufgabe der Eingliederungshilfe ist es, den Leistungsberechtigten eine individuelle Lebensführung zu ermöglichen, die der Würde des Menschen entspricht und die volle, wirksame und gleichberechtigte Teilhabe am Leben in der Gesellschaft fördert. Nach
§ 2 Abs. 1 Satz 1 SGB IX sind Menschen mit Behinderungen Menschen, die körperliche, seelische, geistige oder Sinnesbeeinträchtigungen haben, die sie in Wechselwirkung mit einstellungs- und umweltbedingten Barrieren an der gleichberechtigten Teilhabe an der Gesellschaft mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate hindern können.
Das dürfte vorliegend der Fall sein. Bei der Antragstellerin besteht seit mehreren Jahren eine PTBS, eine rezidivierende depressive sowie eine dissoziative Störung. Ausweislich der Ausführungen zu den Schädigungen gemäß
ICF zum Gesamtplanverfahren vom 5. Dezember 2023 liegen bei ihr sozialer Rückzug, Überforderungserleben, Antriebslosigkeit, Panikattacken, Flashbacks mit Dissoziationen, dissoziative Krämpfe einhergehend mit plötzlichem Orientierungs- und Wahrnehmungsverlusten, Bewegungslosigkeit, Sprachverlust, Albträume in Endlosschleife und tägliche dissoziative Zustände - verstärkt bei Isolation - vor. Die Erkrankungen sind chronifiziert und führen zu erheblichen Einschränkungen der Alltagsbewältigung. Angesichts der Dauer und Schwere der Auswirkungen ist damit eine seelische Behinderung glaubhaft gemacht, die bereits länger als sechs Monate andauert und die Teilhabe der Antragstellerin am Leben in der Gesellschaft wesentlich beeinträchtigt. Die Voraussetzungen einer seelischen Behinderung im Sinne von § 2
Abs. 1
SGB IX dürften erfüllt sein.
Zu den Leistungen der Eingliederungshilfe zählen nach §§ 102
Abs. 1
Nr. 4, 113
Abs. 1,
Abs. 2
Nr. 2,
Abs. 3
SGB IX Leistungen zur sozialen Teilhabe. Danach werden Leistungen zur sozialen Teilhabe erbracht, um eine gleichberechtigte Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft zu ermöglichen oder zu erleichtern, soweit sie nicht nach den Kapiteln 3 bis 5 erbracht werden. Hierzu gehört, Leistungsberechtigte zu einer möglichst selbstbestimmten und eigenverantwortlichen Lebensführung im eigenen Wohnraum sowie in ihrem Sozialraum zu befähigen oder sie hierbei zu unterstützen. Leistungen zur sozialen Teilhabe sind gemäß § 113
Abs. 2
Nr. 8
SGB IX auch Hilfsmittel, wobei gemäß §§ 113
Abs. 3
SGB IX, 84
Abs. 1 Satz 1
SGB IX solche Hilfsmittel erforderlich sein müssen, um eine durch die Behinderung bestehende Einschränkung einer gleichberechtigten Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft auszugleichen.
Bei einem PTBS-Assistenzhund handelt es sich um ein Hilfsmittel zur sozialen Teilhabe im Sinne des § 84
Abs. 1
SGB IX (ebenso
LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 15. Januar 2026 -
L 8 SO 101/25 B ER - juris Rn. 30) und auch die Kosten dieser speziellen Ausbildung sind mit überwiegender Wahrscheinlichkeit als Bestandteil des Hilfsmittels übernahmefähig.
Die Abgrenzung zwischen Hilfsmitteln im Sinne der medizinischen und der sozialen Rehabilitation - hier im Sinne der Eingliederungshilfe - ist nicht am Begriff des Hilfsmittels vorzunehmen. Maßgeblich ist vielmehr, welche Bedürfnisse mit dem Hilfsmittel befriedigt werden sollen - also welchen Zwecken und Zielen das Hilfsmittel dienen soll. Die Zwecke können sich überschneiden, sie können aber auch unterschiedlicher Art sein, denn die Zwecksetzung der Leistungen zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft ist mit der Zwecksetzung der Leistungen der Gesetzlichen Krankenversicherung (
GKV) nicht identisch (
LSG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 15. April 2025 -
L 8 SO 29/21 - juris Rn. 39
ff.;
vgl. zur alten Rechtslage
BSG, Urteil vom 19. Mai 2009 -
B 8 SO 32/07 R - juris Rn. 17;
BSG, Urteil vom 29. September 2009 -
B 8 SO 19/08 R - juris Rn. 21). Die grundsätzliche Zuordnung eines Hilfsmittels zur medizinischen Rehabilitation im Sinne der
GKV bedeutet daher nicht, dass es unter einer anderen Zielsetzung für eine mögliche Leistungserbringung nicht auch infrage kommt. Ob es sich bei der von der Antragstellerin begehrten Leistung
ggf. (auch) um eine Leistung zur medizinischen Rehabilitation in Form einer Hilfsmittelversorgung gemäß
§ 27 Abs. 1 i.V.m. § 33
Abs. 1 Satz 1
SGB V handelt (so wohl
LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 21. Oktober 2024 - L 4 KR 1714/21 - juris), ist im Hauptsacheverfahren zu klären und bedarf im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes keiner abschließenden Bewertung. Eine solche Leistung steht der Antragstellerin gegenwärtig nicht als bereites Mittel zur Verfügung, nachdem die Krankenkasse einen entsprechenden Anspruch verneint und den Antrag an den Antragsgegner weitergeleitet hat.
Anders als die Hilfsmittel der medizinischen Rehabilitation dienen die Hilfsmittel der sozialen Rehabilitation der gesamten Alltagsbewältigung; sie haben die Aufgabe, dem behinderten Menschen den Kontakt mit seiner Umwelt, nicht nur mit Familie und Nachbarschaft, sowie die Teilnahme am öffentlichen und kulturellen Leben zu ermöglichen und hierdurch insgesamt die Begegnung und den Umgang mit nichtbehinderten Menschen zu fördern, und entfalten insoweit ihre Wirkung immer erst im Bereich der Behebung der Folgen einer Behinderung (
vgl. BSG, Urteil vom 19. Mai 2009 - B 8 SO 32/07 R - juris Rn. 17). Ein Hilfsmittel der sozialen Rehabilitation kann auch ein auf den individuellen Bedarf eines Menschen mit Behinderungen speziell ausgebildeter Hund sein, der aufgrund seiner Fähigkeiten und erlernten Assistenzleistungen dazu bestimmt ist, diesem Menschen die selbstbestimmte Teilhabe am gesellschaftlichen Leben zu ermöglichen, zu erleichtern oder behinderungsbedingte Nachteile auszugleichen (
vgl. die Legaldefinition des Assistenzhundes in § 12e
Abs. 3 Satz 1
BGG; ebenso Sozialgericht Karlsruhe, Urteil vom 17. März 2025 -
S 5 KR 2092/24 - juris Rn. 45 f.; Luthe in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB IX, 4. Auflage 2023, Stand: 12. Juni 2025, § 84 Rn. 9.1; Schaumberg in: Hauck/Noftz, Kommentar
SGB IX, Stand: November 2025, § 84 Rn. 16; a.A. wohl
LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 21. Oktober 2024 - L 4 KR 1714/21 - juris Rn. 33).
Die Geeignetheit und Erforderlichkeit eines ausgebildeten PTBS-Assistenzhundes zur Überwindung der krankheitsbedingt bestehenden Einschränkungen der Antragstellerin im Alltag und zur Förderung ihrer sozialen Teilhabe ist durch die vom Senat eingeholten fachlichen Stellungnahmen belegt. Aus der Epikrise des UKH vom 5. November 2025 ergibt sich, dass die Ausbildung und Haltung eines entsprechend spezialisierten Therapiebegleithundes aus fachärztlicher Sicht sinnvoll und geeignet ist, krankheitsbedingte Einschränkungen der Antragstellerin zu mindern und ihre Teilhabe am sozialen Leben zu fördern. Auch die behandelnde Psychotherapeutin
S. hat in ihrem Befundbericht vom 13. Oktober 2025 ausgeführt, dass die Ausbildung des PTBS-Assistenzhundes zur Stabilisierung der Antragstellerin geeignet und für ihre soziale Teilhabe erforderlich ist.
Diese fachlichen Einschätzungen decken sich mit dem Vorbringen der Antragstellerin. Sie hat im persönlichem Gespräch zum Gesamtplanverfahren vom 5. Dezember 2023 nachvollziehbar dargelegt, dass sie sich von dem ausgebildeten Hund eine wesentliche Erweiterung ihrer konkreten Teilhabemöglichkeiten erhofft. Er soll sie insbesondere in die Lage versetzen, ihre Wohnung eigenständig zu verlassen, Wege im öffentlichen Raum angstfrei zurückzulegen und alltägliche Verrichtungen wie Einkäufe selbstständig zu erledigen. Darüber hinaus hat sie im Laufe des Verfahrens dargelegt, dass sie beabsichtigt, ihr Studium fortzuführen
bzw. an Maßnahmen der beruflichen Rehabilitation teilzunehmen, und hierfür auf eine verlässliche Assistenz angewiesen ist, die sie bei auftretenden PTBS-bedingten Symptomen stabilisiert und handlungsfähig hält. Sie hat darauf hingewiesen, dass erst ein ausgebildeter Assistenzhund den gesetzlich verankerten Zugang zu öffentlichen und privaten Einrichtungen nach § 12e
Abs. 1 Satz 1
BGG ermöglicht. Ziel der begehrten Leistung ist damit die selbstbestimmte gesellschaftliche, berufliche und soziale Teilhabe. Der Einsatz des Assistenzhundes zielt darauf ab, der drohenden sozialen Isolation entgegenzuwirken. Dass der Antragstellerin ohne das begehrte Hilfsmittel die Vereinsamung droht, belegen ihre Angaben zur Bedarfsermittlung im Zuge des Gesamtplanverfahrens vom 5. Dezember 2023. Darin erwähnt sie, dass sie nach schweren Nächten mit Albträumen erschöpft sei und vermehrt dissoziative Zustände bis hin zu Krämpfen erleide. An solchen Tagen könne sie keine Alltagsaufgaben bewältigen. Ihr Ziel sei es, eigenständig einkaufen und die Wohnung verlassen zu können. Dazu benötige sie, um nicht in die „Überforderungsspirale“ zu geraten, Unterstützung und Begleitung, wobei sie personeller Hilfe eher ablehnend gegenüberstehe. Dieser Umstand ist vom Träger der Eingliederungshilfe gemäß
§ 104 Abs. 1 SGB IX zu berücksichtigen: Danach richten sich die Leistungen nach den Besonderheiten des Einzelfalls, die insbesondere nach der Art des Bedarfs, den persönlichen Verhältnissen, dem Sozialraum und den eigenen Kräften und Mitteln zu bestimmen sind. Demgegenüber dürften kritische Anmerkungen des Antragsgegners zur fehlenden Bereitschaft der Antragstellerin, sich zur traumatischen Missbrauchserfahrung zu äußern oder Leistungen anderer Träger zu beantragen, nicht angebracht sein. Denn den Berechtigten steht es nach § 10
Abs. 1 SGB XIV frei, ob und
ggf. welche Leistungen sie in Anspruch nehmen (siehe oben). Durch das Antragserfordernis und dem Umstand, dass zwingende Antragsfristen grundsätzlich nicht bestehen, können die Berechtigten selbst entscheiden, wann sie dazu bereit sind, sich im Rahmen ihrer Mitwirkungspflicht mit dem schädigenden Ereignis auseinanderzusetzen (Neuerer, a.a.O., § 10 Rn. 16).
Damit ist bei summarischer Prüfung glaubhaft gemacht, dass die beabsichtigte Nutzung des Assistenzhundes auf die Ermöglichung einer selbstbestimmten Teilhabe am Gemeinschaftsleben gerichtet ist. Das Hilfsmittel „PTBS-Assistenzhund“ soll somit der sozialen Rehabilitation dienen.
Zudem ist es überwiegend wahrscheinlich, dass die Kosten der Spezialausbildung als Bestandteil eines Hilfsmittels zur sozialen Teilhabe im Sinne des § 84
SGB IX anzusehen sind. Vorliegend geht es nicht um die Finanzierung von Unterhalts- oder Folgekosten eines bereits einsatzfähigen Assistenzhundes, sondern um die Kosten der Spezialausbildung zum PTBS-Assistenzhund. Nach Auffassung des Senats spricht bei summarischer Prüfung Überwiegendes dafür, dass auch die notwendige Ausbildung Bestandsteil des Hilfsmittels sein kann, wenn der Hund seine assistierende Funktion erst durch die auf die spezifischen Bedürfnisse der Antragstellerin abgestimmte Ausbildung erlangt. Anders als bei standardisierten Hilfsmitteln (wie zum Beispiel einem Blindenführhund) ist die Ausbildung hier funktional untrennbar mit der späteren Einsatzfähigkeit verbunden. Die Ausbildung erfolgt nicht losgelöst vom späteren Einsatz, da der Assistenzhund erst im Zusammenspiel mit der Antragstellerin lernt, auf deren krankheitsbedingte Einschränkungen zu reagieren und entsprechend assistierend tätig zu werden. Die Beschaffung eines bereits vollständig ausgebildeten Assistenzhundes ist nach derzeitigem Erkenntnisstand praktisch nicht realistisch. Ist die gemeinsame Ausbildung des seelisch behinderten Menschen mit dem Tier jedoch notwendige Voraussetzung für die bestimmungsgemäße Einsatzfähigkeit des Assistenzhundes, kann sie leistungsrechtlich nicht von diesem getrennt werden.
Im konkreten Einzelfall ist der Hund auch für die Spezialausbildung zum PTBS-Hund geeignet. Er hat die Grundausbildung sowie die erforderliche Gesundheits- und Wesenüberprüfung erfolgreich abgeschlossen (
vgl. dazu auch
LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 31. Januar 2023 -
L 11 KR 3181/20 - juris Rn. 66).
Die Antragstellerin weist zu Recht darauf hin, dass der Antragsgegner in einem vergleichbaren, von ihr durch Vorlage eines anonymisierten Bescheids dokumentierten Verfahren sowohl die Ausbildungs- als auch die Unterhaltskosten für einen PTBS-Assistenzhund übernommen hat. Dies stellt ein weiteres Indiz dafür dar, dass entsprechende Leistungen dem Grunde nach als Teilhabemaßnahme
bzw. als Hilfsmittelversorgung in Betracht kommen können. Eine hiervon abweichende Entscheidung bedarf mit Blick auf
Art. 3
Abs. 1 Grundgesetz (
GG) im vorliegenden Verfahren jedenfalls einer tragfähigen Begründung, die im Rahmen der summarischen Prüfung nicht ersichtlich ist.
Soweit der Antragsgegner einwendet, die Antragstellerin habe den Hund bereits vor Antragstellung angeschafft, führt dies zu keiner abweichenden Bewertung. Gegenstand des Verfahrens sind nicht die Anschaffungskosten für einen Welpen, sondern die Kosten der Spezialausbildung zum PTBS-Assistenzhund. Dass bereits ein Vorvertrag über die Anschaffung bestanden haben mag, steht dem nicht entgegen, da die Ausbildung vor Antragstellung noch nicht begonnen hatte und die begehrte Leistung erst die Herstellung der spezifischen Funktionsfähigkeit des Hilfsmittels betrifft.
Die Antragstellerin hat auch einen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht.
Die Antragstellerin verfügt nach ihrem glaubhaft gemachten Vortrag derzeit lediglich über Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem
SGB II sowie über Pflegegeld. Das Pflegegeld dient grundsätzlich der Aufrechterhaltung der Pflegebereitschaft der Pflegeperson und bleibt gemäß § 13
Abs. 5 Satz 1
SGB XI als Einkommen bei einkommensabhängigen Soziallleistungen unberücksichtigt. Aus dem Einkommen der Klägerin können die nicht unerheblichen Kosten der Spezialausbildung des PTBS-Assistenzhundes ersichtlich nicht aufgebracht werden. Es handelt sich um existenzsichernde Leistungen, die nicht zur Finanzierung zusätzlicher Rehabilitationsmaßnahmen bestimmt sind. Eine Vorfinanzierung oder ratenweise Übernahme der Ausbildungskosten ist der Antragstellerin angesichts ihrer wirtschaftlichen Verhältnisse nicht zumutbar.
Der Eilbedürftigkeit steht auch nicht entgegen, dass sich die Antragstellerin zwischenzeitlich in stationärer psychiatrischer Behandlung befand und die Ausbildung in dieser Zeit unterbrochen war. Ausweislich der Ärztlichen Stellungnahme des UKH vom 27. Januar 2026 befindet sie sich seit dem 28. Januar 2026 in tagesklinischer Behandlung und ist gesundheitlich in der Lage, im Anschluss hieran - täglich ab 14:30 Uhr - die Ausbildung mit dem Hund fortzuführen. Die Maßnahme ist auf Kontinuität und ein abgestimmtes Zusammenwirken von Antragstellerin und Hund angelegt. Weitere Verzögerungen würden die begonnene Ausbildung gefährden oder jedenfalls erheblich erschweren. Der Antragstellerin ist es daher nicht zuzumuten, den Ausgang des Hauptsacheverfahrens abzuwarten.
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung von § 193
SGG und berücksichtigt den Ausgang des Verfahrens.
Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde angefochten werden, § 177
SGG.