Urteil
Betriebsratsmitglieder - Freistellungswahl - Teilfreistellungen

Gericht:

BAG 7. Senat


Aktenzeichen:

7 ABR 6/20


Urteil vom:

24.03.2021


Grundlage:

Tenor:

Auf die Rechtsbeschwerden der Beteiligten zu 1., 2., 4. und 5. wird der Beschluss des Landesarbeitsgerichts Baden-Württemberg vom 3. Dezember 2019 - 15 TaBV 5/18 - aufgehoben.

Auf die Beschwerden der Beteiligten zu 1., 2., 4. und 5. wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Stuttgart vom 10. Oktober 2018 - 18 BV 71/18 - abgeändert.

Die am 29. März 2018 durchgeführte Wahl der freizustellenden Betriebsratsmitglieder wird für unwirksam erklärt.

Gründe:

A. Die Beteiligten streiten über die Wirksamkeit der Wahl der freizustellenden Betriebsratsmitglieder.

Der Beteiligte zu 9. ist der im Jahr 2018 in dem Betrieb der zu 10. beteiligten Arbeitgeberin am Standort D gewählte Betriebsrat. Ihm gehören elf Mitglieder an, ua. die Beteiligten zu 1. (Vorsitzender), 2., 4., 5., 7. und 8. Aufgrund der Anzahl der im Betrieb in der Regel beschäftigten Arbeitnehmer sind mindestens zwei Betriebsratsmitglieder von ihrer beruflichen Tätigkeit freizustellen.

In der Betriebsratssitzung am 29. März 2018 wurden die freizustellenden Betriebsratsmitglieder gewählt. Hierzu heißt es in dem Protokoll der Betriebsratssitzung:

"D beabsichtigt per Mehrheitsbeschluss die 2. Freistellung in 2 Halbe zu teilen, welches von einem Teil des Gremiums als nicht rechtens angesehen wurde. Lange Diskussion darüber und es werden dann als 2 volle Freistellungen die Vorschläge gemacht, welches der BR-Vorsitzende D aber noch rechtlich prüfen lassen möchte.

Vorschlag 1 von D: 1. Freistellung 38h/w für D; 2. Freistellung 38/w G als Nachrücker W

Vorschlag 2 von J: 1. Freistellung 27h/w für P; 11h/w J; 2. Freistellung 30h/w B; 8h/w A

Somit gehen die Freistellungen an D. mit 38h/w und P 27h/w sowie J 11h/w."

Der Beteiligte zu 7. (P) hat eine Wochenarbeitszeit von 27 Stunden, die Beteiligte zu 8. (J) ist mit 38 Stunden pro Woche vollzeitbeschäftigt.

Mit ihrer am 12. April 2018 beim Arbeitsgericht eingegangenen Antragsschrift haben die Beteiligten zu 1., 2., 4. und 5. die Wahl der freizustellenden Betriebsratsmitglieder angefochten. Sie haben geltend gemacht, die Wahl sei nicht ordnungsgemäß erfolgt, da der Betriebsrat nicht zuvor durch einen Beschluss festgelegt habe, ob und wie die zwei Vollfreistellungen durch Teilfreistellungen ersetzt werden sollten. Vor der Wahl sei lediglich über den Vorschlag des Betriebsratsvorsitzenden, die zweite Freistellung hälftig zu teilen, diskutiert worden. Die "Fraktion", der Frau J (Beteiligte zu 8.) und Herr P (Beteiligter zu 7.) angehören, sei gegen diesen Vorschlag gewesen. Nach längerer Diskussion sei schließlich die Wahl erfolgt. Die Gestaltung der Wahlvorschlagsliste 2, auf der - im Gegensatz zur Wahlvorschlagsliste 1 - nicht mehrere einzelne Kandidaten, sondern zwei Kandidatenpaare aufgeführt seien, die sich jeweils eine Vollfreistellung nach ihren individuellen Wünschen aufgeteilt hätten, widerspreche wesentlichen Vorschriften über das Wahlverfahren. Das Höchstzahlverfahren nach d’Hondt habe aufgrund der Gestaltung der Vorschlagsliste 2 nicht angewandt werden können.

Die Beteiligten zu 1., 2., 4. und 5. haben zuletzt beantragt,

festzustellen, dass die am 29. März 2018 durchgeführten Wahlen bezüglich der Freistellungen von Betriebsratsmitgliedern unwirksam sind.

Die Beteiligten zu 7., 8. und 10. haben beantragt, die Anträge abzuweisen. Sie haben die Auffassung vertreten, die Wahl der freizustellenden Betriebsratsmitglieder sei ordnungsgemäß durchgeführt worden. Der Betriebsrat habe vor der Wahl keinen Beschluss über Teilfreistellungen treffen müssen. Jedenfalls habe der Betriebsrat spätestens mit Beginn und Durchführung der Wahl konkludent einen Beschluss darüber gefasst, dass - sofern mindestens eine Höchstzahl auf die Vorschlagsliste 2 entfalle - Teilfreistellungen vorgenommen würden. Die Diskussion im Vorfeld der Wahl zeige, dass eine Willensbildung der Betriebsratsmitglieder stattgefunden habe. Auch sei das d’Hondtsche Höchstzahlverfahren richtig angewandt worden. Es obliege den Aufstellern der Vorschlagsliste, entweder eine Vollfreistellung vorzuschlagen oder mehrere Teilfreistellungen, die zusammen einer Vollfreistellung entsprächen. Die auf die Listen zu verteilenden Höchstzahlen müssten nach dem Gesamtumfang des Freistellungsvolumens und nicht nach der Anzahl der freizustellenden Personen verteilt werden.

Das Arbeitsgericht hat den Antrag abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat die dagegen gerichtete Beschwerde der Beteiligten zu 1., 2., 4. und 5. zurückgewiesen. Mit ihren Rechtsbeschwerden verfolgen die Beteiligten zu 1., 2., 4. und 5. ihr Anfechtungsbegehren weiter.

Rechtsweg:

ArbG Stuttgart, Beschluss vom 10.10.2018 - 18 BV 71/18 LAG Baden-Württemberg, Beschluss vom 03.12.2019 - 15 TaBV 5/18

Quelle:

Rechtsprechung im Internet

Tenor:

Auf die Rechtsbeschwerden der Beteiligten zu 1., 2., 4. und 5. wird der Beschluss des Landesarbeitsgerichts Baden-Württemberg vom 3. Dezember 2019 - 15 TaBV 5/18 - aufgehoben.

Auf die Beschwerden der Beteiligten zu 1., 2., 4. und 5. wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Stuttgart vom 10. Oktober 2018 - 18 BV 71/18 - abgeändert.

Die am 29. März 2018 durchgeführte Wahl der freizustellenden Betriebsratsmitglieder wird für unwirksam erklärt.


Gründe:

A. Die Beteiligten streiten über die Wirksamkeit der Wahl der freizustellenden Betriebsratsmitglieder.

Der Beteiligte zu 9. ist der im Jahr 2018 in dem Betrieb der zu 10. beteiligten Arbeitgeberin am Standort D gewählte Betriebsrat. Ihm gehören elf Mitglieder an, ua. die Beteiligten zu 1. (Vorsitzender), 2., 4., 5., 7. und 8. Aufgrund der Anzahl der im Betrieb in der Regel beschäftigten Arbeitnehmer sind mindestens zwei Betriebsratsmitglieder von ihrer beruflichen Tätigkeit freizustellen.

In der Betriebsratssitzung am 29. März 2018 wurden die freizustellenden Betriebsratsmitglieder gewählt. Hierzu heißt es in dem Protokoll der Betriebsratssitzung:

"D beabsichtigt per Mehrheitsbeschluss die 2. Freistellung in 2 Halbe zu teilen, welches von einem Teil des Gremiums als nicht rechtens angesehen wurde. Lange Diskussion darüber und es werden dann als 2 volle Freistellungen die Vorschläge gemacht, welches der BR-Vorsitzende D aber noch rechtlich prüfen lassen möchte.

Vorschlag 1 von D: 1. Freistellung 38h/w für D; 2. Freistellung 38/w G als Nachrücker W

Vorschlag 2 von J: 1. Freistellung 27h/w für P; 11h/w J; 2. Freistellung 30h/w B; 8h/w A

Somit gehen die Freistellungen an D. mit 38h/w und P 27h/w sowie J 11h/w."

Der Beteiligte zu 7. (P) hat eine Wochenarbeitszeit von 27 Stunden, die Beteiligte zu 8. (J) ist mit 38 Stunden pro Woche vollzeitbeschäftigt.

Mit ihrer am 12. April 2018 beim Arbeitsgericht eingegangenen Antragsschrift haben die Beteiligten zu 1., 2., 4. und 5. die Wahl der freizustellenden Betriebsratsmitglieder angefochten. Sie haben geltend gemacht, die Wahl sei nicht ordnungsgemäß erfolgt, da der Betriebsrat nicht zuvor durch einen Beschluss festgelegt habe, ob und wie die zwei Vollfreistellungen durch Teilfreistellungen ersetzt werden sollten. Vor der Wahl sei lediglich über den Vorschlag des Betriebsratsvorsitzenden, die zweite Freistellung hälftig zu teilen, diskutiert worden. Die "Fraktion", der Frau J (Beteiligte zu 8.) und Herr P (Beteiligter zu 7.) angehören, sei gegen diesen Vorschlag gewesen. Nach längerer Diskussion sei schließlich die Wahl erfolgt. Die Gestaltung der Wahlvorschlagsliste 2, auf der - im Gegensatz zur Wahlvorschlagsliste 1 - nicht mehrere einzelne Kandidaten, sondern zwei Kandidatenpaare aufgeführt seien, die sich jeweils eine Vollfreistellung nach ihren individuellen Wünschen aufgeteilt hätten, widerspreche wesentlichen Vorschriften über das Wahlverfahren. Das Höchstzahlverfahren nach d’Hondt habe aufgrund der Gestaltung der Vorschlagsliste 2 nicht angewandt werden können.


Die Beteiligten zu 1., 2., 4. und 5. haben zuletzt beantragt,

festzustellen, dass die am 29. März 2018 durchgeführten Wahlen bezüglich der Freistellungen von Betriebsratsmitgliedern unwirksam sind.


Die Beteiligten zu 7., 8. und 10. haben beantragt, die Anträge abzuweisen. Sie haben die Auffassung vertreten, die Wahl der freizustellenden Betriebsratsmitglieder sei ordnungsgemäß durchgeführt worden. Der Betriebsrat habe vor der Wahl keinen Beschluss über Teilfreistellungen treffen müssen. Jedenfalls habe der Betriebsrat spätestens mit Beginn und Durchführung der Wahl konkludent einen Beschluss darüber gefasst, dass - sofern mindestens eine Höchstzahl auf die Vorschlagsliste 2 entfalle - Teilfreistellungen vorgenommen würden. Die Diskussion im Vorfeld der Wahl zeige, dass eine Willensbildung der Betriebsratsmitglieder stattgefunden habe. Auch sei das d’Hondtsche Höchstzahlverfahren richtig angewandt worden. Es obliege den Aufstellern der Vorschlagsliste, entweder eine Vollfreistellung vorzuschlagen oder mehrere Teilfreistellungen, die zusammen einer Vollfreistellung entsprächen. Die auf die Listen zu verteilenden Höchstzahlen müssten nach dem Gesamtumfang des Freistellungsvolumens und nicht nach der Anzahl der freizustellenden Personen verteilt werden.

Das Arbeitsgericht hat den Antrag abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat die dagegen gerichtete Beschwerde der Beteiligten zu 1., 2., 4. und 5. zurückgewiesen. Mit ihren Rechtsbeschwerden verfolgen die Beteiligten zu 1., 2., 4. und 5. ihr Anfechtungsbegehren weiter.

Referenznummer:

R/R8721


Informationsstand: 27.07.2021