Urteil
Beschlussfassung des Betriebsrats - Amtsunfähigkeit - Selbstzusammentrittsrecht - Arbeitsunfähigkeit - freigestelltes Betriebsratsmitglied

Gericht:

LAG Baden-Württemberg


Aktenzeichen:

10 TaBV 1/18


Urteil vom:

05.12.2018


Leitsätze:

1. Das Mitbestimmungsverfahren nach § 99 BetrVG kann von dem Betriebsveräußerer vor dem Betriebsübergang eingeleitet werden, auch wenn die personelle Maßnahme - hier: Umgruppierung - erst nach dem Betriebsübergang wirksam wird.

2. Es besteht eine Vermutung, dass ein freigestelltes Betriebsratsmitglied, das arbeitsunfähig erkrankt ist, auch amtsunfähig ist. Handelt es sich um den Vorsitzenden des Betriebsrats, so ist er verhindert i.S.d. § 26 Abs. 2 Satz 1 BetrVG.

3. Nimmt der verhinderte Vorsitzende des Betriebsrats an einer Betriebsratssitzung teil, führt dies zur Unwirksamkeit eines darin gefassten Beschlusses.

4. Ein Selbstzusammentrittsrecht des Betriebsrats bei Verhinderung von Vorsitzendem und stellvertretendem Vorsitzenden des Betriebsrats setzt voraus, dass ein dringlicher Beratungsgegenstand vorliegt.

Rechtsweg:

AG Ulm, Beschluss vom 08. September 2017 - 6 BV 14/15

Quelle:

Justizportal des Landes Baden-Württemberg

Tenor:

1. Die Beschwerde des Beteiligten zu 1 gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Ulm - Kammern Ravensburg - vom 8. September 2017 - 6 BV 14/15 - wird zurückgewiesen.

2. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Gründe:


I.

Die Beteiligten streiten zuletzt noch über die Pflicht der Arbeitgeberin zur Einleitung von Zustimmungsersetzungsverfahren zu Umgruppierungen von zahlreichen Arbeitnehmern.

Die D. AG veräußerte im Rahmen der Neuorganisation ihres deutschen Eigenvertriebs unter anderem ihre Niederlassung in R. im Wege eines Kauf- und Übertragungsvertrages an die Beteiligte zu 3 - nachfolgend: R. GmbH - zum 1. Januar 2016. Der Antragsteller ist der in dieser Niederlassung gewählte Betriebsrat - nachfolgend: der Betriebsrat. Er ist ebenso für die Betriebsteile in L., W. und P. zuständig. Das vorliegende Verfahren wurde noch gegen die D. AG eingeleitet. Seit dem 1. Januar 2016 ist die R. GmbH auf Grund des Betriebsübergangs Arbeitgeberin.

Die D. AG war kraft normativer Tarifbindung an die Verbandstarifverträge für die Beschäftigten im Kraftfahrzeuggewerbe in Baden-Württemberg gebunden. Ein Zusatztarifvertrag zwischen der IG Metall, Bezirk Baden-Württemberg, sowie der Tarifgemeinschaft für Betriebe des Kraftfahrzeug- und Tankstellengewerbes Baden-Württemberg e.V. aus dem Jahr 2009 (Anlage A 1, Bl. 29 ff. der erstinstanzlichen Akte) regelte, dass u.a. für die M.-Niederlassungen der D. AG sowie die Beschäftigten i.S.d. MTV für das Kfz-Gewerbe in Baden-Württemberg die aktuellen Tarifverträge des Kfz-Gewerbes Baden-Württemberg in der jeweils aktuellen Fassung gelten. Weitergehend vereinbarten die Tarifvertragsparteien allerdings von den Bestimmungen in den Anlagen 1a, 1b und 2 des MTV Kfz-Gewerbe Baden-Württemberg abweichende Regelungen. U.a. war vorgesehen, dass die Regelungen der Gesamtbetriebsvereinbarung zum Vergütungssystem in den Niederlassungen, TruckStores und Logistik-Centern der D. AG vom 31. Juli 2009 zur Anwendung kommt - nachfolgend: GBV ERA-NDL. Die R. GmbH ist dagegen nicht tarifgebunden. Sie beschäftigt ebenso wie die D. AG mehr als 20 wahlberechtigte Arbeitnehmer im Sinne des § 7 BetrVG.

Nachdem die D. AG mit dem Betriebsrat sowie mit der R. GmbH über mehrere Wochen die Eingruppierung der Arbeitnehmer in die Vergütungsstruktur für das Kfz-Handwerk erörtert hatte, bat sie mit Schreiben vom 18. August 2015 den Betriebsrat um Zustimmung zur beabsichtigten Eingruppierung der Mitarbeiter in den Tarifvertrag des Kfz-Handwerks in Baden-Württemberg zum 1. Januar 2016 (Bl. 48 ff. der erstinstanzlichen Akte).

Der Betriebsrat bestand zu diesem Zeitpunkt aus neun Mitgliedern. Neben dem Betriebsratsvorsitzenden F., handelte es sich um folgende Mitglieder: E., B., K., S1, R., P., H. und S2. Stellvertretender Betriebsratsvorsitzender war Herr R.. Das Schreiben wurde Herrn P. am selben Tag abends ausgehändigt. Er notierte darauf "erhalten 19.08." sowie sein Namenskürzel.

Bereits am 14. August 2015, 12:35 Uhr hatte Herr P. über den E-Mail-Account von Herrn F. an die Betriebsratsmitglieder E., B., K., S1, R., H. und S2 sowie an seine eigene Adresse folgende E-Mail versandt (vgl. den im Anhörungstermin am 4. August 2017 übergebenen Ausdruck, Bl. 445 der erstinstanzlichen Akte):

Betreff: Einladung zur Betriebsratssitzung am Montag 17.08.2015 um 14.00 Uhr

Liebe Kolleginnen und Kollegen,

die Liste der Eingruppierungen der Firma R. ist überarbeitet. Über deren Ergebnis und zum weiteren Vorgehen bitte ich Euch alle an der Sitzung teilzunehmen.

Bitte schreibt mir kurz ob ich mit Eurer Teilnahme rechnen darf, damit Ersatzmitglieder geladen werden können.

Liebe Grüße

P.

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oder 000.

Herr R. befand sich am 14. August 2015 im Urlaub. Dies war Herrn F. bekannt. Auch am 17. August 2018 war Herr R. nicht im Betrieb. Seine Abwesenheit wurde erst am Montag festgestellt.

Herr F. hatte am 13. Juni 2015 einen Schlaganfall erlitten und war deshalb sowohl am 14. August 2015 als auch am 17. August 2015 arbeitsunfähig krankgeschrieben. Bei der Betriebsratssitzung am 17. August 2015 war er anwesend. Um der Diskussion zu entgehen, ob er im Krankenstand ein Stimmrecht hat, nahm er lediglich als Gast teil und enthielt sich der Abstimmung. Die im Übrigen anwesenden Betriebsratsmitglieder P., E., B., K., H., S2 und B1 beschlossen einstimmig, "nach Eingang der Aufforderung nach Zustimmung nach § 99 BetrVG [...] dies abzulehnen" (vgl. die im Anhörungstermin am 4. August 2017 übergebene Kopie des Protokolls der Sitzung, Bl. 446 der erstinstanzlichen Akte).

Mit Schreiben vom 20. August 2015, welches durch Herrn R. und Herrn B. unterzeichnet war, teilte der Betriebsrat sodann mit, dass er die vorgelegte Ein- bzw. Umgruppierung der Beschäftigten nicht akzeptieren könne und deshalb die Zustimmung verweigere. Als Begründung wurde angeführt, dass die Eingruppierung nicht dem geltenden Zusatztarifvertrag vom 15. Dezember 2009 entspreche.

Weder die D. AG noch die R. GmbH leiteten in der Folgezeit Zustimmungsersetzungsverfahren für die in dem Antrag vom 18. August 2015 in der Anlage aufgeführten Arbeitnehmer ein.

Mit Schreiben vom 17. Dezember 2015 teilte der Betriebsrat der D. AG mit, dass er in der Sitzung am 10. Dezember 2015 beschlossen habe, sich in einem wegen der Eingruppierung der Mitarbeiter einzuleitenden Beschlussverfahren durch Rechtsanwalt Dr. B2 vertreten zu lassen (vgl. Anlage A 11, Bl. 84 der erstinstanzlichen Akte).

Der Betriebsrat hat die Auffassung vertreten, die Arbeitgeberin sei verpflichtet gewesen, Zustimmungsersetzungsverfahren einzuleiten. Der Zustimmungsverweigerung liege ein ordnungsgemäßer Betriebsratsbeschluss zugrunde. Zu der Sitzung am 17. August 2015 sei ordnungsgemäß geladen worden. Aus der Einladung vom 14. August 2015 sei zu entnehmen, dass über die Notwendigkeit einer neuen Eingruppierung und die einzelnen einzugruppierenden Arbeitnehmer in der Sitzung entschieden werden solle. Umfasst sei hiervon auch die Möglichkeit, den Beschluss zu fassen, eine Zustimmung nach § 99 BetrVG zu verweigern. Die Einladung zu der Sitzung sei durch den Betriebsratsvorsitzenden erfolgt. Aufgrund seiner Krankheit sei eine längere Präsenz im Betrieb ärztlich verboten gewesen, weshalb er Herrn P. als Boten beauftragt habe. Herr F. sei aber persönlich zugegen gewesen, als Herr P. die Einladung auf dem PC im Betriebsratsbüro nach den Vorgaben von Herrn F. geschrieben habe. Die bloße Boteneigenschaft von Herrn P. ergebe sich schon daraus, dass die Einladung eindeutig vom E-Mail-Account des Herrn F. versandt worden sei. Zur Benutzung des Postfaches seien persönliche Passwörter erforderlich. Auch sei Herr P. als Empfänger der E-Mail aufgeführt. Für Herrn F. sei kein Ersatzmitglied zu laden gewesen, da er mitgeteilt habe, dass er trotz Erkrankung an der Betriebsratssitzung teilnehme. Dass sich Herr F. in der Sitzung als Gast gesehen habe, sei für eine ordnungsgemäße Ladung ohne Bedeutung. Auch für Herrn R. habe Herr F. am 17. August 2015 mündlich versucht, noch Ersatzmitglieder zu laden. Diese seien aber in den Betriebsablauf so eingeplant gewesen, dass sie nicht hätten teilnehmen können.

Mit dem Betriebsübergang zum 1. Januar 2016 ist die Beteiligte zu 3 in die verfahrensrechtliche Stellung der Beteiligten zu 2 eingetreten. Nachdem im Laufe des Verfahrens zudem einzelne von der Umgruppierung betroffene Arbeitnehmer bzw. Arbeitnehmerinnen ausgeschieden sind, hat der Antragsteller hinsichtlich dieser Arbeitnehmer seinen Antrag zurückgenommen. Das Verfahren ist insofern eingestellt worden.


Der Betriebsrat hat - soweit für die Beschwerde von Bedeutung - zuletzt beantragt:

Der Firma R. GmbH wird aufgegeben, das Zustimmungsersetzungsverfahren gemäß § 99 Abs. 4 BetrVG bezogen auf die Umgruppierungen der in Anlage A 4 mit Vor- und Nachnamen benannten Arbeitnehmer einzuleiten und zwar bezüglich der Umgruppierung dieser Arbeitnehmer in den Manteltarifvertrag Kfz-Handwerk in Baden-Württemberg mit Wirkung zum 1. Januar 2016.

Die R. GmbH hat Zurückweisung beantragt und zur Begründung vorgetragen, sie sei nicht zur Einleitung von Zustimmungsersetzungsverfahren verpflichtet. Der den Zustimmungsverweigerungen zugrundeliegende Betriebsratsbeschluss sei nicht ordnungsgemäß zustande gekommen. Die Sitzung sei weder vom Betriebsratsvorsitzenden noch vom stellvertretenden Vorsitzenden einberufen worden. Hinweise auf eine Vertretungssituation lägen nicht vor. Andere Betriebsratsmitglieder als der Vorsitzende beziehungsweise im Fall seiner Verhinderung der stellvertretende Vorsitzende seien nicht berechtigt, zur Sitzung einzuladen. Selbst wenn ein Selbstzusammentrittrecht des Betriebsrats anzuerkennen wäre, hätte der Betriebsrat mangels ordnungsgemäßer Ladung in vollständiger Besetzung unter Heranziehung von Ersatzmitgliedern, d.h. ein neunköpfiges Gremium, zusammentreten müssen, was unstreitig nicht der Fall gewesen sei. Geladen seien außerdem nur acht Personen gewesen. Darüber hinaus sei auch keine rechtzeitige Ladung erfolgt. Ein unvorhergesehener Eilfall liege nicht vor. Auch mangele es an einer wirksamen Tagesordnung.

Das Arbeitsgericht hat den Antrag mit Beschluss vom 8. September 2017 zurückgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, es fehle an der ordnungsgemäßen Ladung aller Betriebsratsmitglieder bzw. entsprechender Ersatzmitglieder. Geladen habe nicht Herr F. als Betriebsratsvorsitzender, sondern Herr P.. Er habe auch nur sieben- bzw. inklusive seiner eigenen Person - acht Mitglieder eingeladen, nicht neun. Die fehlende Ladung von Herrn F. sei auch nicht durch seine Teilnahme geheilt worden. Denn er habe an der Abstimmung nicht teilgenommen, weil er als Gast behandelt worden sei. Ein ordnungsgemäßer Beschluss sei auch nicht dadurch zustande gekommen, dass der Betriebsrat von einem Selbstzusammentrittrecht Gebrauch gemacht habe. Es fehle an der vollständigen Besetzung. Weder Herr R. noch ein Ersatzmitglied seien anwesend gewesen. Die Einladung sei auch nicht rechtzeitig erfolgt. Eine Heilung sei nur möglich gewesen, wenn der Betriebsrat vollständig zusammengetreten wäre bzw. einen einstimmigen Beschluss getroffen hätte. Dies sei nicht der Fall.

Gegen den dem Betriebsrat am 20. September 2017 zugestellten Beschluss hat er am 17. Oktober 2017 Beschwerde eingelegt und diese am 7. November 2017 begründet.

Er rügt, das Arbeitsgericht habe sich zunächst damit auseinandersetzen müssen, ob das Zustimmungsverfahren von der R. GmbH ordnungsgemäß eingeleitet worden sei. Dies sei nicht der Fall. Der D. AG, die das Verfahren eingeleitet habe, habe keine Kompetenz zugestanden, im Vorgriff für die neue Arbeitgeberin tätig zu werden und einen Vorratsbeschluss des Betriebsrats herbei zu führen. Dem Betriebsrat sei nicht angeboten worden, trotz über 300 Fällen die Frist zur Stellungnahme zu verlängern. Zu einem ordnungsgemäßen Verfahren hätte auch eine Erläuterung gehört, weshalb die Arbeitnehmer anders als bisher einzugruppieren seien. Das Schreiben sei zudem Herrn P. übergeben worden, nicht dem Betriebsratsvorsitzenden oder dem stellvertretenden Vorsitzenden. Jedenfalls habe der Betriebsrat einen ordnungsgemäßen Beschluss gefasst, die Zustimmung zu verweigern, und habe die Verweigerung auch form- und fristgerecht erklärt. Herr F. habe tatsächlich an der Sitzung teilgenommen, so dass ein etwaiger Ladungsmangel geheilt sei und ein Ersatzmitglied nicht hätte geladen werden müssen. Der Termin der Sitzung sei auch bekannt gewesen. Die Ladung sei zudem ordnungsgemäß gewesen. Sie sei Herrn F. zuzurechnen gewesen, auch wenn Herr P. nicht mit "i.A." oder "i.V." unterzeichnet habe. Allen Betriebsratsmitgliedern sei bekannt gewesen, dass Herr F. zwar nach seinem Schlaganfall an Gesprächen teilnehmen könne, dies aber ärztlich auf 45 Minuten begrenzt gewesen sei. Deshalb habe er Herrn P. gebeten, die Einladung zu schreiben, allerdings vom E-Mail-Account des Betriebsratsvorsitzenden. Die Betriebsratsmitglieder gingen davon aus, dass eine E-Mail von diesem Account auch vom Vorsitzenden stamme, die Einladung also auf seine Weisung erfolgt sei. Ob Herr F. in der Sitzung abgestimmt habe oder nicht, sei für die Frage der ordnungsgemäßen Ladung unerheblich. Der Beratungsgegenstand sei auch dringlich gewesen. Änderungen der Tagesordnung könnten im Übrigen einstimmig erfolgen. Eine Geschäftsordnung, aus der sich eine bestimmte Ladungsfrist ergebe, habe der Betriebsrat sich nicht gegeben. Die gesamte Problematik um die Notwendigkeit und die Hintergründe einer neuen Um- bzw. Eingruppierung bei zukünftigem Betriebsübergang sei allen Betriebsratsmitgliedern bekannt gewesen, es habe sich um einen seit Monaten währenden Prozess gehandelt. Eine besondere Vorbereitung sei daher nicht erforderlich gewesen. Die Zustimmungsverweigerung sei auch begründet.


Der Betriebsrat beantragt:

Der Beschluss des Arbeitsgerichts Ulm - Kammern Ravensburg - vom 8. September 2017 - 6 BV 14/15 - wird abgeändert und wie folgt entschieden:

Der R. GmbH wird aufgegeben, das Zustimmungsersetzungsverfahren gemäß § 99 Abs. 4 BetrVG bezogen auf die Umgruppierungen der in Anlage A 4 mit Stand 18. August 2017 mit Vor- und Nachnamen benannten Arbeitnehmer einzuleiten und zwar bezüglich der Umgruppierung dieser Arbeitnehmer in den Manteltarifvertrag Kfz-Handwerk in Baden-Württemberg mit Wirkung zum 1. Januar 2016.


Die R. GmbH beantragt:

Die Beschwerde des Betriebsrats gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Ulm - Kammern Ravensburg - vom 8. September 2017 - 6 BV 14/15 - wird zurückgewiesen.

Sie ist der Auffassung, der Betriebsrat sei ordnungsgemäß unterrichtet worden. Dagegen sei der Beschluss des Betriebsrats, die Zustimmung zur Umgruppierung zu verweigern, nicht ordnungsgemäß zustande gekommen. Das Arbeitsgericht habe zutreffend festgestellt, dass nur acht Betriebsratsmitglieder geladen worden seien. Der Betriebsratsvorsitzende habe nicht abstimmen wollen und sei daher verhindert gewesen. Die Ladung sei weder durch den Betriebsratsvorsitzenden noch durch den stellvertretenden Vorsitzenden erfolgt, ein Selbstzusammentrittrecht habe nicht bestanden, im Übrigen fehle es an der einstimmigen Beschlussfassung der Anwesenden. Die Ladung sei nicht rechtzeitig erfolgt. Die Auffassung des Betriebsrats, die Arbeitnehmer hätten noch Ansprüche aus der Gesamtbetriebsvereinbarung, ggf. in Zusammenhang mit dem Zusatztarifvertrag, sei falsch.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie die Niederschriften über die mündlichen Anhörungen in erster und zweiter Instanz verwiesen.

Dem Betriebsrat ist in Absprache mit der R. GmbH im Anhörungstermin vor dem Beschwerdegericht nachgelassen worden, bis 27. November 2018 einen Nachweis bzgl. des Endes der Arbeitsunfähigkeit seines Vorsitzenden vorzulegen. Am 23. November 2018 ist ein Attest vorgelegt worden, wonach Herr F. bis 1. November 2015 arbeitsunfähig krankgeschrieben worden ist (vgl. Bl. 181 f. der Beschwerdeakte).

II.

Die Beschwerde des Betriebsrats ist zulässig, jedoch nicht begründet.

1. Die Beschwerde ist statthaft (§ 87 Abs. 1 ArbGG). Sie ist in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt (§ 87 Abs. 2 i.V.m. § 64 Abs. 6 Satz 1 ArbGG, § 89 Abs. 2 Satz 1 ArbGG, § 519 ZPO) und begründet worden (§ 87 Abs. 2 i.V.m. § 64 Abs. 6 Satz 1 ArbGG, § 89 Abs. 2 Satz 2 ArbGG i.V.m. § 520 ZPO).

Der Zulässigkeit der Beschwerde stünde auch nicht entgegen, wenn die Einleitung des gerichtlichen Verfahrens ohne wirksame Beschlussfassung des Betriebsrats erfolgt wäre. Für die Zulässigkeit der Beschwerde kommt es nicht darauf an, ob der ursprünglich erteilten Vollmacht zur Einleitung des Beschlussverfahrens ordnungsgemäße Beschlüsse des Betriebsrats zugrunde lagen. Dies ist keine Frage der Zulässigkeit des Rechtsmittels, sondern der Zulässigkeit des Antrags. Dies gilt jedenfalls dann, wenn die Beteiligten über die Rechtmäßigkeit der Beschlussfassung des Betriebsrats zur Einleitung des Verfahrens streiten (BAG 4. November 2015 - 7 ABR 61/13 - Rn. 18).

Die Beauftragung der Verfahrensbevollmächtigten des Betriebsrats zur Einleitung des gerichtlichen Verfahrens umfasst im Übrigen auch die Einlegung von Rechtsmitteln (BAG 6. November 2013 - 7 ABR 84/11 - Rn. 21; 6. Dezember 2005 - 7 ABR 62/05 - Rn. 12). Einer gesonderten Beschlussfassung zur Einleitung der Beschwerde bedurfte es daher nicht.

2. Die Beschwerde ist jedoch unbegründet. Der Betriebsrat kann von der R. GmbH nicht die Einleitung von Zustimmungsersetzungsverfahren für die in der Anlage 4 mit Stand 18. August 2017 aufgeführten Arbeitnehmer bezüglich der Umgruppierung in die tariflichen Vergütungsgruppen im Kfz-Gewerbe verlangen. Die Zustimmungsverweigerung ist unbeachtlich. Sie beruht nicht auf einem ordnungsgemäß zustande gekommenen Beschluss. Das hat das Arbeitsgericht zutreffend erkannt.

a) Der Antrag ist zulässig.

aa) Soweit darin von Manteltarifvertrag Kfz-Handwerk die Rede ist, ist damit der Manteltarifvertrag für Beschäftigte im Kraftfahrzeuggewerbe in Baden-Württemberg gemeint. Die Begriffe "Gewerbe" und "Handwerk" werden auch von den Tarifvertragsparteien synonym verwendet, wie sich beispielsweise aus der Homepage der IG Metall in Baden-Württemberg (www.bw.igm.de/tarife/thema.html?id=64) ergibt. Unter "Handwerk" finden sich hier die Tarifverträge im Kfz-Gewerbe.

bb) Als Leistungsantrag bedarf das Begehren des Betriebsrats keiner Darlegung eines besonderen Rechtsschutzbedürfnisses. Es folgt bereits aus der Nichterfüllung des geltend gemachten Anspruchs auf Einleitung von Zustimmungsersetzungsverfahren (BAG 30. September 2014 - 1 ABR 32/13 - Rn. 13).

cc) Es bestehen auch keine durchgreifenden Zweifel, dass das gerichtliche Verfahren nicht auf einem ordnungsgemäßen Beschluss des Betriebsrats beruht und der Antrag deshalb als unzulässig abzuweisen wäre (BAG 4. November 2015 - 7 ABR 61/13 - Rn. 18). Die R. GmbH hat die ordnungsgemäße Erteilung der Anwaltsvollmacht nicht bestritten (vgl. § 88 Abs. 2 ZPO). Anlass zur Prüfung, ob der Beschluss des Betriebsrats zur Einleitung eines gerichtlichen Verfahrens sowie zur Bevollmächtigung von Herrn Rechtsanwalt Dr. B2 ordnungsgemäß zustande gekommen sind, haben sich allerdings aus dem Umstand ergeben, dass das Schreiben vom 17. Dezember 2015 u.a. von Herrn F. unterschrieben ist. Es ist daher davon auszugehen, dass er an der Beschlussfassung am 10. Dezember 2015 beteiligt gewesen ist. Das hat er in der Anhörung am 21. November 2018 auch nicht in Abrede gestellt. Angesichts der unwirksamen Beschlussfassung am 17. August 2015 (vgl. hierzu nachfolgend 2.), bestanden daher Zweifel, ob am 10. Dezember 2015 erneut ein unwirksamer Beschluss gefasst worden ist. Die Zweifel wären aber nur dann entscheidend gewesen, wenn Herr F. auch zu diesem Zeitpunkt weiterhin arbeitsunfähig krank gewesen wäre. Davon ist nicht auszugehen. Zum einen hat die innerhalb der nachgelassenen Frist vorgelegte Bescheinigung seines Arztes zur Überzeugung des Beschwerdegerichts geführt, dass er ab 2. November 2015 nicht mehr arbeitsunfähig und damit nicht mehr verhindert i.S.d. § 26 Abs. 2 Satz 1 BetrVG gewesen ist. Zum anderen hat zwar die R. GmbH im Anhörungstermin vor dem Beschwerdegericht die Arbeitsfähigkeit von Herrn F. ab November 2015 bestritten. Im Anhörungstermin ist aber zugleich Übereinkunft zwischen den Beteiligten erzielt worden, dass bei Vorlage einer ärztlichen Bescheinigung, die das Vorbringen des Betriebsrats bestätigt, das Bestreiten nicht aufrechterhalten wird. Dementsprechend ist insgesamt vom Ende der Arbeitsunfähigkeit zum 1. November 2015 auszugehen.

b) Der Antrag ist nicht begründet. Der Betriebsrat hat seine Zustimmung nicht wirksam verweigert. Die R. GmbH ist daher nicht nach § 99 Abs. 4 BetrVG verpflichtet, Zustimmungsersetzungsverfahren bzgl. der in der Anlage 4 mit Stand vom 18. August 2017 aufgelisteten Arbeitnehmer durchzuführen.

aa) Die D. AG hat die Zustimmungsverfahren für die Umgruppierungen der in ihrem Schreiben vom 18. August 2015 genannten Arbeitnehmer nach § 99 Abs. 1 BetrVG wirksam eingeleitet.

(1) Bei der D. AG waren und bei der R. GmbH sind mehr als 20 Arbeitnehmer beschäftigt. Die von der R. GmbH beabsichtigten Maßnahmen stellen auch Umgruppierungen dar. Eine solche liegt u.a. dann vor, wenn sich bei gleichbleibender Tätigkeit die betriebliche Vergütungsordnung ändert und infolge dieser Änderung eine "Neueingruppierung" des Arbeitnehmers erforderlich wird (BAG 30. September 2014 - 1 ABR 32/13 - Rn. 21). Dies ist nach Auffassung der D. AG bzw. der R. GmbH der Fall. Statt des Zusatztarifvertrages sowie der GBV ERA-NDL sollen ausschließlich die Regelungen des Kfz-Gewerbes zur Anwendung kommen. Ob diese Auffassung rechtlich zutreffend ist, ist für die Frage, ob ein Zustimmungsverfahren einzuleiten ist, unerheblich. Käme es nicht zu dem Wechsel in der Anwendbarkeit der Vergütungsordnung, hätte dies "nur" zur Folge, dass der Betriebsrat seine Zustimmung zu Recht verweigert hätte. Sie wäre dann auch nicht in einem Zustimmungsersetzungsverfahren nach § 99 Abs. 4 BetrVG zu ersetzen.

(2) Der Zustimmungsantrag ist dem Betriebsrat spätestens am 20. August 2015 wirksam zugegangen. Er ist zwar am Abend des 18. August 2015 Herrn P. übergeben worden. Selbst wenn zu diesem Zeitpunkt allein Herr R. als stellvertretender Vorsitzender des Betriebsrats (vgl. dazu nachfolgend bb) der Gründe) zur Entgegennahme von Erklärungen und damit des Zustimmungsantrags berechtigt gewesen wäre (§ 26 Abs. 2 Satz 2 BetrVG), hätte Herr P. jedenfalls als Bote der D. AG fungiert. Da Herr R. gemeinsam mit Herrn B. am 20. August 2015 die Zustimmungsverweigerung erklärt und auf "die von ihnen vorgelegte Ein- bzw. Umgruppierung der Beschäftigten" Bezug genommen haben, ist der Zustimmungsantrag Herrn R. offensichtlich zugegangen. Spätestens am 20. August 2015 ist daher vom Zugang auszugehen.

(3) Ein "Vorratsbeschluss" liegt nicht vor. Es kann daher dahinstehen, woraus die Unzulässigkeit eines solchen Beschlusses überhaupt folgte.

Zum einen steht der Wirksamkeit des Zustimmungsverfahrens nicht entgegen, dass dieses von der D. AG eingeleitet worden ist. Diese hat zwar nicht beabsichtigt, selbst Umgruppierungen vorzunehmen. Der Arbeitgeber hat den Betriebsrat aber vor jeder Umgruppierung zu unterrichten (§ 99 Abs. 1 Satz 1, 1. Halbsatz BetrVG) und die Zustimmung zu der beabsichtigten Maßnahme einzuholen (§ 99 Abs. 1 Satz 1, 2. Halbsatz BetrVG). Wie sich aus § 99 Abs. 3 BetrVG ergibt, muss dies mindestens eine Woche vor Durchführung der Maßnahme erfolgen. Selbst wenn bis zu diesem Zeitpunkt zugewartet worden wäre, hätte der Betriebsübergang noch nicht stattgefunden. Dieser sollte zum 1. Januar 2016 erfolgen. Auch in diesem Fall konnte daher eine Unterrichtung nur durch die Veräußerin des Betriebs, die D. AG, erfolgen. Unabhängig davon, wie lange die R. GmbH zugewartet hätte, hätte sie vor dem 1. Januar 2016 die Unterrichtung und Einholung der Zustimmung nicht veranlassen können, weil sie noch nicht Arbeitgeberin gewesen ist. Damit konnte allein die D. AG das Mitbestimmungsverfahren rechtzeitig einleiten, wenn die Beteiligung des Betriebsrats nicht von vornherein leerlaufen sollte.

Zum anderen ist auch nicht erkennbar, weshalb dem Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats besser gedient wäre, wenn der Betriebsrat über die Umgruppierungen erst ab dem 1. Januar 2016 unterrichtet und um seine Zustimmung gebeten worden wäre. Das Ziel des Mitbestimmungsrechts, dem Betriebsrat ein Mitbeurteilungsrecht einzuräumen und so eine Richtigkeitskontrolle beim Normvollzug einzurichten, wird im Gegenteil konterkariert, wenn der Betriebsrat vor vollendete (Rechts-)Tatsachen gestellt wird und keine Möglichkeit mehr hat, auf den Normvollzug des Arbeitgebers Einfluss zu nehmen. Selbst wenn der Betriebsübergang nicht vollzogen worden wäre, folgte daraus nur, dass sich das Mitbestimmungsverfahren erledigt hätte. Vollzieht sich der Betriebsübergang dagegen wie geplant, tritt der Erwerber - wie hier - in die vom Veräußerer eingeleiteten Maßnahmen ein und zwar nicht nur auf der betrieblichen Ebene, sondern sogar dann, wenn ein gerichtliches Verfahren eingeleitet worden ist. Entsprechend ist die D. AG aus dem vorliegenden Verfahren als Beteiligte ausgeschieden und die R. AG eingetreten (BAG 28. April 2009 - 1 ABR 97/07 - Rn. 14). Hiergegen hat auch der Betriebsrat keine Rügen erhoben.

Etwas Anderes könnte allenfalls dann gelten, wenn der Veräußerer sich eine "Blankozustimmung" vom Betriebsrat erhofft hat, die alle möglichen Fälle von Umgruppierungen erfasst hätte. Ein solcher Fall hat jedoch gerade nicht vorgelegen. Wie auch der Betriebsrat vorgetragen hat, stand er mit der D. AG - unter Beteiligung der R. AG - bereits seit Monaten im Gespräch über die Notwendigkeit und die Hintergründe einer Umgruppierung bei zukünftigem Betriebsübergang (vgl. nur S. 13 der Beschwerdebegründung, Bl. 33 der Berufungsakte). Dass dabei verschiedene Alternativen diskutiert worden wären, ist weder vom Betriebsrat vorgetragen noch im Übrigen ersichtlich.

(4) Der ordnungsgemäßen Unterrichtung steht auch nicht entgegen, dass die D. AG dem Betriebsrat nicht von sich aus eine längere als einwöchige Stellungnahmefrist eingeräumt hat. Zum einen hat der Betriebsrat selbst vorgetragen, dass ihm die gesamte Problematik detailliert bekannt gewesen sei, so dass eine besondere Einstellung auf die Betriebsratssitzung am 17. August 2018 nicht nötig gewesen sei (S. 13 der Beschwerdebegründung, Bl. 33 der Berufungsakte). Weshalb die Stellungnahme an sich länger als eine Woche an Zeit erfordert hat, ist bereits deshalb nicht nachvollziehbar. Zum anderen zeigt der Widerspruch des Betriebsrats vom 20. August 2015, dass die Begründung für alle Umgruppierungen identisch gewesen ist und innerhalb von nur zwei Tagen formuliert werden konnte. Überdies hätte es dem Betriebsrat freigestanden, um eine Verlängerung nachzusuchen und diese mit der D. AG entsprechend zu vereinbaren (vgl. nur BAG 12. Januar 2011 - 7 ABR 25/09 - Rn. 40).

(5) Schließlich hat die D. AG den Betriebsrat auch inhaltlich ausreichend i.S.d. § 99 Abs. 1 BetrVG informiert.

Bei Umgruppierungen ist die Mitteilung der bisherigen und vorgesehenen Vergütungsgruppe erforderlich sowie die Erläuterung der Gründe, weshalb der Arbeitnehmer anders als bisher einzureihen ist. Dazu bedarf es regelmäßig der Angabe der auszuübenden Tätigkeit, da die Zuordnung zu den Tätigkeitsmerkmalen einer Vergütungsgruppe aufgrund der dem Arbeitnehmer zugewiesenen Arbeitsaufgaben erfolgt. Sind diese dem Betriebsrat zum Zeitpunkt der Unterrichtung bereits bekannt, ist eine erneute Unterrichtung des Arbeitgebers hierüber entbehrlich (BAG 30. September 2014 - 1 ABR 32/13 - Rn. 25).

Danach war das Unterrichtungsschreiben vom 18. August 2015 nebst der Liste mit den betroffenen Arbeitnehmern ausreichend. Die Arbeitnehmer sind im Einzelnen namentlich aufgeführt, ihre Tätigkeit ist angegeben, die alte und die neue Entgeltgruppe ist aufgeführt. Der Grund der Umgruppierung war dem Betriebsrat - wie er in der Beschwerdebegründung vorgetragen hat - seit Monaten bekannt. Die Bezugnahme der D. AG hierauf ist daher ausreichend gewesen. Einer erneuten Darstellung der rechtlichen und tatsächlichen Argumente hat es nicht bedurft.

bb) Der Betriebsrat hat seine Zustimmung nicht wirksam innerhalb der spätestens am 27. August 2015 ablaufenden einwöchigen Frist (§ 99 Abs. 3 Satz 1 BetrVG) verweigert. Das gilt unabhängig davon, ob Herr F. zur Sitzung am 17. August 2015 eingeladen hat oder Herr P.. Die Erklärung einer Zustimmungsverweigerung iSd. § 99 Abs. 3 Satz 1 BetrVG durch den Betriebsratsvorsitzenden bzw. den stellvertretenden Vorsitzenden (§ 26 Abs. 2 Satz 1 BetrVG) bedarf zu ihrer Wirksamkeit eines darauf gerichteten beachtlichen Beschlusses des Betriebsrats. Hieran fehlt es.

(1) Der Beschluss ist zwar nicht bereits deshalb unbeachtlich, weil es sich um einen "Rahmenbeschluss" oder "Vorratsbeschluss" handelte, der nicht genau erkennen lässt, zu welcher konkreten Umgruppierung der Betriebsrat seine Zustimmung verweigert und damit dem Betriebsratsvorsitzenden bzw. dem stellvertretenden Vorsitzenden die Möglichkeit an die Hand gegeben hat, einen eigenen Willen zu bilden statt nur denjenigen des Betriebsrats weiterzuleiten (vgl. § 26 Abs. 2 Satz 1 BetrVG: "Der Vorsitzende des Betriebsrats ... vertritt den Betriebsrat im Rahmen der von ihm gefassten Beschlüsse").

Am Tag der Beschlussfassung, dem 17. August 2015, hat dem Betriebsrat zwar noch nicht die Unterrichtung der D. AG vom 18. August 2015 vorgelegen. Wie zwischen den Beteiligten aber unstreitig ist, waren wochen- bzw. monatelange Vorberatungen über die Frage der Umgruppierung vorausgegangen. Listen mit den betroffenen Arbeitnehmern waren besprochen worden. Allen Umgruppierungen hat dieselbe streitige Frage zugrunde gelegen: Fänden zukünftig die Kfz-Entgeltbedingungen oder noch der Zusatztarifvertrag i.V.m. der GBV ERA-NDL Anwendung? Entsprechend ist die Problematik im Protokoll der Betriebsratssitzung vom 17. August 2015 auch noch einmal zusammengefasst und anschließend formuliert worden: "Nach Eingang der Aufforderung nach Zustimmung nach § 99 BetrVG ist dies abzulehnen, dann wird im Rahmen des Zustimmungsersetzungsverfahrens möglicherweise die Anwendung des entsprechenden Tarifvertrags geklärt. ...". Es ist damit ein Beschluss über ein klar eingegrenztes Mitbestimmungsrecht - Verweigerung der Zustimmung zu konkreten Umgruppierungen - ergangen, der Betriebsratsvorsitzende bzw. der stellvertretende Vorsitzende hatten eine klare Handlungsanweisung, Raum für eine eigene Willensbildung ist nicht geblieben.

(2) Der Beschluss über eine Zustimmungsverweigerung ist aber nur dann beachtlich, wenn er ordnungsgemäß zustande gekommen ist. Dazu muss der Betriebsrat beschlussfähig i.S.d. § 33 BetrVG sein und sich auf einer Betriebsratssitzung aufgrund einer mit den Vorschriften des Betriebsverfassungsgesetzes in Einklang stehenden Ladung mit dem jeweiligen Sachverhalt befasst und durch Abstimmung eine einheitliche Willensbildung herbeigeführt haben. Eine ordnungsgemäße Sitzung setzt nach § 29 Abs. 2 Satz 3 BetrVG voraus, dass die Betriebsratsmitglieder vom Vorsitzenden rechtzeitig unter Mitteilung einer Tagesordnung zur Betriebsratssitzung geladen worden sind (BAG 30. September 2014 - 1 ABR 32/13 - Rn. 35). Selbst wenn wegen Verhinderung sowohl des Vorsitzenden als auch des stellvertretenden Vorsitzenden davon ausgegangen würde, dass dem Betriebsrat ein Selbstzusammentrittrecht zugestanden hätte, fehlte es an der vollzähligen Besetzung des Betriebsrats.

(a) Wird der Auffassung des Betriebsrats gefolgt, hat Herr F. mit der E-Mail vom 14. August 2015 zur Sitzung am 17. August 2018 eingeladen. Dem Beschluss vom 18. August 2015 hat dann keine ordnungsgemäße Einladung zugrunde gelegen.

(aa) Nach § 29 Abs. 2 Satz 3 BetrVG hat der Vorsitzende die Mitglieder des Betriebsrats zu den Sitzungen rechtzeitig unter Mitteilung der Tagesordnung zu laden. Ist er verhindert, lädt an seiner Stelle der stellvertretende Vorsitzende. Herr F. ist am 14. August 2015 i.S.d. § 26 Abs. 2 Satz 1 BetrVG verhindert gewesen. Die Regelung erfasst nicht nur die Rechtsstellung des Vorsitzenden nach außen, sondern auch seinen Aufgabenbereich innerhalb des Betriebsrats (Richardi/Thüsing BetrVG 16. Aufl. § 26 Rn. 36; GK-BetrVG/Raab 10. Aufl. § 26 Rn. 62). Dazu gehört auch die Ladung zu Betriebsratssitzungen i.S.d. § 29 Abs. 2 BetrVG.

(bb) Der Vorsitzende ist verhindert, wenn er aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen an der Ausübung seiner Aufgaben und Befugnisse verhindert ist. Insofern gilt nichts anderes als für die Verhinderung eines Betriebsratsmitglieds (BAG 7. Juli 2011 - 6 AZR 248/10 - Rn. 15 f.). Krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit kann zur Verhinderung i.d.S. führen, sie muss es aber nicht (allg. M., vgl. nur BAG 15. November 1984 - 2 AZR 341/83 - zu B. IV. 1. der Entscheidungsgründe; 25. Mai 2005 - 7 ABR 45/04 - zu B. I. 2. c) der Gründe; Fitting/Engels/Schmidt/Trebinger/Lin-senmaier BetrVG 29. Aufl. § 25 Rn. 17; ErfK/Koch 19. Aufl. § 25 BetrVG Rn. 4; BeckOK ArbR/Besgen 49. Edition 1. September 2018 BetrVG § 25 Rn. 8; Düwell BetrVG 5. Aufl. § 25 Rn. 8 geht davon aus, dass ein Verhinderungsfall grundsätzlich nicht vorliegt, wenn ein arbeitsunfähig erkranktes Betriebsratsmitglied zu einer Sitzung erscheint; Richardi/Thüsing BetrVG 16. Aufl. § 25 Rn. 7 sprechen von einer widerlegbaren Vermutung).

(cc) Das Beschwerdegericht ist der Auffassung, dass jedenfalls der vorliegende Sachverhalt die Vermutung begründet, dass Herr F. auf Grund seiner Arbeitsunfähigkeit auch amtsunfähig und damit verhindert gewesen ist. Diese Vermutung hat er nicht widerlegt.

Wird ein freigestelltes Betriebsratsmitglied arbeitsunfähig krankgeschrieben, so bedeutet dies nichts anderes, als dass er gerade für die Tätigkeit als Betriebsrat krankheitsbedingt nicht in der Lage ist. Denn hierin besteht seine Arbeitspflicht. Anders als bei einem nicht frei gestellten Betriebsratsmitglied, das seiner Arbeitspflicht - z.B. wegen der Beschwerlichkeit der Tätigkeit oder der Art der Erkrankung - nicht nachkommen kann, dagegen aber durchaus in der Lage ist, Betriebsratstätigkeiten wahrzunehmen, weil sie weniger beschwerlich oder auch weniger zeitintensiv sind, decken sich bei einem freigestellten Betriebsratsmitglied bzw. - wie hier - dem freigestellten Vorsitzenden Arbeits- und Amtstätigkeit. Danach ist auszuschließen, dass Herr F. zwar arbeitsunfähig, jedoch amtsfähig gewesen ist.

Herr F. ist im Jahr 2015 freigestellter Vorsitzender des Betriebsrats gewesen. Seit Juni 2015 ist er auf Grund eines Schlaganfalls arbeitsunfähig krankgeschrieben worden. Sein behandelnder Arzt hat seinem Drängen, bei den Erörterungen dabei sein zu müssen, zunächst nicht nachgeben wollen und letztendlich nur eine Anwesenheit von 30 bis 45 Minuten zugestanden. Allerdings hat er Herrn F. den sofortigen Abbruch angeraten, wenn er Kopfweh bekommt. Zu diesen Erklärungen von Herrn F. im Anhörungstermin vor dem Beschwerdegericht hat er noch hinzugefügt, dass er sich zum Teil zur Erholung zurückgezogen habe, wenn die Erörterungen bzw. Sitzungen zu anstrengend gewesen seien, und danach wieder weitergemacht habe. Er hat nicht Auto fahren dürfen und ist deshalb mit dem Fahrrad zur Ergotherapie gefahren. Auf dem Rückweg ist er im Betrieb vorbeigefahren und hat Betriebsratsarbeit erledigt. So kam auch der Sitzungstermin am 17. August 2015 zustande: Er hatte an diesem Tag erneut eine Ergotherapie und ging von dort in den Betrieb.

Da es auf die Dauer der Verhinderung nicht ankommt, sondern darauf, ob die Betriebsratsfunktion - hier diejenige als Vorsitzender des Betriebsrats - wahrgenommen werden kann, ist es unerheblich, dass Herr F. - zu einem allerdings geringfügigen Zeitanteil von 30-45 Minuten - ohne Gefährdung seiner Gesundheit seine Aufgaben hätte erfüllen können (vgl. auch GK-BetrVG/Oetker 10. Aufl. § 25 Rn. 28). Das gesamte Spektrum der Aufgaben hat er gerade nicht erledigen können. Würde eine "Teil-Amtsfähigkeit" zugelassen, wäre weder für den Betriebsrat selbst noch für den Arbeitgeber nachvollziehbar, wann Herr F. verhindert gewesen ist und wann nicht. Die von § 26 Abs. 2 BetrVG bezweckte Klarheit, wer für den Betriebsrat verbindlich Erklärungen abgeben kann und wem gegenüber sie abzugeben sind, würde aufgegeben, wenn - mag die Motivation hierzu auch noch so redlich und im Sinne des Betriebs sein - eine derart unklare Gemengelage zugelassen würde. Es ist deshalb unerheblich, ob die Sitzung am 17. August 2015 nur "sehr kurz", nämlich ca. 15 bis 20 Minuten, und damit weniger als die ärztlich "geduldeten" maximal 45 Minuten gedauert hat, wie Herr P. im Anhörungstermin geschildert hat.

Wie der Betriebsrat selbst vorgetragen hat, ist allen Mitgliedern bekannt gewesen, dass Herr F. auf Grund des Schlaganfalls nur begrenzt "einsatzfähig" ist. Herr F. hatte daher gerade nicht erklärt, er sei trotz seiner Krankschreibung zu sämtlichen Aufgaben eines Betriebsratsvorsitzenden in der Lage und auch willens. Erst dann könnte überhaupt von der nötigen Eindeutigkeit seiner Erklärungen bzw. seines Verhaltens ausgegangen werden, dass er trotz objektiv bestehender Arbeits- und im vorliegenden Fall damit auch Amtsunfähigkeit nicht verhindert i.S.d. § 26 Abs. 2 Satz 1 BetrVG gewesen ist (vgl. zum Urlaub BAG 27. September 2012 - 2 AZR 955/11 - Rn. 19).

(dd) Zwar bewirkt nicht jeder Verstoß gegen die formellen Anforderungen einer ordnungsgemäßen Betriebsratssitzung die Unwirksamkeit eines darin gefassten Beschlusses, sondern nur ein solcher, der so schwerwiegend ist, dass der Fortbestand des Beschlusses von der Rechtsordnung nicht hingenommen werden kann. Nur dann kann die Beachtung von Verfahrensvorschriften Vorrang vor dem Bedürfnis nach Rechtssicherheit beanspruchen (BAG 15. April 2014 - 1 ABR 2/13 (B) - Rn. 23).

Über die personelle Zusammensetzung des Betriebsrats für die anstehende Sitzung darf nicht der Betriebsratsvorsitzende entscheiden, indem er sich für diese Sitzung als arbeits- und damit amtsfähig ansieht, für eine andere jedoch nicht. Weder ihm noch einem anderen Betriebsratsmitglied steht es nach den Vorschriften des BetrVG zu, sich durch ein Ersatzmitglied vertreten zu lassen, wenn es in der Lage ist, sein Amt auszuüben (Thüsing/Richardi BetrVG 16. Aufl. § 25 Rn. 15). Umgekehrt ist es ebenso wenig zulässig, bestimmte Termine trotz bestehender objektiver Verhinderung wahrzunehmen, andere jedoch nicht. In beiden Fällen wird von der gesetzlich geregelten Zusammensetzung der entscheidungsbefugten Betriebsratsmitglieder abgewichen und damit auf den Prozess der Willensbildung Einfluss genommen. Die Heranziehung von Ersatzmitgliedern ist in § 25 Abs. 2 BetrVG konkret geregelt. Diese Grundsätze sind zwingend und stehen nicht zur Disposition des Betriebsratsvorsitzenden oder des Betriebsrats (GK-BetrVG/Raab 10. Aufl. § 25 Rn. 49; ErfK/Koch 19. Aufl. § 25 BetrVG Rn. 5). Die der Heranziehung von Ersatzmitgliedern vorangehende Frage, ob ein Verhinderungsfall vorliegt und somit überhaupt ein Ersatzmitglied zu laden ist, ist von mindestens gleichem Gewicht, weil auch sie auf die Zusammensetzung des Betriebsrats und damit auf die Willensbildung Einfluss nimmt (vgl. hierzu BAG 15. April 2014 - 1 ABR 2/13 (B) - Rn. 26).

Auch wenn die teilweise Tätigkeit des Betriebsratsvorsitzenden während seiner Arbeitsunfähigkeit von seinem Wunsch getragen gewesen ist, "seine" Belegschaft und den Betriebsrat nicht hängen zu lassen, steht es nicht im Ermessen des Vorsitzenden, trotz seiner objektiv bestehenden Verhinderung Teilaufgaben wahrzunehmen. Das BetrVG sieht in den Regelungen zur Verhinderung von Betriebsratsmitgliedern ebenso wenig eine "Teil-Amtsfähigkeit" vor wie es eine "Teil-Arbeitsfähigkeit" gibt. Wie das vorliegende Verfahren anschaulich macht, führt ein solches Vorgehen vielmehr dazu, dass in der Sitzung am 17. August 2015 ein Ersatzmitglied, das zu laden gewesen wäre, wenn die objektiv bestehende Verhinderung von Herrn F. von vornherein beachtet worden wäre, nicht teilgenommen hat. Es ist auch nicht auszuschließen, dass ein Ersatzmitglied, das für Herrn R. am 17. August 2015 teilnehmen sollte, aber an diesem Tag wegen seiner Einplanung in den Betrieb nicht kurzfristig teilnehmen konnte, noch rechtzeitig eine Terminkollision hätte auflösen können, wenn es bereits am 14. August 2015 als Ersatzmitglied für Herrn F. geladen worden wäre. Es hätte ein weiteres Mitglied teilgenommen, das seine Meinung hätte einbringen können und so zur Willensbildung des Betriebsrats beigetragen hätte. Dass die Abstimmung einstimmig ausgefallen ist, ändert hieran nichts. Denn das Ersatzmitglied hatte überhaupt nicht die Möglichkeit, die anderen Mitglieder von seiner ggf. anderen Auffassung zu überzeugen.

Das Bedürfnis nach Rechtssicherheit muss daher hinter der Beachtung der Verfahrensvorschriften zurückbleiben. Die Problematik ist dem Betriebsrat auch bewusst gewesen, weil Herr F. an der Sitzung am 17. August 2015 nur als Gast teilgenommen hat, weil er verhindern wollte, dass die Arbeitgeberin der Wirksamkeit eines in dieser Sitzung gefassten Beschlusses die Arbeitsunfähigkeit des Vorsitzenden entgegenhält.

(b) Würde der Auffassung der R. GmbH gefolgt, wonach Herr P. zur Betriebsratssitzung eingeladen hat, könnte von einer wirksamen Beschlussfassung i.R.d. Sitzung nur ausgegangen werden, wenn bei Verhinderung des Vorsitzenden und des stellvertretenden Vorsitzenden von einem Selbstzusammentrittsrecht des Betriebsrats ausgegangen würde.

(aa) Unstreitig ist Herr R., der stellvertretende Betriebsratsvorsitzende, am 14. August 2015 im Urlaub gewesen ist. Da er nicht mitgeteilt hat, dass er dennoch für Betriebsratstätigkeiten zur Verfügung steht, ist ihm die Verrichtung dieser Tätigkeiten jedenfalls unzumutbar gewesen (vgl. BAG 27. September 2012 - 2 AZR 955/11 - Rn. 19). Er ist damit verhindert gewesen. Er konnte nicht zur Sitzung am 17. August 2015 laden.

(bb) Der Betriebsrat hat nach seinen Angaben im Anhörungstermin keine Geschäftsordnung, in der geregelt sein könnte, wer bei Verhinderung des Vorsitzenden und des stellvertretenden Vorsitzenden als weiterer Stellvertreter die Erledigung dringender Betriebsratsgegenstände anstoßen kann. Herr P. kann also unter diesem Gesichtspunkt nicht als zur Ladung berechtigt angesehen werden.

(cc) Die Vertretungsmacht des Vorsitzenden umfasst nicht die Befugnis, die Vertretung im Wege der Untervollmacht zu delegieren. Dies gilt bereits im Verhältnis zum stellvertretenden Vorsitzenden und gleichermaßen im Verhältnis zu jedem anderen Betriebsratsmitglied (GK-BetrVG/Raab 10. Aufl. § 26 Rn. 63). In der Anweisung von Herrn F. an Herrn P., die Einladung zu schreiben, kann daher auch keine wirksame Bevollmächtigung gesehen werden.

(dd) Zugunsten des Betriebsrats kann der Auffassung gefolgt werden, dass in diesem Fall jedes Betriebsratsmitglied den Selbstzusammentritt des Betriebsrats initiieren kann, wenn dringende Beratungsgegenstände anstehen (Fitting/Engels/Schmidt/Trebinger/Linsenmaier BetrVG 29. Aufl. § 29 Rn. 24; BeckOK ArbR/Maurer 49. Edition 1. Juni 2018 § 29 Rn. 3; NK-ArbR/Martin Wolmerath BetrVG § 29 Rn. 11 verlangt dringende, unaufschiebbare Angelegenheiten; ebenso in Düwell BetrVG 5. Aufl. § 29 Rn. 10; DKKW/Wedde BetrVG 15. Aufl. § 29 Rn. 15 spricht von Beratungsgegenständen, die der sofortigen Erledigung bedürfen; weitergehend - ohne Einschränkung auf Dringlichkeit - Richardi/Thüsing BetrVG 16. Aufl. § 29 Rn. 17; ErfK/Koch 19. Aufl. § 29 BetrVG Rn. 2; a.A. GK-BetrVG/Raab 10. Aufl. § 29 Rn. 25: nur die Versammlung aller Mitglieder des Betriebsrats sowie die einstimmige Erklärung, eine Betriebsratssitzung abzuhalten, genügt). Nur in diesem Fall mag es unumgänglich sein, auf die Schutzfunktion einer ordnungsgemäßen Einberufung und damit der Einhaltung einer wesentlichen Verfahrensvorschrift (vgl. hierzu BAG 15. April 2014 - 1 ABR 2/13 (B) - Rn. 23 ff.) zu verzichten, die es jedem Betriebsratsmitglied ermöglichen soll, an der Sitzung teilzunehmen, sich ein Bild über die zu treffenden Entscheidungen zu machen, sich ordnungsgemäß vorzubereiten (vgl. BAG 15. April 2014 - 1 ABR 2/13 (B) - Rn. 26) und so Einfluss auf die Willensbildung des Betriebsrats zu nehmen. Dies gilt gerade dann, wenn Ersatzmitglieder zu laden sind, die anders als die ständigen Betriebsratsmitglieder ggf. noch nicht mit den anstehenden Beratungsgegenständen betraut gewesen sind und deshalb tatsächlich der Gefahr der Überrumpelung durch andere Betriebsratsmitglieder unterliegen, die sich auf Grund ihrer ständigen Betriebsratstätigkeit gut auskennen. Ob diese Gefahr im konkreten Fall besteht oder nicht, ist unerheblich. Für derartige Einzelfallbetrachtungen lassen die Verfahrensvorschriften, die für das ordnungsgemäße Zustandekommen eines Beschlusses einzuhalten sind, keinen Raum. Sie wären zu sehr von subjektiven Eindrücken geprägt.

Die Voraussetzungen für ein Selbstzusammentrittsrecht haben am 17. August 2015 jedoch nicht vorgelegen. Es lag bereits kein dringlicher Beratungsgegenstand vor. Am 17. August 2015 lag das Schreiben der D. AG, mit der sie die Zustimmung zu den Umgruppierungen einholen wollte, noch nicht vor. Herr P. hat im Anhörungstermin bestätigt, dass er das Schreiben am 18. August 2015 abends erhalten hat. Bereits am 20. August 2015 arbeitete Herr R., der stellvertretende Betriebsratsvorsitzende, wieder, da er die Zustimmungsverweigerung von diesem Tag unterschrieben hat. Selbst wenn daher am 14. August 2015 absehbar gewesen ist, dass die D. AG die Zustimmungsverfahren zeitnah einleiten würde, hat keine Notwendigkeit bestanden, noch vor Eingang der nach § 99 Abs. 1 BetrVG erforderlichen Unterlagen eine Betriebsratssitzung einzuberufen.

(ee) Auch dieser Verfahrensverstoß ist wesentlich. Es fehlt bereits an einer ordnungsgemäßen Betriebsratssitzung, die Grundlage einer wirksamen Beschlussfassung sein könnte.

(ff) Die weitergehenden Fragen - Notwendigkeit der Vollzähligkeit der Betriebsratsmitglieder, Einstimmigkeit der Beschlussfassung über den Zusammentritt, Rechtzeitigkeit der Ladung - bedürfen vor diesem Hintergrund keiner Entscheidung.

III.

1. Für das Verfahren werden Kosten nicht erhoben (§ 2 Abs. 2 GKG). Einer Kostenentscheidung bedurfte es daher nicht.

2. Die Rechtsbeschwerde ist nach §§ 92 Abs. 1, 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG zuzulassen.

Referenznummer:

R/R9169


Informationsstand: 31.03.2022