Urteil
Entscheidung über die Kosten des Vorverfahrens bei Erledigung der Hauptsache - Erledigung des Widerspruchs gegen Zustimmungsverweigerung des Integrationsamtes zur außerordentlichen Kündigung

Gericht:

VG München


Aktenzeichen:

M 15 K 06.2544 | M 15 K 06/2544


Urteil vom:

04.09.2008


Tenor:

I. Soweit die Klage im Wege der Klageänderung beschränkt wurde, wird das Verfahren eingestellt.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

II. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen werden der Staatskasse auferlegt.

III. Die Berufung wird zugelassen.

Tatbestand:

Die Parteien streiten um die Frage, inwieweit bei einer Erledigung der Hauptsache im Rahmen des Widerspruchsverfahrens noch über die Kosten des Vorverfahrens entschieden werden kann bzw. muss.

Die Beigeladene ist seit dem 1. Mai 2001 bei der Klägerin im Bereich der Dateneingabe beschäftigt. Mit Bescheid vom 11. Februar 2005 wurde bei ihr eine Schwerbehinderung mit einem Grad der Behinderung von 50 festgestellt. In Unkenntnis der Schwerbehinderung kündigte die Klägerin der Beigeladenen am 16. Februar 2005 ordentlich zum 31. März 2005, nahm diese Kündigung jedoch in der Güteverhandlung vor dem Arbeitsgericht vom 10. Mai 2005 im Rahmen eines Teil-Vergleiches zurück (Bl. 63 f. BA II).

Am 18. April 2005 beantragte die Klägerin beim Beklagten die Zustimmung zur ordentlichen Kündigung der Beigeladenen. Als Begründung wurde insbesondere angeführt, dass aufgrund einer Umstrukturierung der Arbeitsplatz der Beigeladenen im Bereich der Dateneingabe ersatzlos weggefallen sei, da künftig die Dateneingabe direkt vom jeweils zuständigen Sachbearbeiter vorgenommen würde.

Noch bevor eine Entscheidung über den Antrag auf Zustimmung zur ordentlichen Kündigung der Beigeladenen ergangen war, stellte die Klägerin am 7. Juli 2005 einen Antrag auf Zustimmung zur außerordentlichen, hilfsweise zur ordentlichen Kündigung der Beigeladenen. Zur Begründung wurde ausgeführt, die Beigeladene erscheine unentschuldigt nicht zur Arbeit. Es sei nicht hinnehmbar, die Beigeladene weiter zu beschäftigen, wenn diese die Arbeit verweigere und den Arbeitgeber nicht über ihren Verbleib informiere.

Die Bevollmächtigten der Beigeladenen trugen hierzu im Wesentlichen vor, dass die Beigeladene ihre Arbeitsleistung zurückbehalte, da die Klägerin ihr Gehalt für die Monate April, Mai und Juni nicht vollständig ausbezahlt habe. Dies sei dem anwaltlichen Vertreter der Klägerin mehrfach schriftlich mitgeteilt worden.

Mit Bescheid vom 25. August 2005 lehnte der Beklagte den Antrag auf Zustimmung zur außerordentlichen Kündigung vom 7. Juli 2005 ab. Zur Begründung wurde ausgeführt, es bestehe zwar kein ursächlicher Zusammenhang zwischen der Behinderung der Beigeladenen und dem vom Arbeitgeber gerügten Verhalten, die Zustimmung zur außerordentlichen Kündigung sei aber aufgrund der besonderen Umstände des Falles dennoch unter Abweichung von der Sollvorschrift des § 91 Abs. 4 SGB IX zu verweigern. Aufgrund der Gehaltsrückstände sei davon auszugehen, dass die Beigeladene berechtigt sei, ihre Arbeitsleistung zurückzuhalten. Da dies der Klägerin mitgeteilt worden sei und ihr somit der Grund für die Nichtaufnahme der Arbeit bekannt gewesen sei, liege ein wichtiger Grund für eine außerordentliche Kündigung offensichtlich nicht vor.

Gegen diesen Bescheid legte die Klägerin mit Schreiben ihrer Bevollmächtigten vom 13. September 2005, eingegangen bei der Beklagten am 15. September 2005, Widerspruch ein. Zur Begründung wurde insbesondere vorgetragen, dass ein Zurückbehaltungsrecht der Beigeladenen nicht gegeben sei, da zum einen schon fraglich sei, ob überhaupt ein Lohnrückstand bestehe und zum anderen die Berufung auf ein Zurückbehaltungsrecht gegen Treu und Glauben verstoße.

Mit Bescheid vom 21. September 2005 erteilte die Beklagte gemäß Antrag vom 18. April 2005 die Zustimmung zur ordentlichen Kündigung der Beigeladenen. Hiergegen erhob die Beigeladene am 28. September 2005 durch ihre Bevollmächtigten Widerspruch.

Am 12. Dezember 2005 schlossen die Parteien im Rahmen eines arbeitsgerichtlichen Kündigungsschutzverfahrens einen Vergleich (Az.: 21 Ca 15722/05), nach dem das Arbeitsverhältnis aufgrund der ordentlichen betriebsbedingten Kündigung mit Ablauf des 31. Dezember 2005 endete. Die Beigeladene verpflichtete sich in diesem Vergleich, ihren Widerspruch vom 28. September 2005 bei der Beklagten zurückzunehmen, was am 8. Juni 2006 erfolgte.

Am 4. Juli 2006 erhob die Klägerin Untätigkeitsklage beim Verwaltungsgericht München. Zur Begründung wurde ausgeführt, der Beklagte habe nach wie vor nicht über den Widerspruch gegen den Bescheid vom 25. August 2005 entschieden, in dem die Zustimmung zur außerordentlichen Kündigung unter Verweisung auf ein Zurückbehaltungsrecht der Beigeladenen abgelehnt worden sei. Nach dem Urteil des Arbeitsgerichts München (Az.: 30 Ca 3617/05) vom 6. Dezember 2005, in dem es um eine Entgeltforderung der Beigeladenen ging, habe der Beigeladenen kein Zurückbehaltungsrecht zugestanden. Daraus sei zu folgern, dass die Verweigerung der Arbeitsleistung einen außerordentlichen Kündigungsgrund dargestellt habe und der Bescheid der Beklagten somit rechtswidrig sei. Das Arbeitsverhältnis mit der Beigeladenen sei zum 31. Dezember 2005 beendet worden, eine Entscheidung im anhängigen Widerspruchsverfahren sei aber bezüglich der Übernahme der Kosten für die notwendige Zuziehung eines Rechtsanwaltes erforderlich.

Die Klägerin beantragte zunächst,

die Beklagte zu verurteilen, über den Widerspruch vom 13. September 2005 zu entscheiden.

Nach Hinweis des Gerichts, dass ein Widerspruchsbescheid in der Sache nicht mehr ergehen kann, wenn sich das Widerspruchsverfahren vor Erlass des Widerspruchsbescheides erledigt hat,

beantragte die Klägerin mit Schriftsatz vom 14. Juli 2008 festzustellen,

dass der Bescheid des Beklagten vom 25. August 2005 rechtswidrig war.

Zur Begründung wurde ausgeführt, die Klägerin habe der Beigeladenen aufgrund der rechtswidrigen Verweigerung der Zustimmung zur außerordentlichen Kündigung im Kündigungsschutzverfahren vor dem Arbeitsgericht ( Az.: 21 Ca 15722/05) bis zum Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist am 31. Dezember 2005 die Vergütung nachzahlen müssen. Die begehrte Feststellung der Rechtswidrigkeit des ablehnenden Bescheides diene der Vorbereitung eines Amtshaftungsverfahrens, so dass ein berechtigtes Interesse an der Feststellung bestehe.

Nach erneutem Hinweis des Gerichts, dass die Absicht, eine Amtshaftungsklage zu erheben, kein schutzwürdiges Interesse für eine Fortsetzungsfeststellungsklage begründe, wenn sich ein Verwaltungsakt vor Erhebung einer verwaltungsgerichtlichen Klage erledigt habe, beantragt die Klägerin zuletzt:

Der Beklagte wird verpflichtet, unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts nach billigem Ermessen über die im Widerspruchsverfahren entstandenen Kosten zu entscheiden.

Der Beklagte beantragt

Klageabweisung.

Der Widerspruch der Klägerin habe sich erledigt. Hinsichtlich der Kostenerstattung sei von § 63 SGB X auszugehen. Diese Vorschrift regele die Erstattung der zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Aufwendungen des erfolgreichen Widerspruchsführers, nicht jedoch eine Kostenerstattung nach billigem Ermessen, wenn sich der Widerspruch auf andere Weise erledigt habe. § 63 SGB X sei eine abschließende Spezialvorschrift. Ein darüber hinausgehender Kostenerstattungsanspruch sei auch aus anderen Rechtsvorschriften nicht herzuleiten, insbesondere sei § 161 Abs. 2 VwGO mangels planwidriger Regelungslücke nicht analog anwendbar. Es fehle daher an einer Anspruchsgrundlage für eine Erstattung der Kosten im Vorverfahren.

Mit Beschluss vom 10. Juli 2006 wurde die Arbeitnehmerin, für deren Kündigung die Zustimmung beantragt wurde, zum Verfahren beigeladen.

Der Beklagte hat mit Schreiben vom 26. Juni 2008 sein Einverständnis zu einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung erklärt, die Beigeladene stimmte mit Schreiben vom 9. Juli 2008 und die Klagepartei mit Schreiben vom 31. Juli 2008 einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung zu.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichts- und Behördenakten Bezug genommen.

Rechtsweg:

Es liegen keine Informationen zum Rechtsweg vor.

Quelle:

openJur

Gründe:

Soweit die Klägerin ihr ursprünglich weitergehendes Rechtsschutzziel im Wege der Klageänderung aufgegeben hat, stellt dies zwar keine Klagerücknahme dar, die Vorschrift des § 92 Abs. 3 ist aber im Falle der Klagebeschränkung entsprechend anwendbar. Somit war das Verfahren insoweit einzustellen (vgl. Eyermann, VwGO-Kommentar, 12. Aufl., 2006, § 91 Rn. 6, Rn. 13).

Darüber hinaus ist die geänderte Klage zulässig, aber nicht begründet.

1. Der zuletzt gestellte Klageantrag beruht auf einer zulässigen Klageänderung.

Die Klägerin hatte ihre ursprüngliche Untätigkeitsklage, die darauf gerichtet war, die Beklagte zu verurteilen, über den Widerspruch vom 13. September 2005 zu entscheiden, zunächst in eine Fortsetzungsfeststellungsklage geändert. Mit Schriftsatz vom 31. Juli 2008 änderte sie ihre Klage zuletzt dahingehend, die Beklagte zu verpflichten, unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts nach billigem Ermessen über die im Widerspruchsverfahren entstandenen Kosten zu entscheiden. Diese Klageänderung ist nach § 173 VwGO, § 264 Nr. 2 ZPO als Beschränkung des ursprünglichen Klageantrags ohne Zustimmung der übrigen Beteiligten zulässig. Der letzte Klageantrag stellt sich im Vergleich zum ursprünglichen Klageantrag, der auf eine Verpflichtung des Beklagten zur Widerspruchsentscheidung gerichtet war, als minus und somit als Beschränkung dar, da die zunächst begehrte Verpflichtung der Beklagten zur Entscheidung über den Widerspruch nach § 73 Abs. 3 S. 3 VwGO auch eine Kostengrundentscheidung umfasst hätte. Darüber hinaus stellt sich die Klageänderung auch als sachdienlich dar, da sie der endgültigen Ausräumung des sachlichen Streites zwischen den Parteien im laufenden Verfahren dient.

Die geänderte Klage ist zulässig, insbesondere besteht für die Verpflichtung der Beklagten, eine Kostenentscheidung zu treffen, auch im Falle der Erledigung der Hauptsache im Widerspruchsverfahren ein Rechtsschutzbedürfnis.

2. Die zulässige Klage ist nicht begründet. Angesichts der Erledigung während des Widerspruchsverfahrens hat die Klägerin keinen Anspruch auf Erstattung der ihr im Vorverfahren entstanden Kosten bzw. auf eine Kostengrundentscheidung durch den Beklagten.

Erledigt sich der Widerspruch wie hier im Widerspruchsverfahren, ist dieses (formlos) einzustellen; eine Widerspruchsentscheidung in der Sache darf in diesem Fall nicht mehr ergehen (vgl. BVerwG, Urt. v. 20.01.1989, Az.: 8 C 30/87, in juris; Beschl. des Bay VGH v.19.04.2007, Az.: 11 ZB 06.2058, in juris.). Fehlt aber eine solche stattgebende Entscheidung über den Widerspruch, ist eine Kostengrundentscheidung nicht möglich, die ihrerseits Voraussetzung für die Erstattung der dem Widerspruchsführer im Vorverfahren entstandenen Kosten für die Einschaltung eines Rechtsanwaltes gem. § 63 Abs. 1 und Abs. 2 SGB X ist.

Bei einer Erledigung des Widerspruchs im Vorverfahren hat die Klägerin keinen Anspruch auf eine Kosten(grund)entscheidung und somit auf Erstattung ihrer Kosten im Vorverfahren.

Ein solcher Anspruch ergibt sich weder aus § 63 SBG X i.V.m. §§ 72 und 73 VwGO, noch kommt eine analoge Anwendung des § 161 Abs. 2 VwGO, der für das gerichtliche Verfahren im Falle der Erledigung eines Rechtsstreits in der Hauptsache eine Kostenentscheidung nach billigem Ermessen vorsieht, in Betracht. Ferner ist auch eine Heranziehung des Art. 80 Abs. 1 S. 5 BayVwVfG, der eine Kostenentscheidung nach billigem Ermessen im Falle der Erledigung auch für das Verwaltungsverfahren vorsieht, nach Art. 2 Abs. 2 Nr. 4 BayVwVfG nicht möglich.

2.1. Die Klägerin kann ihr Begehren nicht auf § 63 SGB X bzw. die §§ 72, 73 VwGO stützen.

Die Vorschrift des § 63 SGB X regelt nach ihrem Wortlaut nicht die Kostenerstattung für den Fall der Erledigung des Widerspruchsverfahrens, da sie in ihrem Abs. 1 S. 1 den Erfolg des Widerspruchs voraussetzt. Dies erfordert eine abschließende Entscheidung durch Abhilfe- oder Widerspruchsbescheid, mit der die zum Gegenstand des Widerspruchs gemachte Frage hinsichtlich des klärungsbedürftigen Punktes beantwortet wird. Erweist sich dagegen wie hier die Fortsetzung des Vorverfahrens aus anderen Gründen nicht als notwendig, so unterbleibt eine Entscheidung, die Aufschluss darüber gibt, inwieweit der Widerspruch "erfolgreich" oder "erfolglos" war. Es fehlt auch an einer Teilentscheidung hinsichtlich einzelner selbständiger Fragen, die die Feststellung gestatten könnte, der Widerspruch sei "soweit" erfolgreich (vgl. zum wortgleichen § 80 VwVfG: Urt. des BVerwG v. 11.05.1981, Az.: 6 C 121/80, in juris).

Auch die §§ 72 und 73 Abs. 3 S. 3 VwGO sehen eine Entscheidung über die Kosten des Widerspruchsverfahrens nur für die Fälle vor, in denen die Behörde den Widerspruch für begründet hält und ihm abhilft oder die Widerspruchsbehörde durch Widerspruchsbescheid entscheidet.

2.2 Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu der mit § 63 SGB X insoweit vergleichbare Vorschrift des § 80 VwVfG, der sich die Kammer anschließt, kommt auch eine analoge Anwendung des § 161 Abs. 2 VwGO nicht in Betracht, der für das Verwaltungsgerichtsverfahren im Falle der Hauptsacherledigung eine Billigkeitsentscheidung bezüglich der Kosten vorsieht.

Das Bundesverwaltungsgericht (Urt. des BVerwG v. 11.05.1981, Az.: 6 C 121/80, in juris) hat dazu ausgeführt, dass es in Anbetracht des Umstandes, dass die Vorschrift des § 80 VwVfG in Kenntnis der Kostenerstattungsproblematik erlassen wurde, an einer planwidrigen Gesetzeslücke fehlt, die im Wege einer Analogie geschlossen werden könnte. Vielmehr ist § 80 VwVfG demnach als abschließende Regelung anzusehen, so dass der Gesetzgeber in Fällen der Erledigung während des Vorverfahrens eine Kostenerstattung nicht vorsehen wollte. Diese Argumentation ist auf die Vorschrift des § 63 SGB X übertragbar, da dieser insoweit dem § 80 VwVfG nachempfunden wurde und inhaltsgleich ist (vgl. auch VG Schleswig, Urt. v. 03.03.2005, Az.: 15 A 61/04; VG Düsseldorf, Gerichtsbescheid v. 25.07.2003, Az.: 17 K 113/01, beide in juris).

Demnach kommt auch eine Kostenentscheidung der Behörde in analoger Anwendung der Vorschrift des § 161 Abs. 2 VwGO nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung der bisherigen Sach - und Rechtslage - nicht in Betracht.

2.3 Auch aus Art. 80 Abs. 1 S. 5 BayVwVfG kann die Klägerin einen Anspruch auf Ergehen einer Kosten(grund)entscheidung nicht herleiten.

Anders als die bundesgesetzliche Vorschrift sieht zwar das bayerische Verwaltungsverfahrensgesetz in der zitierten Vorschrift auch im Verwaltungsverfahren eine Entscheidung nach billigem Ermessen über die Kosten vor, wenn sich die Hauptsache erledigt hat. Ein Rückgriff auf Art. 80 Abs. 1 S. 5 BayVwVfG ist jedoch nach Art. 2 Abs. 2 Nr. 4 BayVwVfG dieses Gesetz für Verfahren nach dem Sozialgesetzbuch ausgeschlossen. Zwar ist die Frage der Kostentragung im Falle der Erledigung im SGB X nicht geregelt, aber ein Rückgriff auf Art. 80 Abs. 1 S. 5 BayVwVfG verbietet sich dennoch: Zum einen ist angesichts der bereits im Zusammenhang mit der Frage einer analogen Anwendung des § 161 Abs. 2 VwGO erfolgten Ausführungen schon eine Lücke auszuschließen. Zum anderen könnte auch bei Bestehen einer Lücke im SGB X nicht auf das BayVwVfG zurückgegriffen werden, da die drei bestehenden Verfahrensordnungen nach dem VwVfG, der AO und dem SGB X in sich abgeschlossene Regelungen enthalten und insoweit das SGB X bei gegenüber anderen Verfahrensgesetzen fehlenden oder abweichenden Vorschriften nicht ergänzungs- oder korrekturfähig und bedürftig ist (vgl. zu dem gleichlautenden § 2 Abs. 2 Nr. 4 VwVfG: Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG-Kommentar, 7. Aufl., 2008, § 2, Rn. 96).

Dies schließt es zwar nicht aus, Regelungen, die einen allgemeinen Rechtsgrundsatz enthalten, entsprechend anzuwenden, wenn andernfalls die spezialgesetzlichen Vorschriften den Geboten des rechtsstaatlichen, grundrechtsrelevanten Verfahrens nicht genügen (Stelkens/Bonk/Sachs, a.a.O. sowie § 1 Rn. 283). Die Kostenentscheidung im Falle der Erledigung der Hauptsache im Widerspruchsverfahren und somit die Eröffnung der Möglichkeit, Kosten des Vorverfahrens erstattet zu bekommen, ist aber kein solcher allgemeiner Rechtsgrundsatz. Dies folgt schon daraus, dass eine solche Regelung in der Verfahrensordnung des Bundes gar nicht vorgesehen ist. Ferner werden auch die in § 80 VwVfG vorgesehenen Kostenentscheidungen nicht als allgemeiner Rechtsgedanke angesehen, so dass ein Kostenanspruch des Widerspruchsführers nach § 80 VwVfG trotz zulässigem und begründetem Widerspruch beispielsweise auch dann ausscheidet, wenn sich die Ausgangsbehörde aus tragfähigen Gründen dafür entscheidet, den angegriffenen Verwaltungsakt zurück zu nehmen, statt ihn durch eine Abhilfebescheid aufzuheben (BVerwG, Urt. v. 26.03.2003; Az.: 6 C 24/02, in juris). Wenn aber schon die in § 80 VwVfG enthaltenen Kostenregelungen nicht als allgemeiner Rechtsgrundsatz angesehen werden, dann muss dies erst recht für darüber hinausgehende Kostenregelungen gelten.

2.4 Im vorliegenden Fall kann der Behörde auch nicht der Vorwurf gemacht werden, treuwidrig eine Entscheidung über den Widerspruch unterlassen bzw. bis zur Erledigung hinausgezögert zu haben. Dies scheidet schon deshalb aus, da seit der Einlegung des Widerspruches am 21.09.2005 bis zum Eintritt der Erledigung durch den am 12.12.2005 vor dem Arbeitsgericht geschlossenen Vergleich über die Beendigung des Arbeitsverhältnisses zum 31.12.2005 weniger als drei Monate liegen und der Vorschrift des § 75 VwGO die Wertung entnommen werden kann, dass der Behörde ein Entscheidungszeitraum von drei Monaten grundsätzlich zuzubilligen ist.

Schließlich könnte die Klägerin im vorliegenden Verfahren eine Kostenerstattung auch im Wege der Fortsetzungsfeststellungsklage gem. § 113 Abs. 1 S. 4 VwGO mit dem Ziel, die nach ihrer Auffassung bestehende Rechtswidrigkeit der Ablehnung der Zustimmung zur Kündigung feststellen zu lassen, nicht erreichen: Der Verwaltungsakt hatte sich im vorliegenden Fall bereits vor Klageerhebung erledigt, so dass kein Fortsetzungsfeststellungsinteresse besteht (vgl. BVerwG, Urt. v.20.01.1989; Az.: 8 C 30.87, in juris).

Nach alledem war die Klage abzuweisen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO bzw. auf einer entsprechenden Anwendung von § 155 Abs. 2 VwGO. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen wurden nach § 162 Abs. 3 aus Billigkeit der Staatskasse auferlegt, da die Beiladung angesichts der Tatsache, dass der vorliegende Rechtsstreit am Ende nur noch die Erstattung der im Widerspruchsverfahren angefallenen Kosten der Klägerin betrifft, letztendlich zu Unrecht erfolgt ist.

Die Berufung war nach § 124a Abs. 1 Satz 1, 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zuzulassen, da die Rechtssache im Hinblick auf die Frage der Möglichkeit der Kostenerstattung bei Erledigung des Rechtsstreites im Vorverfahren grundsätzliche Bedeutung hat.

Referenznummer:

R/R6776


Informationsstand: 27.01.2016