Soweit die Klägerin ihr ursprünglich weitergehendes Rechtsschutzziel im Wege der Klageänderung aufgegeben hat, stellt dies zwar keine Klagerücknahme dar, die Vorschrift des § 92
Abs. 3 ist aber im Falle der Klagebeschränkung entsprechend anwendbar. Somit war das Verfahren insoweit einzustellen (
vgl. Eyermann,
VwGO-Kommentar, 12. Aufl., 2006, § 91 Rn. 6, Rn. 13).
Darüber hinaus ist die geänderte Klage zulässig, aber nicht begründet.
1. Der zuletzt gestellte Klageantrag beruht auf einer zulässigen Klageänderung.
Die Klägerin hatte ihre ursprüngliche Untätigkeitsklage, die darauf gerichtet war, die Beklagte zu verurteilen, über den Widerspruch vom 13. September 2005 zu entscheiden, zunächst in eine Fortsetzungsfeststellungsklage geändert. Mit Schriftsatz vom 31. Juli 2008 änderte sie ihre Klage zuletzt dahingehend, die Beklagte zu verpflichten, unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts nach billigem Ermessen über die im Widerspruchsverfahren entstandenen Kosten zu entscheiden. Diese Klageänderung ist nach § 173
VwGO, § 264
Nr. 2
ZPO als Beschränkung des ursprünglichen Klageantrags ohne Zustimmung der übrigen Beteiligten zulässig. Der letzte Klageantrag stellt sich im Vergleich zum ursprünglichen Klageantrag, der auf eine Verpflichtung des Beklagten zur Widerspruchsentscheidung gerichtet war, als minus und somit als Beschränkung dar, da die zunächst begehrte Verpflichtung der Beklagten zur Entscheidung über den Widerspruch nach § 73
Abs. 3
S. 3
VwGO auch eine Kostengrundentscheidung umfasst hätte. Darüber hinaus stellt sich die Klageänderung auch als sachdienlich dar, da sie der endgültigen Ausräumung des sachlichen Streites zwischen den Parteien im laufenden Verfahren dient.
Die geänderte Klage ist zulässig, insbesondere besteht für die Verpflichtung der Beklagten, eine Kostenentscheidung zu treffen, auch im Falle der Erledigung der Hauptsache im Widerspruchsverfahren ein Rechtsschutzbedürfnis.
2. Die zulässige Klage ist nicht begründet. Angesichts der Erledigung während des Widerspruchsverfahrens hat die Klägerin keinen Anspruch auf Erstattung der ihr im Vorverfahren entstanden Kosten
bzw. auf eine Kostengrundentscheidung durch den Beklagten.
Erledigt sich der Widerspruch wie hier im Widerspruchsverfahren, ist dieses (formlos) einzustellen; eine Widerspruchsentscheidung in der Sache darf in diesem Fall nicht mehr ergehen (
vgl. BVerwG, Urt. v. 20.01.1989, Az.: 8 C 30/87, in juris; Beschl. des Bay VGH v.19.04.2007, Az.: 11
ZB 06.2058, in juris.). Fehlt aber eine solche stattgebende Entscheidung über den Widerspruch, ist eine Kostengrundentscheidung nicht möglich, die ihrerseits Voraussetzung für die Erstattung der dem Widerspruchsführer im Vorverfahren entstandenen Kosten für die Einschaltung eines Rechtsanwaltes
gem. § 63
Abs. 1 und
Abs. 2
SGB X ist.
Bei einer Erledigung des Widerspruchs im Vorverfahren hat die Klägerin keinen Anspruch auf eine Kosten(grund)entscheidung und somit auf Erstattung ihrer Kosten im Vorverfahren.
Ein solcher Anspruch ergibt sich weder aus § 63 SBG X
i.V.m. §§ 72 und 73
VwGO, noch kommt eine analoge Anwendung des § 161
Abs. 2
VwGO, der für das gerichtliche Verfahren im Falle der Erledigung eines Rechtsstreits in der Hauptsache eine Kostenentscheidung nach billigem Ermessen vorsieht, in Betracht. Ferner ist auch eine Heranziehung des
Art. 80
Abs. 1
S. 5 BayVwVfG, der eine Kostenentscheidung nach billigem Ermessen im Falle der Erledigung auch für das Verwaltungsverfahren vorsieht, nach
Art. 2
Abs. 2
Nr. 4 BayVwVfG nicht möglich.
2.1. Die Klägerin kann ihr Begehren nicht auf § 63
SGB X bzw. die §§ 72, 73
VwGO stützen.
Die Vorschrift des § 63
SGB X regelt nach ihrem Wortlaut nicht die Kostenerstattung für den Fall der Erledigung des Widerspruchsverfahrens, da sie in ihrem
Abs. 1
S. 1 den Erfolg des Widerspruchs voraussetzt. Dies erfordert eine abschließende Entscheidung durch Abhilfe- oder Widerspruchsbescheid, mit der die zum Gegenstand des Widerspruchs gemachte Frage hinsichtlich des klärungsbedürftigen Punktes beantwortet wird. Erweist sich dagegen wie hier die Fortsetzung des Vorverfahrens aus anderen Gründen nicht als notwendig, so unterbleibt eine Entscheidung, die Aufschluss darüber gibt, inwieweit der Widerspruch "erfolgreich" oder "erfolglos" war. Es fehlt auch an einer Teilentscheidung hinsichtlich einzelner selbständiger Fragen, die die Feststellung gestatten könnte, der Widerspruch sei "soweit" erfolgreich (
vgl. zum wortgleichen § 80 VwVfG: Urt. des
BVerwG v. 11.05.1981, Az.: 6 C 121/80, in juris).
Auch die §§ 72 und 73
Abs. 3
S. 3
VwGO sehen eine Entscheidung über die Kosten des Widerspruchsverfahrens nur für die Fälle vor, in denen die Behörde den Widerspruch für begründet hält und ihm abhilft oder die Widerspruchsbehörde durch Widerspruchsbescheid entscheidet.
2.2 Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu der mit § 63
SGB X insoweit vergleichbare Vorschrift des § 80 VwVfG, der sich die Kammer anschließt, kommt auch eine analoge Anwendung des § 161
Abs. 2
VwGO nicht in Betracht, der für das Verwaltungsgerichtsverfahren im Falle der Hauptsacherledigung eine Billigkeitsentscheidung bezüglich der Kosten vorsieht.
Das Bundesverwaltungsgericht (Urt. des
BVerwG v. 11.05.1981, Az.: 6 C 121/80, in juris) hat dazu ausgeführt, dass es in Anbetracht des Umstandes, dass die Vorschrift des § 80 VwVfG in Kenntnis der Kostenerstattungsproblematik erlassen wurde, an einer planwidrigen Gesetzeslücke fehlt, die im Wege einer Analogie geschlossen werden könnte. Vielmehr ist § 80 VwVfG demnach als abschließende Regelung anzusehen, so dass der Gesetzgeber in Fällen der Erledigung während des Vorverfahrens eine Kostenerstattung nicht vorsehen wollte. Diese Argumentation ist auf die Vorschrift des § 63
SGB X übertragbar, da dieser insoweit dem § 80 VwVfG nachempfunden wurde und inhaltsgleich ist (
vgl. auch
VG Schleswig, Urt. v. 03.03.2005, Az.: 15 A 61/04;
VG Düsseldorf, Gerichtsbescheid v. 25.07.2003, Az.:
17 K 113/01, beide in juris).
Demnach kommt auch eine Kostenentscheidung der Behörde in analoger Anwendung der Vorschrift des § 161
Abs. 2
VwGO nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung der bisherigen Sach - und Rechtslage - nicht in Betracht.
2.3 Auch aus
Art. 80
Abs. 1
S. 5 BayVwVfG kann die Klägerin einen Anspruch auf Ergehen einer Kosten(grund)entscheidung nicht herleiten.
Anders als die bundesgesetzliche Vorschrift sieht zwar das bayerische Verwaltungsverfahrensgesetz in der zitierten Vorschrift auch im Verwaltungsverfahren eine Entscheidung nach billigem Ermessen über die Kosten vor, wenn sich die Hauptsache erledigt hat. Ein Rückgriff auf
Art. 80
Abs. 1
S. 5 BayVwVfG ist jedoch nach
Art. 2
Abs. 2
Nr. 4 BayVwVfG dieses Gesetz für Verfahren nach dem Sozialgesetzbuch ausgeschlossen. Zwar ist die Frage der Kostentragung im Falle der Erledigung im
SGB X nicht geregelt, aber ein Rückgriff auf
Art. 80
Abs. 1
S. 5 BayVwVfG verbietet sich dennoch: Zum einen ist angesichts der bereits im Zusammenhang mit der Frage einer analogen Anwendung des § 161
Abs. 2
VwGO erfolgten Ausführungen schon eine Lücke auszuschließen. Zum anderen könnte auch bei Bestehen einer Lücke im
SGB X nicht auf das BayVwVfG zurückgegriffen werden, da die drei bestehenden Verfahrensordnungen nach dem VwVfG, der
AO und dem
SGB X in sich abgeschlossene Regelungen enthalten und insoweit das
SGB X bei gegenüber anderen Verfahrensgesetzen fehlenden oder abweichenden Vorschriften nicht ergänzungs- oder korrekturfähig und bedürftig ist (
vgl. zu dem gleichlautenden § 2
Abs. 2
Nr. 4 VwVfG: Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG-Kommentar, 7. Aufl., 2008, § 2, Rn. 96).
Dies schließt es zwar nicht aus, Regelungen, die einen allgemeinen Rechtsgrundsatz enthalten, entsprechend anzuwenden, wenn andernfalls die spezialgesetzlichen Vorschriften den Geboten des rechtsstaatlichen, grundrechtsrelevanten Verfahrens nicht genügen (Stelkens/Bonk/Sachs, a.a.O. sowie § 1 Rn. 283). Die Kostenentscheidung im Falle der Erledigung der Hauptsache im Widerspruchsverfahren und somit die Eröffnung der Möglichkeit, Kosten des Vorverfahrens erstattet zu bekommen, ist aber kein solcher allgemeiner Rechtsgrundsatz. Dies folgt schon daraus, dass eine solche Regelung in der Verfahrensordnung des Bundes gar nicht vorgesehen ist. Ferner werden auch die in § 80 VwVfG vorgesehenen Kostenentscheidungen nicht als allgemeiner Rechtsgedanke angesehen, so dass ein Kostenanspruch des Widerspruchsführers nach § 80 VwVfG trotz zulässigem und begründetem Widerspruch beispielsweise auch dann ausscheidet, wenn sich die Ausgangsbehörde aus tragfähigen Gründen dafür entscheidet, den angegriffenen Verwaltungsakt zurück zu nehmen, statt ihn durch eine Abhilfebescheid aufzuheben (
BVerwG, Urt. v. 26.03.2003; Az.: 6 C 24/02, in juris). Wenn aber schon die in § 80 VwVfG enthaltenen Kostenregelungen nicht als allgemeiner Rechtsgrundsatz angesehen werden, dann muss dies erst recht für darüber hinausgehende Kostenregelungen gelten.
2.4 Im vorliegenden Fall kann der Behörde auch nicht der Vorwurf gemacht werden, treuwidrig eine Entscheidung über den Widerspruch unterlassen
bzw. bis zur Erledigung hinausgezögert zu haben. Dies scheidet schon deshalb aus, da seit der Einlegung des Widerspruches am 21.09.2005 bis zum Eintritt der Erledigung durch den am 12.12.2005 vor dem Arbeitsgericht geschlossenen Vergleich über die Beendigung des Arbeitsverhältnisses zum 31.12.2005 weniger als drei Monate liegen und der Vorschrift des § 75
VwGO die Wertung entnommen werden kann, dass der Behörde ein Entscheidungszeitraum von drei Monaten grundsätzlich zuzubilligen ist.
Schließlich könnte die Klägerin im vorliegenden Verfahren eine Kostenerstattung auch im Wege der Fortsetzungsfeststellungsklage
gem. § 113
Abs. 1
S. 4
VwGO mit dem Ziel, die nach ihrer Auffassung bestehende Rechtswidrigkeit der Ablehnung der Zustimmung zur Kündigung feststellen zu lassen, nicht erreichen: Der Verwaltungsakt hatte sich im vorliegenden Fall bereits vor Klageerhebung erledigt, so dass kein Fortsetzungsfeststellungsinteresse besteht (
vgl. BVerwG, Urt. v.20.01.1989; Az.: 8 C 30.87, in juris).
Nach alledem war die Klage abzuweisen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154
Abs. 1
VwGO bzw. auf einer entsprechenden Anwendung von § 155
Abs. 2
VwGO. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen wurden nach § 162
Abs. 3 aus Billigkeit der Staatskasse auferlegt, da die Beiladung angesichts der Tatsache, dass der vorliegende Rechtsstreit am Ende nur noch die Erstattung der im Widerspruchsverfahren angefallenen Kosten der Klägerin betrifft, letztendlich zu Unrecht erfolgt ist.
Die Berufung war nach § 124a
Abs. 1 Satz 1, 124
Abs. 2
Nr. 3
VwGO zuzulassen, da die Rechtssache im Hinblick auf die Frage der Möglichkeit der Kostenerstattung bei Erledigung des Rechtsstreites im Vorverfahren grundsätzliche Bedeutung hat.