II.
Der zulässige Antrag ist unbegründet. Die Rüge der fehlenden ordnungsgemäßen Einleitung des Mitbestimmungsverfahrens, weil nicht der Leiter der Dienststelle persönlich von der beabsichtigten Maßnahme unterrichtet und seine Zustimmung beantragt hat, war zurückzuweisen. Dem Antragsteller ist zuzugeben, dass für die Dienststelle ausschließlich der Leiter handelt (
Art. 7
Abs. 1 Satz 1 BayPVG). In dieser Eigenschaft hätte auch er den Zustimmungsantrag unterzeichnen müssen, sofern kein Verhinderungsgrund im Sinne des
Art. 7
Abs. 1 Satz 2 BayPVG eingriff. Es kann aber dahinstehen, ob der Dienststellenleiter im konkreten Fall verhindert war, weil die Rüge nicht durchgreifen kann. Formelle Fehler sind nämlich innerhalb der Zustimmungsfrist des
Art. 70
Abs. 2 Satz 3 BayPVG zu rügen. Das folgt aus dem Gedanken der vertrauensvollen Zusammenarbeit mit der Folge, dass der Personalrat nach Ablauf dieser Ausschlussfrist sein Rügerecht verliert (
vgl. Ballerstedt/Schleicher/Faber/Eckinger, BayPVG, RdNr. 23 a zu
Art. 70). Der Antragsteller hat diese Rüge aber erstmals im Schriftsatz seiner Prozessbevollmächtigten vom 18. Juni 2008 erhoben.
Das gilt auch für den Fall, dass die Äußerungsfrist noch nicht am 22. Februar 2008 begonnen hat, weil bezüglich des internen schwerbehinderten Bewerbers ... die Schwerbehinderteneigenschaft dem Antragsteller nicht mitgeteilt wurde. Schließlich hat der Antragsteller die Zustimmung mit Schreiben vom 7. März 2008 verweigert, weshalb es für weitere Verweigerungsgründe nicht mehr auf den Fristlauf ankommt und Gründe nicht mehr nachgeschoben werden können, wenn eine Zustimmungsverweigerung bereits einmal abgegeben wurde (
vgl. Ballerstedt/Schleicher/ Faber/Eckinger, a.a.O., RdNr. 198 a und b zu
Art. 75 und 30 b zu
Art. 70).
Soweit der Antragsteller seine Zustimmung deshalb verweigert, weil seiner Meinung nach die Ausschreibung Fehler enthalte, erfüllt die Verweigerung die Voraussetzungen des
Art. 75
Abs. 2 BayPVG nicht.
Nach
Nr. 4 a der damals noch geltenden Vereinbarung über die Zusammenarbeit von Personalrat und Dienststelle bei Personalmaßnahmen vom 20. Juli 2005 war die Stelle auszuschreiben. Die Ausschreibung selbst ist aber keine beteiligungspflichtige Maßnahme (Ballerstedt/ Schleicher/Faber/Eckinger, a.a.O., RdNr. 16 und 17 zu
Art. 70 und 753 b zu
Art. 75). Auch muss ein Anforderungsprofil nicht in die Ausschreibungen aufgenommen werden (
BAG vom 21.1.2003, 9 AZR 72/02, Juris) und gehören die Anforderungsprofile nicht zu den Auswahlrichtlinien (Ballerstedt/Schleicher/Faber/Eckinger, a.a.O., RdNr. 754 zu
Art. 75). Zwar hat der Arbeitgeber des öffentlichen Dienstes vor der Besetzung einer jeden Stelle, unabhängig ob Beamten- oder Arbeitnehmerstelle, ein Anforderungsprofil festzulegen, doch ist in der bereits zitierten Vereinbarung zwischen Antragsteller und Dienststelle der Inhalt der Ausschreibung nicht geregelt, weshalb eine in den Augen des Antragstellers fehlerhafte Ausschreibung auch nicht einen Verstoß gegen eine Richtlinie im Sinn des
Art. 75
Abs. 4 Satz 1
Nr. 13 BayPVG darstellt und damit das Zustimmungsverweigerungsrecht nach
Art. 75
Abs. 2
Nr. 1 BayPVG eröffnen kann.
Nur am Rande sei aufgeführt, dass es einen Missbrauch des Mitwirkungsrechts des Antragstellers darstellt, soweit er seine Zustimmungsverweigerung auch damit begründet, dass es in der Stellenausschreibung heißt, dass bei ansonsten wesentlich gleicher Eignung Schwerbehinderte bevorzugt "berücksichtigt" würden, anstatt das diese bevorzugt "eingestellt" würden. Eine derartige Rüge verstößt gegen die Verpflichtung der vertrauensvollen Zusammenarbeit des
Art. 2
Abs. 1 BayPVG und disqualifiziert sich von selbst, weil sie überzogen ist und darauf abstellt, die Dienststelle vorzuführen.
Abgesehen davon, dass die Ausschreibung nicht der Mitbestimmung unterliegt, wäre es auch unbeachtlich, wenn in der Stellenausschreibung irrtümlich nur von einer Stelle gesprochen wird, dann aber zwei Personen eingestellt werden, weil mitbestimmungspflichtig nur die Einstellung als solche ist. Bei der Ausschreibung handelt es sich um eine vorbereitende Tätigkeit, die im Gegensatz zu einer Vorentscheidung nicht der Mitbestimmung unterliegt und damit auch kein Zustimmungsverweigerungsrecht nach sich zieht. Der Mitbestimmungstatbestand kommt erst dann zum Tragen, wenn die Willensbildung der Dienststellenleitung hinsichtlich der beabsichtigten Maßnahme abgeschlossen ist.
Im Übrigen begründete der Antragsteller seine Verweigerung ausdrücklich nur mit der Verletzung von
Art. 75
Abs. 2
Nr. 1 BayPVG
i.V.m. § 81 SGB IX und
Art. 75
Abs. 2
Nr. 2 BayPVG wegen unbegründeter Benachteiligung des Herrn ... Auf diesbezüglichen Vorhalt gab er in der mündlichen Anhörung an, nach seiner Auffassung hätten auch zwei Stellen besetzt werden dürfen.
Die Verweigerung der Zustimmung wegen der Einleitung des Beteiligungsverfahrens durch eine andere Person als den Dienststellenleiter ist so offensichtlich verfristet und wegen der geltend gemachten Fehler in der Ausschreibung so offensichtlich außerhalb des Bereichs, auf den sich die Mitbestimmung erstreckt (
vgl. Ballerstedt/Schleicher/Faber/Eckinger, a.a.O., RdNr. 201 zu
Art. 75), dass es nicht einmal als möglich erscheint, dass einer der in
Art. 75
Abs. 2 BayPVG abschließend geregelten Verweigerungsgründe gegeben ist. Die Zustimmungsverweigerung ist deshalb so zu behandeln, wie wenn sie fehlen würde. Sie ist unbeachtlich, weshalb die Dienststelle das Einigungsverfahren abbrechen durfte.
Das gilt auch hinsichtlich der Begründung, der dienststelleninterne schwerbehinderte ... sei benachteiligt worden, ohne dass es aus dienstlichen oder persönlichen Gründen gerechtfertigt wäre (
Art. 75
Abs. 2
Nr. 2 BayPVG). In den Auswahlentscheidungen zugunsten von Frau ... und Herrn ... hat die Dienststelle umfassend dargelegt, warum sie sich für diese beiden Personen entschieden hat. Die Auswahlentscheidung ist zum einen allein Sache der für die Personalmaßnahme entscheidungsbefugten Dienststelle, bei der für den Antragsteller kein Mitspracherecht besteht und ist zum anderen auch nachvollziehbar. Die Auswahlentscheidungen, die dem Personalrat mit dem Zustimmungsantrag auch vorgelegt wurden, sind so klar und deutlich, dass es offensichtlich war, dass eine aus dienstlichen oder persönlichen Gründen nicht gerechtfertigte Benachteiligung des Herrn ... auf keinen Fall vorliegen konnte. Ebenso ist es offensichtlich unverständlich, wie der Antragsteller allein aus der Tatsache, dass der schwerbehinderte ... nicht zum Zuge kam, den Schluss ziehen konnte, der Beteiligte habe seine Pflichten aus § 81 oder anderen Vorschriften des
SGB IX verletzt. Hier fehlt es bereits an einer hinreichenden Konkretisierung der Zustimmungsverweigerungsgründe. Allein der Vortrag der Tatsache, dass sich ein Schwerbehinderter ebenfalls beworben hat und nicht zum Zug gekommen ist, ist nicht geeignet auch nur im Entferntesten einen der Verweigerungsgründe des
Art. 75
Abs. 2 BayPVG zu begründen. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass nach dem Personalvertretungsrecht die Zusammenarbeit zwischen Personalrat und Dienststelle vom Grundsatz des gegenseitigen Vertrauens und nicht des Misstrauens per se geprägt ist. Wenn der Antragsteller aber dem Beteiligten ohne ersichtlichen Hintergrund vorwirft, er habe gegen § 81
SGB IX verstoßen und es liege deshalb ein Zustimmungsverweigerungsgrund nach
Art. 75
Abs. 2
Nr. 1 BayPVG vor, ohne den Verdacht des Rechtsverstoßes auch nur annähernd darlegen zu können, ist auch diese Zustimmungsverweigerung in jeder Hinsicht unbeachtlich und berechtigte die Dienststelle zum Abbruch des Mitbestimmungsverfahrens und Durchführung der beabsichtigten Maßnahme. Die Dienststelle konnte auch diesen Verweigerungsgrund als unbeachtlich ansehen und die Maßnahme treffen.
Alle anderen erst in der Antragsbegründung mit Schriftsatz vom 18. Juni 2008 oder 8. September 2008 angegebenen Verweigerungsgründe (
z.B. Verstoß gegen Ziffer 1.5 der bereits zitierten Vereinbarung vom 20.7.2005 und gegen § 30 TV-L) sind wegen der bereits mit Schreiben vom 7. März 2008 erteilten Zustimmungsverweigerung aus den oben genannten Gründen bereits zumindest verfristet. Nur ergänzend ist hinsichtlich des Verstoßes gegen § 30 TV-L anzumerken, dass sich Frau ... nicht auf die Stelle beworben hat.
Eine Kostenentscheidung kommt nicht in Betracht (
Art. 81
Abs. 2 BayPVG; § 80
Abs. 1, § 2a
ArbGG, § 2
Abs. 2 GKG).