Tenor:
Der Antrag wird abgewiesen.
Gründe:
I.
Der Antragsteller ist der Personalrat des ..., der Beteiligte der Kaufmännische Direktor des Universitätsklinikums. Der Antragsteller macht die Verletzung seines Mitbestimmungsrechts bei einer Einstellung geltend.
Mit einem am 21. April 2010 beim Antragsteller eingegangenem Schreiben beantragte der Beteiligte die Zustimmung zur Einstellung von Krankenpflegeschülerinnen und Krankenpflegeschülern. Zur Information des Antragstellers waren auch die Unterlagen der nicht zur Einstellung vorgesehenen Schülerinnen und Schüler beigefügt. Darunter die Unterlagen des Schülers ...., der ausweislich eines Zeugnisses an Legasthenie leidet, über den aber keine Aussage bezüglich einer Schwerbehinderung getroffen war. Mit Schreiben vom 28. April 2010 fragte der Antragsteller beim Beteiligten an, ob im Auswahlverfahren die mögliche Schwerbehinderung berücksichtigt wurde. Der Antragsteller, die Schwerbehindertenvertretung und die Jugend- und Auszubildendenvertretung seien offensichtlich nicht darüber informiert worden. Es liege ein offensichtlicher Verstoß gegen das Sozialgesetzbuch IX vor. Mit weiterem Schreiben vom 6. Mai 2010 teilte der Antragsteller dem Beteiligten mit, dass eine Entscheidung über die Zustimmung zur Einstellung der Schülerinnen und Schüler noch nicht erfolgen könne, da die genannte Information noch nicht erteilt worden sei.
Daraufhin teilte der Beteiligte mit Schreiben vom 14. Mai 2010 dem Antragsteller mit, dass die Einstellung bereits vollzogen worden sei und beantwortete mit Schreiben vom 19. Mai 2010 die Frage im Hinblick auf die vermutete Schwerbehinderung des Bewerbers ....
Die mit Schreiben des Antragstellers vom 2. Juni 2010 geäußerte Bitte zu erklären, dass durch die Umsetzung der Maßnahme vor Beantwortung der genannten Frage das Mitbestimmungsrecht des Antragstellers verletzt worden sei, lehnte der Beteiligte ab.
Der Antragsteller trägt vor, er habe seine Zustimmungsverweigerung nach Art. 75 Abs. 2 Nr. 1 BayPVG verweigern können. Die Verletzung der sich aus dem SGB IX ergebenden Vorschriften stelle einen zustimmungsrelevanten Gesetzesverstoß dar. Er habe innerhalb der Frist von zwei Wochen beim Beteiligten um weitere Aufklärung im Hinblick auf einstellungsrelevante Umstände bezüglich dieses Bewerbers angefragt und dadurch deutlich gemacht, dass die für die Bildung seiner Entscheidung erforderlichen Informationen noch nicht vollständig seien. Die Frist zur Erklärung der Entscheidung über die Zustimmung sei infolgedessen nicht abgelaufen.
Der Antragsteller beantragt,
es wird festgestellt, dass der Beteiligte durch Einstellung mindestens eines Schülers/einer Schülerin infolge des Zustimmungsantrags vom 21. April 2010 vor dem 20. Mai 2010 gegen die Rechte des Antragstellers verstoßen hat.
Der Beteiligte beantragt,
den Antrag abzuweisen.
Er trägt vor, der Vermerk einer ärztlich festgestellten Legasthenie stelle keinesfalls eine offenkundige Schwerbehinderung dar. Ein Schwerbehindertenausweis sei vom Bewerber nicht vorgelegt worden, was dem Antragsteller auf Grund der vorgelegten Bewerbungsunterlagen bekannt gewesen sei. Die Zustimmungsfrist des Art. 70 Abs. 2 Satz 3 BayPVG beginne mit der ordnungsgemäßen Unterrichtung des Personalrats zu laufen. Der Antragsteller habe als Anlage zum Schreiben vom 21. April 2010 sämtliche Bewerbungsunterlagen bekommen. Nachdem der Bewerber .... in seiner Bewerbung auf eine etwaige Schwerbehinderung nicht hingewiesen habe, konnte vom Arbeitgeber keine Nachforschung auf das Vorliegen einer Schwerbehinderteneigenschaft verlangt werden. Es würde darüber hinaus eine unzulässige Frage nach Vorliegen einer Schwerbehinderteneigenschaft mit sich bringen. Damit könne auch von einer Schwerbehindertenbewerbung in keinster Weise die Rede sein. Die mit Schreiben vom 28. April 2010 vom Antragsteller gestellte Nachfrage stelle somit eine an den Haaren herbeigezogene Behauptung dar, mit der er meine, die Frist des Art. 70 BayPVG umgehen bzw. unberechtigterweise verlängern zu können. Auch verlängere sich die Äußerungsfrist nicht, wenn der Personalrat trotz ausreichender Unterrichtung weitere Informationen begehre. Mit Ablauf des 5. Mai 2010 sei Zustimmungsfiktion eingetreten.
Im Übrigen wird auf sämtliche gewechselten Schriftsätze und wegen der mündlichen Anhörung auf die Sitzungsniederschrift vom 14. Dezember 2010 verwiesen.