Urteil
Leitsätze:
1. Die nach der betriebsärztlichen Begutachtung erstmalig festgestellte Leistungsminderung rechtfertigt keine dauerhafte Versetzung auf einen anderen Arbeitsplatz, auf welchem das Arbeitszeitvolumen im Verhältnis zur bisherigen Tätigkeit weniger als die Hälfte beträgt.
2. Der um seine Zustimmung zu dieser Versetzung ersuchte Betriebsrat kann in diesem Fall berechtigterweise seine Zustimmung verweigern, weil die von der Arbeitgeberin beabsichtigte Versetzung den betroffenen Arbeitnehmer unangemessen benachteiligt.
Referenznummer:
R/R4997
Informationsstand: 13.07.2011